I407 2006720-1•BVwG I407 2006720-1
I407 2006720-1Federal Administrative CourtMay 8, 2014
Einreiseverbot, Festnahme, Kostenersatz, Rechtskraft, Revision<br/>teilweise zulässig, strafrechtliche Verurteilung
I407 2006720-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Weh Rechtsanwälte GmbH, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, IFA-Zl. 404735306 - 101120400, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs und sofortigen Abbruch der Abschiebung wird abgewiesen.
II. Der Antrag, die Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären und ihn unverzüglich zu enthaften, wird abgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF abgewiesen.
IV. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I., II., und IV. nicht zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt III. zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX und mit serbischer Staatsangehörigkeit, ist am 13.05.1999 gemeinsam mit seiner Familie (u.a. Eltern und Geschwister) nach Österreich eingereist und wurde ihm und seiner Familie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovoalbaner geregelt wurde, erteilt. Am 31.05.1999 wurde ein Asylerstreckungsantrag eingebracht, der jedoch vom Unabhängigen Asylsenat abgewiesen und die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde.
Über den gemäß § 3 AsylG am 31.08.2001 eingebrachten Asylantrag wurde in zweiter Instanz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat negativ rechtskräftig abgesprochen (Rechtskraft 25.10.2007), wobei der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung (Beschluss vom 10.12.2007) zuerkannt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.06.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Niederösterreich vom 10.12.2008 keine Folge gegeben. Der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Beschluss vom 12.03.2009). Die Beschwerde wurde schließlich vom Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.04.2012) als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 12.06.2013, Zl. 1262699/FrB/13 wurde gegen den Berufungswerber eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Begründen wird von der belangten Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei am laut Aktenlage im Jahr 2001 illegal und ohne Reisepass aus einem unbekannten Land in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Unmittelbar danach habe er einen Asylantrag gestellt und sei das Verfahren am 25.10.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden worden. Unter Einem sei die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung für zulässig erklärt worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Berufungswerber unrechtmäßig in Österreich auf. Am 30.06.2008 sei der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgewiesen worden. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei diese seit 24.04.2012 durchsetzbar. Angeführt werden in der Begründung sechs strafgerichtliche Verurteilungen, die versuchten schwere Betrug, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung, Urkundenunterdrückung und Diebstahl umfassen. Der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familienangehörigen würden in Serbien leben. Der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbots entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel der Einstellung des Berufungswerbers zu den österreichischen Rechtsvorschiften erwartet werden könne. Die Tatsache der Verurteilungen des Berufungswerbers rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung würden jedoch unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Berufungswerbers.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2013 von Rechtsanwalt Dr. Zach wurde binnen offener Frist in gegenständlicher Sache Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die bisherigen Ermittlungsergebnisse seien in keiner Weise geeignet, die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots "für den gesamten Schengen-Raum" zu rechtfertigen. Zudem würde die Bescheidbegründung nicht auf die bisherige Verantwortung des Berufungswerbers eingehen. Aktenkundig sei auch, dass die Familie des Berufungswerbers sich im Bundesgebiet aufhalten würde. Ein Einreiseverbot vernichte daher die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers. Schließlich sie die Republik Österreich nicht befugt und nicht zuständig, in die Gesetzesvollziehung anderer Staaten einzugreifen. Es könne daher eine Entscheidung mit Wirkung für und gegen andere Schengen-Staaten nicht erlassen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wird vom Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass gegenüber Dr. Zach keine Vollmacht bestünde.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 03.07.2013 brachte der Beschwerdeführer über Rechtsanwalt Mag. Lepschi eine Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein. Diese Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer sei am 13.05.1999 legal in das Bundesgebiet gelangt, wo er seither durchgehend aufhältig sei. Er sei zum Einreisezeitpunkt acht Jahre alt gewesen und habe daher einen wesentlichen Teil seiner Sozialisation im Bundesgebiet erfahren. Er würde fließend Deutsch sprechen und habe keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat. Es würden auch keine engen Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat leben. Entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid verfüge der Beschwerdeführer über enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Er wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die ein gemeinsames Kind erwarte. Angeführt werden die im Bundesgebiet lebenden Verwandten. Alle Geschwister würden über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügen und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Hinblick auf die schützenswerten und abzuwägenden privaten und familiären Interessen sei die Erlassung eines zehn Jahre befristeten Einreiseverbots unverhältnismäßig und unzulässig.
Am 16.08.2013 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und kam deren gemeinsames Kind am 30.12.2013 auf die Welt.
Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30.09.2013, Zl. UVS-FRG/60/8625/2013-5 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" zu entfallen hat. In der Folge wurde der ursprüngliche Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Zl. 1262699/FrB/13 mit 17.10.2013 rechtskräftig.
Gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 16.01.2014, Zl. 2013/21/0226-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 33 VwGG abgelehnt.
Zwischen 09.09.2013 und 28.03.2014 hat der Beschwerdeführer eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am 28.03.2014 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Bludenz eingeliefert, von wo aus er am 29.03.2014 an die Kantonspolizei Zürich im Flughafengebäude Zürich übergeben worden ist.
Gegen diese Festnahme und die Abschiebung erhob der Beschwerdeführer am 28.03.2014 Beschwerde und einen Eilantrag an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Das LVwG übermittelte die Beschwerdeschrift an das BVwG, wo diese am 08.04.2014 protokolliert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist am XXXX geboren, serbischer Staatsangehöriger und am 13.05.1999 gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer ist seit 16.08.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter.
Der Beschwerdeführer absolvierte einen Arbeitsvorbereitungskurs in XXXX. Er hat dort eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher begonnen, die aufgrund seiner Volljährigkeit abgebrochen wurde. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach.
Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung und verfügt über keine aufrechte Krankenversicherung.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, wurde nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am 28.03.2014 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Bludenz eingeliefert, von wo aus er am 29.03.2014 an die Kantonspolizei Zürich im Flughafengebäude Zürich übergeben worden ist.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Einträge auf:
Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen §§ 15,146 und 147 Abs.1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
Das zweite Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
Das drittes Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB ohne Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt.
Das vierte Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen §§ 241e Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
Das fünfte Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 und 130
4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
Das sechste Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 2 Monaten bedingt auf 3 Jahren rechtkräftig verurteilt.
Die seitens der Behörden getroffenen Feststellungen zur Identität, der Herkunft sowie der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich auf den im Akt befindlichen Angaben und Dokumenten. Die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde der Tochter wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 22a. Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß Abs. 2 auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß Abs. 3 auch dann erlassen werden,
wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers gemäß Abs. 4 anordnen, wenn er
sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), oder
sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.
Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Abs. 5 in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Gemäß Abs. 6 ist dem Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 bis 4 auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß Abs. 7 dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
Ein Festnahmeauftrag ist gemäß Abs. 7 zu widerrufen, wenn
das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005),
der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
Gemäß Abs. 9 hat das Bundesamt die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Gemäß § 47 Abs. 1 BFA-VG sind zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 58 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein vom Bundesamt festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat das Bundesamt den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren.
Gem. § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein mit 17.10.2013 rechtskräftig entschiedenes, mit 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot vor. Der Beschwerdeführer hat ein schützenswertes Familienlaben in Österreich Einer Abschiebung stehen zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Er wurde unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und auch mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzungsdelikten verurteilt, weswegen er auch mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung belangt wurde. Über seinen Aufenthalt befragt, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er "Feldkirch nicht freiwillig verlassen werde".
"In einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ist eine Beurteilung dahingehend erforderlich, ob das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung des Fremden ein solches Gewicht aufweist, dass die Interessenabwägung, die sonst zugunsten der übrigen Familienmitglieder getroffen wurde, in seinem Fall zu einem gegenteiligen Ergebnis führen darf, obwohl im Grundsätzlichen ein starkes Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens anzunehmen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass trotz einer gemeinsamen langjährigen Verankerung einer Familie im Aufenthaltsstaat eine Trennung der Familie in Kauf zu nehmen ist. Für diese Beurteilung reicht eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht aus. Solche Feststellungen sind aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich." (VwGH GZ 2012/22/0248 vom 19.02.2014).
Diese Feststellungen wurden vom UVS Wien in seinem Berufungsbescheid (GZ: UVS-FRG/60/8625/2013-5) vom 30.9.2013 in ausreichender Weise getroffen. Der UVS Wien hat in diesem Berufungsbescheid einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, mit welcher diese eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, mit der Einschränkung bestätigt, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" zu entfallen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.12.2013 (Zl. 2013/21/0226-3) die Behandlung der Beschwerde über diesen Berufungsbescheid abgelehnt.
Da der Beschwerdeführer abgelehnt hat, der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung und dem Einreiseverbot Folge zu leisten, hätte ein gelinderes Mittel nicht ausgereicht, um den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ist daher rechtmäßig ergangen.
Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde bei einer unzuständigen Behörde (hier LVwG Vorarlberg) eingebracht und lag daher dem erkennenden Gericht nicht rechtzeitig vor (§ 6 Abs. 1 AVG), um die Effektuierung der Abschiebung zu unterbrechen. Hätte das erkennende Gericht eine Abwägung Sinne des § 22 BFA-VG vorzunehmen gehabt, so wäre festzustellen gewesen, dass einerseits kein zwingendes öffentliches Interesse dem Festnahmeauftrag und der Abschiebung entgegengestanden wäre. Andererseits hätte eine Abwägung der vom UVS Wien festgestellten, durch zahlreiche Straftaten innerhalb weniger Jahre gezeigte Missachtung des Beschwerdeführers gegenüber für die Gesellschaft bedeutenden Rechtsgütern, seine dadurch zum Ausdruck gebrachte antisoziale Einstellung und seine aus den zahlreichen verübten Straftaten ersichtlichen Gewaltbereitschaft mit der Dauer der Festnahme bzw. der Schubhaft zu keiner Gewährung der aufschiebenden Wirkung geführt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und IV. wird die ordentliche Revision nicht zugelassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wird die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zugelassen, da die Entscheidung über den Kostenzuspruch gemäß § 35 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es aufgrund der neuen Rechtslage an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Aufwandersatzes für die obsiegende Partei in Schubhaftverfahren fehlt. Im konkreten Fall wird die Schubhaftbeschwerde, die während einer aufrechten Strafhaft des Beschwerdeführers, dh vor tatsächlichem Vollzug der Schubhaft eingebracht wird, als Bescheidbeschwerde angesehen und daher der Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.
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