W183 2000671-1•BVwG W183 2000671-1
W183 2000671-1Federal Administrative CourtMay 9, 2014
Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Klaglosstellung, Kostenzuspruch,<br/>Verfahrenseinstellung
W183 2000671-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die mit 27.12.2013 datierte Beschwerde der XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als ehemals belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Stellung unter Denkmalschutz beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 30.03.2012 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXX, gelegen auf mehreren näher genannten Grundstücken, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
3. Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhoben die Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gem. Art. 132 B-VG und stellten den Antrag auf Zuspruch des Ersatzes ihrer Aufwendungen durch den Rechtsträger der belangten Behörde.
4. Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG ab.
5. Mit Beschluss vom 24.04.2014, Zl. W183 2000774-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des XXXX zurückgewiesen und die Beschwerde der XXXX an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensparteien nachweislich am 30.04.2014 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Behörden, die keine unabhängigen Verwaltungsbehörden sind, an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten bei diesem neu zu laufen. Gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG ist im Falle der Abtretung gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundeministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Berufungsverfahren ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wurde von diesem als Beschwerdeverfahren weitergeführt. Mit Beschluss vom 24.04.2014 wurde dieses Beschwerdeverfahren erledigt.
Durch Erlassung dieses Beschlusses kam das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidungspflicht fristgerecht nach, wodurch die Beschwerdeführer klaglos gestellt wurden.
Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), kommt nicht in Betracht, weil dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär (vgl. § 17 VwGVG).
Weiters findet sich keine dem § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die im Falle der Nachholung des versäumten Bescheides den Zuspruch von Kostenersatz für den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde abgetreten hat, vorsehen würde.
Auch kann nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch von Aufwandersatz war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Zu B):
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu den Bestimmungen des VwGbk-ÜG fehlt. Betreffend den Zuspruch von Aufwandersatz in Fällen der Abtretung einer Säumnisbeschwerde gem. § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG fehlt überdies eine gesetzliche Regelung und somit auch eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Die Entscheidung hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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