W209 2004708-1•BVwG W209 2004708-1
W209 2004708-1Federal Administrative CourtMay 7, 2014
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>Verfahrenseinstellung, verspätete Berufung, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zurückziehung
W 209 2004708-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz im Verfahren über den Einspruch der XXXX KOMMANDITGESELLSCHAFT, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 8.10.2013, GZ 12-2013-BW-MS1Z2-002MM, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin mit dem oben angeführten Bescheid wegen nicht fristgerechter Vorlage der Anmeldung eines Dienstnehmers einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG in der Höhe von 40 €
vorgeschrieben.
2. Mit E-Mail vom 3.12.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung des Beitragszuschlages. Zwar sei es richtig, dass bei der Anmeldung des fraglichen Dienstnehmers ein Fehler passiert sei. Nachdem der Fehler bemerkt worden sei, sei er sofort korrigiert und bei der belangten Behörde telefonisch um Nachsicht ersucht worden. Da die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass der Beitragszuschlag storniert worden sei, habe sie verabsäumt, schriftlich Einspruch zu erheben.
3. Am 9.12.2013 legte die NÖGKK das von ihr als Einspruch gewertete E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3.12.2013 dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vor und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist überschritten habe und daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen sei.
4. Mit Schreiben vom 7.1.2014 (eingelangt am 14.1.2014) legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.4.2014 wurde die Stellungnahme der NÖGKK vom 9.12.2013 der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
6. Mit Schreiben vom 2.5.2014 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie die in Rede stehenden 40 € bereits bezahlt habe und damit die Angelegenheit als erledigt erachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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