BVwG G307 2007263-1

G307 2007263-1Federal Administrative CourtMay 8, 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G307 2007263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2007263.1.00

Spruch

G307 2007263-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014,

Zahl 63592601-1062289278 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß

§§ 67 Abs. 1 und 2 FPG, idgF, BGBl I 100/2005, sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n .

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.01.2014 ersuchte die Justizanstalt XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe des fremdenpolizeilichen Status des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF).

Am 05.02.2014 übermittelte das Stadtpolizeikomando XXXX dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, die gegen den BF (ursprünglich an die Staatsanwaltschaft XXXX) erstattete Anzeige wegen gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.

Mit Schreiben vom 10.02.2014 setzte die Justizanstalt XXXX das BFA über den am 27.02.2014 anberaumten Hauptverhandlungstermin am Landesgericht XXXX in Kenntnis.

Am 06.03.2014 verständigte das Landesgericht XXXX das BFA Oberösterreich über die zu

Zahl XXXX rechtskräftig gegen den BF verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wovon 12 Monate bedingt erlassen worden seien.

Mit Schreiben vom 07.03.2014 ersuchte das BFA das Landesgericht XXXX um Übermittlung einer Ausfertigung des soeben erwähnten Urteils.

Am 11.03.2014 setzte das BFA Linz die Justizanstalt XXXX über die geplante Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen den BF in Kenntnis.

Mit Schreiben vom selben Tag forderte das BFA den BF unter Beifügung der wesentlichen Bestandteile des oberwähnten Urteils des LG XXXX auf, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

Am 25.03.2014 setzte die Einlaufstelle des BFA das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich über den voraussichtlichen Entlassungstermin (XXXX) des BF aus der Strafhaft in Kenntnis.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 03.04.2014 wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom Landesgericht XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wovon 6 Monate unbedingt verhängt worden seien. Abgesehen davon sei der BF in Ungarn insgesamt 4 Mal unter anderem wegen Diebstahls, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, Urkundenfälschung und Drogenmissbrauchs verurteilt worden. Der ihm am 11.03.2014 vom BFA übermittelten Aufforderung, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots und seinen Familienverhältnissen Stellung zu nehmen, habe der BF keine Folge geleistet. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Respektierung der österreichischen Gesetze habe. Er habe sein strafbarers Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation mit dessen Fortsetzung zu rechnen, weshalb von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung gesprochen werden könne. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der besonderen Lebenssituation sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie die privaten wie familiären Anknüpfungspunkte hätten im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Gesamtabwägung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angeführten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Ferner sei dieser Zeitraum erforderlich, um beim BF einen Gesinnungswandel der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich auch keine Gründe ergeben, welche gegen dessen sofortige Umsetzung sprächen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

2. Mit dem am 16.04.2014 beim BFA eingebrachten, undatierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, dessen Dauer angemessen herabzusetzen. Der BF brachte in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, er sei kein Kriminaltourist und habe sich das letzte Mal vor 4 Jahren in Österreich aufgehalten. Im Urteil des LG XXXX sei ein zu hoher Warenwert angegeben gewesen, weswegen auch seine Strafe zu hoch ausgefallen sei. Im Zusammenhalt mit dem Aufenthaltsverbot fühle er sich nun mehrfach bestraft. Im Übrigen lebe in München seine Freundin, mit welcher er seine Zukunft gestalten hätte wollen. Deshalb würde das gegenständliche Aufenthaltsverbot seine Durchreise nur unnötig verkomplizieren. Er habe nicht vor, in Zukunft in Österreich zu bleiben und werde hier auch nicht wieder straffällig werden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.04.2014 vorgelegt und sind am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 22.04.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.04.2014, setzte das LG XXXX das BFA in Kenntnis, dass der BF am XXXX bedingt aus der Haft entlassen und den ungarischen Behörden zwecks Strafverfolgung wegen einer in Ungarn begangenen Straftat übergeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen ungarischen Personalausweises.

Der BF verfügt seit seiner Einreise am 10.01.2014 - abgesehen von seinen Haftaufenthalten - über keinen sonstigen Wohnsitz in Österreich.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 6 Monate unbedingt verhängt wurden.

Der BF weist in Ungarn vier Vorstrafen unter anderem wegen Diebstahls, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, Drogenmissbrauchs und Urkundenfälschung auf.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Ungarn. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über soziale oder verwandtschaftliche Bindungen verfügt. Er besitzt im Bundesgebiet keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der ungarischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität den ungarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX wie auch die Vorstrafen in Ungarn sind der im Akt befindlichen Kopie des erstgenannten Urteils zu entnehmen.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF der ihm vom BFA zugegangenen Aufforderung, unter anderem seine privaten Verhältnisse darzulegen, keine Folge leistete, weshalb auch keine diesbezügliche Verfestigung festgestellt werden konnte. Auch in der Beschwerde wurden keine konkrete Angaben getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch konnte der BF nicht dartun, dass er in Österreich über ein geregeltes Einkommen verfügt oder an Krankheiten leidet.

Die - abgesehen vom Aufenthalt in Haft - fehlende Meldung an sonstigen Orten in Österreich ist dem Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe (davon 6 Monate unbedingt) verurteilt. Ebenso liegen dem BF zwischen 2002 und 2011 vier Vorstrafen in seiner Heimat - unter anderem wegen Diebstahls, Drogenmissbrauchs, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Urkundenfälschung - zur Last. Die Begehung dieser Verbrechen und Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur die Zeitspanne der begangenen Delikte, sondern auch deren Bandbreite ins Auge. Es wurden durch das Handeln des BF sowohl die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen als auch jene der Sicherheit von Urkunden und der Steuerhoheit in Mitleidenschaft gezogen. Damit hat der BF seinen Unwillen der Beachtung nicht nur der österreichischen sondern auch der Gesetze seines Heimatlandes eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Im Übrigen erweckt es den Anschein, als wollte der BF von Ungarn nach Österreich ausweichen, um hier sein strafbares Verhalten fortzusetzen.

Der in der Beschwerde getätigte Hinweis auf eine zu hoch bemessene Freiheitsstrafe wegen des seiner Ansicht nach unzulässiger Weise überhöht angesetzten Warenwerts lässt außer Acht, dass das Verhalten des BF im Urteil des LG XXXX nicht nur eindeutig umschrieben wurde, sondern er auch nicht von der ihm offen stehenden Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, Gebrauch gemacht hat. Das Urteil wurde sogar am Tag seiner Fällung rechtskräftig. Auch das angebliche Bestehen der Beziehung zu der in Deutschland wohnhaften Lebensgefährtin und die durch das Aufenthaltsverbot hervorgerufene weitere Fahrt dorthin steht in keiner Relation zu dem durch den BF verursachten Schaden für das Gemeinwohl. Der Antrag, das Aufenthaltsverbot zu beheben, allenfalls dessen Dauer herabzusetzen, muss somit völlig ins Leere gehen, zumal auch die belangte Behörde auf all die angeführten Umstände eingegangen ist und sie in deren Entscheidungsfindung einbezogen hat. Ferner korrelieren die gemachten Erwägungen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215, in welcher die Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes bei ähnlicher Ausgangslage für zulässig erachtet wurde).

Im Übrigen hätte der BF vermittelt durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt vorgefunden. Dass er diese Option nicht genutzt hat, ist daher ihm anzulasten. Abgesehen davon ist das BFA nicht an die gerichtlichen Erwägungen gebunden (siehe das zuvor erwähnte VwGH-Erkenntnis). Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von einer 10-jährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Aufforderung an den BF, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen, nachgekommen. Diese blieb aber unbeantwortet. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.