BVwG W198 2004461-1

W198 2004461-1Federal Administrative CourtMay 9, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldepflicht, Sanktionshöhe

Full text

BVwG W198 2004461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004461.1.00

Spruch

W198 2004461-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Sattler als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 05.09.2013, Zeichen: XXXX, Kontonummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, teilweise stattgegeben und der oben angesprochen Bescheid dahingehend geändert, als

A) I. die Vorschreibung des Beitragszuschlages hinsichtlich des Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung für die nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Personen in der Höhe von je 500 €

entfällt,

A) II. die Vorschreibung des Beitragszuschlages hinsichtlich des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf 400 € herabgesetzt wird und

A) III. die Vorschreibung des Beitragszuschlages in der Höhe von

jeweils 45,85 €, somit in Höhe von 91,70 €, bestätigt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat dem Beschwerdeführer mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 ASVG in der Höhe von 1.891,70 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, XXXX, am 21.9.2012 um 9:38 Uhr die serbischen Staatsangehörigen XXXX bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Holzhauses an der Adresse XXXX arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 25.09.2013 fristgerecht Einspruch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er der Annahme gewesen sei, dass es sich bei den von o.a. serbischen Staatsangehörigen verrichteten Tätigkeiten, aufgrund der Freundschaft zu den beiden, um Freundschaftsdienste handelte und deshalb keine Anmeldung der beiden bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse erfolgt sei.

Er hätte einen erstmaligen Meldeverstoß begangen und hätte er sofort nach der Betretung durch die Prüforgane die Arbeiten eingestellt, um nicht weiter gegen Gesetze zu verstoßen.

Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als gemäß § 113 Abs. 2 vorletzter Satz ASVG bei erstmaliger verspätetet Anmeldung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 €

herabzusetzen sei.

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erschiene und die Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen nicht gefährdet sei.

3. Am 12.11.2013 hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs mitgeteilt, dass das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgern gerichtet sei.

4. Mit Bescheid des Landes Burgenland vom 22.11.2013, Zahl XXXX wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung gemäß § 66 AVG Folge gegeben und § 412 Abs. 6 ASVG die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.

5. Mit Schreiben vom 22.11.2013 (Zahl: XXXX) wurde der Beschwerdeführer vom Land Burgenland aufgefordert zur Einspruchsvorlage der BGKK vom 12.11.2013 eine Gegenäußerung vorzulegen.

6. Am 10.12.2013 legt der Beschwerdeführer, vertreten durch RA XXXX, seine Gegenäußerung vor. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass es im Zusammenhang mit einer Besprechung bei der Baubehörde erster Instanz zu einem Missverständnis gekommen sei. Wäre dem Einspruchswerber bei der Baubehörde erster Instanz mitgeteilt worden, dass ein Bauführer notwendig wäre, wäre er veranlasst gewesen ein Bauunternehmen mit der Errichtung der Blockhütte zu beauftragen. So ging er aber davon aus, dass es erlaubt sei, dass von ihm selbst die Blockhütte errichtet werde.

Aus einem Zufall heraus hätte er zwei langjährige Freunde getroffen und hätte er diese gefragt, ob sie ihm helfen würden. Gemeinsam mit diesen Freunden wäre er im September 2012 in einem relativ kurzen Zeitraum hindurch mit der Errichtung der Blockhütte beschäftigt gewesen. Entgeltlichkeit sei von Anfang an nicht vereinbart gewesen und wäre auch kein Stundenhonorar vereinbart gewesen und wollte er sich lediglich dafür, dass die Freunde ihm tatsächlich nachträglich geholfen hätten, erkenntlich zeigen, wobei die Höhe eines Entgelts von vornherein nicht festgelegt war.

Er hätte nach der Beanstandung durch die zuständigen Beamten sofort veranlasst, dass sämtliche Arbeiten eingestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit 1979 selbständig als Einzelunternehmer tätig, er sei seit diesem Zeitpunkt unbescholten und hätte er sich immer penibel an sämtliche gesetzlichen Vorschriften gehalten.

Wäre es nicht zu diesem Missverständnis gekommen im Zusammenhang mit einer Besprechung bei der Baubehörde erster Instanz, wobei der Beschwerdeführer hervorhebt, dass er wohl die Baubehörde missverstanden hätte, hätte er die Blockhütte allein mit seiner Gattin errichtet und mit Sicherheit nicht unter Zulassung fremder Hilfe.

Auf Grund der dargelegten Gründe läge ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, wegen der Unbescholtenheit, der Schuldeinsicht und der sofortigen positiven Reaktion des Beschwerdeführers sei es nicht notwendig ihm den Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorzuschreiben, um ihn von weiteren Vergehen abzuhalten. Sämtliche Voraussetzungen für den gänzlichen Entfall des Teilbetrages lägen vor.

7. Am 17.12.2013 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Im Zuge einer Kontrolle am 21.9.2012 um 9:38 Uhr durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, XXXX an der Adresse XXXX, wurden zwei serbische Staatsangehörige, nämlich XXXX und XXXX bei Arbeiten zur Errichtung eines Holzhauses für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Hierbei handelte es sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführer.

Die Anmeldung und Abmeldung der betretenen Personen XXXX als Dienstnehmer zur Sozialversicherung erfolgte am 11.9.2013.

Von der BGKK wurde mit den Bescheiden vom 4.9.2013 die Dienstnehmereigenschaft der zwei oben genannten Personen XXXX nach § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 573,94 € zur Entrichtung vorgeschrieben. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der mit Herrn XXXX von Organen der Finanzverwaltung aufgenommenen Niederschrift vom 21.9.2012 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10. 2012 und wird - ebenso wie die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen - weder vom Beschwerdeführ noch von der belangten Behörde bestritten.

Rechtlich folgt daraus:

Zu A) I. und II.:

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführer gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die zwei serbischen ungarischen Staatsangehörigen erst am 11.9.2013 und somit verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099, ist erst bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.

Da nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern betreten wurden, ist in diesem Fall von einer -noch- unbedeutenden Folge auszugehen.

Bei Zusammentreffen eines erstmaligen Verstoßes mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch gänzlich entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. Von diesem -wie oben ausgeführt gebundenem Ermessen - hat das Bundesverwaltungsgericht selbst Gebrauch zu machen, weil der Sachverhalt fest steht und das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zwingend in der Sache zu entscheiden hat. Die Sachentscheidungspflicht geht in diesem Fall - weil der Sachverhalt feststeht - dem Grundsatz, dass das Ermessen grundsätzlich von der Behörde und nicht vom Verwaltungsgericht zu üben ist, vor.

Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall wird dem Beschwerdeführer allerdings nicht zugestanden, weil trotz seiner behaupteten Unbescholtenheit, der Schuldeinsicht, dem sofortigen Einstellen der Arbeiten nach Betretung und der erfolgten nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung bereits zwei Tage nach der Zustellung der Bescheide der BGKK, mit denen die rückwirkende Einbeziehung der Dienstnehmer XXXX in die Pflichtversicherung für den Zeitraum 10.9.2012 bis 21.9.2012 festgestellt wurde, seine langjährige Tätigkeit als selbständiger Unternehmer eine größere Sensibilität und Kenntnis des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigung von Personen und deren rechtlichen Folgen, erwarten hätte lassen. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Gegenäußerung vom 5.12.2013, er hätte er sich immer penibel an sämtliche gesetzlichen Vorschriften gehalten, lassen zudem den Schluss zu, dass er sich grundsätzlich rechtstreu verhält und dass er im Umgang mit Rechtsvorschriften geübt ist. Eine besondere Überraschung, dass er mit der Beschäftigung von XXXX einen sozialversicherungspflichtigen Tatbestand auslösen könnte, wird dem Beschwerdeführer daher nicht zugestanden. Er hat bei der Einvernahme durch die Organe der Finanzverwaltung am 21.9.2012 durch die nachträgliche Korrektur seiner Aussage, dass die beiden serbischen Arbeiter sehr wohl von ihm bezahlt werden, obwohl er dies am Beginn der Einvernahme in Abrede stellte ("beide bekommen keinen Lohn für ihre Hilfe") zum Ausdruck gebracht, dass er durchaus im Bewusstsein war, dass durch die Beschäftigung und Bezahlung von XXXX unter Umständen eine Sozialversicherungspflicht ausgelöst werden könnte oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt sein könnten. Jedenfalls lässt sich gewisses Unrechtsbewusstsein daraus durchaus ableiten, weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall nicht vorliegt.

Zu A) III.:

Gemäß § 113 Abs. Z 2 und Abs. ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ist wegen verspäteter vollständiger Meldung zur Sozialversicherung ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beträge vorzuschreiben, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger anfallen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wäre.

Ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten, wobei der jeweils niedrigste Betrag die mögliche Höchstgrenze für den Beitragszuschlag bildet. Die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung (10.9.2012) bis zum Feststellen des Fehlens der Anmeldung (21.9.2012) entfallenden Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf insgesamt 573,94 €.

Wie im Bescheid der BGKK ausführlichst dargelegt, ist der nach diesen Gesetzesbestimmungen verhängte Beitragszuschlag in Höhe von 91,70 € äußerst gering bemessen worden und wurde der Verwaltungsmehraufwand für die BGKK durch die nicht rechtzeitige (= verspätete) vollständige Meldung nachvollziehbar dargestellt. Die Versicherungspflicht der Dienstnehmer wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Die entsprechenden Bescheide, mit denen die Versicherungspflicht der Dienstnehmer XXXX festgestellt wurden, sind in Rechtskraft erwachsen.

Aus diesen Gründen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Beitragszuschlages in der Höhe von jeweils 45,85 €, somit in Höhe von 91,70 €, bestätigt.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255; 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192; 7.9.2011, Zl. 2008/08/0218; 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246; 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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