W192 2007508-1•BVwG W192 2007508-1
W192 2007508-1Federal Administrative CourtMay 7, 2014
Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W192 2007508-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2014, Zl. 10012114607 - 14563617 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2014 bis 07.05.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 01.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit der Schweiz und in weiterer Folge mit Frankreich. Mit einer Zustimmungserklärung vom 08.04.2014 akzeptierten die französischen Behörden, den Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 der VO (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III - VO) zur Prüfung des Antrages aufzunehmen.
Am 17.04.2014 erfolgte nach einem Rechtsberatungsgespräch die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine familiären Beziehungen habe. Er habe eine ihn nur nach dem Vornamen bekannte Freundin kennengelernt. Zur Mittelung, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung der französischen Behörden beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Frankreich anzuordnen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dagegen berufen werde.
Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am Vortag die ihn im Rahmen der Grundversorgung zugewiesene Betreuungsstelle verlassen habe und nicht zum Transport zur Behörde erschienen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies gewusst habe, aber selber fahren habe wollen. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, mit dem Transport wieder zurück in die Unterkunft zu fahren, dieser kündigte jedoch an, neuerlich zu seiner Freundin nach Wien zu fahren und "eventuell" am Abend in die Betreuungsstelle. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.
In weiterer Folge ergab sich, dass der Beschwerdeführer nicht in die Betreuungsstelle zurückgekehrt ist.
1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST Ost vom 24.04.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 12 Abs. 2 d Dublin III-VO die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2014 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt.
2.1. Am 25.04.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle nach Bestimmungen des SPG und der GewerbeO angetroffen und um 15:15 Uhr gemäß den Bestimmungen des FPG festgenommen. Nach Rücksprache des einschreitenden Organes mit dem BFA wurde er um 16:15 Uhr gemäß Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge (zu einem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlichen Zeitpunkt) ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 26.04.2014 wurde der Beschwerdeführer um 10:00 Uhr an der Dienststelle am Hernalser Gürtel vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache bis 10:20 Uhr niederschriftlich einvernommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 26.04.2014 um 10:20 Uhr zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Verfahrensanordnung betreffend die Bestellung des Rechtsberaters ausgehändigt. Der Beschwerdeführer verweigerte ohne Angabe von Gründen (ebenso wie hinsichtlich der erwähnten Niederschrift und einer Übernahmebestätigung betreffend den Bescheid nach § 5 AsylG vom 24.04.2014) die Unterschrift.
2.2. Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet." In der Begründung wurde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise nach Österreich in Frankreich und danach in der Schweiz aufgehalten und in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist, sei in Österreich untergetaucht und habe sich damit dem Verfahren entzogen und nicht am Asylverfahren mitgewirkt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 sei dem Beschwerdeführer aufgrund des unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt am 24.04.2014 zugestellt worden und sei hinsichtlich der Anordnung der Außerlandesbringung durchsetzbar. Es würden die "formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung" (gemeint: gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG) vorliegen. Aus der Wohn- und der Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie dem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass ein Risiko des Untertauchens vorliege. Die Anordnung gelinderer Mittel sei zur Zweckerreichung nicht dienlich, da eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme und im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und periodische Meldeverpflichtung nicht ausreiche. Es sei die Haftfähigkeit gegeben und die Schubhaft aus Sicht der Behörde als zum Zweck der Maßnahme in einem angemessen Verhältnis stehend und im Interesse des öffentlichen Wohles als dringend erforderlich und geboten anzusehen.
2.3. Laut einer behördeninternen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl trat der Beschwerdeführer am 27.04.2014 um 06.15 Uhr in Hunger- und Durststreik. ¿Die Behörde beabsichtige, den Beschwerdeführer nach Eintritt der Durchführbarkeit der Abschiebung in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten nach Frankreich zu überstellen. Die Überstellung könne voraussichtlich für die zweite oder dritte Mai-Woche angesetzt werden. Die Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme und ein gültiges Laissez-Passer würden vorliegen. Durch die Behörde wurde unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Überstellung nach Frankreich für den Fall einer hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers der Sanitätsstelle im Polizeianhaltezentrum mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG - das stattzufindende ärztliche Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der Justizanstalt vorausgesetzt - vorliegen würden.
Dem Verhaltungsakt liegt ein am 28.04.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestelltes Laissez-Passer für die Überstellung von Österreich nach Frankreich ein.
3.1. Am 30.04.2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers zwischen 17:10 und 17:14 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß
§ 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 26.04.2014, gegen die Festnahme und Anhaltung vom 25.05.2014 um 16:15 Uhr bis 26.04.2014 um 10:20 Uhr und die andauernde Anhaltung in Schubhaft eingebracht.
Da Schriftsätze nach § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingebracht werden können, ist die Beschwerde am 02.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und diese ist mit Schreiben der Behörde vom selben Tag erfolgt.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sind, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuzuerkennen, die Festnahme des Beschwerdeführers am 25.04.2014 um 16:15 Uhr und seine Anhaltung bis zur Anordnung der Schubhaft am 26.04.2014 um 10:20 Uhr für rechtswidrig zu erklären, jeweils in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, weiters auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Art. 2 lit. b Dublin III-VO, da über seinen Asylantrag "in Frankreich" noch nicht abgesprochen worden sei. Eine Inhaftnahme des Beschwerdeführers sei auf Grund von Art. 28 Dublin III-VO anzuordnen. Die dort normierten Voraussetzungen habe die Behörde nicht geprüft und habe auch die Heranziehung von Art. 28 Dublin III-VO im Spruch der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig unterlassen.
Da die Behörde im Spruchteil der angefochtenen Entscheidung ein Anführen des § 57 Abs. 1 AVG unterlassen habe, liege im gegenständlichen Verfahren kein Mandatsbescheid vor, weshalb der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, da die Behörde diese nicht ausgeschlossen habe. Daher sei die Schubhaft umgehend nach Einlangen der Beschwerde aufzuheben.
Weiters habe die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht ausreichend dargetan und es liege das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht vor. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren, verfüge in Österreich über ein soziales Netzwerk an Freunden und befinde sich mit seiner Freundin in einer Beziehung. Daher bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr. Die Behörde habe auch nicht hinreichend begründet, weshalb in seinem Fall der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels der Unterkunftnahme in vom Bundesamt bezeichneten Räumen mit periodischer Meldeverpflichtung erreicht werden könne.
Die Beschwerde behauptet mit näheren Ausführungen auch die Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 25.04.2014 um 16:15 Uhr.
Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.
Der angefochtene Bescheid weise eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auf, da Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG - sofern sie sich gegen Festnahme und Anhaltung richten - Elemente einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG aufweisen und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG 6 Wochen betrage, eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid aber nicht enthalten sei.
Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.
Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt
3.2. In der Beschwerdevorlage vom 02.05.2014 wurde die ehestmögliche Nachreichung einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen angekündigt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dem Beschwerdeführer zum Kostenersatz für Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.05.2014 die Verfahrensparteien vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 06.05.2014, 14.00 Uhr, eingeräumt. Dabei wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiters eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, auf welcher exakten Rechtsgrundlage die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in der Zeit von 25.04.2014, 16.15 Uhr, bis zum 26.04.2014, 10.20 Uhr, vorgenommen worden ist und die Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme zum gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festnahme und Anhaltung gerichteten Abschnitt der Beschwerde aufgefordert.
Am 06.05.2014 langte eine entsprechende Stellungnahme der Behörde ein, die sich nicht gegen den Inhalt der erfolgten Beweisaufnahme richtet.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholte in seiner Stellungnahme vom 06.05.2014 teilweise bereits in der Beschwerde getätigte Angaben und brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2014 bereits dargetan habe, bei seiner Freundin wohnen zu wollen. Auch wenn er aufgrund seines Bildungsniveaus als Analphabet die genaue Adresse nicht zu bezeichnen vermochte, sei er im Stande, die Wegstrecke und die zu verwendeten Verkehrsmittel darzulegen. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei der belangten Behörde somit bekannt gewesen und die genaue Adresse hätte von dieser leicht festgestellt werden können, insbesondere hätte der Beschwerdeführer auch an einem Augenschein mitgewirkt. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privatleben mit seiner Freundin und eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge. Aufgrund der starken sozialen Anknüpfungspunkte und der Unterkunftsmöglichkeit bestehe im gegenständlichen Fall keine erhebliche Fluchtgefahr, weshalb die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers unionsrechtswidrig wäre. Selbst wenn diese Bindungen und die Unterkunftsmöglichkeit in Frage stehen würden, werde unter Hinweis auf VwGH 20.10.2011, 2010/21/0503, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederholt, um das Vorliegen der Unterkunftsmöglichkeit zu klären.
Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sei auch hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme geboten, zumal im Rahmen dessen auf die Ausführungen der belangten Behörde als Organpartei verifiziert werden könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von XXXX bzw. nach früher gegenüber den französischen Behörden getätigten Angaben Staatsangehöriger von XXXX; er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gegenüber den französischen Behörden in der Vergangenheit unter der Identität XXXX, aufgetreten und es wurde ihm durch die französischen Behörden ein Visum erteilt. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 10.10.2013 unter der Identität XXXX, einen Asylantrag gestellt und es haben die französischen Behörden gegenüber den Schweizer Behörden mit Schreiben vom 10.01.2014 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung erklärt.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 01.02.2014 unter der behaupteten Identität XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er seine Voraufenthalte in Frankreich und in der Schweiz zunächst verschwiegen hat.
Nach Durchführung von Konsultationen mit Schweiz und Frankreich teilten die zuständigen französischen Behörden mit Schreiben vom 08.04.2014 mit, dass dieser Staat einer Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III Verordnung zustimme.
Der Beschwerdeführer ist nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2014 nicht mehr in die ihm zugewiesene Betreuungsstelle im Rahmen der Grundversorgung zurückgekehrt und wurde wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen. Er hat es in weiterer Folge unterlassen, eine Meldung nach dem Meldegesetz vorzunehmen oder der Behörde sonst seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST Ost vom 24.04.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 12 Abs. 2 d Dublin III-VO die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2014 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt.
Der Beschwerdeführer kann nicht als verlässlich angesehen werden und die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Deshalb liegt Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, aus einer Auskunft aus dem GVS-System sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Kopien der im Konsultationsverfahren ergangenen Mitteilungen der Schweizer und der französischen Behörden. In der Beschwerde wurden keine entgegenstehenden Sachverhaltsbehauptungen vorgebracht.
Da der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist und auch unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat sowie bei der Erstbefragung seine Voraufenthalte in der Schweiz und in Frankreich verschwiegen hat, ist ersichtlich, dass er entgegen den bloßen Beteuerungen in der Beschwerde keineswegs bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren, sondern er als Person anzusehen ist, die sich einer Außerlandesbringung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Flucht zu entziehen versuchen werde. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich laut der Mitteilung der Schweizer Behörden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014 durch Untertauchen der Überstellung aus der Schweiz nach Frankreich entzogen hat.
Die Angaben in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.05.2014, wonach der Beschwerdeführer über ein maßgebliches Privatleben mit seiner Freundin und eine Unterkunftsmöglichkeit bei dieser verfüge, sind nicht geeignet, die Anwendung des gelinderen Mittels der Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen oder der Meldung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion in periodischen Abständen zu rechtfertigen, da der Beschwerdeführer diese angebliche Freundin nur mit dem Vornamen und deren Adresse gar nicht bezeichnen konnte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ankündigung bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 17.04.2014, danach dies Freundin aufsuchen und am Abend "eventuell" in die Betreuungsstelle fahren zu wollen, auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und er hat es dennoch in der Folge unterlassen, der Behörde seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekanntzugeben oder seiner Meldepflicht nachzukommen. Durch diese Unterlassungen ist die fehlende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers bestätigt worden und es kann die Anwendung des gelinderen Mittels im vorliegenden Fall daher selbst bei Zugrundelegung der behaupteten Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Freundin und einer dort bestehenden Wohnmöglichkeit nicht als zur Erreichung des Zweckes der Schubhaft ausreichend angesehen werden.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).
3.1.3. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
• er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
• er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
• gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.
3.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.1. 5 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides.
3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 96:
"Artikel 8
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Artikel 9
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
(2) - (10) [...]
[...]
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015."
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.2. Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140).
§ 76 Abs. 2a Z 1 FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt sowie unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2014 zugestellt. Nach Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid noch nicht in Rechtskraft. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 26.04.2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.
Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist sie gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2014 die aufschiebende Wirkung (bislang) nicht zuerkannt.
Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in der - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen - ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar (VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; 2.8.2013, 2013/21/0008). Es sich jedenfalls als rechtens, dass gegen den Beschwerdeführer, gegen den mit 24.04.2014 eine mit § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden war, § 76 Abs. 2a Z 1 FPG als Schubhaftgrund herangezogen wurde.
Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kommt es maßgeblich vor allem auf das davor vom Fremden gezeigte Verhalten an (VwGH 11.6.2013, 2012/21/0114). Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung des Sicherungsbedarfs wesentlich auf ein "bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers", wobei zufolge den Feststellungen dies offenbar auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers und sein Untertauchen bzw. die mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren zu beziehen ist. Daneben stützte die Behörde sich auf die Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers und seine mangelnde sonstige Verankerung in Österreich.
Die fehlende Ausreisewilligkeit - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Verhängung der Schubhaft nur wegen Mittellosigkeit, dem Fehlen von engen familiären Bindungen im Bundesgebiet und der illegalen Einreise ist bei Asylwerbern in dieser Situation regelmäßig verfehlt (VwGH 26.8.3020, 2010/21/0234).
Die Beurteilung, ob ein Sicherungsbedarf gegeben ist, muss "ex ante" auf den sich im zu betrachtenden Zeitraum darbietenden Sachverhalt abstellen (VwGH 17.3.2009, 2006/21/0301) und daher losgelöst von den später eintretenden Ereignissen erfolgen. Dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung des Bescheides in den Hungerstreik getreten ist, kann daher bei der Beurteilung der Begründetheit des Schubhaftbescheides nicht herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer ist nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2014, bei der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Zurückweisung seines Asylantrages und seine Überstellung nach Frankreich beabsichtigt sei, nicht in die im Rahmen der Grundversorgung zugewiesene Betreuungsstelle zurückgekehrt und hat auch trotz erfolgter Belehrung über seine Mitwirkungspflichten der Behörde in weiterer Folge seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift nicht bekannt gegeben und ist auch seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Daraus war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehen wollte und daher Sicherungsbedarf besteht.
3.2.3. Der Beschwerdeführer brachte allerdings weiters vor, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen müssen. Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 8.9.2009, 2009/21/0162; 26.1.2012, 2008/21/0626; 11.6.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 26.04.2014 bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig.
3.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.8.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung durch den Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2014. Der dagegen eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu und es wurde diese auch (bislang) nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt
Es wurden alle Veranlassungen für die Durchführung der Überstellung getroffen; der Beschwerdeführer wird in der zweiten oder dritten Woche im Mai - sohin in etwa zwei Wochen - nach Frankreich überstellt werden. Dass kein früherer Termin gefunden werden konnte, liegt daran, dass es das Bundesamt die in § 16 Abs. 4 BFA-VG festgelegte Frist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht abzuwarten hat. Darin kann keine unverhältnismäßige Verzögerung der Abschiebung gefunden werden (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin III VO). Art. 28 Abs. 3 UAbs 4 verlangt die Enthaftung des Asylwerbers, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen iSd UAbs. 3, dh. nach der Annahme des Gesuchs der Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den ersuchten Mitgliedstaat, überstellt werden kann. Da die Zustimmungserklärung Frankreichs am 08.04.2014 beim Bundesamt einlangte, ist durch die geplante Abschiebung bis zum 20.05.2014 diese Frist jedenfalls gewahrt.
Auf Grund der zeitlichen Nähe zum in Aussicht genommenen Abschiebetermin hat sich das Sicherungsbedürfnis verdichtet (vgl. VwGH 25.3.2010, 2008/21/0617). Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergibt sich daher ein konkreter Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft bedingt und auch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht hinreichen lässt:
Der Beschwerdeführer hat in Frankreich, der Schweiz und Österreich unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht, von denen einige oder auch alle falsch sind. Er verfügt auch über keine soziale oder familiäre Integration in Österreich, auf Grund welcher man davon ausgehen könnte, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen werde. Er wurde von der Grundversorgung abgemeldet.
Er hat die während des Asylverfahrens vor dem Bundesamt seine Mitwirkungspflicht nach
§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG verletzt. Auf Grund dieses Verhaltens kann auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten bzw. der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.
Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich nach dem Verhandlungsergebnis auch nicht auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Vielmehr lässt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Schubhaft - nämlich dem Hunger- und Durststreik - seine Ausreiseunwilligkeit erschließen (vgl. VwGH 20.8.2011, 2008/21/0588).
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Über die Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festnahme vom 25.04.2014 um 16:15 Uhr und der folgenden Anhaltung bis 26.04.2014 um 10:20 Uhr sowie die Kostenanträge ergeht auf eine gesonderte Entscheidung.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Da wegen der festgestellten nachhaltig belegten Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers und der bestehenden Fluchtgefahr durch etwaige Anordnung eines gelinderen Mittels der Haftzweck nicht erreicht werden könnte, war entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auch keine Verhandlung zur Überprüfung der sozialen Bindungen und der Unterkunftsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Asylwerber" (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121) sowie der Anwendung des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit unzulässig.
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des § 76 Abs. 2a FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.
Weiters ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.