W149 1438620-1•BVwG W149 1438620-1
W149 1438620-1Federal Administrative CourtMay 9, 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Rechtsschutzstandard, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen
W149 1438620-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 14.379-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes II. Halbsatz 1 des Bescheides wie folgt lautet:
"Sie werden gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 68/2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen."
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 06.10.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion AGM Wien einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).
Die am 07.10.2014 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 06.07.2013 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und danach am 05.0.2013 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 5).
Weiters wurde am selben Tag die Erstbefragung durch ein Organ der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt (AS 21).
Am 09.10.2013 stellte das damals zuständige Bundesasylamt an die zuständigen Behörden in Rumänien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1 (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 37).
Am 11.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 10.10.2013 Konsultationen mit Rumänien gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 63).
Mit Schreiben vom 16.10.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, akzeptierten die rumänischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO. Der Beschwerdeführer habe am 06.07.2013 dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 09.08.2013 abgewiesen worden sei. Ergänzend informierten die rumänischen Behörden, dass sie bereits am 17.09.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen der ungarischen Behörden akzeptiert gehabt hätten und die Überstellungsfrist dafür aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer dort verschollen sei, bis zum 17.03.2015 verlängert worden sei. Die rumänischen Behörden würden eine Überstellung aus Österreich bis zum 16.04.2014 (bei Inhaftierung bis zum 16.10.2014) akzeptieren. Sollte die Überstellung bis dahin nicht erfolgen, gehe man in Rumänien davon aus, dass sie Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen sei (AS 81).
Am 25.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zu Rumänien übersetzt, und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er auch Gebrauch machte (AS 89).
Mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 14.379 EAST-Ost (AS 99), zugestellt am selben Tag (AS 153) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF", (AsylG) als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Rumänien zuständig ist (I.).
Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Polen" ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).
Die Spruchpunkte wurden in russischer Übersetzung beigefügt, wobei in Spruchpunkt II. beides Mal "Rumänien" angeführt wurde.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Rumäniens ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmend ergeben hätten - aus einem Drittstaat kommend dort eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, sowie aus der Zustimmungserklärung Rumäniens selbst.
Es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Rumänien einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Rumänien festgestellt werden.
Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Rumänien (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.
Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers keine Erkrankung vor, bei der die reale Gefahr bestehe, unter qualvollen Umständen zu sterben, da er lediglich eine Hepatitis C-Erkrankung angeführt habe, die jedoch als solche nicht als besonders schwer oder gar lebensbedrohlich sei. Die Erkrankung erreiche und daher nicht die von der (angeführten) Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMKR geforderte "hohe Schwelle" bzw. das Vorliegen "exzeptioneller Umstände". Aus dieser Judikatur ergebe sich außerdem, dass die Tatsache allein, dass eine medizinische Behandlung im Zielstaat nicht das Niveau einer solchen im aktuellen Staat erreiche, eine Ausweisung nicht menschenrechtswidrig erscheinen lasse. In Rumänien stünden jedenfalls medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da er in Österreich keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten habe, zu denen er als Erwachsener einen tatsächlicher Familienbezug habe, und aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könne. Daher sei die Ausweisung nach Rumänien auch kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens des Beschwerdeführers.
Da dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Rumänien zulässig.
Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt (AS 127).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2013 (Aufgabe nicht nachgewiesen, eingelangt am 31.10.2013) Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 139). Der Beschwerde war eine ergänzende handschriftliche Begründung auf Russisch beigefügt, deren beauftragte Übersetzung am 05.11.2013 beim Bundesasylamt einlangte (AS 143).
In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne nicht nach Rumänien, weil ihm dort in eine rechtswidrige Haftstrafe von 18 Monaten erwarte. Das Bundesasylamt habe außerdem nicht ausreichend berücksichtigt, dass er - wie im Verfahren vorgebracht - seit 14 Jahren an einer chronischen Hepatitis C erkrankt sei, die sich in der zu erwartenden Haft verschlimmern werde, zumal Rumänien bereits einmal seine medizinische Behandlung abgelehnt habe.
Die Beschwerde langte am 11.11.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Mit E-Mail vom 18.12.2013 wurde der Asylgerichtshof vom Bundesasylamt EAST-Ost darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2013 zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, die er angetreten habe und aus der er am 13.12.2013 entlassen worden sei.
Am 30.12.2013 wurde der Asylgerichtshof vom Bundesasylamt EAST-Ost darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2013 nach rechtlicher Beratung über die Folgen für sein Verfahren schriftlich eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr abgeben habe.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.
Eine ZMR-Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 17.03.2014 nicht mehr in Österreich gemeldet war.
Auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine eventuell mittlerweile erfolgt freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine Überstellung nach Rumänien teilte das mittlerweile zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.04.2014 mit, dass die Überstellung nach Rumänien wegen Untertauchens des Beschwerdeführers ausgesetzt worden sei und die rumänischen Behörden über diesen Umstand mit Schreiben vom 11.02.2014 unter Hinweis auf die dadurch auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist informiert worden seien.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im gegenständlichen Verfahren lag zwar eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vor. Bei Eingang der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich jedoch keine Hinweise auf eine reale Gefahr der Verletzung einer der dort genannten Rechte im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war (siehe dazu auch II.3.2.).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).
II. Sachverhalt
1.1. Aussagen des Beschwerdeführers
a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX XXXX XXXX bzw. XXXX, geb. 18.10.XXXX, und er sei StA. der Russischen Föderation, Tjumen.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausgesagt, er sei seit 14 Jahren an chronischer Hepatitis C erkrankt. Er habe zudem sehr an Gewicht verloren (60 Kg bei 1,80 m Größe).
Zum Familien- und Privatleben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe hier keine Verwandten oder Bekannten und auch keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich. Er sei aber nach Österreich gekommen, um hier die Hepatitis C-Erkrankung behandeln zu lassen.
b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er sei in seinem Herkunftsland seit 1991 obdachlos gewesen und 2005 von dort aus in die Ukraine übersiedelt, wo er eine Freundin gehabt und auch einige Jahre gearbeitet habe. 2012 habe er ein Jahr in der Ukraine in der Schubhaft verbracht, weil man festgestellt gehabt habe, dass er dort illegal aufhältig gewesen sei. Die Russische Föderation habe sich aber geweigert, ihn als Staatsbürger anzuerkennen und zurückzunehmen.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 14.06.2013 über die grüne Grenze nach Rumänien eingereist. In Rumänien habe er einen Asylantrag gestellt, der jedoch nach einer behördlichen Einvernahme abgelehnt worden sei. Nachdem er zunächst in Schubhaft genommen worden sei, habe er Rumänien verlassen und sei von dort aus am 02.08.2013 in Ungarn eingereist. Nach Aufgriff und erkennungsdienstlicher Behandlung sei er aus einem Lager bei Debrecen mit dem Zug nach Györ gefahren und von dort mit einem Schlepper in einem Lkw am 06.10.2013 nach Österreich gebracht worden.
c) Zur Situation in Rumänien hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, im Gegensatz zu Ungarn, wo es böse Leute gebe und er geschlagen worden sei, könne er über Rumänien nichts Schlechtes sagen, aber sein Asylantrag sei dort eben schon abgelehnt worden und es habe keine Sinn mehr, dorthin zurück zu kehren.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer, obwohl er ursprünglich angegeben hatte, nur eine Einvernahme gehabt zu haben, h ausgesagt, er sei zweimal einvernommen worden: zuerst über den Reiseweg und die Asylgründe. Das Verfahren in Rumänien sei dennoch nicht fair gewesen. Es sei sehr schnell gegangen, beide Einvernahmen hätten innerhalb von zehn Tagen stattgefunden. Die Dolmetscherin sei außerdem aus Moldawien gewesen und habe ihn nicht richtig verstanden und sehr schlechtes Russisch gesprochen. Sie habe dauernd auf dem Mobil-Telefon im Wörterbuch nachschauen müssen. Außerdem habe ihm der Referent von Anfang an gesagt, dass sein Antrag abgelehnt werden würde. Schon bei der letzten Einvernahme sei ihm daher klar gewesen, wie sein Verfahren ausgehen werde und er habe sich damals schon entschlossen, Rumänien zu verlassen.
Befragt, warum er gegen den negativen Bescheid keine Beschwerde erhoben habe, wenn er sich unrechtmäßig behandelt gefühlt habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe dies für schwierig gehalten. Er habe sich nicht vorstellen können, einen Anwalt zu finden, der ihm hätte helfen können - schon allein wegen der Sprachschwierigkeiten. Er habe allgemein das Gefühl gehabt, in Rumänien sei für Asylwerber alles nicht so gut organisiert gewesen wie in Österreich.
Der Beschwerdeführer sei zudem in Rumänien zwar medizinisch untersucht worden, und es seien einige Analysen gemacht worden. Als er einem Arzt mitgeteilt habe, dass er Hepatitis C habe, habe ihm dieser aber gesagt, dass die Krankheit in Rumänien nicht behandelt werde. Später hat der Beschwerdeführer behauptet, man habe ihm zur Begründung gesagt, man verfüge in Rumänien nicht über die notwendigen Mittel und Geräte.
1.2. Länderberichte zu Rumänien
Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende
Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Rumänien:
GENSEN project: Gender related asylum claims in Europe (Mai 2012)
Jesuit Refugee Service: Dublin II Regulation Asylum in Romania. Guide for Asylum Seekers (Webseite undatiert)
Jesuit Refugee Service: Dublin II info country sheets Part II -
Practical and legal information on transfers. Country: Romania
Migreurop: European borders, controls, detention, deportations, 2009 - 2010 report (November 2010)
ÖB Bukarest: Anfragebeantwortung vom 23.02.2010
ÖB Bukarest: Bericht des Verbindungsbeamten - Dublin Rücküberstellungen Rumänien (31.01.2012)
ÖB Bukarest: Anfragebeantwortung (16.04.2008)
Rumänien: Gesetz Nr. 122/2006 über Asyl (August 2006)
Rumänien: Regierungsverordnung Nr. 194/2002 idF 2005
Rumänien: ORI - Office for Immigration, General Discription (Webseite, undatiert)
UNHCR: Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe (03.01.2012)
UNHCR: Submission by UNHCR to the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review - Romania (Juli 2012)
US Department of State, Human Rights Report (Mai 2012)
Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in Rumänien im Falle der Zulässigkeit eines Asylantrages ein inhaltliches Verfahren durchgeführt wird, in dem ein detailliertes Interview abgehalten und das Non-Refoulement-Gebot beachtet wird. Die Asylwerber haben Zugang zu Rechtsberatung, UNHCR, medizinischer Versorgung sowie NGOs, welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe, etc. anbieten.
Neben dem ordentlichen Verfahren gibt es ein beschleunigtes Verfahren im Fall offensichtlich unbegründeten Anträgen (darunter auch solche, bei denen der Antragsteller vor der Einvernahme untertaucht) oder Ansuchen von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten. Folgeanträge sind möglich, wenn entscheidungsrelevante neue Sachverhaltselemente vorgebracht werden. Ist der Antrag zulässig, werden dieselben Rechte gewährt wie bei einem Erstantrag.
Gegen die ergangene Entscheidung im ordentlichen Verfahren und bei der Nichtzulassung eines Folgeantrages kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen Beschwerde an ein Gericht erhoben werden, das innerhalb von 30 Tagen entscheiden soll. Während des Gerichtsverfahrens haben die Asylwerber das Recht in Rumänien zu verbleiben. Im beschleunigten Verfahren muss die Beschwerde innerhalb von zwei Tagen erfolgen und das Gericht sollte innerhalb von zehn Tagen entscheiden, wobei auch eine Zulassung zum ordentlichen Verfahren möglich ist.
Dublin-Rückkehrer werden gemäß dem Stand ihres Verfahrens behandelt. Allerdings verlassen viele Antragsteller das Land schon vor der ersten Einvernahme, wodurch ihre Verfahren als beschleunigte in Abwesenheit beendet werden. Auf Kritik des UNHCR in dieser Hinsicht können mittlerweile Dublin-Rückkehrer in solchen Fällen ein neues Asylverfahren beginnen und die Unterbringung erfolgt in den Aufnahmezentren.
War im Falle eines Dublin-Rückkehrers dessen Verfahren vollständig abgeschlossen, bevor er Rumänien verließ (häufigster Fall), dann ist er illegal in Rumänien aufhältig und die Person wird an der Grenze festgenommen. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wird eine Schubhaft bis zu 30 Tagen verhängt, welche durch Gerichtsbeschluss monatsweise bis auf maximal 18 Monate verlängert werden kann. In dieser Zeit wird die jeweilige Botschaft für das Heimreisezertifikat eingebunden. In Rumänien gibt es zwei Schubhaftzentren, die meist nicht voll belegt sind.
Allgemein erfolgt die Unterbringung in Aufnahmezentren bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens, wenn keine ausreichenden Eigenmittel des Asylwerbers vorhanden sind. Bedürftige, die nicht in einem der Zentren untergebracht sind, haben das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung, die zweimal monatlich ausgezahlt wird. Asylwerber, die länger als ein Jahr im Asylverfahren stehen, können ein spezielles Identitätsdokument verlangen, mit dem sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Alle Asylwerber haben Anspruch auf medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie auf kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohlichen Krankheiten. HIV / AIDS-Infizierte haben Zugang zu antiretroviraler Therapie. Spezialisierte Mitarbeiter des rumänischen Immigrationsbüros bieten weiters psychologische Hilfe an, zudem werden spezielle Institutionen und NGO herangezogen.
UNHCR attestiert Rumänien ein generell positives Umfeld beim internationalen Schutz, äußerst aber Besorgnis im Hinblick auf die Kapazitäten der regionalen Unterbringungszentren. Kritisiert werden weiters auch die teilweise Qualität der Dolmetscher. Zudem gab es offenbar einzelne Beschwerden über die medizinische Versorgung und Kommunikationsprobleme mit dem medizinischen Personal. In keinem der Zentren wird zahnmedizinische Behandlung angeboten und weibliche Asylwerber hätten lt. UNHCR mehr weibliches medizinisches Personal verlangt.
a) Die zuständigen rumänischen Behörden haben am 16.10.2013 nach Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO" erklärt.
b) Laut Eurodac-Abfrage hatte der Beschwerdeführer am 06.07.2013 in Rumänien und am 05.08.2013 in Ungarn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
c) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 11.02.2014 darüber informiert, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nicht stattfinden könne, weil dieser unbekannten Aufenthalts sei, wodurch sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig und Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tjumen, ist. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren mit Hepatitis C infiziert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits an schweren oder gar akut lebensgefährlichen Folgen der Infektion leidet. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und er hat auch keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich. Er wurde strafrechtlich verurteilt und verbüßte eine einmonatige Haftstrafe. Danach lebte er noch einen Monat in der EAST Traiskirchen und ist seit 17.03.2014 untergetaucht.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde [siehe II.1.1.a)]. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen, das von der Behörde insoweit nicht bezweifelt wurde. Dasselbe gilt für das Fehlen verwandtschaftlicher oder sonstiger Beziehungen zu Österreich.
Was die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Hepatitis C-Erkrankung betrifft, so ist diese zwar nicht etwa durch Labor-Untersuchungen belegt, der Beschwerdeführer hat jedoch mehrmals durchaus glaubwürdig vorgebracht, an dieser Infektion zu leiden, was sich insbesondere daraus ergibt, dass er eine genaue und realistische Dauer (mehr als 15 Jahre) angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch, außer Untergewicht, keine Symptome oder sonstige Beschwerden behauptet, die auf eine akute schwere Schädigung, zB. der Leber, in einer Weise hindeuten, dass von einem lebensbedrohlichen Zustand oder qualvollen Leiden ausgegangen werden müsste.
b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2005 sein Herkunftsland verlassen hatte, um in der Folge sieben Jahre illegal in der Ukraine zu leben. Nachdem er 2012 von dort aus in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte, hatte er das Land verlassen und gelangte von dort aus am 14.06.2013 über die grüne Grenze nach Rumänien, wo er am 06.07.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem sein Verfahren dort rechtskräftig negativ entschieden worden war, reiste er von Rumänien nach Ungarn, wo er am 05.08.2013 einen zweiten Antrag stellte, das Land aber verließ, um 06.10.2013 nach Österreich zu kommen.
Der Reiseweg ergibt sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers [II.1.1.b)] mit den Eurodac-Treffern [siehe II.1.3.b) und der Zustimmungserklärung Rumäniens [II.1.3.a)], aus der geschlossen werden kann, dass insoweit auch in Rumänien keine anderweitigen Information vorliegen.
c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Rumänien wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort ein abgeschlossenes Verfahren hatte, das insgesamt rechtsstaatlichen Kriterien entsprach. Da sein Verfahren mangels Beschwerdeerhebung rechtskräftig geworden ist, würde sich der Beschwerdeführer nach einer Dublin-Rückführung allerdings illegal in Rumänien aufhalten und könnte in Schubhaft genommen werden. Schubhaft darf in Rumänien nicht länger als 30 Tage dauern, im Einzelfall mit richterlicher Anordnung aber monatsweise auf bis auf maximal 18 Monate verlängert werden kann.
Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der Quellen in Frage zu stellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine behördliche Einvernahme in Rumänien sei unter Beteiligung einer nicht geeigneten Dolmetscherin erfolgt, und der Beamte habe ihm von Anfang an mitgeteilt, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde, so kann den Länderinformationeninformationen tatsächlich entnommen werden, dass schlechtes Dolmetschen in Rumänien durchaus vorkommen kann. Die Bemerkungen des Beamten können ebenfalls möglicherwiese so gefallen sein, denkbar ist jedoch auch, dass dem Beschwerdeführer schlicht mitgeteilt wurde, dass man den Antrag aufgrund seiner Angaben (in Österreich zB. Verlassen der Russischen Föderation wegen Obdachlosigkeit und aus privaten Gründen) für offensichtlich unbegründet hielt.
Jedenfalls sind beide Einwände des Beschwerdeführers als solche nicht geeignet, die entscheidungsrelevanten Feststellungen zu der Lage von Dublin-Rückkehrern in Rumänien in Frage zu stellen, weil der Beschwerdeführer unter Berufung auf Fehler im Verfahren in Rumänien jedenfalls Beschwerde hätte erheben können, was er jedoch trotz Rechtsmittelbelehrung unterlassen hatte.
Was weiters die Behauptung in der Beschwerdeschrift betrifft, den Beschwerdeführer erwarte in Rumänien eine unrechtmäßige Verurteilung zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, so findet diese in den Länderquellen keine Bestätigung. Diese sprechen nämlich lediglich von Schubhaft, in die der Beschwerdeführer nach staatsanwaltlicher Anordnung genommen werden kann, welche dann aber allerdings lediglich 30 Tage dauern kann und aufgrund des illegalen Aufenthaltes nach negativ abgeschlossenem Verfahren auch nicht per se als rechtswidrig angesehen werden kann. Eine Verlängerung ist nur monatsweise, bis maximal 18 Monate und auch nur auf richterliche Anordnung hin möglich. Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er nach dem rechtskräftig negativen Bescheid in Rumänien in Schubhaft saß, aber aufgrund fehlender Heimreisezertifikate nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden konnte, woraufhin er aus der Schubhaft entlassen wurde. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer diesbezüglich in Rumänien Bedingungen erwarten, die rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen.
Was schließlich die Kritik des Beschwerdeführers am rumänischen Asylsystem bezüglich der Nichtbehandlung seiner Hepatitis C-Infektion betrifft, so ist dies - die Richtigkeit unterstellt - nicht entscheidungsrelevant. Wie sich aus den Feststellungen zur Person [II.2. zu a)] ergibt, ist der Beschwerdeführer zwar vermutlich infiziert, aber von schweren Folgenerkrankungen, wie zB Leberversagen, nicht betroffen, sodass derzeit kein Bedarf an akuter Behandlung schwerer körperlicher Schäden ersichtlich ist. Zudem ist den Länderquellen nicht zu entnehmen, dass Schubhäftlingen in Notfällen systematisch medizinische Behandlung vorenthalten wird.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
AsylG
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.
Dublin II-VO
Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Nach Art 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art 20 Dublin II-VO wiederaufzunehmen.
Art. 20 Dublin II-VO regelt das Wiederaufnahmeverfahren.
Gemäß Abs. 1 lit d) Satz 2 muss die Überstellung eines Asylwerbers sobald dies möglich ist erfolgen, spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmeantrages oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Gemäß Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellungsfrist überschritten wird. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
FPG und BFA-VG
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Rumänien zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Rumänien verfügte.
Der Spruchpunkt II. Halbsatz 1 des angefochtenen Bescheides ist jedoch dergestalt zu ändern, dass die Ausweisung aus Österreich nach Rumänien (statt "Polen") zu erfolgen hat.
3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher -ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Rumänien befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.
3.2. Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Rumänien zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Rumäniens betrifft, ergibt sich diese unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmal nach Rumänien eingereist war.
Diese Zuständigkeit ist weiters nicht nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO durch Überschreiten der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Zwar ist die sechsmonatige Überstellungsfrist, welche gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO ab Eingang der Zustimmungserklärung des Wiederaufnahmestaates (hier: 16.10.2013) läuft, zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterrichtete jedoch die rumänischen Behörden innerhalb der Überstellungsfrist, nämlich am 11.02.2014, darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht und eine Überstellung daher nicht durchführbar ist [II.1.3. c)]. Damit ist die Überstellungfrist bis zum Ablauf von 18 Monaten ab der Zustimmung verlängert und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Es bestand schließlich auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)
Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und die Durchführung des gesamten Verfahrens in Rumänien im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.
Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Rumänien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Rumänien) festgestellten Sachverhalt, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Rumäniens liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht zunächst daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt weiters, dass im Falle des Beschwerdeführers keine solche Erkrankung gegeben ist.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat.
Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführer zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.
Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zB. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH v. 29.09.2007, B 1150/07; VwGH v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde, weil wegen des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und mangels jedweden entgegenstehenden Hinweises nicht von einer verfestigten Integration oder einem schützenswertes Privatleben ausgegangen werden muss.
3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Rumänien zum Zeitpunkt der Erlassung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).
Sie war auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.
Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.) verwiesen werden.
Wie dort bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erörtert, bestand für den Fall der Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers nach Rumänien kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unter III.3.2.3. wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.
Die Anordnung der Ausweisung nach "Polen" im Spruchpunkt II. Halbsatz 1 des angefochtenen Bescheides war ersichtlich ein Schreibfehler. Dies ergibt sich aus der (richtigen) Nennung von "Rumänien" im Halbsatz 2, der russischen Übersetzung des Spruchpunktes II. und vor allem aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die keinen Zusammenhang mit Polen aufweist.
Demgemäß wird der Spruchpunkt II. Halbsatz 1 des angefochtenen Bescheides entsprechend auf "Rumänien" geändert (§ 62 Abs. 4 AVG)
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR, den EUGH sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.
VI. Ergebnis
Die Beschwerde ist zulässig, aber mit der Maßgabe abzuweisen, dass Spruchpunkt II. Halbsatz 1 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
""Sie werden gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 68/2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen."
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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