BVwG I401 1434257-1

I401 1434257-1Federal Administrative CourtMay 9, 2014

Regest

aktuelle Gefahr, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Reiseroute, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG I401 1434257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1434257.1.00

Spruch

I401 1434257-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (richtig: XXXX), geb. am XXXX (richtig: XXXX), Staatsangehörigkeit: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.04.2013, Aktenzahl: 13 03 741-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der

Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (richtig: XXXX), geb. am XXXX (richtig: XXXX; s. Pkt. I. 9. und II. 1.1.) [in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet]), ein der arabischen Volksgruppe angehörender algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 22.03.2013 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 23.03.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er stamme aus einem Dorf nahe der Stadt S., wo er von 1994 bis 2004 die Grundschule besucht habe. Die Ausbildung zum Bäcker habe er nicht abgeschlossen. Zuletzt sei er als Helfer beim Klimaanlagenbau beschäftigt gewesen. Algerien habe er im Oktober 2010 legal verlassen, indem er von Algier mit dem Flugzeug in die Türkei gereist sei. Vor ca. drei Jahren sei er weiter nach Griechenland gereist, wo er als Landarbeiter tätig gewesen sei. Im März 2013 sei er von dort, auf einem LKW versteckt, nach Österreich weitergereist.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Algerien keine Arbeit und keine "Zukunftsaussichten" gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er "nichts, nur weitere Arbeitslosigkeit".

3. Bei seiner am 03.04.2013 erfolgten "Einvernahme im Asylverfahren" durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), brachte der Beschwerdeführer (nachdem dessen Antrag auf internationalen Schutz durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen worden war) - zusammengefasst - vor:

Seinen Reisepass habe er verloren und er sei illegal in Österreich eingereist. Er sei in seiner Heimat weder politisch, noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Strafbare Handlungen habe er nicht begangen; er sei einmal, und zwar bei der Ausstellung seines Reisepasses, erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei von sich aus nicht zur Polizei, zu Gericht oder zur Staatsanwaltschaft gegangen und habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden oder Gerichten gehabt. Von 2000 bis zur seiner Ausreise im September 2010 habe der Beschwerdeführer in B. gelebt. Seine Eltern, sieben Geschwister sowie Onkel, Tanten und Cousins lebten weiterhin in Algerien. Er habe die Grundschule besucht, sei ausgebildeter Bäcker und habe als Bäcker und Konditor gearbeitet. In den letzten drei Jahren habe er im Ausland diverse Gelegenheitsarbeiten verrichtet und in der Landwirtschaft oder als Kühltechnikgehilfe gearbeitet. In Algerien sei er weder verfolgt noch bedroht worden. Der Wehrdienst stelle für ihn kein Problem dar. Der einzige Grund für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sei die Verbesserung der Lebenssituation durch Arbeitsaufnahme im Ausland gewesen. Sein Vater habe gewollt, dass er zusätzlich zu seinem Beruf als Bäcker auch tagsüber arbeite, was er nicht gewollt habe. Die Frage, ob er Sachverhaltsannahmen zu Algerien zur Kenntnis gebracht haben wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Weiters gab er an, er sei gesund und habe keinen Bezug zu Österreich, keine Kenntnisse der deutschen Sprache und auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet; er wolle hier nur arbeiten.

4. Mit Bescheid vom 03.04.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien. Diesen zufolge komme es in der Hauptstadt sowie anderen Regionen von Algerien zu Demonstrationen und gewaltsamen Protesten; insbesondere im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei) gebe es immer wieder Terroranschläge. Anschlagsziele seien in erster Linie die algerischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, aber auch Menschenansammlungen. Die Verfassung garantiere Bewegungsfreiheit, welche jedoch von der Regierung aus Gründen der Sicherheit eingeschränkt werde. In Algerien seien Männer im Alter zwischen 19 und 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet, welcher 18 Monate dauere. Männer über 30 Jahre würden ab 31.12.2011 nicht mehr zum Militärdienst eingezogen; dies treffe auch auf Auslandsalgerier zu. Nach dem Militärstrafgesetzbuch werde Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht geahndet. Deserteure müssten nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit fortsetzen.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Bei einer geschätzten Arbeitslosigkeit von 30 Prozent werde der gesetzliche Mindestlohn gelegentlich unterschritten. Die Regierung habe zahlreiche große Projekte in Angriff genommen, darunter die rund 1.200 km lange Ost-West-Autobahn, ein Schnellbahn- und Untergrundbahnnetz in Algier, den Ausbau des Eisenbahnnetzes, den Bau von Kraftwerken, Staudämmen und Meerwasserentsalzungsanlagen, die Erneuerung des Wasserleitungssystems, ein Programm des sozialen Wohnungsbaus mit rund einer Million Neubauwohnungen sowie den Bau von 60 neuen Krankenhäusern. Die Arbeitslosenversicherung (CNAC) unterstütze Arbeiter zwischen 30 und 50 Jahren, die ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren hätten; das Prae-Beschäftigungsmodell (CPE) gelte für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen seien. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die illegale Ausreise sei verboten, wofür mitunter eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten verhängt werde.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, über Schul- und Berufsausbildung verfüge, sich im erwerbsfähigen Alter befinde und Familie im Herkunftsstaat habe. In Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte, er spreche die deutsche Sprache nicht und gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach.

Sein Vorbringen, Algerien ausschließlich zur Arbeitsaufnahme im Ausland verlassen zu haben, erachtete sie für glaubwürdig.

Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer keine Umstände behauptet habe, die die Annahme rechtfertigten, er sei in Algerien einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen. Er habe auch nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre; denn er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren könne, und er habe eine Familie im Herkunftsland.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.

6. Mit dem am 08.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 03.04.2013 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Gründe für seinen Asylantrag, welche er noch einmal in Kürze angeben wolle, seien "Armut, das mühselige Leben, Wohnungsprobleme". Dazu komme, dass er vom Militärdienst aus Angst desertiert sei, er keine Gewalt möge und Pazifist sei. Algerien habe eine schwere Zeit des Terrorismus erlebt, was der Grund für seine psychische Erkrankung sei. Die Gewalt auf den Straßen sei gegenwärtig und bereite ihm große Probleme. Er ersuche um Schutz und die Erlaubnis, hier zu arbeiten.

7. In dem - auch vom Beschwerdeführer unterfertigten - Schreiben vom 26.09.2013 teilte dessen (namentlich genannte) Lebensgefährtin mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit sieben Monaten in einer Beziehung lebe, sie von ihm ein Kind erwarte, sie als Familie ein gemeinsames Leben aufbauen möchten und er sie, wo er nur könne, unterstütze, da sie psychisch labil sei. In dem diesem Schreiben (in Kopie) beigefügten "Mutter-Kind-Pass" wurde der Beschwerdeführer als "im Bedarfsfall" zu verständigende Person angegeben.

8. Mit (dem per Telefax vom 21.11.2013 an die belangte Behörde übermittelten) Schreiben vom 08.10.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei er eine Kopie einer Geburtsurkunde beischloss, und führte in dem (ebenfalls mitgesandten) Schreiben vom 12.11.2013 zur Richtigstellung seines Namens aus, ihm sei bei seiner Einreise im März dieses Jahres von einer ihm namentlich nicht bekannten Person, die sich bereits in Traiskirchen befunden habe, der Ratschlag erteilt worden, im Flüchtlingslager nicht den richtigen Namen anzugeben, weil er aus Algerien komme und mit dieser Herkunft kein Asyl erhalten werde. Aus Angst vor einer Deportation habe er nicht seinen richtigen Namen angegeben. Bei einer Rücksprache mit seiner (namhaft gemachten) Betreuerin habe diese erklärt, er könne seinen richtigen Namen angeben, ohne Gefahr zu laufen, deshalb ausgewiesen zu werden.

9. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, zum "Ergebnis der Beweisaufnahme", zur Lage in Algerien, zur persönlichen Situation und zu seinem Namen Stellung zu nehmen, legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.04.2014 dar, er lebe seit über einem Jahr in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin, sie hätten einen gemeinsamen Haushalt und am XXXX sei ihr Sohn geboren worden. Er sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Diesbezüglich habe er bereits einen Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses absolviert.

Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde (Nr. 00698) aus der arabischen in die deutsche Sprache vom 26.03.2014 eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers, nach der er XXXX heißt und er am XXXX geboren ist, die Bestätigungen aus dem Zentralen Melderegister über die an derselben Adresse ausgewiesenen Hauptwohnsitze des Beschwerdeführers, dessen Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes, eine Geburtsurkunde des Sohnes vom XXXX, in der er als Vater (mit dem oben angeführten Namen) angegeben ist, eine Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft zu seinem Kind (vom selben Tag) sowie eine Bestätigung der Kärntner Volkshochschule Grundbildung vom XXXX, dass er am ersten von drei Semestern des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in Völkermarkt teilnehmen wird, bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Algerien) geboren. Er ist Staatsangehöriger Algeriens, seine Muttersprache ist arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Von 1994 bis 2004 besuchte er die Grundschule und arbeitete anschließend als Bäcker und Konditor.

1.2. Im Oktober 2010 verließ er legal Algerien (per Flugzeug) und reiste über die Türkei illegal nach Griechenland ein, wo er insbesondere als Landarbeiter tätig war. Auch die Einreise nach Österreich erfolgte nicht rechtmäßig. Am 22.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ob er tatsächlich an diesem Tag in Österreich angekommen ist, kann nicht festgestellt werden.

1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

1.4. Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

1.5. Der Beschwerdeführer lebt - wie von ihm vorgebracht wurde - seit über einem Jahr mit einer Österreicherin in einer Lebensgemeinschaft, hat an derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin seinen Hauptwohnsitz und führt mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Lebensgefährtin hat er einen gemeinsamen Sohn, der am XXXX geboren wurde.

1.6. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine Eltern und sieben Geschwister sowie Onkel, Tanten und Cousins in Algerien.

1.7. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse, jedoch ergibt sich aus einer Bestätigung der Kärntner Volkshochschule Grundbildung vom XXXX, dass er XXXX am ersten von drei Semestern des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in Völkermarkt teilnehmen wird.

1.8. Er war in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Strafbare Handlungen beging er dort nicht und war somit auch nicht inhaftiert. In Algerien wurde er weder verfolgt noch bedroht und hatte mit den Behörden oder Gerichten keine Probleme.

1.9. Als Grund, warum er Algerien verlassen hat, brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass es dort keine Arbeit und keine Zukunftsaussichten gab, dass dort Armut vorherrschte, das Leben mühselig war und es Wohnungsprobleme gab. Er wollte arbeiten bzw. durch die Arbeitsaufnahme im Ausland seine Lebenssituation verbessern, im Fall seiner Rückkehr nach Algerien musste er "nichts, außer Arbeitslosigkeit" befürchten.

Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.

1.10. Der an den Beschwerdeführer persönlich zugesellten Aufforderung vom 25.03.2014, zum "Ergebnis der Beweisaufnahme", zur Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien bzw. zu den "Feststellungen zur Situation in Algerien (Stand: Februar 2014)", zur persönlichen Situation (und zu seinem Namen) Stellung zu nehmen, kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er seine persönliche Situation, insbesondere seine seit ca. einem Jahr bestehende Lebensgemeinschaft zu einer Österreicherin sowie die (dokumentierte) Vaterschaft zu seinem am XXXX geborenen Sohn darlegte, jedoch zu den Informationen über seinen Heimatstaat nicht Bezug nahm.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschrift, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft und Identität sind zum einen auf seine Angaben zurückzuführen, zum anderen werden sie durch die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 26.03.2014 und die Angabe seines (richtigen) Namens in der "Geburtsurkunde" seines Sohnes und der "Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft" jeweils vom 03.04.2014 dokumentiert.

2.3. Der Umstand, dass der Tag, an dem der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, nicht festgestellt werden konnte, und seine Angaben über die am 22.03.2013 erfolgte (illegale) Einreise zu Zweifeln Anlass geben, ergibt sich aus dem - auch von ihm unterfertigten - Schreiben seiner Lebensgefährtin vom 26.09.2013, wonach sie mit ihm seit sieben Monaten in einer Beziehung lebe, was den Schluss zulässt, dass sie sich bereits im Februar 2013 kennen gelernt haben.

2.4. Der festgestellte Sachverhalt über sein Familienleben in Österreich und seiner in Algerien lebenden Familie basiert auf den (im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten) Einvernahmen und seinem durch Belege untermauerten Vorbringen.

2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine bzw. sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich insbesondere aus der Bestätigung der Kärntner Volkshochschule Grundbildung vom XXXX, dass er am ersten von drei Semestern des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnehmen wird.

2.6. Dass er derzeit keiner (regelmäßigen) Beschäftigung nachgeht, legen zum einen seine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen und der Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Personen in Österreich, wonach er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und bezieht, nahe. Zum anderen hat er diesbezüglich im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zu seiner persönlichen Situation nichts vorgebracht.

2.7. Auch was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation für den Fall seiner Rückkehr nach Algerien betrifft, hat er die von ihm vorgebrachten Umstände wiederholt und unbeeinflusst bei seinen sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und auch in der erhobenen Beschwerde geltend gemacht. Zu keinem Zeitpunkt hat er eine in seinem Heimatstaat bestehende Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen können.

2.8. Seinen (erst) in der Beschwerde getätigten Ausführungen, er leide an einer psychischen Erkrankung, weil Algerien eine schwere Zeit des Terrorismus erlebt habe, ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Es handelt sich dabei um zu allgemein und zu unbestimmt gehaltene Behauptungen, die zudem mit seinen im gegenständlichen Verfahren gemachten Aussagen, er sei gesund, in Widerspruch stehen.

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt I.:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

4. Status des Asylberechtigten:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.2. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann, der vor seiner Ausreise aus Algerien den Beruf als Bäcker und Konditor ausübte und in der Folge (in Griechenland) diverse Gelegenheitsarbeiten durchführte, in der Landwirtschaft oder als Kühltechnikgehilfe arbeitete. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung droht oder er eine asylrechtlich relevante Bedrohung im Sinne der GFK zu gewärtigen hat. Er hat vorgebracht, er sei in seiner Heimat weder politisch, noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen, er habe keine strafbaren Handlungen begangen und in Algerien keine Probleme mit den Behörden oder Gerichten gehabt und er sei dort weder verfolgt noch bedroht worden. Er hat seine Heimat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er hat (wiederholt) geäußert, er habe in Algerien keine Arbeit und "Zukunftsaussichten", im Fall der Rückkehr befürchte er "nichts, sondern nur weitere Arbeitslosigkeit" und die Gründe für seinen Asylantrag seien "Armut, das mühselige Leben, Wohnungsprobleme" gewesen. Diese (wirtschaftlichen) Gründe weisen nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK hin. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Daran können auch seine erstmals in der Beschwerde und damit als "gesteigertes Vorbringen" zu qualifizierenden und dem Neuerungsverbot entgegenstehenden Behauptungen, er sei vom Militärdienst aus Angst desertiert, weil er Gewalt ablehne und Pazifist sei, nichts ändern. Der bei seinen (Erst) Einvernahmen vor der belangten Behörde gemachten Äußerung, er habe mit dem Wehrdienst keine Probleme, ist im Vergleich zu diesen erst in der Beschwerde getätigten Erklärungen ein höherer Beweiswert beizumessen. Zum einen handelt es sich beim Beschwerdevorbringen um ein unsubstantiiertes, sich in einer bloßen Behauptung erschöpfendes Vorbringen, zum anderen zeigt die Erfahrung, dass die unmittelbar nach der Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen am ehesten der Wahrheit entsprechen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 27.02.1998, Zl. 97/21/0839, mit dem Hinweis auf das Erk. eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053; u.a.).

Der Beschwerdeführer konnte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen. Seine ausschließlich wirtschaftlichen Motive für die Ausreise aus Algerien bilden keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN, unter anderem ausführte, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann. Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor.

4.3. Da eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

5.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Abs. 3a leg. cit. lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

5.3. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Algerien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Algerien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, als Bäcker und Konditor bzw. in der Landwirtschaft oder als Hilfskraft der Klimatechnik tätig gewesen zu sein. In Algerien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Er hat auch in Algerien eine große Familie (Eltern, sieben Geschwister, Onkel und Tanten). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

5.4. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien) als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

2.2. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig und die Dauer seines bisherigen unsicheren Aufenthaltes von ca. einem Jahr sehr kurz ist.

2.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Eltern und sieben Geschwister leben in Algerien, sodass er erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Algerien verbracht, wo er die Grundschule besucht und überwiegend gearbeitet hat und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass es eine Bestätigung der Kärntner Volkshochschule Grundbildung vom XXXX gibt, wonach er vom XXXX am ersten von drei Semestern des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnehmen wird.

2.4. Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

2.5. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Algerien in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ca. einen Monat und ist damit - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können. Angesichts dieses Umstandes müsste die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einerseits mit den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich andererseits eindeutig zu seinen Lasten gehen.

2.6. Bei der mit Rücksicht auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf ein Familienleben vorzunehmenden Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern auch die subjektiven Rechte des am XXXX geborenen Kindes des Beschwerdeführers und - bei tatsächlichem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu einer Österreicherin - jene seiner Lebensgefährtin angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere aus Art. 24 Abs. 2 und 3 der Grundrechte-Charta (GRC) ergibt sich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. das Urteil des EuGH vom 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, Rn 76; vgl. zu Art. 8 EMRK die Urteile des EGMR vom 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, vom 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie das Erk. des VfGH vom 18.06.2012, U 713/11).

2.7. Der Beschwerdeführer hat das asylrechtlich relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.

2.8. Was die Beziehung zwischen ihm und seiner österreichischen Lebensgefährtin betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass das Zusammenleben - nach ihren Angaben - (nunmehr) erst seit mehr als einem Jahr besteht und eine finanzielle Abhängigkeit der Lebensgefährtin von ihm infolge seiner Einkommenslosigkeit nicht vorliegt. Sie dürfte zudem nicht auf sich allein gestellt sein, sondern ist davon auszugehen, dass sie auf die Unterstützung ihrer Eltern zurückgreifen kann und diese wohl auch aktuell in Anspruch nehmen wird, insbesondere deshalb, weil sie derzeit noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann.

2.9. Das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt dadurch gekennzeichnet, dass die Mutter des ca. einen Monat alten Sohnes die wesentliche Bezugsperson für das Kind ist und es insbesondere auf ihre Betreuung angewiesen ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als (kraft Gesetzes) gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes, wie auch viele andere alleinerziehenden Mütter in Österreich, ist grundsätzlich in der Lage, - allenfalls auch durch die ihr zukommenden staatlichen Transferzahlungen - die alleinige Obsorge für ihr (Klein) Kind zu übernehmen und für dessen Unterhalt zu sorgen. Damit sind sie und auch ihr Sohn nicht gezwungen, Österreich (bzw. die Europäische Union) zu verlassen bzw. auf die Rechte, die ihr und ihrem Kind der Unionsbürgerstatus (vgl. Art. 20 AEUV) verleiht, verzichten zu müssen.

2.10. Der Beschwerdeführer kann auch bei einer Rückkehr nach Algerien seinen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem Kind fortsetzen, zu seiner Lebensgefährtin, in dem er telefonischen Kontakt pflegt oder durch das Internet in Verbindung bleibt, zu seinem Kind (und damit auch zur Mutter), in dem er angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Algerien und Österreich, der relativ stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatstaat und der ohne Zweifel bestehenden Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) häufiger Besuche abstattet oder längere Aufenthalte nimmt (wobei in Algerien eine österreichische Botschaft existiert, die entsprechende Hilfestellungen geben könnte).

Im Hinblick auf die Judikatur des EGMR kann kein unüberwindbares Hindernis erkannt werden, das der Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entgegenstünde. Es kann nicht als Eingriff in das Recht auf ein Familienleben angesehen und die Ausreise aus dem Bundesgebiet solange nicht als rechtwidrig qualifiziert werden, bis der Beschwerdeführer in der Lage ist, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ins Bundesgebiet einzureisen bzw. hier einen legalen Aufenthalt zu begründen.

2.11. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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