2007009-1•BVwG 2007009-1
2007009-1Federal Administrative CourtMay 8, 2014
Antrag auf einstweilige Verfügung, aufschiebende Wirkung,<br/>Begründungsmangel, Begründungspflicht, Finanzmarktaufsicht,<br/>Interessensabwägung, Kapitalmarkt, Kapitalmarktüberwachung,<br/>konkreter Schaden, Konkretisierung, Kontrollsystem, öffentliches<br/>Interesse, Parteistellung, Prüfung, Rechnungslegung,<br/>Rechnungslegungskontrolle, Rechnungslegungsstandards,<br/>Rechtsschutzinteresse, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher<br/>Nachteil, Verzögerung
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über den Antrag des Vereins "Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung", ZVR-Zahl:243585978, vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH, Lothringerstraße 16, 1030 Wien, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 21.02.2014, GZ: FMA-RK0001.020/0001-FIN/2013, über die Ermächtigung und den Auftrag zur Prüfung der im Prüfplan für das Jahr 2014 aufgenommenen und näher bezeichneten Unternehmen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBL Nr. 1/1930 idF BGBL I Nr. 51/2012 nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
I.1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht, Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 21.02.2014, GZ: FMA-RK0001.020/0001-FIN/2013, wurde die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) gem. § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, BGBl. I Nr. 21/2013 (RL-KG), ermächtigt und beauftragt, unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des RL-KG und unter Beachtung der Prüfungsschwerpunkte laut Anlage ./1 zu diesem Bescheid zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, der näher bezeichneten und in den Prüfplan für das Jahr 2014 aufgenommenen Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen.
Laut diesem Bescheid habe die OePR zuvor mit am 18.10.2013 bei der FMA eingelangtem Schreiben und mit Schreiben vom 18.11.2013 Vorschläge für ein Auswahlverfahren zur Erstellung des jährlichen Prüfplanes gem. § 1 Abs. 2 RL-KG für die im Jahr 2014 durchzuführenden Prüfungen sowie Vorschläge zur Planung und Abstimmung betreffend die Erstellung des Prüfplanes erstattet. Mit am 18.10.2013 beim FMA eingelangtem Schreiben sowie Schreiben vom 11.11.2013 habe die OePR zudem Vorschläge für Prüfungsschwerpunkte gem. § 1 Abs. 2 RL-KG erstattet. Am 30.01.2014 seien in einem einer Erstbesprechung folgendem Termin, an welchem Vertreter der OePR und Vertreter der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilnahmen, unter Zuhilfenahme eines EDV-Programmes per Zufallsgenerator aus einer Liste der Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, die in den Prüfplan aufzunehmenden Unternehmen ermittelt worden. Dabei sei ein Verfahren zur Anwendung gelangt, in welchem eine risikoorientierte Schichtung der Unternehmen in drei Gruppen dergestalt erfolgt sei, dass die Wahrscheinlichkeit, in den Prüfplan aufgenommen zu werden, für risikogeneigtere Gruppen erhöht worden sei.
Gem. § 1 Abs. 1 RL-KG sei die FMA Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind. Gem. § 2 Abs. 1 RL-KG werde die FMA entweder bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses (Z 1) oder ohne besonderen Anlass (Z 2) tätig. Gem. § 1 Abs. 2 RL-KG habe die FMA einen jährlichen Prüfplan für Prüfungen gem. § 2 Abs. 1 Z 2 RL-KG zu erstellen und jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen, die OePR habe der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.
Unter "Prüfung ohne besonderen Anlass" werde nach allgemeinem Sprachgebrauch und den erläuternden Bemerkungen zum RL-KG, Erl RV 2002 BlgNR XXIV. GP (EB zum RL-KG), Erl. zu § 2 Abs. 1, eine stichprobenartige Prüfung, somit eine Prüfung, bei der die zu prüfenden Unternehmen nach dem Zufallsprinzip zu ermitteln sind, verstanden. Die zu prüfenden Unternehmen seien daher unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators aus der Gesamtheit aller Unternehmen, die für die Aufnahme in den Prüfplan in Frage kommen, ermittelt worden.
Im System des RL-KG seien die mit der Rechnungslegungskontrolle verbundenen Befugnisse grundsätzlich der FMA in vollem Umfang zugewiesen. Weiters solle, sofern eine privatrechtsförmige Prüfstelle eingerichtet sei, die vom Gesetz vorgesehene Prüftätigkeit durch die Prüfstelle unter Ingerenz der FMA vorgenommen werden (vgl. EB zum RL-KG, Allgemeiner Teil und Erl. zu § 1). Der von der FMA zu erstellende Prüfplan sei daher an die OePR zu adressieren und damit jene zu beauftragen, die im Prüfplan zusammengefassten Unternehmen unter Beachtung der von der FMA festgelegten Prüfungsschwerpunkte und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen des RL-KG zu überprüfen.
Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde durch die FMA § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 12 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zugesprochen.
Dieser Bescheid wurde der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung am 24.02.2014 zugestellt.
I.2. Dagegen erhoben der Verein "Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung" (vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes und den Stv.-Vorsitzenden des Vorstandes), die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (gem. Verfahrensordnung, vertreten durch den Leiter der Prüfstelle) und XXXX (Leiter der Prüfstelle) unter einem mit Schreiben des gemeinsamen bevollmächtigen Rechtsvertreters vom 24.03.2014, einlangend bei der FMA am selben Tag, binnen offener Frist Beschwerde und stellten den Antrag auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die FMA sowie an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides der FMA vom 21.02.2014, GZ: FMA-RK0001.020/0001-FIN/2013, wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage fehle, weil keine Bescheidkompetenz der FMA gegenüber der Prüfstelle (oder gegenüber deren Leiter oder dem Trägerverein) im RL-KG vorgesehen sei. § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 RL-KG ermächtige die FMA nicht zur bescheidmäßigen Ermächtigung und Beauftragung der Prüfstelle mit Stichprobenprüfungen. Auch der Anerkennungsbescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 22.05.2013 enthalte keinen Hinweis darauf, folglich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Aufgrund der Anerkennung als Prüfstelle sei diese zur eigenständigen Prüfung iSd RL-KG ermächtigt; die "Ermächtigung und Beauftragung" der Prüfstelle mit der Durchführung der Stichprobenprüfung durch die FMA sei unter Hinweis auf das RL-KG und die erläuternden Bemerkungen unzulässig. Die in der Bescheidbegründung ausgeführte Rechtsauffassung der FMA sei insofern unrichtig und der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Dass die FMA im angefochtenen Bescheid nunmehr die von der Prüfstelle selbst ermittelten Unternehmen erneut aufliste und deren Prüfung beantrage, führe das vorangegangene, in der Zuständigkeit der Prüfstelle liegende Verfahren zudem ad absurdum. Mit der unzulässigen Auflistung der Unternehmen im angefochtenen Bescheid gehe zudem eine nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckte "Veröffentlichung" der Liste einher, weil auch der Verein als Träger der Prüfstelle durch den Bescheid beschwert und betroffen sei und somit Kenntnis von der Liste der zu prüfenden Unternehmen erlange. Dies widerspreche aber der durch die Statuten und der Verfahrensordnung vorgesehenen Trennung von Verein und Prüfstelle und komme einer Vereitlung des Prüfzweckes gleich. Zudem könne die Zahl der zu prüfenden Unternehmen nicht im Vorhinein starr und verpflichtend festgelegt werden und müsse in Hinblick auf die Prüftätigkeit der Prüfstelle eine gewisse Elastizität - auch in Hinblick auf den Wirtschaftsplan - gewahrt werden. Insbesondere müsse diese in der Lage sein, in wichtigen Anlassfällen außerplanmäßige Anlassprüfungen durchzuführen.
Über Gegenstand und Inhalt der Prüfung bestünden zwischen FMA und den Beschwerdeführern keine Auffassungsunterschiede.
Gleichzeitig wurde mit der Beschwerde vom 24.03.2014 der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 22 Abs 2 FMABG). Dieser Antrag wurde begründet wie folgt: Die Antragsteller seien der Auffassung, dass die Prüfstelle durch Anerkennung durch das Bundesministerium für Finanzen schon von Gesetzes wegen mit der Prüfung gem. § 8 RL-KG ermächtigt und daher keine Beauftragung durch die FMA zulässig sei; dennoch könnten sich aus einer bescheidmäßigen Beauftragung der Prüfstelle Pflichten (wie Erfüllungs- und Informationspflichten) für diese ergeben, die nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides verhindert werden könnten. Ein zwingendes öffentliches Interesse oder das Interesse anderer Parteien stünde dem nicht entgegen. Aus der Ungewissheit der Rechtslage ergebe sich für die Beschwerdeführer vielmehr ein unverhältnismäßiger Nachteil; insbesondere bestehe erhebliche Unsicherheit über die Bericht- und Informationspflichten der Prüfstelle gegenüber der FMA. Hierfür müssten Kapazitäten frei gehalten werden, andererseits würden Kapazitäten für die wichtigen Anlassprüfungen besetzt. Eine zuverlässige und wirtschaftliche Planung und Durchführung der Prüfungen im Prüfjahr 2014 sei daher erheblich gefährdet.
I.3. Mit ihrem Schreiben vom 10.04.2014, dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2014 zugegangen, wies die FMA zunächst darauf hin, dass im vorliegenden Fall seitens der FMA eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zur Abänderung des angefochtenen Bescheides erlassen werde. Gleichzeitig übermittelte sie eine Stellungnahme zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worin sie ersuchte, diesen Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:
Mangelnde Parteistellung der Zweitantragstellerin und des Drittantragstellers:
In der Beschwerde vom 24.03.2014 werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid an die "Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung" adressiert worden, die Prüfstelle selbst jedoch nicht rechtsfähig sei. Da ihr Rechtsträger der Verein sei, werde die Beschwerde "aus Gründen anwaltlicher Vorsicht [...] von allen drei in Betracht kommenden materiellen Bescheidadressaten" erhoben.
Jedoch sei aus Sicht der FMA der angefochtene Bescheid nur an einen bestimmten Adressaten gerichtet worden und könne nur dieser von konkreten Rechtsfolgen unmittelbar betroffen sein.
Aus Sicht der FMA sei die mit der Thematik der Parteistellung aufgeworfene Grundsatzfrage über die Vollziehung des angefochtenen Bescheides getrennt vom Antrag auf aufschiebende Wirkung zu beurteilen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. sei auszuführen, dass seine Eigenschaft als Leiter der Prüfstelle, Vertreter und Zustellbevollmächtigter des Vereins, von welchem ihm Zustellvollmacht erteilt worden sei, gegenüber der FMA allein keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen könne. In Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof bedürfe es vielmehr eines eigenen subjektiven Interesses, das durch den Bescheid einer Behörde möglicherweise verletzt sein könne (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, Seite 94 f.). Gerade dies sei hier aber nicht der Fall, da der angefochtene Bescheid unmittelbare Rechtswirkungen lediglich für den Adressaten "Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung" entfalte, hinsichtlich des Leiters der "Prüfstelle" jedoch allenfalls eine bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Eine solche reiche für die Begründung einer Parteistellung aber nicht aus (vgl. auch VwGH 30.05.2007, 2006/03/0058).
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Antragstellerin begründe ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst damit, dass keine öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstünden.
Zweck des im RL-KG festgelegten Verfahrens zur Überprüfung von Daten im Bereich der Rechnungslegung sei es, die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen von Unternehmen zu gewährleisten. Um das Ziel einer wirksamen Überwachung von Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Unternehmen sicherzustellen, solle Unrichtigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegengewirkt werden und, sofern Unrichtigkeiten dennoch auftreten, diese aufgedeckt und der Kapitalmarkt darüber informiert werden (vgl. 2002 d.B.XXIV. GP).
Ein wirksames Überprüfungsverfahren, konkret die Durchführung der Prüfung einzelner in den Prüfplan 2014 aufgenommener Unternehmen in Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des RL-KG, sei Kennzeichen eines entwickelten Kapitalmarktes, und liege ohne Zweifel im Interesse der Anleger und der Öffentlichkeit.
In diesem Zusammenhang sei überdies aufzuzeigen, dass im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und nachfolgendem Übergang der Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung der Verwaltungssache auf das Bundesverwaltungsgericht eine - voraussichtlich zumindest mehrmonatige - Verzögerung eintreten und von diesem gegebenenfalls sogar eine neue statistische Stichprobenziehung vorgenommen werden müsste. Es käme jedenfalls zu einer erheblichen operativen Verzögerung der Rechnungslegungskontrolle im ersten Jahr ihrer Anwendung, die Zweifel der Anleger und der Öffentlichkeit an der Zuverlässigkeit der österreichischen Rechnungslegungskontrolle schüren und die vom Gesetzgeber mit der Schaffung des RL-KG beabsichtigten Vertrauensbildung am Kapitalmarkt durch die Implementierung einer Rechnungslegungskontrolle geradezu konterkarieren würde.
Wenn die Antragsteller vorbringen, die Beschwerde richte sich gegen die "bescheidförmige Ermächtigung und Beauftragung", über "Gegenstand und Inhalt der Prüfung" bestünden zwischen FMA und Beschwerdeführern jedoch "keine Auffassungsunterschiede", so sei bereits hieraus erkennbar, dass nicht nur aus Sicht der FMA, sondern vielmehr auch für die Antragsteller selbst die Durchführung von Prüfungen iSd §§ 1 und 2 RL-KG von zentraler Bedeutung sei. Insofern könne kein Zweifel darüber bestehen, dass eine möglichst rasche Aufnahme der Prüftätigkeit - zumal es sich hier um den Prüfplan für das laufende Jahr 2014 handle - im zwingenden öffentlichen Interesse sei. Die Notwendigkeit einer solchen raschen Aufnahme der Prüftätigkeit ergebe sich insbesondere auch aus dem Gesetzeswerdungsprozess des RL-KG im europarechtlichen Gefüge. Als Ergebnis könne festgehalten werden, dass Österreich mit dem RL-KG entsprechend den europäischen Vorgaben ein System der Rechnungslegungskontrolle für kapitalmarktorientierte Unternehmen als letzter EU-Mitgliedstaat eingeführt habe. Die Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an den europäischen Standard allein erfülle jedoch nicht die europarechtlichen Vorgaben einer angemessenen und effizienten Rechnungslegungskontrolle, vielmehr bedürfe es hier einer effektiven Umsetzung der Regelungsinhalte im Sinne einer aktiven Aufnahme der Prüftätigkeit.
Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu einer weiteren Verzögerung bei der Etablierung eines effektiven Enforcement-Verfahrens zur Überprüfung der Rechnungslegung führen würde. Wenn die Antragsteller in ihrer Beschwerde vom 24.03.2014 weiters vorbringen würden, aus einer bescheidmäßigen Beauftragung der Prüfstelle könnten sich Pflichten wie Erfüllungs-, oder Informationspflichten für diese ergeben, die nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden könnten, so sei dem entgegenzuhalten, dass etwa auch § 8 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 RL-KG Informationspflichten der Prüfstelle gegenüber der FMA enthalten, die unabhängig von einer Beauftragung durch die belangte Behörde bestünden und einzuhalten seien.
Kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller:
Selbst wenn man annähme, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht absolut entgegenstünden, wäre der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig. Im konkreten Fall würden die Antragsteller lediglich ausführen, dass eine erhebliche Unsicherheit über die Berichts- und Informationspflichten gegenüber der FMA bestünden und hierfür Kapazitäten freigehalten werden müssten.
Allein durch diese Ausführungen seien die Antragsteller ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere sei mangels näherer Quantifizierung dieser Kapazitäten daraus nicht zu erkennen, weshalb und inwiefern für die Antragsteller der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sein solle.
Die Prüfdokumentation und die Erstattung von Prüfberichten würden einen tatsächlichen Aufwand darstellen, der jedoch nicht durch den Umstand beeinflusst werde, ob bzw. dass die FMA die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung mit der Prüfung beauftrage: Die Prüfstelle habe der FMA von der Durchführung zu berichten (§ 8 Abs. 4 RL-KG), bei der Prüfdurchführung Richtlinien der FMA zu befolgen (§ 8 Abs. 5 RL-KG), der FMA Prüfergebnisse zu berichten (§ 10 Abs. 1 RL-KG), auf Verlangen der FMA Prüfungen zu erläutern und Prüfberichte vorzulegen (§ 3 Abs. 3 RL-KG).
Der beschwerdegegenständliche Bescheid lege auch nicht fest, ob und wie viele Prüfberichte der FMA vorzulegen seien. Eine angemessene Prüfdokumentation der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung sei schon ob der amtshaftungsrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns (§ 10 Abs. 4 bis 6 RL-KG) unabdingbar. Ferner habe die FMA die ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung durch die Prüfstelle zu überwachen (§ 3 Abs. 3 RL-KG), was ohne angemessene Dokumentation und Prüfberichterstattung nicht möglich wäre.
Es sei daher nicht ersichtlich, inwieweit sich ein unverhältnismäßiger Nachteil der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung aus einer "erheblichen Unsicherheit über die Berichts- und Informationspflichten der Prüfstelle gegenüber der FMA" ergeben könnte. Wenn die Antragsteller zudem vorbringen, dass eine zuverlässige und wirtschaftliche Planung und Durchführung der Prüfungen im Prüfungsjahr 2014 daher erheblich gefährdet sei, so stehe dies klar in Widerspruch zu ihren Ausführungen in Punkt 10.1 der Beschwerde, nach denen über Gegenstand und Inhalt der Prüfungen zwischen FMA und Antragstellern keine Auffassungsunterscheide bestünden.
Weiters sei diesem Vorbringen der Antragsteller entgegenzuhalten, dass die Planung der Prüfungen im Prüfungsjahr 2014 durch die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgenommen und im Rahmen der Erstattung des Vorschlags zum Prüfplan an die belangte Behörde herangetragen worden sei.
Da der Prüfplan hinsichtlich der Anzahl der Prüfungen den Vorschlägen der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung entspreche und überdies Einvernehmen über die Unternehmensauswahl bestehe, könne die Frage, ob die Prüfungen mit oder ohne eine Beauftragung durch die FMA durchgeführt würden, keine Auswirkungen auf die zuverlässige und wirtschaftliche Planung und Durchführung der Prüfungen haben.
Angesichts des gravierenden öffentlichen Interesses der effizienten Überprüfung der Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen von Unternehmen und damit der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Österreich bewirke der angefochtene Bescheid jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller (vgl. z.B. VwGH 29.03.2012, AW 2012/17/0009 mwN).
Im Übrigen sei von zentraler Bedeutung, dass die Antragsteller lediglich die bescheidförmige Ermächtigung und Beauftragung durch die FMA ablehnen. Die Art und Weise, wie die Antragsteller zu ihrer Prüfungsfunktion iSd RL-KG berufen bzw. ermächtigt seien, ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit der ehebaldigsten Aufnahme ihrer im öffentlichen Interesse gelegenen Prüftätigkeit.
Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass bereits zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden und selbst bei Abwägung aller berührten Interessen der Antragsteller (die gegenständlich überdies nicht hinreichend konkret dargelegt worden seien) dem aufgezeigten öffentlichen Interesse widersprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.
§ 22 Abs. 2a FMABG regelt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist, jedoch wird die Entscheidung über Anträge (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) in dieser Bestimmung nicht angeführt, weshalb die Regelung des § 6 BVwGG greift. Folglich ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).
Mit ihrem Schreiben vom 10.04.2014, dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2014 zugegangen, teilte die FMA weiter mit, dass im vorliegenden Fall seitens der FMA eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zur Abänderung des angefochtenen Bescheides erlassen werde. Somit ist die gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebrachte Beschwerde nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und kann diese mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung sein.
Der 2. Abschnitt der RL-KG besagt Folgendes zur Prüfstelle für Rechnungslegung:
Rechtsform, Anerkennung und Prüfungsgegenstand
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Bescheid einen unabhängigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein auf dessen Antrag als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (Unternehmen), anerkennen. Ein solcher Verein hat den Namen "Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung" zu führen und darf in Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein.
(2) Ein Verein darf nur dann als Prüfstelle anerkannt werden, wenn die Statuten dieses Vereins eine ausreichende Gewähr für eine sachverständige, unabhängige und vertrauliche Erfüllung der Aufgaben des Vereins bieten und geeignete organisatorische Vorkehrungen für die Prüfungstätigkeit in einer Verfahrensordnung festgelegt sind. Jede Änderung der Statuten oder der Verfahrensordnung ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für Justiz zu genehmigen. Die bescheidmäßige Anerkennung kann auf eine Dauer von fünf Jahren befristet werden; eine wiederholte Anerkennung ist zulässig.
(3) An der Durchführung der Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, bei denen Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Von der Mitwirkung jedenfalls ausgeschlossen sind Personen, bei denen einer der in § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 7 des Unternehmensgesetzbuchs - UGB, BGBl. I Nr. 120/2005, genannten Umstände in den letzten drei Jahren vorgelegen ist.
(4) Die Prüfstelle hat die FMA von der Durchführung von Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu informieren.
(5) Die FMA kann Richtlinien über die Prüftätigkeit durch die Prüfstelle erlassen, nach der diese vorzugehen hat. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.
Verhältnis der Prüfstelle zu Unternehmen
§ 9. (1) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, deren sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, der Prüfstelle richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen, es sei denn, die genannten Personen würden sich oder einen Angehörigen gemäß § 36a AVG damit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Die Prüfstelle hat den Verpflichteten über sein Verweigerungsrecht zu belehren. Die Vorlagepflicht bleibt davon unberührt.
(2) Die Prüfstelle hat dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ergibt die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle einverstanden ist.
Anzeige-, Mitteilungspflichten und Haftung der Prüfstelle
§ 10. (1) Die Prüfstelle hat der FMA zu berichten über:
1. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken,
2. das Ergebnis der Prüfung und darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat.
(2) Die Beschäftigten der Prüfstelle sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind im öffentlichen Interesse einer verlässlichen und einheitlichen Finanzberichterstattung auf dem Kapitalmarkt tätig.
(3) Die Prüfstelle hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der FMA zu berichten. Tatsachen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer begründen, hat sie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu berichten.
(4) Für die von der Prüfstelle zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Prüftätigkeit der Prüfstelle nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Prüfstelle sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
(5) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 4 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Prüfstelle Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(6) Die Prüfstelle hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 4 und 5 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Prüfstelle über die verfahrensgegenständlichen Prüftätigkeiten in Anspruch nehmen kann.
Die europarechtliche Grundlage für das RL-KG bildet insbesondere die VO 1606/2002/EG betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ("IAS-VO" bzw. "IFRS-VO"). Das wesentliche Ziel der IAS-Verordnung war und ist es, den unionsweiten Kapitalmarkt und dessen internationale Wettbewerbsfähigkeit durch einheitliche Rechnungslegungsstandards innerhalb des Binnenmarktes zu stärken. Die Mitgliedstaaten werden unter Hinweis darauf, dass angemessene und strenge Durchsetzungsregeln zur Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Kapitalmärkte von zentraler Bedeutung sind, dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards zu treffen.
Zu diesem Zweck wurde im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) bereits 2003 ein gemeinsames Konzept zum Rechnungslegungsenforcement entwickelt, das in zwei (rechtlich unverbindlichen) Enforcement-Standards niedergelegt ist. CESR-Standard Nr. 1 legt unter "C" in Principles 3 bis 8 fest, dass zuständige Verwaltungsbehörden (oder andere Organismen für diese) für ein Rechnungslegungsenforcement in den Mitgliedstaaten einzurichten sind. Flankierend zur IAS/IFRS-VO legt die RL 2004/109/EG ("Transparenz-Richtlinie") fest, dass zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten die Informationen kapitalmarktorientierter Unternehmen zu prüfen und "im Fall aufgedeckter Verstöße die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen" haben (Art. 24 lit. h der Transparenz-RL). Gemäß Art. 31 dieser RL hätte eine Umsetzung bis 20.01.2007 erfolgen müssen. Das RL-KG schließt an den bereits im Jahre 2006 konzipierten Ministerialentwurf des Enforcementstellen-Gesetzes - "EnfStG" (419/ME) an, welches in Umsetzung der Transparenz-RL bereits die Einrichtung einer Enforcementstelle enthielt, der jedoch aufgrund der damaligen Uneinigkeit der Regierungsparteien sowie kritischer Betrachtungen nicht weiter verfolgt wurde. In der Folge wurde vor dem Sommer 2012 ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der sich von dem seinerzeitigen Begutachtungsentwurf deutlich unterschied und am 09.11.2012 als Regierungsvorlage beschlossen wurde. Die Beschlussfassung erfolgte sodann im Plenum des Nationalrates am 05.12.2012.
Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27.05.2013 (GZ: BMF-090300/0002-III/5/2013) wurde der zur ZVR-Zahl 243585978 des Vereinsregisters eingetragene Verein "Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung" gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG), BGBl. I Nr. 21/2013, als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (Unternehmen), für die Dauer von fünf Jahren befristet anerkannt.
Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht, Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 21.02.2014, GZ: FMA-RK0001.020/0001-FIN/2013, wurde die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) gem. § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, BGBl. I Nr. 21/2013 (RL-KG), ermächtigt und beauftragt, unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des RL-KG und unter Beachtung der Prüfungsschwerpunkte laut Anlage ./1 zu diesem Bescheid zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, der näher bezeichneten und in den Prüfplan für das Jahr 2014 aufgenommenen Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen.
Bereits zuvor hatte die OePR der FMA Vorschläge für ein Auswahlverfahren zur Erstellung des jährlichen Prüfplanes gem. § 1 Abs. 2 RL-KG für die im Jahr 2014 durchzuführenden Prüfungen sowie Vorschläge zur Planung und Abstimmung betreffend die Erstellung des Prüfplanes erstattet und zudem Vorschläge für Prüfungsschwerpunkte gem. § 1 Abs. 2 RL-KG unterbreitet. Am 30.01.2014 wurden unter Teilnahme von Vertretern der OePR und Vertretern der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) unter Zuhilfenahme eines EDV-Programmes per Zufallsgenerator nach einem zuvor festgelegten Verfahren aus einer Liste der Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, die in den Prüfplan aufzunehmenden Unternehmen ermittelt.
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Nach Ansicht der FMA liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen des Antrages des Antragstellers vom 24.03.2014, der der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 22 Abs 2 FMABG), nicht vor.
Für die Entscheidung, ob ein Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die Vorschreibung der Prüfungen, wie dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, ist einem Vollzug zugänglich. Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.
Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Beschlüsse vom 30.11.2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24.06.2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06.07.2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17.11.2000). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch nicht vor. In Anlehnung an den Beschluss des VfGH vom 28.01.2010, B18/10, hat jedoch die Prüfung, ob die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides vor diesem rechtlichen Hintergrund dem Gesetz entspricht, im weiteren Verfahren zu erfolgen.
Da das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folglich nicht zu überprüfen hat, hat es, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des VwGH vom 04.04.2011, AW 2011/07/0011, vom 06.07.2010, AW 2010/17/0027, vom 22.01.2009, AW 209/17/0002, sowie vom 05.11.2008, Zl. AW 2008/07/0032).
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht 1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und 2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Ein Antragsteller muss dabei gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den VwGH Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028; siehe insbesondere auch VwGH Zl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011).
Der Antragsteller begründete mit Schreiben vom 24.03.2014 seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, dass sich aus einer bescheidmäßigen Beauftragung der Prüfstelle Pflichten (wie Erfüllungs- und Informationspflichten) für diese ergeben könnten, die nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides verhindert würden. Ein zwingendes öffentliches Interesse oder das Interesse anderer Parteien stünde dem nicht entgegen. Aus der Ungewissheit der Rechtslage ergebe sich für den Antragsteller vielmehr ein unverhältnismäßiger Nachteil; insbesondere bestehe erhebliche Unsicherheit über die Bericht- und Informationspflichten der Prüfstelle gegenüber der FMA. Hierfür müssten Kapazitäten frei gehalten werden, andererseits würden Kapazitäten für die wichtigen Anlassprüfungen besetzt. Eine zuverlässige und wirtschaftliche Planung und Durchführung der Prüfungen im Prüfjahr 2014 sei daher erheblich gefährdet.
Dieser Antrag wird vom Antragsteller jedoch nicht näher ausgeführt und bleibt dadurch zu abstrakt, um den hohen Anforderungen der Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils genügen zu können (vgl. z.B. VwGH 14.01.2011, Zl. AW 2010/06/0062). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb hervor, dass der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vom Antragsteller nicht ausreichend begründet worden ist.
Demgegenüber hält die FMA zu Recht in ihrer Stellungnahme entgegen, dass sich bereits aus dem RL-KG Berichts- und Informationspflichten ergeben. Zudem bestehen laut Antragsteller in dessen Beschwerdeausführungen keine Auffassungsunterschiede, was den Gegenstand und den Inhalt der Prüfung anbelangt, sondern richtet er sich lediglich gegen die bescheidförmige Ermächtigung und Beauftragung zur Prüfung. Die FMA betont zudem, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine mehrmonatige Verzögerung bei der Prüfung eintreten könnte.
Ein wesentliches Ziel des betroffenen Regelungswerkes ist aber, den unionsweiten Kapitalmarkt und dessen internationale Wettbewerbsfähigkeit durch einheitliche Rechnungslegungsstandards innerhalb des Binnenmarktes zu stärken. Diesbezüglich soll laut den Erläuternden Bemerkungen (vgl. 2002 d.B. XXIV GP) die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen von Unternehmen gewährleistet werden, Unrichtigkeiten präventiv gegengewirkt werden und falls solche dennoch auftauchen, diese aufgedeckt und der Kapitalmarkt darüber informiert werden. Die Judikatur räumt dabei dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein sehr hohes Interesse ein. Der VwGH sagt dazu in einem Fall, dass konkret das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet ist, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (AW 2013/17/0007 vom 24.05.2013). Der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt Priorität zu (AW 2001/17/0045 vom 03.07.2001).
Es wird folglich dem Vertrauen (der Öffentlichkeit) in den Kapitalmarkt von der Judikatur ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Die unverzügliche Aufnahme der Prüftätigkeit ist als vertrauensstärkende Maßnahme des Kapitalmarktes und somit als zwingendes öffentliches Interesse zu werten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann. Zudem hat der Antragsteller wie ausgeführt nicht belegt, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil bestehen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Prüfstelle durch den von der FMA mit Bescheid vorgeschriebenen Prüfplan, der auf Vorschlägen bzw. der Stichprobe des OePR selbst beruht, nunmehr das öffentliche Interesse im Sinne eines Ausbleibens der Überprüfung der am Kapitalmarkt tätigen Unternehmen gefährden könnte. Sollten sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, jedoch wesentlich ändern, ist auf Antrag einer Partei gemäß § 22 Abs. 2 FMABG neu darüber zu entscheiden.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Folgen des Bescheides stellen angesichts der absoluten öffentlichen Interessen der angeordneten Maßnahmen und mangels konkreterer eigener Ausführungen des Antragstellers keinen unverhältnismäßigen (überwiegenden) Nachteil dar. Insbesondere sieht der Antragsteller laut eigenen Angaben die vorgeschriebene Prüftätigkeit bereits von Gesetzes wegen vorgeschrieben und wehrt sich nicht gegen deren Inhalt, sondern lediglich gegen die von der FMA gewählte Form des Bescheides, der zudem nicht konkrete Vorschriften zur Berichtspflicht, sondern lediglich zum von der OePR selbst vorgeschlagenen Prüfplan macht. Diese Maßnahme mag kurzfristig als nachteilig empfunden werden. Der VwGH spricht jedoch davon, dass sich aus solchen Maßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, jedoch gegenüber den absoluten zwingenden Interessen noch nicht von einem überwiegenden Nachteil gesprochen werden kann (s. oben und AW 2007/17/0023 vom 16.10.2007).
Bei Abwägung der zwingenden öffentlichen Interessen an einer funktionierenden Kontrolle und an einem stabilen und geregelten Kapitalmarkt gegen die Interessen des Antragstellers war daher gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschließen (§ 22 Abs. 2 FMABG).
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH und VfGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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