W104 1428927-1•BVwG W104 1428927-1
W104 1428927-1Federal Administrative CourtMay 9, 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F, als unbegründet abgewiesen.
A)
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i. d.g.F., ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.9.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.9.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, sunnitischer Moslem zu sein und aus Afghanistan zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er und seine Familie hätten vor 15 Jahren Afghanistan verlassen und seien nach Pakistan gezogen. Dabei hätten sie in Afghanistan Grundstücke zurücklassen müssen. Im Jahr 2010 sei die Familie zurückgekehrt und habe versucht, diese Grundstücke wiederzuerlangen. Dies sei nicht gelungen und sie seien dabei von jenen, die die Grundstücke derzeit in ihrem Besitz haben, bedroht worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet, auch seine Familie sei mit unbekanntem Ziel geflohen, jedenfalls habe er bisher keinen Kontakt mehr knüpfen können.
Bei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 12.6. und am 10.8.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus Pakistan an, er habe sich in Pakistan dem Christentum zugewendet. Er habe dort einen Englischkurs besucht, dessen eigentlicher Zweck die christliche Missionierung gewesen sei und habe auch regelmäßig eine Kirche besucht. Als man draufgekommen sei, sei die Kirche geschlossen worden. Zurückgekehrt nach Afghanistan, hätten sie in Kabul bei Freunden des Vaters gewohnt und der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Vater versucht, die in der Provinz Kabul gelegenen Grundstücke zurückzubekommen. Sie seien sehr oft beim dortigen Ortsvorsteher, verschiedenen Ämtern und der Polizei gewesen, hätten die Grundstücke aber nicht zurückbekommen. Vielmehr seien sie von jenen, die die Grundstücke in ihrem Besitz haben, bedroht worden. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren keine Dokumente zu den Grundstücksstreitigkeiten vorlegen. Er legte zwei Haftbefehle gegen ihn vor wegen Morddrohungen und meinte dazu, es könne schon sein, dass im Zuge der Streitigkeiten Drohungen ausgesprochen worden seien. Auch nach Erlassung dieser Haftbefehle, von denen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Afghanistan nichts wusste, bestand weiterhin Kontakt mit den Behörden die Grundstücke betreffend. Darauf angesprochen meinte der Beschwerdeführer, in Afghanistan sei alles anders als hier, dort herrsche kein Rechtsstaat.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Religionszugehörigkeit sei der Beschwerdeführer glaubhaft. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das Bundesasylamt fest, er habe keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Religionszugehörigkeit gehabt, entsprechende Kontakte zu einer anderen Religionsgemeinschaft seinen nicht glaubhaft. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat asylrelevante Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe. Auch sonst hätten sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in erheblicher Weise widersprüchlich gewesen und die zuletzt vorgelegten Haftbefehle stünden in krassem Widerspruch zu seinem im Vorfeld getätigten Vorbringen.
Zur Situation im Fall seiner Rückkehr stellt der Bescheid fest, unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dass für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
Zur Sicherheitslage in Kabul wurde im Bescheid festgestellt, diese sei unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien aber auch künftig nicht auszuschließen. In Kabul hätten sich aufgrund der Zuwanderung so genannte "informelle Siedlungen" gebildet, wo insgesamt ca. 150 000 Menschen leben würden. Die dortigen Lebensumstände seien sehr schlecht. Durch die schlechtere Sicherheitslage wanderten viele Afghanen in Städte wie Kabul ab und verursachten dort wachsende Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität. Die Bevölkerung von Kabul habe sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht. Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bildeten weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus. Afghanen seinen auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen könne, hänge maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband und Ethnie ab. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich hauch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
Zur Situation der Christen in Afghanistan stellt der Bescheid fest:
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.8.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Der Beschwerdeführer trat im Rechtsmittel der Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt entgegen und führte darin u.a. aus, dass die Behörde die bekannte Praxis aufgrund von vermeintlichen Verletzungen von Eigentumsrechten und Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser nicht berücksichtigt habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren vom Islam abgekehrt und hätte auch aus diesem Grund im Fall seiner Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Die Beschwerde kritisiert die Begründung des Bescheides, der dem Beschwerdeführer etwa vorwirft, die Voraussetzungen für den Erhalt von Brot und Wein nicht nennen zu können, insbesondere dahingehend, dass zahlreiche Kirchen und Glaubensgemeinschaften mittlerweile die offene Kommunion praktizierten, an der auch Nichtgetaufte teilnehmen könnten, lediglich einige Kirchen hielten eine geschlossene Kommunion ab, wobei die Teilnahmevoraussetzungen variiierten. Der Beschwerdeführer habe niemals behauptet, sich in Pakistan mit dem Katholizismus, auf den wohl die belangte Behörde abziele, auseinandergesetzt zu haben. Die Befragung des Beschwerdeführers durch die Behörde über die Bibel entbehre daher jeder Beweiskraft, da sich dieser bisher wenig Wissen aneignen habe können. Relevant sei außerdem nicht die Hinwendung zum Christentum, sondern die Abkehr vom Islam, weil diese den relevanten Verfolgungsgrund darstelle. Die Fülle der verwirrenden Aussagen lege insgesamt eher eine mentale Schwäche dar als die Absicht, sich Asyl zu erschleichen.
Die Beschwerde betont weiters, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei familiären Rückhalt habe, wobei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aber prekär sei und substanziiert dieses Vorbringen durch das Anführen weiterer Länderberichte.
Mit Schreiben vom 23.8.2013 gab Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum ein Mandantschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bekannt.
In einer Beschwerdeergänzung vom 4.9.2013 bringt der Beschwerdeführer weiters unter anderem vor, in Pakistan hätte er einen Englischkurs besucht, in dem in Wahrheit die Teilnehmer zum christlichen Glauben missioniert wurden. Dort habe er die Bekanntschaft mit zwei Lehrerinnen gemacht, die ihn in Sachen des christlichen Glaubens privat unterrichtet hätten. Als die Fundamentalisten draufkamen, sei der Kurs geschlossen worden und die Lehrer seien ins Ausland geflüchtet. Die Fundamentalisten hätten die Namen der Kursteilnehmer und Konvertiten aufgespürt und einige Teilnehmer seien von den Pakistani festgenommen worden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde er daher wegen seines christlichen Glaubens getötet. Er würde von den Mullahs und seinen Nachbarn gelüncht, sobald er Afghanistan betrete.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.4.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinem christlichen Glauben und den Grundstücksstreitigkeiten befragt wurde und Aussagen machte. Sein Verhältnis zum christlichen Glauben schilderte er dabei folgendermaßen:
"VR: Sie sind Christ, Sie sind katholisch getauft?
BF: Bisher noch nicht. Ich bin wegen den Grundstückstreitigkeiten aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan habe ich den christlichen Glauben angenommen. Ich bin noch nicht getauft worden.
VR: Wie pflegen Sie Ihren Glauben? Gehen Sie in eine katholische Kirche?
BF: Ich bin früher zweimal in der Kirche gewesen. Derzeit besuche ich die Kirche nicht. Ich pflege sehr viel Kontakt zu Frau XXXX und ihrer Familie. Wenn ich zu ihnen zum Essen eingeladen bin, dann wird vor dem Essen ein Gebet gesprochen. Ich habe Weihnachten mit Frau XXXX und ihrer Familie verbracht.
VR: Daraus schließe ich, Sie gehen nicht in die Kirche und wollen auch nicht getauft werden. Sie gehen auch nicht in den Taufunterricht und haben keinen Kontakt zu einem Pfarrer?
BF: Ich bin sehr interessiert, in die Kirche zu gehen und mich über das Christentum zu informieren. Ich hasse den Islam. Ich möchte nichts mehr damit zu tun zu haben. Ich pflege den Kontakt hauptsächlich zu Christen. Ich möchte in erster Linie Deutschkurse besuchen und die Sprache lernen. Ich arbeite in der Pension, indem ich in diversen Bereichen mitarbeite. Von 18 - 22 Uhr findet der Unterricht in der Schule statt. Gegen 0.00 Uhr komme ich von der Schule zurück.
VR: Es gibt mehrere Gründe, aus denen eine Person Asyl verlangen kann in einem Staat, ein sehr starker Grund ist eine mutmaßliche Verfolgung im Herkunftsstaat auf Grund seiner Religion! Wenn dieser Asylgrund zum tragen kommen sollte, braucht es sehr starke Gründe und Beweismittel, um eine Glaubhaftigkeit darzutun. Üblicherweise ist das ein Taufzeugnis einer Kirche hier in Österreich oder irgendein Beweismittel, das man in Afghanistan, im Herkunftsstaat, dieser Religionsgemeinschaft bereits angehört hat und deshalb verfolgt war. Ansonsten ist es üblicherweise zu wenig, um darzutun, dass man nach seiner Rückkehr nicht den christlichen Glauben wieder verlässt.
BF: Ich habe bereits vorhin erwähnt, dass ich den Islam hasse. Ich bin fest entschlossen, Christ zu sein. Ich habe Ihnen Dokumente meiner Schwester aus Schweden mitgebracht, aus denen ersichtlich ist, dass auch sie den Glauben gewechselt hat. (BF übergibt Kopien der Pässe seiner Schwester, seines Schwagers und der Kinder, wird als Beilage 1 zum Akt genommen).
VR: Ein Glauben ist eine höchst persönliche Sache, dass ein Familienangehörigen einen anderen Glauben angenommen hat, ist kein einschlägiges Beweismittel.
BF: Ich lege diese Dokumente nicht als Beweismittel vor, sondern nur um Ihnen zu zeigen, dass meine Familie und ich keine Muslime mehr sein wollen und wir den christlichen Glauben angenommen haben. Wie schon gesagt, ich hasse den Islam. Ich möchte nichts mehr mit dem Islam zu tun haben.
VR: Können Sie mir sagen, woraus der christliche Glaube Ihrer Familie hervorgeht, ich kann es nicht aus den Dokumenten herauslesen!
BFV: Die Schwester in Schweden ist als Katholikin getauft und hat auf Grund befürchteter Verfolgung aus religiösen Gründen in Schweden Asyl bekommen. Der BF hatte bereits in Pakistan als Teilnehmer von Kursen für Flüchtlinge Kontakt mit dem Christentum bekommen. Im Rahmen dieser Kurse wurden die Kursteilnehmer vom Lehrpersonal zum Glaubenswechsel zum Christentum aufgefordert und hat sich der BF erstmals in dieser Zeit intensiv mit dem Christentum beschäftigt. Er hat sich vom Islam abgewandt und ist seither auf Grund seiner inneren Überzeugung Christ geworden, auch wenn eine formelle Taufe nicht vollzogen wurde. Bereits in Afghanistan wurde den islamischen Fundamentalisten die eng mit den afghanischen Taliban zusammenarbeiten der Abfall des BF vom Islam bekannt. Der BF hat in Österreich diese innere Glaubenseinstellung beibehalten. Der BF hat in Österreich intensiven Kontakt zu FrauXXXX und besucht diese Familie regelmäßig. Bei diesem Besuch wird nicht nur vor dem Essen, sondern auch bei anderen Gelegenheiten gebetet. Diese Besuche finden regelmäßig statt. Der Abfall des BF vom Islam und die Zuwendung zum Christentum sind auch Afghanen muslimischen Glaubens, die in Österreich als Asylwerber leben, bekannt geworden, es besteht daher die Gefahr, dass sowohl aus diesem Grunde als auch wegen den Ereignissen in Pakistan der Abfall des BF vom Islam in Afghanistan bekannt wird und dem BF daher für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus religiösen Gründen droht.
VR: Mich wundert eines sehr sehr, Sie sind seit September 2011 in Österreich und haben den Bescheid des Bundesasylamtes am 15. August 2012 bekommen. Spätestens als Sie den Bescheid bekommen haben, wussten Sie, dass die Behörde Ihnen Ihren christlichen Glauben nicht abnimmt. Mich wundert, dass Sie seit diesem Zeitpunkt nicht versucht haben, einer christlichen Religionsgemeinschaft beizutreten, um Ihren Glauben auch gegenüber uns, dem Gericht, manifest zu machen?
BF: Ich verstehe, was Sie meinen. Der Grund weshalb ich bisher noch nicht in die Kirche gegangen bin, ist, dass ich noch nicht so gut Deutsch spreche und verstehe. Ich habe am Anfang Deutschkurse besucht, in denen wir nicht richtig unterrichtet wurden. Ich habe mich damals über den Kursleiter bei der Caritas beschwert. Seit ein paar Monaten besuche ich die Schule, in der auch intensiv Deutsch unterrichtet wird. Ich bin sehr wohl bereit, in eine Kirche zu gehen, für mich ist es nur wichtig, dass ich auch etwas verstehe, wenn ich in eine Kirche gehe.
VR: Welche christliche Richtung sind Sie in Pakistan unterrichtet worden?
BF: Es wurde die katholische Glaubensrichtung unterrichtet. Unsere Lehrerinnen hießen XXXX aus Deutschland und Cindy aus Frankreich.
VR: Wie hat Ihr Unterricht dort ausgesehen, was haben Sie dort gemacht?
BF: Es wurden Gebete gesprochen. Der Unterricht hat zweimal die Woche stattgefunden. Meine ganze Familie hat daran teilgenommen. Manchmal sind die Damen zu uns gekommen, manchmal sind wir bei ihnen gewesen. Ich konnte nicht immer am Unterricht teilnehmen, weil ich nebenbei gearbeitet habe. Die Damen haben die Kurse eigentlich geheim abgehalten, weil sie Angst hatten. Sie haben nicht nur uns, sondern auch einige andere Familie unterrichtet. Als die Pakistani von den Kursen erfahren haben, haben sie den Damen mit einem Bombenanschlag gedroht. Aus diesem Grund haben die beiden Pakistan verlassen. Ich glaube, dass die eine nach Deutschland zurückgegangen ist, ich bin nicht sicher, ob das stimmt.
VR: Wo hat dieser Unterricht stattgefunden?
BF: In der Kleinstadt Peshamor, in der Nähe von Karachi Company, dort habe ich gewohnt.
VR: Karachi Company ist doch in Islamabad?
BF: Ja, ich meinte nicht Kleinstadt, sondern einen Ortsteil von Islamabad, in dem ich zum Unterricht gegangen bin.
VR: Wie sind Sie da hingefahren, mit dem Auto oder mit dem Bus?
BF: Am Anfang sind wir zu Fuß hingegangen. Nachdem den Damen gedroht worden war, sind wir mit dem Auto hingefahren. Die Damen haben nach der Drohung die Kurse in einem anderen Ort namens Item One fortgesetzt. Sie haben auch dort Drohungen erhalten. Anschließend sind sie von dort weggegangen. Es wurden keine Kurse mehr angeboten.
VR: Nur zur Klarstellung, es hat sich offiziell um Englischkurse gehandelt, Sie haben auch extra davon den christlichen Glauben gelehrt bekommen?
BF: Die Kurse wurden nur als Englischkurse angeboten, unterrichtet wurde jedoch kein Englisch.
VR: Aber wie haben die Leute gewusst, dass es kein Englischkurs ist?
BF: Die Kurse wurden als "Canadian Course" bezeichnet. Dort wurde auch Klavier- und Gitarrenunterricht gegeben. Die Kurse waren für alle gedacht. Es wurden Instrumente unterrichtet und ein wenig Englisch, hauptsächlich wurde aber über das Christentum gesprochen und dafür gepredigt und missioniert.
VR: Das verstehe ich nicht, es ist sehr gefährlich in Afghanistan den christlichen Glauben zu propagieren. Diese Damen haben einen öffentlichen Kurs angeboten, in dem gar nicht Englisch unterrichtet wurde, sondern der christliche Glaube!
BF: Die Teilnehmeranzahl hat sich immer weiter erhöht, dadurch haben immer mehr Menschen von den tatsächlichen Inhalten der Kurse erfahren. Aus diesem Grund wurden die Damen bedroht.
VR: Das glaube ich nicht. Eine Person, die offen einen Kurs anbietet, die den christlichen Glauben propagiert, würde in dem dortigen gesellschaftlichem Umfeld doch sofort beseitigt werden. Wie konnten diese Damen jahrelang öffentlich einen Kurs anbieten, der den christlichen Glauben propagiert hat, anstatt Englischunterricht zu geben?
BF: Ich habe Ihnen die Adresse, an der der Kurs angeboten wurde, gegeben, wenn Sie mir nicht glauben, können Sie jemand aus der Botschaft in Islamabad hinschicken, um dort nachzuforschen.
BFV: Wenn ich den BF richtig verstehe, wurden diese Kurse offiziell als "Canadian Course" angeboten. Tatsächlich wurde nicht der Schwerpunkt auf den Englischkurs, sondern auf die Missionstätigkeit gelegt. Dies hat sich dann herumgesprochen und haben die Kurse zunächst mehr Zulauf bekommen, in der Folge gab es dann Probleme mit den islamischen Fundamentalisten.
VR: Wenn dort jedermann in der Erwartung hingekommen ist, einen Englischkurs zu erhalten, hätten sich nach meiner Vorstellung und bei dem, was über die Verfolgung der Christen in Afghanistan und Pakistan amtsbekannt ist, sofort Personen gefunden, die mit dem christlichen Unterricht nicht einverstanden gewesen wären und hätten den Unterricht unmöglich gemacht. Was sagen Sie dazu?
BF: Am Anfang des Kurses wurde eine Zeit lang Englisch unterrichtet, nach einiger Zeit wurde mit der Missionsarbeit begonnen. Jene Menschen, die nicht mehr an den Kursen teilnehmen wollten, sind dann einfach nicht mehr gekommen, es bestand kein Zwang.
VR: Das war der Unterricht, gab es auch eine Kirche, wo Sie Gottesdienst gefeiert haben?
BF: Frau XXXX hatte ein Haus in G 91, ein Ort in Islamabad, Gottesdienste wurden bei ihr zu Hause abgehalten.
VR: Sie selbst hat diesen Gottesdienst abgehalten?
BF: Ja.
VR: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, es war ein Priester dort, er habe in englischer Sprache gesprochen.
BF: Lisabel hat uns zweimal in eine Kirche gebracht, wo ein Priester gesprochen hat.
VR: In Islamabad?
BF: Ja, in Islamabad. Zu Hause hat sie selbst unterrichtet.
VR Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie waren fast jeden Sonntag in der Kirche und es war ein Priester dort, dann wurde die Kirche geschlossen, wie passt das zusammen?
BF: Meine Familie ist jeden Sonntag in der Kirche gewesen. Ich habe meistens gearbeitet und konnte nicht jedes Mal mitgehen.
VR: Wie hat diese Kirche ausgehen, war diese von außen erkennbar?
BF: Ja, man konnte sie von außen als Kirche erkennen. Die Kirche befand sich in der Nähe der ganzen Botschaften. In diese Kirche sind viele afghanische und iranische Familien gegangen.
VR: Das war eine katholische Kirche?
BF: Ja, die Kirche ist dort, wo sich die Botschaften befinden, ich bin sicher, dass Sie sich über die Kirche durch die Botschaft informieren können. Diese Kirche wurde angegriffen und anschließend geschlossen. Eine genaue Adresse kann ich nicht angeben, ich weiß nur, dass es in der Nähe der ganzen Botschaften war.
VR: Sie haben relativ viele genaue Ortsbezeichnungen in Islamabad nennen können, zu den Orten, an denen Sie waren, vielleicht können Sie auch zu dieser katholischen Kirche eine genauere Ortsbezeichnung nennen.
BF: Den Ortsnamen kenne ich nicht. Ihre eigene Botschaft befindet sich in der Nähe der Kirche. Einen Namen der Kirche weiß ich nicht.
VR: Sie haben aber gesagt, dass die Kirche jetzt geschlossen ist?
BF: Nach dem Angriff wurde die Kirche geschlossen. Ob die Kirche derzeit benutzt wird, weiß ich nicht.
BFV: Von wem war der Anschlag, wann war dieser Anschlag auf die Kirche?
BF: Ich glaube, dass der Angriff vor ca. 4 Jahren stattgefunden hat. Ich weiß nicht, von wem der Angriff verübt wurde, aber diese Art von Informationen können Sie von der österreichischen oder deutschen Botschaft einholen.
BFV: Wie weit war die österreichische Botschaft von der Kirche entfernt?
BF: Die Kirche war ca. 20 Minuten Autofahrt von den Botschaften entfernt.
VR: Das ist aber ganz schön weit!
BF: Die Kirche war ca. 10 Minuten Fußweg von einer muslimischen Gebetsstätte (Ziarat-e Barimam) entfernt."
Der vom Beschwerdeführer als Zeuge nominierte Schwager, der für die Verhandlung aus Schweden angereist war, wo er Asyl erhalten hat, sagte aus, er habe die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 1993 in Kabul kennengelernt (sie war damals 10 Jahre alt) und habe sie im Jahr 1999 geheiratet. Beide stammten aus christlichen Familien, die nur aus diesem Grund der Heirat zugestimmt hätten. Er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer Christ sei, da dieser aus eben dieser christlichen Familie stamme.
Nach der Befragung des Zeugen verlief die Verhandlung zum Thema christlicher Glaube noch folgendermaßen:
"VR an BF: Sie haben während des gesamten Verfahrens angegeben, dass Sie sunnitischer Moslem waren und zum ersten Mal in Pakistan mit dem Christentum in Kontakt gekommen und sie sich diesem zugewendet haben!
BF: Das ist richtig, dass ich das so angegeben habe, ich war damals ein kleines Kind. Ich habe nicht viel mitbekommen und verstanden, mein Schwager kennt meine Familie sehr gut, vielleicht weiß er es besser als ich."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus Kabul und hat am 24.9.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte (mehr) in Kabul hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist und daher in seinem Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers werden diesem Erkenntnis die Länderfeststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt. Zusätzlich wird festgestellt:
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben wie aus seiner Sprachkenntnis. Der Beschwerdeführer konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugen, dass er an dem Ort, den er als seinen Heimatort bezeichnet, gelebt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass Kabul der Ort ist, in den der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, würde er nach Afghanistan zurückkehren müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er keine Verwandten mehr in Kabul hat, werden vom Gericht dahin interpretiert, dass er weder dort noch sonstwo im Herkunftsstaat ein soziales Netz vorfindet, um dauerhaft dort leben zu können.
2.2. Es kann dahin stehen, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Schwierigkeiten seiner Familie, ihre Grundstücke in der Provinz zurückzubekommen der Wahrheit entsprechend bzw. glaubhaft sind, da durch sie kein asylrelevanter Tatbestand verwirklicht wird. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Seiten des afghanischen Staates verfolgt wurde, hatte er doch - trotz angeblicher Haftbefehle, deren Echtheit nicht überprüfbar ist und von denen er in Afghanistan selbst nichts wusste - noch Monate nach mutmaßlicher Ausstellung dieser Haftbefehle regelmäßigen Kontakt mit staatlichen Organen wegen der Rückforderung von Grundstücken, wobei er und seine Familie völlig unbehelligt blieben.
2.3. Der Beschwerdeführer, geborener Muslim sunnitischer Glaubensrichtung behauptet nicht, in Pakistan oder später in Österreich einer christlichen Glaubensgemeinschaft beigetreten zu sein. Er hat im Verfahren vielmehr darzutun versucht, dass er sich innerlich dem christlichen Glauben - in seiner katholischen Ausprägung, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich behauptet hat - zugewendet habe.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und später noch bekräftigt durch das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 4.9.2013 betonte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, welche Glaubensrichtung er vertrete bzw. in welche Kirche er in Afghanistan gegangen sei. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sagte er aus, es sei die katholische Glaubensrichtung, und es habe sich bei der Kirche in Pakistan um eine katholische Kirche gehandelt.
Er sei in Pakistan mit dem christlichen Glauben durch einen Englischkurs in Kontakt gekommen, in dem in Wahrheit missioniert worden sei. Die Teilnehmerzahl habe sich laufend erhöht. Am Anfang des Kurses sei eine zeitlang Englisch unterrichtet worden, nach einiger Zeit mit der Missionsarbeit begonnen worden. Jene Menschen, die nicht mehr an den Kursen teilnehmen wollten, seien dann einfach nicht mehr gekommen, es habe kein Zwang bestanden. Dadurch hätten immer mehr Menschen davon erfahren, bis die Lehrerinnen bedroht worden seinen und flüchten mussten. Bei einer Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer auch, die Familie sei von den Damen privat unterrichtet worden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schilderte der Beschwerdeführer - allerdings erst auf konkrete Erinnerung und Aufforderung durch den Richter - dass er im Haus von einer der Lehrerinnen in Islamabad Gottesdiensten beigewohnt habe, sie selbst habe diesen Gottesdienst abgehalten. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, er wäre 6 Monate fast jeden Sonntag in einer Kirche gewesen und es sei ein Priester dort gewesen, meinte der Beschwerdeführer, die Lehrerin habe sie zweimal ein eine Kirche gebracht, wo ein Priester gesprochen habe. Seine Familie sei regelmäßig in der Kirche gewesen, er selbst habe nicht jedes Mal mitgehen können.
Diese Aussagen sind, im gesamten Verfahrensverlauf (zwei Einvernahmen vor der Behörde, eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) gesehen, widersprüchlich, wobei sich die Widersprüchlichkeiten in der mündlichen Verhandlung eher noch vertieft haben denn aufgeklärt werden konnten. Es ist auch nicht glaubhaft, dass ein öffentlich angebotener Englischkurs in Pakistan einfach offen über längere Zeit Missionsarbeit leisten konnte, wobei die uninteressierten Personen einfach wegblieben und die Lehrerinnen nicht denunzierten und diese nicht verhaftet wurden.
Die Aussage des vom Beschwerdeführer als Zeugen beantragten Schwagers, die Familie sei immer schon eine christliche Familie gewesen, steht in krassem Widerspruch zur im gesamten Verfahren gleichbleibenden Aussage des Beschwerdeführers, die Familie habe in Pakistan begonnen, sich zum christlichen Glauben hinzuwenden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer schließlich keinen Kontakt zu einer konkreten Glaubensgemeinschaft, geht nicht in die Kirche und bereitet sich auch nicht auf eine Taufe vor. Sein Glaube komme dadurch zum Ausdruck, dass er viel Kontakt mit einer Bekannten und ihrer Familie pflege, wo auch vor dem Essen ein Gebet gesprochen werde; auch habe er Weihnachten mit seiner Bekannten und ihrer Familie verbracht. Er gehe nicht in die Kirche, solange er nicht richtig deutsch spreche. Er sei sehr wohl bereit, in eine Kirche zu gehen, für ihn sei es nur wichtig, dass er auch etwas verstehe.
Dieses Vorbringen ist insgesamt nicht geeignet, eine Konversion zum christlichen Glauben glaubhaft zu machen. Es ist auch für einen Muslim denkbar, sich an christlichen Tischgebeten zu beteiligen oder das Weihnachtsfest mit einer christlichen Familie mitzufeiern, ohne den eigenen Glauben zu verraten bzw. diesen im eigenen Land wieder zu bekräftigen. Vielmehr erweckt das gesamte Vorbringen zur Hinwendung an den katholischen Glauben den Eindruck einer bloßen Behauptung, um den Status des Asylberechtigten leichter erhalten zu können.
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Bedrohungssituation insgesamt nicht plausibel machen konnte.
2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
3.2.2. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Hinwendung zur christlichen Religion konnte von ihm, wie oben gezeigt, ebenfalls nicht glaubhaft dargetan werden.
3.2.3. Auch wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung seiner Person auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten den Feststellungen zu Grunde legt, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht zum Erfolg:
Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch jene (mächtigen) Personen, die die Grundstücke seiner Familie derzeit mutmaßlich besitzen und ihn durch Drohungen davon abhalten wollen, dies Grundstücke weiterhin zurückzuverlangen, liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Beschwerdeführer wäre von diesen Personen ja ebenso verfolgt, wenn er keiner sozialen Gruppe - wie etwa der einer Familie - zugehörig wäre. Mag es auch in Afghanistan zu Problemen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
3.2.4. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auf Grund der mangelnden Glaubhaftigkeit des zentralen vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungsszenarios ist eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Sicherheitslage oder die mangelnde Möglichkeit, sein Recht vor den Behörden oder Gerichten des Heimatstaates wirksam durchzusetzen, wird mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.
Da sich sohin aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den internationalen Länderberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
3.3. Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkte A II. - IV.):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich, entgegen den (aktenwidrigen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides, bereits in den Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan im Allgemienen sowie in Kabul und zur Situation der Rückkehrer dort im Besonderen im angefochtenen Bescheid und oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Zwar ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul besser. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer in Kabul und sonstwo In Afghanistan würde aber - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer unter Umständen dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Dazu kommt im individuellen Fall des Beschwerdeführers die in der Beschwerde von ihm selbst angedeutete mentale Schwäche. Diese Umstände lassen eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 und 3.3 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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