BVwG W132 2002904-1

W132 2002904-1Federal Administrative CourtMay 8, 2014

Regest

Einstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W132 2002904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2002904.1.00

Spruch

W132 2002904-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin

Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten

Dris. XXXX wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt.

Am XXXXwurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.

2 Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines innerfachärztlichen Befundberichtes Dris. XXXX vom 03.07.2013 um Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ersucht.

In der von der belangten Behörde eingeholten, aktenmäßig erstellten, medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX wurde festgehalten, dass aus dem vorgelegten Befundbericht nicht auf das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" geschlossen werden kann.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurden keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Mit Schreiben vom XXXX hat sich die Beschwerdeführerin an den begutachtenden Arzt XXXXgewandt und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie lediglich in der Ebene 300 bis 400 Meter zurücklegen könne. Bis zur nächsten Busstation habe sie jedoch bergab 1600 Meter zu bewältigen. In der U-Bahnstation seien Stiegen zu überwinden, welche sie nur nach der Seite steigen könne. Sie begehre eine Genehmigung für Parken und Halten in Behindertenzonen, ansonsten sie übersiedeln müsse. Einleitend hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung schwer schreiben könne.

Als Betreff führt sie "Ihre Schreiben vom 2.9. und 9.40.2013 an.

4. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend ihre Berufung mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht.

5. Die Beschwerdeführerin hat im Schreiben vom XXXX, sich wieder an den begutachtenden Arzt XXXX wendend, erklärt, dass sie mit ihrem letzten Schreiben lediglich zu seinem Beschluss habe Stellung nehmen wollen. Sie habe nie bekannt gegeben, dass sie ein Berufungsverfahren anstrebe. Sie ersuche daher, das ohne ihr Wissen eingeleitete Verfahren zurückzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat von der belangten Behörde ein mit XXXX datiertes Schreiben erhalten, mit welchem die eingeholte Stellungnahme Dris. XXXXzur Kenntnis gebracht und diesbezüglich Parteiengehör erteilt worden ist.

1.2. Der Bescheid der belangten Behörde ist mit XXXX datiert.

1.3. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX ist nicht als Berufung, nunmehr Beschwerde, zu werten.

2. Beweiswürdigung:

Da die Beschwerdeführerin auf Ihren Antrag auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass hin lediglich 2 Schreiben von der belangten Behörde erhalten hat und selbst angibt aufgrund ihrer Sehbehinderung schlecht schreiben zu können, ist davon auszugehen, dass sie sich im Schreiben vom XXXX bei der zweiten Datumsangabe (fälschlich 9.40.2013) geirrt hat und damit den mit XXXX datierten Bescheid bezeichnen wollte.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX ist klar formuliert und lässt keinen Zweifel daran, dass mit der mit XXXX datierten Eingabe nicht beabsichtigt war, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchpunkt A):

Da das Schreiben vom XXXX nicht als Berufung, nunmehr Beschwerde, zu werten ist, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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