W132 2007033-1•BVwG W132 2007033-1
W132 2007033-1Federal Administrative CourtMay 8, 2014
Beschwerdegegenstand, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung
W132 2007033-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin
Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neubeurteilung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ärztliche Bestätigung der XXXX für XXXX, Abteilung für Herzchirurgie vom 03.09.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wurde, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mi 70 vH beurteilt. Im Gesamtleidenszustand sei keine maßgebliche Veränderung eingetreten.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiter 70 vH beträgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet den angefochtenen Bescheid mit dem Datum XXXX und der PassNr. XXXX und bringt vor, weitgehend damit einverstanden zu sein, was ihr zugestanden worden sei.
Nur habe sie mit Unverständnis reagiert, da ihr die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" nicht zuerkannt worden sei. Sie sei seit 1991 herztransplantiert und benötige lebenslange Immunsuppressionstherapie. Daher stehe ihr die Zusatzeintragung zu, weil ihr Immunsystem dauerhaft stark eingeschränkt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neubeurteilung des Grades der Behinderung eingebracht
1.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über die Höhe des Grades der Behinderung abgesprochen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgesprochen.
In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird, sondern die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass begehrt wird.
Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da die Beschwerdeführerin nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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