BVwG W210 2000438-1

W210 2000438-1Federal Administrative CourtMay 8, 2014

Regest

Behebung der Entscheidung, Einstellung, Strafbarkeitsverjährung,<br/>Strafverfahren, Verfahrenseinstellung, Verjährung

Full text

BVwG W210 2000438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W210.2000438.1.00

Spruch

W210 2000438-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Sibyll BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Berufung, nunmehr Beschwerde von Dr. XXXXgegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 24.04.2013, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 beschlossen und verkündet:

A)

Gemäß § 50 VwGVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 24.04.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sie waren von 01.07.2005 bis 09.03.2011 Vorstand der XXXX (im Folgenden: XXXX), nunmehr XXXX, eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 BWG mit Geschäftsanschrift inXXXX, nunmehr

XXXX.

In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass

die XXXX

entgegen § 40 Abs. 1 vierter Satz BWG von 05.02.2008 bis 05.11.2010 unterlassen hat, die Vertretungsbefugnis der für die XXXXvertretungsbefugten natürlichen Person, nämlich XXXX, anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.

Die XXXX hat am 05.02.2008 für die XXXX, vertreten durch XXXX und XXXX, das Depot 1000010222-7 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010222-7 eröffnet. In ihrer Funktion als Vertreter der XXXX räumten sich XXXXund XXXX am 05.02.2008 Einzelzeichnungsberechtigungen für das Depot 1000010222-7 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010222-7 ein. Am 05.11.2010 hat die XXXX die Geschäftsbeziehung mit der XXXXbeendet.

entgegen § 40 Abs. 1 vierter Satz BWG von 09.04.2008 bis 14.02.2011 unterlassen hat, die Vertretungsbefugnis der für die XXXX vertretungsbefugten natürlichen Person, nämlich XXXX, anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.

Die XXXX hat, vertreten durch XXXX, XXXX am 09.04.2008 eine Zeichnungsberechtigung für das Depot 1000010115-3 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010115-3 erteilt. Am 14.02.2011 hat die XXXX die Geschäftsbeziehung mit der XXXX beendet.

entgegen § 40 Abs. 1 vierter Satz BWG von 01.07.2005 bis 31.03.2011 unterlassen hat, die Vertretungsbefugnis der für die XXXX vertretungsbefugten natürlichen Person, nämlich XXXX, anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.

Die XXXX hat am 20.04.2004 für die XXXX, vertreten durch DXXXXund XXXX, das Depot 1000010117-9 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010117-9 eröffnet. In ihrer Funktion als Vertreter der XXXX räumten sich XXXX und XXXX am 20.04.2004 Einzelzeichnungsberechtigungen für das Depot 1000010117-9 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010117-9 ein. Am 16.03.2007 wurde die Einzelzeichnungsberechtigung von XXXX widerrufen. Am 30.06.2011 hat die XXXX die Geschäftsbeziehung mit derXXXX beendet.

entgegen § 40 Abs. 1 vierter Satz BWG von 17.10.2006 bis 21.12.2010 unterlassen hat, die Vertretungsbefugnis der für die XXXX vertretungsbefugten natürlichen Person, nämlich XXXX, anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.

Die XXXX hat am 17.10.2006 für die XXXX, vertreten durch XXXX, das Depot 1000010190-6 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010190-6 eröffnet. In seiner Funktion als Vertreter der XXXX räumte sich XXXX am 16.10.2006 eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Depot 1000010190-6 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010190-6 ein. Am 21.12.2010 hat die XXXX die Geschäftsbeziehung mit der XXXX beendet.

die XXXX

entgegen § 40 Abs 2a Z 1 BWG vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der XXXX, nämlich der Eröffnung des Depots 1000010222-7 und des dazugehörigen WP-Verrechnungskontos 1000010222-7, am 05.02.2008 und danach bis 05.11.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen.

entgegen § 40 Abs 2a Z 1 BWG vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der XXXX, nämlich der Eröffnung des Depots 1000010223-5 und des dazugehörigen WP-Verrechnungskontos 1000010223-5, am 09.04.2008 und danach bis 10.01.2011 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen.

entgegen § 40 Abs 2a Z 1 BWG vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der XXXX, nämlich der Eröffnung des Depots 1000010226-8 und des dazugehörigen WP-Verrechnungskontos 1000010226-8, am 18.03.2008 und danach bis 31.03.2011 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen.

entgegen § 40 Abs 2a Z 1 BWG vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der XXXX, nämlich der Eröffnung des Privatgirokontos 1000010221-9, am 16.01.2008 und danach bis 27.01.2011 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen.

entgegen § 40 Abs 2a Z 1 BWG vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der XXXX, nämlich der Eröffnung des Depots 1000010224-3 und des dazugehörigen WP-Verrechnungskontos 1000010224-3, am 18.02.2008 und danach bis 07.01.2011 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen.

entgegen § 40 Abs 2a Z 1 BWG vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der TRARAT STIFTUNG, nämlich der Eröffnung des Depots 10000102359 und des dazugehörigen WP-Verrechnungskontos 10000102359, am 03.03.2009 und danach bis 30.11.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen.

die XXXX entgegen § 40 Abs 2a Z 3 BWG

von 05.02.2008 bis 05.11.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010222-7 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010222-7 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die XXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind.

von 09.04.2008 bis 10.01.2011 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010223-5 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010223-5 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die XXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind.

von 18.03.2008 bis 22.11.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010226-8 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010226-8 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über dieXXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind.

von 16.01.2008 bis 27.01.2011 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Privatgirokonto 1000010221-9 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die XXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind.

von 18.02.2008 bis 05.11.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010224-3 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010224-3 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die XXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind.

von 03.03.2009 bis 30.11.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der TRARAT STIFTUNG, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 10000102359 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 10000102359 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die TRARAT STIFTUNG, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind.

die XXXX die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs 2 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl I 22/2002) nicht unverzüglich über den Verdacht oder den berechtigten Grund zur Annahme, dass bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktionen,

die über das Depot 1000010222-7 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010222-7 derXXXX abgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 05.02.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 1000010223-5 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010223-5 der XXXXabgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 09.04.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 1000010226-8 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010226-8 der XXXX abgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 18.03.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Privatgirokontos 1000010221-9 der XXXX abgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 16.01.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 1000010224-3 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010224-3 der XXXX abgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 18.02.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 10000102359 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 10000102359 der TRARAT STIFTUNG abgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 03.03.2010 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 1000010115-3 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010115-3 der XXXX abgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 01.01.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 1000010117-9 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010117-9 der XXXX abgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 01.01.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 1000010153-4 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010153-4 der XXXXabgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 01.01.2009 schöpfen müssen. Die am 16.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die über das Depot 1000010190-6 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010190-6 der XXXXabgewickelt wurden, im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), stehen, in Kenntnis gesetzt hat.

Die XXXX hätte diesen Verdacht, bereits am 01.01.2009 schöpfen müssen. Die am 23.07.2010 erstattete Verdachtsmeldung war daher nicht unverzüglich im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 BWG.

die XXXX

die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Sorgfaltspflichten gemäß § 40 ff, nämlich

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der XXXX, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen, sowie

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010115-3 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010115-3 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über dieXXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind,

nicht zu geeigneter Zeit nach dem 01.01.2008 - worunter aufgrund des erhöhten Risikos, dass die Geschäftsbeziehung mit der XXXX für Zwecke der Geldwäscherei missbraucht wird, keinesfalls mehr als sechs Monate zu verstehen sind - auf die bestehende Kundschaft, nämlich die XXXX, auf risikoorientierter Grundlage angewendet hat.

Der Tatzeitraum erstreckt sich vom 01.07.2008 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX am 14.02.2011.

die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Sorgfaltspflichten gemäß § 40 ff, nämlich

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 1 Z 1 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, die Identität derXXXX, konkret die Registrierungsbehörde und die Registrierungsnummer deXXXX, anhand beweiskräftiger Urkunden zu überprüfen,

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der XXXX, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen, sowie

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010117-9 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010117-9 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die XXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind,

nicht zu geeigneter Zeit nach dem 01.01.2008 - worunter aufgrund des erhöhten Risikos, dass die Geschäftsbeziehung mit der XXXX für Zwecke der Geldwäscherei missbraucht wird, keinesfalls mehr als sechs Monate zu verstehen sind - auf die bestehende Kundschaft, nämlich die XXXX, auf risikoorientierter Grundlage angewendet hat.

Der Tatzeitraum erstreckt sich vom 01.07.2008 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX am 30.06.2011.

die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Sorgfaltspflichten gemäß § 40 ff, nämlich

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der XXXX, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen, sowie

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010153-4 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010153-4 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die XXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind,

nicht zu geeigneter Zeit nach dem 01.01.2008 - worunter aufgrund des erhöhten Risikos, dass die Geschäftsbeziehung mit der XXXX für Zwecke der Geldwäscherei missbraucht wird, keinesfalls mehr als sechs Monate zu verstehen sind - auf die bestehende Kundschaft, nämlich die XXXX, auf risikoorientierter Grundlage angewendet hat.

Der Tatzeitraum erstreckt sich vom 01.07.2008 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX am 15.10.2010.

die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Sorgfaltspflichten gemäß § 40 ff, nämlich

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 1 Z 1 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, die Identität der XXXX, konkret die Registrierungsbehörde und die Registrierungsnummer derXXXX, anhand beweiskräftiger Urkunden zu überprüfen,

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der XXXX, insbesondere auch zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur, zu ergreifen, sowie

die Sorgfaltspflicht des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, dies dadurch, dass die XXXX unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung über das Depot 1000010190-6 und das dazugehörige WP-Verrechnungskonto 1000010190-6 abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der XXXX über die XXXX, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Geld- und Finanzmittel kohärent sind,

nicht zu geeigneter Zeit nach dem 01.01.2008 - worunter aufgrund des erhöhten Risikos, dass die Geschäftsbeziehung mit der XXXX für Zwecke der Geldwäscherei missbraucht wird, keinesfalls mehr als sechs Monate zu verstehen sind - auf die bestehende Kundschaft, nämlich die XXXX, auf risikoorientierter Grundlage angewendet hat.

Der Tatzeitraum erstreckt sich vom 01.07.2008 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der XXXX am 21.12.2010.

Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I.1. § 40 Abs 1 vierter Satz BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

I.2. § 40 Abs 1 vierter Satz BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

I.3. § 40 Abs 1 vierter Satz BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

I.4. § 40 Abs 1 vierter Satz BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

II.I. § 40 Abs 2a Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

II.2. § 40 Abs 2a Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

II.3. § 40 Abs 2a Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

II.4. § 40 Abs 2a Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

II.5. § 40 Abs 2a Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

II.6. § 40 Abs 2a Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

III.1. § 40 Abs 2a Z 3 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

III.2. § 40 Abs 2a Z 3 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

III.3. § 40 Abs 2a Z 3 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

III.4. § 40 Abs 2a Z 3 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

III.5. § 40 Abs 2a Z 3 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

III.6. § 40 Abs 2a Z 3 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.1. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.2. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.3. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.4. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.5. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.6. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.7. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.8. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.9. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

IV.10. § 41 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

V.1. § 40 Abs 2e BWG iVm §§ 40 Abs 2a Z 1 BWG und 40 Abs 2a Z 3 BWG, jeweils BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

V.2. § 40 Abs 2e BWG iVm §§ 40 Abs 1 Z 1 BWG, 40 Abs 2a Z 1 BWG und 40 Abs 2a Z 3 BWG, jeweils BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

V.3. § 40 Abs 2e BWG iVm §§ 40 Abs 2a Z 1 BWG und 40 Abs 2a Z 3 BWG, jeweils BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

V.4. § 40 Abs 2e BWG iVm §§ 40 Abs 1 Z 1 BWG, 40 Abs 2a Z 1 BWG und 40 Abs 2a Z 3 BWG, jeweils BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010 iVm § 98 Abs 5 leg. cit.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß §§

I.1. 750,00 Euro

I.2. 750,00 Euro

I.3. 750,00 Euro

I.4. 750,00 Euro

II.1. 750,00 Euro

II.2. 750,00 Euro

II.3. 750,00 Euro

II.4. 750,00 Euro

II.5. 750,00 Euro

II.6. 750,00 Euro

III.1. 750,00 Euro

III.2. 750,00 Euro

III.3. 750,00 Euro

III.4. 750,00 Euro

III.5. 750,00 Euro

III.6. 750,00 Euro

IV.1. 2.400,00 Euro

IV.2. 2.400,00 Euro

IV.3. 2.400,00 Euro

IV.4. 2.400,00 Euro

IV.5. 2.400,00 Euro

IV.6. 2.400,00 Euro

IV.7. 2.400,00 Euro

IV.8. 2.400,00 Euro

IV.9. 2.400,00 Euro

IV.10. 2.400,00 Euro

V.1. 750,00 Euro

V.2. 750,00 Euro

V.3. 750,00 Euro

V.4. 750,00 Euro 9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

11 Stunden

11 Stunden

11 Stunden

11 Stunden

11 Stunden

11 Stunden

11 Stunden

11Stunden

11 Stunden

11 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden

9 Stunden ---





























--- Jeweils § 98 Abs 5 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl Nr. I 37/2010

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3. 900,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

--- Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

42. 900 Euro. "

Dagegen richtet sich die am 14.05.2013 erhobene Berufung, nunmehr Beschwerde, des Beschwerdeführers, in der sich der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis an sich sowie die Strafhöhe wendet. Unter anderem bringt der Beschwerdeführer darin vor, dass er seine Funktion als Vorstand der XXXX(im Folgenden: XXXX), nunmehr XXXX, bereits mit 31.12.2010 zurückgelegt habe.

Am 08.05.2014 hielt der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung ab, an der neben dem Beschwerdeführer auch die haftende Gesellschaft, die XXXX, und die belangte Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hielt seine Berufung vollinhaltlich aufrecht und legte sein Rücktrittsgesuch als Vorstand der XXXX vom 10.12.2010, das Protokoll der Aufsichtsratssitzung der XXXX vom 10.12.2010 sowie die Mitteilung an die FMA über den Rücktritt des Beschwerdeführers als Vorstand vom 26.11.2010 und die entsprechende Mitteilung an das zuständige Firmenbuchgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 und Einsichtnahme in die Dokumente, die in dieser Verhandlung vorgelegt wurden und als Anlagen zum Protokoll im Akt des Bundesverwaltungsgerichts aufliegen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorstand der XXXX, nunmehr XXXX mit Sitz in XXXX, endete am 31.12.2010.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Dauer der Funktion des Beschwerdeführers als Vorstand der XXXX basiert auf den vom ihm in seiner Berufung, nunmehr Beschwerde, angeführten und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente, die dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2014 beigelegt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor. Der Akt wurde auch mit Schriftsatz vom 09.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt und langte in der Gerichtsabteilung W210 am 27.01.2014 ein.

Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde am 14.05.2013 erhoben und fristgerecht bei der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich eingebracht.

3.2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 50 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst, außer die Beschwerde ist zurückzuweisen oder das Verfahren ist einzustellen. Diesfalls hat die Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 50 K3).

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 2 und 12).

Aus diesem Grund ist festzuhalten, dass die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG zu Spruchpunkt I.1 am 05.11.2013, zu I.4 am 21.12.2013, zu II.1 am 05.11.2013, zu II.6 am 30.11.2013, zu III.1 am 05.11.2013, zu III.3 am 22.11.2013, zu III.5 am 05.11.2013, zu III.6

am 30.11.2013, zu IV.1 am 16.07.2013, zu IV.2 am 16.07.2013, zu IV.3

am 16.07.2013, zu IV.4 am 16.07.2013, zu IV.5 am 16.07.2013, zu IV. 6 am 16.07.2013, zu IV.7 am 16.07.2013, zu IV.8 am 16.07 2013, zu IV.9 am 16.07.2013, zu IV.10 am 23.07.2013, zu V.3 am 15.10.2013 und zu V.4 am 21.12.2013 eingetreten ist.

Zu den übrigen Fakten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich bis 31.12.2010 Vorstand der XXXX war. Er kann aus diesem Grund auch nur für Tatzeiträume bis 31.12.2010 zur Verantwortung gezogen werden, die Tatzeiträume zu I.2, I.3, II.2, II.3, II.4, II.5, III.2, III.4, V.1 und V.2 enden somit jedenfalls am 31.12.2010. Damit ist auch in diesen Spruchpunkten die Frist nach § 31 Abs. 2 VStG per 31.12.2013 bereits abgelaufen.

Der Berufung, nunmehr Beschwerde, ist aus diesen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 24.04.2013 vollinhaltlich zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 bzw. § 31 Abs. 2 VStG stellt sich als stringent und einheitlich dar. Die Norm des § 31 Abs. 2 VStG ist derart klar und bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

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