W211 2007696-1•BVwG W211 2007696-1
W211 2007696-1Federal Administrative CourtMay 9, 2014
Außerlandesbringung, real risk, Zugang zum Asylverfahren
W211 2007696-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte am 10.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer in Spanien vom 17.09.2013 (ES2...).
3. Bei der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Englisch am 10.03.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, etwa vor einem Jahr vor der Ausreise den Entschluss gefasst zu haben, ihre Heimat zu verlassen. Sie sei am 15.01.2013 mit dem PKW von XXXX aus illegal Richtung Libyen ausgereist, wo sie etwa fünf oder sechs Monate gelebt habe. Danach sei sie weiter nach Marokko gereist, wo sie wiederum ca. vier Monate geblieben sei, bis sie mit einem Zodiac nach Spanien gefahren sei. In Spanien sei sie ungefähr zwei Monate gewesen, bevor sie sich mit einer Mitfahrgelegenheit nach Österreich gereist sei. Sie glaube, sie sei im September 2013 in Spanien eingereist. Sie habe immer nach Österreich wollen, da Österreich gut sei. Sie habe in Spanien einen Asylantrag gestellt.
Ihr Herz sage ihr, dass sie Spanien nicht leiden könne. Sie habe dort kein Geld gehabt.
Ihre Heimat habe sie verlassen, weil sie sich Geld für ihre Hühnerfarm geliehen habe. Als plötzlich alle Hühner an einer Krankheit gestorben seien, habe sie kein Geld mehr gehabt, und ihr Gläubiger habe sie mit dem Umbringen bedroht.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit einem am 24.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte Spanien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 02.04.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte diese, nur sehr wenig Englisch zu sprechen. Die Einvernahme wurde daher zur Ladung eines Dolmetschers für Akan unterbrochen.
Am 08.04.2014 wurde die Einvernahme unter Teilnahme eines Dolmetschers für Akan fortgesetzt. Daraufhin gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können.
Sie gab an, bei der Ersteinvernahme auf Englisch befragt worden zu sein, weshalb möglicherweise nicht alles genau so stimme, wie es aufgeschrieben worden sei.
Sie sei am 10.03.2014 in Österreich eingereist und habe keine Verwandten in der Europäischen Union.
Sie sei bereits in Spanien gewesen. Zuerst habe sie ein Problem in Ghana gehabt, weswegen sie nach Spanien gekommen sei. Die Spanier haben aber gewollt, dass sie zurückkehre. Sie und alle anderen Asylwerber aus Ghana sollten wieder in ihre Heimat zurückkehren.
Sie wolle nicht nach Spanien, weil sie dort habe draußen schlafen müssen. Sie habe Angst, nach Ghana zurückgeschickt zu werden. Sie habe dort keine Unterkunft gehabt. In Ghana würde sie von ihrem Gläubiger umgebracht werden.
Die Rechtsberaterin fragte nach, ob die beschwerdeführende Partei in Spanien einen Asylantrag gestellt habe. Diese meinte, dass sie in Spanien nicht so richtig um Asyl angesucht habe. Es seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe dort von Anfang an gelogen, einen anderen Namen angegeben und gesagt, sie käme aus dem Sudan. Sie habe Angst gehabt, bei Angabe ihrer wahren Identität abgeschoben zu werden.
6. In einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Spanien vom 14.04.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus diesen hervorginge, dass Spanien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachte, sondern es vorgekommen sei, dass Fremde auch in solche Länder abgeschoben worden seien, in denen ihr Leben bedroht gewesen wäre. Außerdem gebe es beunruhigende Berichte über push-backs nach Marokko. Des Weiteren gebe es Einschränkungen in der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Spanien. Schließlich gebe es nicht genug Information über die Unterbringung von Asylsuchenden in Spanien, so zum Beispiel darüber, wie lange sich Asylwerber in Unterkünften aufhalten könnten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei an keinen Krankheiten leide, die einer Überstellung nach Spanien im Wege stehen würden. Sie sei alleine eingereist und habe in Österreich weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte. Außerdem traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Spanien:
"Allgemeines zum Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Spanien ist das Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz vom 30. Oktober 2009. (Gesetz Nr. 12/2009)
Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)
Asylverfahren
Recht auf Antragsstellung auf internationalen Schutz haben alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich in Spanien befinden. Die Antragsteller haben bis zur Ausfertigung und Bearbeitung der Antragsstellung das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung und Rechtsbetreuung, die sich auf die Formulierung des Antrages und Weiterleitung des Antrages bezieht, sowie das Recht auf einen Dolmetscher. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 16)
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags, bei welchem die Antragsteller persönlich anwesend sein müssen. Falls das aus physischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, genügt ein Vertreter. Der Antrag muss unverzüglich und jedenfalls innerhalb eines Monats ab Ankunft im spanischen Staatsgebiet erfolgen. Illegaler Eintritt ins spanische Staatsgebiet wird demnach nicht bestraft, wenn die Prämissen zur Anerkennung des Internationalen Schutzes erfüllt werden. Sobald der Schutz beantragt ist, kann der AW, bis sein Asylantrag abgeschlossen ist, weder zurückgewiesen noch abgeschoben werden. Asylwerber haben das Recht auf einen Anwalt, mit dem sie sich in den Grenzstellen und Flüchtlingszentren besprechen können. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 19)
Das dem Innenministerium unterstehende Oficina de Asilo y Refugio (OAR) ist die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 23 )
Der Innenminister kann auf Vorschlag des OAR mit begründetem Beschluss, die Bearbeitung von Anträgen zurückweisen, wenn Spanien unzuständig ist (z.B. laut EU-Verordnung 343/2003, oder laut internationalen Abkommen bei denen Spanien Vertragspartei ist) oder aus mangelnden Voraussetzungen (z.B. wenn der AW bereits in einen Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist).
Der AW muss innerhalb eines Monats ab Einreichungszeitpunkt benachrichtigt werden. Sollte diese Frist auslaufen, führt das zur Bearbeitung des Antrags und vorläufigem Aufenthalt in spanischem Territorium. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 20)
Wird ein Antrag bei einer Grenzbehörde eingereicht, muss der ASt. innerhalb von vier Tagen informiert werden, ob sein Antrag zugelassen wird oder nicht. Bei Nichtzulassung kann er innerhalb von zwei Tagen einen Überprüfungsantrag stellen, der aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung über den Überprüfungsantrag liegt beim Innenminister und muss binnen zweier Tage erfolgen. Gibt der Minister dem Ersuchen statt, wird das gewöhnliche Verfahren angewendet. Lehnt der Minister das Ersuchen ab, gibt es keine weitere Instanz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 21)
Nach Durchsicht der Akten werden diese zum Studium an die Interministerielle Kommission für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten weitergeleitet, die Vorschläge an den Innenminister erstattet, der für die Anerkennung oder Verweigerung des Asyl- bzw. des Subsidiärschutzes verantwortlich ist. Wurde dem AW innerhalb von 6 Monaten kein entsprechender Beschluss zugestellt, müssen die Behörden ihn informieren, wie lange es noch dauern wird. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 24)
In bestimmten Fällen beschließt das Innenministerium von Amts wegen oder auf Antrag des AW die dringende Weiterleitung von Asylanträgen, etwa wenn sie offenkundig fundiert sind, bei unbegleiteten Minderjährigen, wenn Asylausschließungsgründe vorliegen etc.
In Schubhaft (Flüchtlingszentrum) eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden. Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 25)
Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. (VB 22.8.2013)
Die Regierung kooperierte bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen von Interesse mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen, einschließlich des Spanischen Komitees für Flüchtlingshilfe. Die spanischen Gesetze sehen die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus vor und es existiert ein System für die Gewährleistung von Flüchtlingsschutz. Im Jahr 2011 (letztes Jahr, für das die Daten zur Verfügung stehen) erhielten 650 Personen subsidiären Schutz und 20 humanitären Aufenthalt. Potentielle Asylwerber hatten die effektive Möglichkeit Asylanträge zu stellen. Auch werden sie nicht automatisch aufgrund eines bestimmten Herkunftsstaates zurückgewiesen. Alle Asylanträge werden individuell behandelt und es gibt eine allen offenstehende Beschwerdemöglichkeit. Das Gesetz schreibt auch sexuelle Orientierung und Geschlecht als Asylgründe fest. (USDOS 19.4.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Berufungen mit dem Ziel der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungsbescheide müssen an das für Berufungen zuständige Verwaltungsgericht (Jurisdicción Contencioso-Administrativa, zuständig für alle Berufungen in der gesamten Verwaltung) gerichtet werden, das innerhalb von drei Tagen beschleunigt entscheiden muss. Das gilt auch für das Schnellverfahren. Werden die Voraussetzungen des Gesetzes 30/1992 erfüllt (neue Beweise, etc.), ist als weitere und letzte Berufungsmöglichkeit ein Wiederaufnahmeverfahren möglich. Das gilt nicht für das Schnellverfahren. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 29)
Während der Bearbeitung des Asylantrags, eines Überprüfungsantrags oder einer Berufung, bleibt der Asylbewerber in den entsprechend bestimmten Unterkünften. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 22)
Um die Integration der Personen, die internationalen Schutz genießen zu erleichtern, werden Programme festgelegt, um Chancengleichheit und Nicht - Diskriminierung bei ihrem Zugang zu den allgemeinen Dienstleistungen zu fördern. Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, können, wenn besondere Umstände es erfordern, weiterhin alle oder einige der vor der Anerkennung ihres Status anerkannten Programme oder Beihilfen genießen. Dies richtet sich nach den Regelungen des Arbeits- und Immigrationsministeriums.
In bestimmten Fällen können die Behörden, angesichts von sozialen oder finanziellen Problemen, zusätzliche Dienste als Ergänzung zu öffentlichen Leistungen, zur Arbeitssuche, Zugang zu einer Wohnung und allgemeinen Ausbildungsbehörden, sowie fachmännische Dolmetschdienste, sowie zur Übersetzung von Dokumenten, permanente Hilfen für alte oder behinderte Personen beibringen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 36)
Inhaftierung
Asylwerber kommen normalerweise nicht in Schubhaft, erfolgt ein Asylantrag aus der Schubhaft, wird der Asylwerber erst freigelassen wenn über die Zulässigkeit des Antrages entschieden wurde. Die Entscheidung muss innerhalb von 6 Tagen erfolgen. Nach Abschluss des Asylverfahrens und/oder der Ablehnung des Asylantrages erfolgt die schriftliche Aufforderung Spanien innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird kann nach den Bestimmungen des spanischen Fremdengesetzes die Schubhaft verhängt werden. Die maximale Dauer der Schubhaft ist 60 Tage. Fremde ohne Aufenthaltsberechtigung können für 72 Stunden ohne eine gerichtliche Entscheidung inhaftiert werden. Über die weitere Haft entscheidet ein Untersuchungsrichter. Die Haftdauer kann auf maximal 60 Tage ausgedehnt werden. (VB 22.8.2013)
In Schubhaft eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden.
Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009)
Im August stellte die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen die Verantwortung Spaniens für die willkürliche Inhaftierung und Diskriminierung sowie die Folter gleichkommende Misshandlung eines marokkanischen Staatsangehörigen in einem Einwanderungshaftzentrum in Madrid fest. (AI 23.5.2013)
Quellen:
Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):
Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid
EPHA-European Public Health Alliance (15.5.2012): Spain on brink of failing its most vulnerable via new health law, http://www.epha.org/a/5161, Zugriff 21.6.2013
AI (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D113%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26page_limit%3D10%26go_x%3D14%26go_y%3D1%2, Zugriff 21.6.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Die Dublin Abteilung des spanischen Asylamtes teilt mit, dass es seit November 2011 keine Änderungen im spanischen Asylwesen für Asylwerber, welche im Rahmen von Dublin II nach Spanien zurückkehren, gegeben hat. Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information der Abteilung des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Non-Refoulement
In der Regel wird der Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, gewährt. (VB 22.8.2013, vgl. auch: USDOS 19.4.2013)
Es gab allerdings Berichte, dass einige Personen, vor allem aus Afrika, bei der Beantragung von Asyl diskriminiert und nach einem kurzen Verfahren abgeschoben worden sind. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Spain, http://www.ecoi.net/local_link/245206/368653_de.html, Zugriff 21.6.2013
Versorgung
Grundversorgung
Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 30)
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt.
In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in dem Bereich Rechnung zu tragen. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):
Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid
Medizinische Versorgung
Ab 1. September werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, nachdem Gesundheitsministerin Ana MATO im Rahmen von Einsparungen im Gesundheitssystem medienwirksam gegen Versicherungstourismus und Betrug durch Ausländer Stimmung gemacht hatte. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung bei Notfällen und oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist. (VB 22.8.2013)
Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)
Illegale Einwanderer erhalten nach dem 31. August nur noch in dringenden Fällen ärztliche Hilfe durch das öffentliche Gesundheitssystem. Die Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung sollen nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schweren Krankheiten, Schwangerschaft oder Unfällen medizinische Versorgung bekommen. Laut der Auskunft der stv. Leiterin der Dublin Abteilung im span. Asylamt vom 09.07.2012 wird sich an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen werden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen soll es nur bei Eingriffen geben bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. (VB 10.7.2012)
Es gibt mehrere Nichtregierungsorganisationen, die Flüchtlinge unterstützen. Die Kontaktdaten dieser sind auf der Homepage des spanischen Innenministeriums zu finden. Des Weiteren werden hier einige Nichtregierungsorganisationen angegeben, die Asylwerber kostenlos rechtlich beraten. (Ministrio del Interior o. D.)
Quellen:
AI (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D113%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26page_limit%3D10%26go_x%3D14%26go_y%3D1%2, Zugriff 21.6.2013
EPHA-European Public Health Alliance (15.5.2012): Spain on brink of failing its most vulnerable via new health law, http://www.epha.org/a/5161, Zugriff 21.6.2013
Unterbringung
Die Aufgaben der Aufnahmestellen, werden mit Verordnung vom zuständigen Ministerium bestimmt, um die grundsätzlichen Bedürfnisse der AW zu erfüllen. Die Betreuung wird grundsätzlich von den Zentren des zuständigen Ministeriums und subventionierten NGOs durchgeführt. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 31)
Die Aufnahmezentren, Centro de Estancia Temporal des Inmigrantes (CETI, befinden sich in den verschiedenen Regionen Spaniens. Bei diesen Zentren handelt sich um Erstaufnahmezentren vergleichbar mit den EAST. Es gibt nach derzeitigem Stand keine neue Aufnahmezentren, aktuell haben sich keine Änderungen in Bezug auf Aufnahmezentren ergeben. (VB 22.8.2013)
Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen (Bundesländern), regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen, unterliegen dem spanischen Jugendschutzgesetz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid, kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Laut der Auskunft des Madrider Asylamtes, werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in anderen autonomen Regionen wie z.B. Andalusien, vorerst in betreuten Privatunterkünften untergebracht wo sie erst an die europäische bzw. regionale Kultur herangeführt werden. Nach dieser Eingewöhnungsphase erfolgt eine Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen, diese sind auf Internatsbasis eingerichtet dh. neben der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung wird dort auch der schulische Unterricht abgehalten.
Die Notfallzentren für Minderjährige sind aufgrund der stark reduzierten Aufgriffszahlen auf den Kanarischen Inseln derzeit nicht aktiv. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):
Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid
Zur Lage im Mitgliedstaat führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass die durch die beschwerdeführende Partei vorgebrachte Kritik hauptsächlich unbegleitete Minderjährige und Migranten aus Marokko, und damit nicht die beschwerdeführende Partei, betreffen würde. Der Bericht über die Nichtbeachtung des Non-Refoulement-Gebots sei außerdem veraltet. Zur mangelnden Versorgung der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass diese keinen Asylantrag gestellt habe, was wohl der Grund dafür gewesen sei, dass sie keine Unterstützung bekommen habe. Aus den Länderberichten ginge hervor, dass ein Dublin Rückkehrer in Spanien ein normales Asylverfahren haben könne, wenn er vorher keinen Antrag gestellt habe.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Überstellung nach Spanien eine Kettenabschiebung nach Ghana drohen würde. Außerdem drohe ihr eine Inhaftierung in Spanien. Schließlich ginge aus den Länderberichten hervor, dass Afrikanerinnen und Afrikaner bei der Asylantragstellung diskriminiert und nach kurzen Verfahren abgeschoben würden. Spanien verletze die Rechte von Asylwerbern grob; es käme zu push-backs, die Migranten in Lebensgefahr gebracht hätten. Daher würde eine Abschiebung nach Spanien eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: EMRK) bedeuten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei verließ Ghana im Jänner 2013 und reiste mit Aufenthalten in Libyen und Marokko im September 2013 in Spanien ein. Spätestens am 10.03.2014 erreichte die beschwerdeführende Partei Österreich und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 14.03.2014 ein Aufnahmeersuchen an Spanien. Am 24.03.2014 langte ein Schreiben der spanischen Behörden ein, mit welchem diese der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten.
4. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die kritischen Berichte zu push-backs nach Marokko sowie zu einer möglichen Diskriminierung von Fremden aus Afrika bei der Asylantragstellung zur Kenntnis. Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass die beschwerdeführende Partei nicht zu einer Risikogruppe für push-backs nach Marokko gehört. Betreffend eine Diskriminierung von Asylsuchenden aus Afrika geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der Länderfeststellungen davon aus, dass die beschwerdeführende Partei selbst als Dublin-Rückkehrer einen Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Spanien haben wird.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...
...
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
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KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
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Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Spanien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Spanien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel AsylGH 11.12.2013, S25 437.537-1/2013-4E).
Die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Berichte sind nicht geeignet, um substantiiert auf systemische Mängel im spanischen Asylverfahren und Aufnahmewesen hinzuweisen. Insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei keinen Zugang zu einem adäquaten Asylverfahren in der Sache haben wird. Von einer ähnlich systemisch mangelhaften Situation, wie sie in Griechenland hinsichtlich des Asylverfahrens, der Haftpraxis, Haftbedingungen und des mangelnden Aufnahmewesens festgestellt wurde, kann in Spanien nicht ausgegangen werden.
Schließlich wird angeführt, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Rückstellung unter der Dublin Verordnung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreicht, eine solche Überstellung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine systemisch grundrechtswidrige Haftpraxis in Spanien bzw. besondere in ihrer Person gelegene Gründe, die eine solche mögliche Inhaftnahme grundrechtswidrig machen könnten.
Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Spanien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Hinsichtlich eines Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich wird mit Verweis auf ihre tatsächlich sehr kurze, nur zwei Monate betragende, Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden müssen, dass private Anknüpfungspunkte mit der notwendigen Intensität noch nicht bestehen. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens müsste eine Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund ihres hohen Stellenwerts im Sinne der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) ausgehen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Spanien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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