BVwG W108 2002572-1

W108 2002572-1Federal Administrative CourtMay 8, 2014

Regest

Bemessungsgrundlage, Beweissicherungsantrag, Gebührenfestsetzung,<br/>Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Streitwertänderung

Full text

BVwG W108 2002572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2002572.1.00

Spruch

W108 2002572-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) des XXXX gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 26.11.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 20.09.2013 datierter und am 23.09.2013 eingelangter Eingabe an das Bezirksgericht Krems an der Donau stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen "Antrag zur Einvernahme eines Zeugen zur Sicherung des Beweises gemäß § 384 ZPO". Auf dem Deckblatt dieser Eingabe wurde neben dieser Antragsformulierung sowie der Bezeichnung des Antragstellers und des Antragsgegners "wegen € 150.000,-- Beteiligung [an einer näher bezeichneten Liegenschaft des Antragsgegners]" angeführt. Auf der dem Deckblatt folgenden Seite dieser Eingabe wird unter "Rechtssache" ausgeführt:

"Beabsichtigte Rechtssache gegen den [Antragsgegner] (...) wegen €

150. 000,--".

2. Nachdem hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Beweissicherungsverfahrens eine Zahlungsaufforderung vom 13.11.2013 betreffend eine Gerichtsgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 3.969,-- ergangen war, wurde mit dem im Spruch angeführten Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 26.11.2013 dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr in der Höhe von € 3.969,-- gemäß TP 1 GGG [gemäß der Zahlungsaufforderung vom 13.11.2013] samt einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), insgesamt ein Betrag von € 3977,--, vorgeschrieben. Dieser Zahlungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2013 persönlich ausgefolgt.

4. In seinem gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag (Beschwerde) vom 28.11.2013, zur Post gegeben am 02.12.2013, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zahlungsauftrages wegen Rechtswidrigkeit und Erlassung eines neuen, korrigierten Zahlungsauftrages, zumal der Beschwerdeführer den Streitgegenstand mit € 1.000,-- bewerte. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der höchstmögliche Wert des Streitgegenstandes im bezirksgerichtlichen Verfahren € 15.000,-- betrage, sodass bei einer Kostenbestimmung nicht von einem Streitwert von € 150.000,-- ausgegangen werden könne. Überdies handle es sich nicht um die Einbringung einer Klage. Weiters habe er im Antrag zur Beweissicherung unter Rechtssache die künftige und eventuell beabsichtigte Rechtssache wegen einer erst näher zu bestimmenden Beteiligung in Höhe von ca. € 150.000,-- angeführt; eine tatsächliche Einbringung der Klage entscheide der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des Beweisverfahrens. Die Erwähnung eines Geldbetrages im Beweissicherungsverfahren sei überhaupt nicht erforderlich, jedoch sei die Anführung des rechtlichen Interesses des Antragstellers gemäß § 384 Abs. 2 ZPO zwingend; diesem Erfordernis sei er durch die Erwähnung der beabsichtigten Rechtssache auch unter Nennung deren Streitwertes nachgekommen. Die bloße Erwähnung eines Geldbetrages auf der Kopfseite der Eingabe allein könne nicht zur kostenmäßigen Bewertung herangezogen werden.

5. Mit Schriftsatz der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 28.01.2014 wurde der Berichtigungsantrag (die Beschwerde) samt dem "Kostenakt" dem Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau zur Entscheidung vorgelegt, der mit Note vom 03.02.2014 den Berichtigungsantrag (die Beschwerde) samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.

6. Im vorgelegten "Kostenakt" liegt eine Ablichtung des Protokolls über die vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau stattgefunden habende Beweissicherungstagsatzung vom 04.12.2013 ein, aus dem (unter anderem) ein Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau hervorgeht, dass der Streitwert betreffend diese Beweissicherungsangelegenheit mit € 1.000,-- festgelegt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 GEG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erfordert - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

2.1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen Beweissicherungsantrages vom 20.09.2013 die Gerichtsgebühr vorgeschrieben.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Klage eingebracht, ist ihm entgegen zu halten, dass das Verfahren über den von ihm eingebrachten Beweissicherungsantrag nach der Anmerkung 1 zu TP 1 GGG, wonach die Pauschalgebühr nach dieser TP für alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen und weiters (unter anderem) auch für Verfahren über Beweissicherungsanträge vorzuschreiben ist, der Pauschalgebühr unterliegt.

2.2. Die Behörde ging hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr sichtlich von dem im Beweissicherungsantrag genannten Betrag (" € 150.000,-- ") aus und schrieb ausgehend davon die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG vor (die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz betrug nach TP 1 GGG in der Fassung vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit BGBl. II 280/2013 bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 140000,-- bis € 210000,-- € 3969,--).

Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich - sofern [wie fallbezogen] keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach § 15 oder 16 GGG zum Tragen kommt - gemäß § 14 GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Danach hat der Kläger, wenn Gegenstand des Begehrens nicht ein Geldbetrag ist, den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz JN zu bewerten; wird die Bewertung unterlassen, gilt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz JN der Betrag von € 5000,-- als Streitwert

Die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN gilt auch für Beweissicherungsanträge (VwGH 24.05,1991, 90/16/0018).

Die angegebene Geldsumme bzw. der gemäß § 56 Abs. 2 JN angegebene Wert stellt die - bindende - Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar, welche gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleichbleibt.

Allerdings werden in § 18 Abs. 2 GGG Ausnahmen hiervon normiert. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 GGG bildet etwa dann, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist einer "erweiternden Interpretation" (im Hinblick auf § 7 RATG gleichzuhaltende Streitwertänderungen) durchaus zugänglich (VwGH 21.12.2000, 97/16/0360 zu einer richterlichen Streitwertänderung nach § 197 Abs. 6 AktG). Darüber hinaus findet eine - gerichtsgebührenrelevante - Streitwertänderung auch in den Fällen des § 60 JN, auf den § 14 GGG verweist, statt (VwGH 21.12.2000, 97/16/0360; 16.12.1999, 99/16/0309; s. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, Bemerkungen zu § 14 GGG, *) zu § 56 JN; und Bemerkung 3) zu § 18 GGG). Die Streitwertbestimmung des Gerichtes ist für die Berechnung der Gerichtsgebühr bindend (s. VwGH 21.12.2000, 97/16/0360; auch VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274, 16.12.1999, 99/16/0309).

§ 7 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bestimmt:

"(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.

(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

§ 60 Jurisdiktionsnorm (JN) normiert Folgendes:

"(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§ 56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.

(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.

(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (§ 7a).

(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§ 7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend."

Im vorliegenden Fall kommt es daher entscheidungswesentlich darauf an, ob eine gerichtsgebührenrelevante Streitwertänderung durch Gerichtsentscheidung (etwa nach § 7 RATG oder § 60 JN) vorliegt. Fallbezogen hat das Bezirksgericht Krems an der Donau im Rahmen der Beweissicherungstagsatzung am 04.12.2013 mit Beschluss den Streitwert betreffend "diese Beweissicherungsangelegenheit" mit €

1000,-- festgelegt. Dem Protokoll über die Beweissicherungstagsatzung kann entnommen werden, dass vor Beschlussfassung mit dem Beschwerdeführer "die Problematik hinsichtlich der Bewertung eines Streitgegenstandes, im Hinblick auf das GGG und die Zweifelsstreitwertregelung von € 5000,-- erörtert" wurde, der Beschwerdeführer daraufhin das Beweissicherungsverfahren mit € 1000,-- bewertete und die gegnerische Partei sich gegen eine Herabsetzung bzw. eine Andersbewertung des Streitgegenstandes mit dem Hinweis, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, aussprach. Zwar ist die Richtigkeit einer - auch offensichtlich unrichtigen - Gerichtsentscheidung (etwa dahingehend, ob der Beschluss den inhaltlichen Voraussetzungen etwa des § 7 RATG oder des § 60 JN entspricht) im Gebührenvorschreibungsverfahren nicht zu überprüfen, wohl aber ist zu klären, ob überhaupt eine bei der Gebührenvorschreibung zu beachtende richterliche Entscheidung vorliegt (relevant wäre etwa eine solche nach § 7 RATG oder nach § 60 JN). Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch anhand des Protokolls über die Beweissicherungstagsatzung nicht eindeutig erkennen, ob das Bezirksgericht Krems an der Donau mit seinem Beschluss vom 04.12.2013 den Streitwert etwa im Sinne von § 7 RATG oder von § 60 JN -- gerichtsgebührenrelevant - normativ festgesetzt hat oder ob es einen für die Gerichtsgebühr nicht bedeutenden Beschluss gefasst hat. Eine Rechtsgrundlage für den Beschluss wurde in das Protokoll nicht aufgenommen. Die - dem Protokoll zufolge beantragte - Ausfertigung des Beschlusses, aus der sich die Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Beschlussfassung des Gerichtes ergeben könnte, ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht einliegend. Sonstige Hinweise, geschweige denn Ermittlungen/Feststellungen, die erweisen, dass es sich um einen für die Gerichtsgebührenfestsetzung relevanten Beschluss, etwa nach § 7 RATG oder § 60 JN handelt, finden sich im Akt nicht.

Es mangelt daher hinsichtlich dieser bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich (zur Frage des Vorliegens einer bei der Gebührenvorschreibung zu beachtenden Streitwertänderung [etwa nach § 7 RATG oder § 60 JN]) an ausreichenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch Beischaffung der Beschlussausfertigung/des Gerichtsaktes oder durch Anfrage bei Gericht) und Feststellungen, sodass keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung dahingehend, ob die Gerichtsgebühr der Höhe nach richtig vorgeschrieben wurde bzw. ob eine für die Gerichtsgebührenbestimmung relevante Streitwertänderung vorliegt, vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist.

Festzuhalten ist, dass es Sache der Behörde (und nicht des über Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen erkennenden Gerichtes) ist, den gesamten für die Gerichtsgebührenvorschreibung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen.

Sollten die behördlichen Ermittlungen eine gerichtsgebührenrelevante Streitwertänderung (etwa nach § 7 RATG oder nach § 60 JN) ergeben, wäre der geänderte Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebührenvorschreibung heranzuziehen. Im Falle des Nichtvorliegens einer gerichtsgebührenrelevanten Streitwertänderung hätte sich die Behörde jedoch bei der neuerlichen Gebührenvorschreibung mit dem Inhalt des Beweissicherungsantrages des Beschwerdeführers vom 20.09.2013 näher auseinanderzusetzen und sie hätte konkret darzulegen, aus welchen Gründen sie - wie dem angefochtenen Zahlungsauftrag zu entnehmen ist - offenbar annimmt, der Beschwerdeführer habe mit der Anführung des Betrages von €

150. 000,-- in seinem Beweissicherungsantrag vom 20.09.2013 das gegenständliche Beweissicherungsverfahren (und nicht - wie der Beschwerdeführer im Berichtigungsantrag vorgebracht hat - das vom Beschwerdeführer erst "beabsichtigte" Verfahren) angesprochen und - im Sinne des § 56 JN - beziffert/bewertet. Im Falle des Fehlens einer Bewertung wäre für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr der in § 56 Abs. 2 letzter Satz JN genannte Wert maßgebend.

2.3. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG zuständige Behörde (Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz, im vorliegenden Fall: Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau) zurückzuverweisen, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig ist.

2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Zahlungsauftrag aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1.3.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.