W191 1315896-2•BVwG W191 1315896-2
W191 1315896-2Federal Administrative CourtMay 7, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W191 1315896-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, geboren am xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zahl 07 08.245-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird xxxxder Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 08.09.2007 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 08.09.2007 ergab, dass der BF am 07.07.2007 in Mytilini (Griechenland) einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 08.09.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus xxxx, Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.
Seine Reise hätte er vor zweieinhalb Jahren per PKW von Qarabah aus über Ghazni, Kandahar und Herat begonnen und sei dann schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gefahren, von wo er per LKW schließlich nach Österreich gebracht worden sei
Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Alter von ca. zwei Jahren seinen Vater verloren habe. Ein Großcousin seines Vaters hätte ihn, seine Mutter und seine Schwester zu sich genommen und er sei dort aufgewachsen. Dieser Großcousin hätte sie wegen ihrer Grundstücke schlecht behandelt und mit 60 Jahren seine 18-jährige Schwester geheiratet. Deswegen sei er aus Afghanistan geflüchtet. Er habe Angst, dass ihn der Großcousin seines Vaters wegen der Grundstücke umbringe.
1.3. Aufgrund des EURODAC-Treffers führte das Bundesasylamt (in der Folge BAA) Dublin-Konsultationen mit dem Mitgliedstaat Griechenland betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF. Der BF wurde am 10.09.2007 in Schubhaft genommen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 22.10.2007 vor dem BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost (im Stande der Schubhaft), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"F [Frage]: Fühlen Sie sich psychisch und pysisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A [Antwort]: Ja.
...
F: Leiden Sie an schwerwiegenden Krankheiten?
A: Ich habe Magenschmerzen, ich habe Kopfschmerzen und ich bin auch depressiv.
F: Wurden Sie im Gefängnis von einem Arzt untersucht?
A: Nein, ich wurde im Spital geröntgt, meine Lunge und mein Herz.
Anm.: Der AW wird angewiesen, sich an einen Arzt im PAZ zu wenden.
F: Können Sie lesen und schreiben?
A: Nein.
F: Haben Sie die Schule besucht?
A: Nein.
F: Was haben Sie gearbeitet?
A: In Afghanistan war ich Landwirt, wir hatten alles dort. Im Iran war ich Schneider.
...
F: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
A: Ich bin krank und depressiv, ich hatte von Kindheit an kein schönes Leben, ich war sechs Monate alt da habe ich meinen Vater verloren.
F: Konnten sie alles angeben, was die Überstellung nach Griechenland betrift?
A: Ich bin krank, ich brauche dringend medizinische Hilfe, in Griechenland hatte ich kenie Möglichkeit. Ich hatte Zahnschmerzen, in Griechenland wurde das nicht behandelt, ich habe heute hier noch einen Zahnarzttermin.
Antrag RB: Nachdem der AW in der Rechtsberatung angegeben hat, depressiv zu sein und dies auch bei der Einvernahme angegeben hat, stelle ich den Antrag auf eine psychologische Untersuchung.
...
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?"
1.5. Mit Bescheid vom 07.11.2007, Zahl 07 08.245-EST-Ost, wies das BAA den Antrag den BF vom 08.09.2007, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung seines Antrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 abs. 7 der Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF nach Zeitablauf auf Griechenland übergegangen sei.
1.6. Der BF erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20.11.2007 das Rechtsmittel der Berufung, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Suizidversuch begangen hätte; seine psychische Situation sei, obwohl keine Aufnahme im Krankenhaus erfolgt sei, unverändert schlecht und er bedürfe regelmäßiger psychologischer Betreuung; eine psychologische Betreuung wäre für ihn in Griechenland nicht verfügbar; dies gelte auch für seine anderen medizinischen Probleme; so leide er an Tripper, Brust- und Herzschmerzen.
1.7. Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) wies mit Bescheid vom 28.11.2007, GZ: 315.896-1/3E-XIV/08/07, dem BF nachweislich am 29.11.2007 zugestellt, diese Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG ab. Der BF wurde am 11.12.2007 wegen Haftuntauglichkeit aus der Schubhaft entlassen und befand sich in der Betreuungsstelle Traiskirchen in Grundversorgung.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der diesbezüglich mit Beschluss vom 06.12.2007 Verfahrenshilfe gewährte und der Beschwerde mit Beschluss vom 25.01.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannte.
1.9. Am 18.12.2007 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages der Bezirkshauptmannschaft (BH) Baden erneut fest- und in Schubhaft genommen und am 19.12.2007 nach Griechenland überstellt.
1.10. Wann und wie der BF wieder aus Griechenland nach Österreich zurückgekehrt ist, konnte nicht ermittelt werden. Ab 09.07.2008 befand er sich jedenfalls wieder in der Grundversorgung in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen.
1.11. Am 14.07.2008 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels zwischen tschetschenischen und afghanischen Asylwerbern verletzt (Prellungen am Hals und im Bauchbereich).
1.12. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet.
1.13. Mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zahl 2011/23/0084-8, behob der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
1.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, Zahl S16 315.896-1/2009-19E, wurde der gegen den Bescheid des BAA vom 07.11.2007 erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.15. Im fortgesetzten Verfahren gab der BF bei seiner Einvernahme am 04.08.2011 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Farsi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente?
A: Ich gehe immer wieder zum xxxx und Medikamente nehme ich auch ein. Antidepreissva
F: Haben Sie darüber Nachweise mit?
A: Ich habe nur die Talbletten Cipralex mit, die ich einnehme.
F: Haben Sie diesbezüglich Befunde?
A: Nein. Aber ich habe alte Befunde aus dem Jahr 2009 und 2010 mit.
F: Wenn Sie nichts Aktuelles vorweisen können, wie soll ich wissen, dass Ihnen diese Medikamente verordnet worden sind, wenn Sie keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorweisen können?
A: Mein Arzt ist zurzeit auf Urlaub, er meinte, dass ich danach einen Befund bekommen werde. Ich bin damit einverstanden, dass diese medizinischen Unterlagen durchgesehen und kopiert werden.
F: Ihnen wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Nein, es passt alles.
F: Haben Sie weitere Dokumente oder Beweismittel vorzulegen?
A: Ich habe noch Nachweise mit, dass ich Deutschkurse besucht habe und bin ich damit einverstanden, dass diese kopiert und zum Akt genommen werden.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?
A: Ich habe nie einen besessen.
F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Privatpersonen suchen mich. Ich hatte Probleme mit meiner Familie.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Nur damals in Eisenstadt.
F: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
A: Ich habe die Schule vielleicht vier bis fünf Jahre lang besucht. Ich bin von Beruf Schneider.
F: Wo haben Sie die Schule besucht?
A: In Afghanistan, in Ghazni.
F: Wo genau?
A: In unserem Dorf namens xxxx.
F: Wo liegt dieses Dorf ungefähr?
A: In der Provinz Ghazni, die nächstgrößere Stadt wäre Gharabagh.
F: Wie weit ist das Dorf von Gharabagh entfernt?
A: Ich denke ungefähr eine Stunde mit dem Auto.
F: Wo haben Sie als Schneider gearbeitet?
A: Am Bazar in Gharabagh.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Wir hatten Gott sei Dank keine Probleme.
F. An welcher Adresse haben Sie in Ihrer Heimat gelebt?
A: In xxxx, in dem Viertel xxxx.
F: Wenn man von Ihrem Dorf nach Gharabagh fahren will, in welche Himmelsrichtung muss man fahren?
A: Weil ich leider wirklich nicht viel Bildung habe, kenne ich mich mit den Himmelsrichtungen nicht so gut aus.
F: Wie heißen die Straßen, die nach Gharbagh führen?
A: Da gibt es keine Namen für so etwas dort.
F: Haben Sie schon immer an dieser Adresse gelebt?
A: Ja. Nur im Winter habe ich in der Stadt Ghazni aufgehalten, wegen der Arbeit.
F: Von wann bis wann waren Sie als Schneider tätig?
A: Ich kann es nicht genau sagen, ich war sehr klein, als begonnen habe als Schneider zu arbeiten. Bis 2006 bzw. 2007 herum habe ich noch als Schneider gearbeitet.
F: Welche Dörfer gibt es in der näheren Umgebung Ihres Heimatdorfes?
A: Auf der einen Seite des Gebirges ist xxxx (der AW deutet mit der linken Hand) und auf der anderen Seite (der AW deutet mit der rechten Hand) liegt xxxx. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es noch Gharabagh gibt. Dann gibt es noch xxxx.
F: Wenn Sie zu Ihrer Arbeitsstätte in Gharabagh gefahren sind, welche Ortschaften mussten Sie durchqueren?
A: Zuerst Mitte xxxx, dann kommt xxxx.
F: Wie groß ist das Dorf, in dem Sie gelebt haben?
A: Ich kann es nicht genau sagen, aber es haben einige hunderte Familien dort gelebt.
F: Wo am Bazar haben Sie genau gearbeitet?
A: Am Bazar Gharbagh. Einfach am Bazar. Auf Nachfrage gebe ich an, dass der Bazar nicht so groß ist.
F: Mit wem haben Sie dort gelebt?
A: Ich habe zwei Jahre im Iran gelebt, davor habe ich mit meiner Mutter zusammengelebt und mit einer meiner Schwester, die dann geheiratet hat. Ich bin dann in den Iran gegangen, meine Mutter ist dann verstorben.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?
A: Nur diese eine Schwester.
F: Wo leben Sie?
A: In Gharabagh, dort wo wir waren.
F: Lebt Sie nun in Gharabagh oder in diesem Dorf?
A: In diesem Dorf.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester?
A: Ich hatte bis zum letzten Jahr ab und zu Kontakt. Wir haben telefoniert. Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr, da die Taliban, die Telefone gesperrt haben.
F: Haben Sie selbst in Afghanistan noch Grundstücke oder andere Besitztümer?
A: Wir hatten Grundstücke, aber seit ich Afghanistan verlassen habe, weiß ich nicht, ob sie uns noch zustehen oder nicht.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Die Probleme sind darin gelegen, dass ich mit sechs Jahre, ich bessere aus, ich war erst sechs Monate alt, meinen Vater verloren habe. Mir ging es bei der Familie nicht gut, da sie mich immer ärgerten und geschlagen haben. Sie hatten unseren Grund eingenommen. Sie schlugen mich am Grund. Ich habe so viele Holzschläge in das Gesicht bekommen.
Wenn ich zu Hause war, konnte meine Mutter auch nichts machen, sie war schon schwach und etwas älter. Meine 18jährige Schwester wurde aufgrund unseres Grundstückes mit einem 55jährigen Mann zwangsverheiratet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ein Verwandter von uns war. Das war der Cousin von meinem Vater.
Ich hatte ein schlechtes Gewissen. Ich sah, dass von seitens meiner Mutter und seitens meiner Mutter nichts machbar war und wenn ich das Haus verließ war ich am Boden zerstört. Immer wenn ich am Grund arbeiten wollte, wurde ich extremst geschlagen. Meine Mutter meinte, dass ich von hier weg müsste, egal wie. Mein Herz schmerzte, da ich sie nicht einfach dort lassen wollte. Ich war gezwungen, das Land zu verlassen.
F: Aus welchem Grund waren Sie gezwungen das Land zu verlassen?
A: Weil unser Grund eingenommen worden ist und meine Schwester mit einem 55-jährigen Mann zwangsverheiratet worden ist.
F: Wann wurde Ihre Schwester zwangsverheiratet?
A: Ich war damals ein Kind. Ich bekam nicht wirklich viel mit.
F: Wie alt waren Sie ungefähr?
A: Ich war ungefähr sechs bis sieben Jahr alt.
F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? Wie alt waren Sie damals.
A: Ich kann es nicht richtig ausrechnen. Ich bin 2007 nach Europa gekommen, vorher habe ich bereits zwei Jahre im Iran gelebt.
F: Bei wem haben Sie zusammen mit Ihrer Mutter nach dem Tod Ihres Vaters gelebt?
A: Es war das Haus meines Vaters, wir haben dort alleine gelebt. Der Cousin meines Vaters hat die Obsorge übernommen.
F: Bei wem haben Sie nach der Zwangsheirat Ihrer Schwester gelebt?
A: Ich habe mit meiner Mutter in dem Haus meines Vaters gelebt.
F: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
A: Ja.
F: Wann hat Ihre Mutter gesagt, dass Sie ausreisen sollen?
A: Zwei Jahre bevor ich in den Iran gegangen bin. Nach all diesen Vorfällen bin ich gezwungenermaßen wirklich weggegangen.
F: Welche Vorfälle hat es gegeben?
A: Diese Schläge, die ich bekommen habe und zwar vom Cousin meines Vaters.
F: Wie oft wurden Sie geschlagen?
A: Man kann nicht sagen ein paar Mal im Monat, sondern war es tagtäglich.
F: Wieso haben Sie bis 2007 gewartet, bis Sie schließlich ausgereist sind?
A: Ich konnte nicht wegen meiner Mutter.
F: Hätten Sie sich nicht mit ihr woanders in Afghanistan niederlassen können?
A: Ich kannte nichts und konnte nichts.
F: Oben gaben Sie an, dass die wirtschaftliche Lage gut gewesen ist und Sie in Quarabagh als Schneider gearbeitet haben, wieso sind Sie mit Ihr nicht dorthin gezogen?
A: Ich habe nicht mal im Iran leben können, wie sollte ich dann dort leben können. Ich musste im Iran hart arbeiten und in Afghanistan gibt es kein richtiges Leben. Im Iran wird man auch schlecht behandelt.
F: Hat es abgesehen von diesen Schlägen sonst noch welche Vorfälle gegeben?
A: Nein.
F: Haben Sie später versucht, sich deswegen an die Polizei oder andere Behörden zu wenden?
A: Dort gibt es keine Polizei oder so etwas. Jeder der Macht oder Geld hat ist sozusagen Polizist dort.
F: Womit hat der Cousin seine Schläge begründet?
A: Das waren einfach banale Ausreden, wenn ich das Wasser falsch hin und her geschüttet habe. Für alles wurde ich geschlagen.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlasst haben, angeführt?
A: Nein.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Wenn dann nur von seitens des Cousins meines Vaters. Meine Schwester hat er sich sowieso geholt. Er wird mich vielleicht auf einen Berg bringen und runterschmeißen oder mich töten.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Ich habe zwei bis drei afghanische Freunde und auch österreichische Freunde.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert? Bekommen Sie von jemand Unterstützung?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
F: Welche Verwandte leben in Österreich?
A: Keine
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Ich habe einige Sprachkurse besucht. Jetzt lebe ich aber sehr weit weg und kann keinen besuchen.
F: Mit Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich stimme dem zu. Bei mir handelt es sich aber um kein politisches Problem, ich wollte nur in Sicherheit und Ruhe leben.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe alles angegeben.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt und haben Sie danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein."
Der BF legte zahlreiche Belege zu seiner Integration (Deutschkursteilnahme- und sonstige Kursteilnahmebestätigungen) und zu seiner Gesundheit vor, wie Arztbriefe, Befunde und andere ärztliche Bestätigungen der Landeskrankenhäuser xxxx eines Augenfacharztes, eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und der xxxx zu diversen gesundheitlichen physischen und psychischen Problemen, etwa Gastritis, Oesophagitis Grad II. - HLO-positiv (Entzündung der Schleimhaut der Speiseröhre), Pingeucula (Degeneration der Bindehaut), Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Pterygium (Flügelfell) am rechten Auge, Anpassungsstörung.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.16. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 08.08.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2007 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Der BF habe keine Krankheiten belegt, die schwerwiegend wären. Entgegen seinem Vorbringen, er leide seit 2007 an Depressionen, habe er keine Belege betreffend eine solche Diagnose oder entsprechende Therapien vorgelegt, die empfohlene Weiterberatung des xxxxoder eine sonstige Inanspruchnahme einer psychischen Betreuung habe er ebenfalls nicht belegt.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF unplausibel geschildert und somit nicht glaubhaft machen können, wofür einige Unstimmigkeiten in seinen Angaben (Alters- und Datumsangaben) und Unplausibilitäten angeführt wurden.
1.17. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 22.08.2011, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid zur Gänze (erschließt sich aus dem Inhalt der Beschwerde) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß, die Rechtsmittelbehörde möge:
Eine mündliche "Berufungsverhandlung" anberaumenden
den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und erkennen, dass dem BF der Status eines asylberechtigten zuerkennt werde;
in eventu den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben und zur neuerlichen Entscheidung und mündlichen Verhandlung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt werde;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Abstand genommen werde.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand unrichtigerweise als unglaubwürdig erachtet hätte, und machte dazu Rechtsausführungen.
Bezüglich der Lage in Afghanistan wurde auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien verwiesen und moniert, dass die belangte Behörde - insbesondere bei der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz - die schlechte Lage in der Heimatprovinz des BF Ghazni sowie die Integration des BF (zahlreiche Deutschkurse) nicht hinreichend beachtet habe.
Der Beschwerde waren weitere Belege zur Integration des BF in Österreich beigelegt.
1.18. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.19. In Ergänzung der Beschwerde übermittelte der BF mit Telefax des Vereines xxxx vom 28.09.2011 einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie, dem zufolge der BF bei ihm in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei. Der BF sei in der Kindheit schwer traumatisiert worden und leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Verstimmungszuständen mit Angst, innerer Rastlosigkeit, allgemeiner Freud- und Lustlosigkeit, Antriebsstörungen, Gefühl der Hoffnungslosigkeit, Weinkrämpfen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und Inappetenz. Der Facharzt diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung und Reaktive Depression. Der BF sei in der Therapie bemüht, kooperativ und zukunftsorientiert und zeige die besondere Fähigkeit zur Selbstreflexion.
1.20. Am 26.07.2012 langte beim Asylgerichtshof eine weitere, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte, undatierte Beschwerdeergänzung ein, der weitere ärztliche Bestätigungen beigelegt waren.
In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen moniert, dass laut Berichten von NGOs die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nicht gesichert sei. Weiters wurde auf die Sicherheitslage eingegangen, die nach wie vor katastrophal sei, und wurde dazu aus einigen Berichten von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zitiert.
Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug genommen und dazu auf diverse vergleichbare Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen. Der BF verfüge über kein hinreichendes soziales Netz in Afghanistan.
Der BF sei schon gut in Österreich integriert und mehrmals ehrenamtlich als Dolmetsch bei Arzt- und Spitalsbesuchen von Landsleuten tätig gewesen, wofür Bestätigungen vorgelegt wurden. In Afghanistan habe er nur mehr eine Schwester, zu der er aber seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe. Die Bindung zu Österreich sei daher bereits stärker als zu seinem Herkunftsstaat.
1.21. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.08.2012, Zahl C3 315.896-2/2011/5Z, wurde dem BF gemäß § 66 AsylG - seinem mit ausgefülltem Formularvordruck gestellten Antrag vom 25.07.2012 folgend - der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.22. Per Telefax vom 05.09.2013 übermittelte der BF weitere Belege zu seiner Integration (Dienstzeugnisse als Saisonarbeiter, Bestätigungen betreffend seine Gesundheit).
1.23. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.24. Mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 21.02.2014, eingelangt beim BVwG am 20.03.2014 (Poststempel 18.03.2014), legte der BF weitere Belege für seine angestrengten Integrationsbemühungen vor.
1.25. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 24.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
" [...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari. Ich spreche auch Farsi und Deutsch.
R an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: In Dari.
R befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
R befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Der BF gibt dazu an: Ich bin sehr froh, dass sich meine Gesundheit in der Zwischenzeit stark verbessert hat.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich möchte meinen Familiennamen korrigieren. Mein richtiger Familienname lautet xxxx ist richtig. Meinen vormalig im Verfahren angegebenen Nachnamen habe ich im Jahr 2006 im Rahmen einer Feier nach dem Tod meiner Mutter angenommen und habe aus diesem Grund auch öfter Probleme gehabt, ich wurde etwa verspottet. Ich komme aus der Familie der NOORI. Ich bin am 01.01.1982 im Dorf QOLAJ im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Ich bin Afghane.
R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin schiitischer Moslem.
R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig. Ich hatte eine afghanische Freundin.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe 5 Jahre die Schule besucht und dann als Schneider gearbeitet.
R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Von meiner Tätigkeit als Schneider und als Bauer.
R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein, ich hatte eine Tazkira in Afghanistan. Ich weiß aber nicht, wo diese derzeit ist.
R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich glaube, im ersten Jahr des Monats 2000.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
R hält fest, dass der BF, der sich bereits seit 7 Jahren in Österreich aufhält, die meisten auf Deutsch gestellten Fragen versteht und sie auch großteils beantworten könnte.
R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich arbeite derzeit in einem Obst- und Gemüsegeschäft.
R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich mache Taekwondo.
R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein, leider habe ich keinen Kontakt mit meiner Familie. Ich habe eine Schwester. Sie lebt in meinem Heimatdorf in Afghanistan. Sie hat kein Telefon und ist der Telefonempfang dort auch schwer. Deswegen kommt kein Kontakt zustande. Mit manchen Freunden bin ich schon telefonisch in Kontakt. Diese gehören aber nicht zur Familie. Ich weiß nicht genau, ob Onkel von mir noch Zuhause leben, sie waren schon seinerzeit alt.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Aus welchem Grund haben Sie im Jahr 2000 Afghanistan verlassen?
BF: Ich wurde als Kind von meiner Familie damals sehr schlecht behandelt. Ich wurde auch misshandelt und aus diesem Grunde habe ich alleine Afghanistan verlassen. Es war nicht 2004/2005, allfällige Angaben in meinem Verfahren habe ich aus Angst und Misstrauen gemacht. Im Iran habe ich dann ca. sieben Jahre lang gelebt und als Anzugschneider und als Steinmetz gearbeitet.
R erläutert die Sach- und Rechtslage (unter anderem diesbezüglich, dass die vorgebrachten Gründe nicht asylrelevant sind, jedoch die Umstände und Voraussetzungen bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz).
Der R bringt die der Verhandlungsschrift beiliegende zusammenfassende Darstellung der für den BF relevanten politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (Sicherheitslage, Lage in der Provinz Ghazni, medizinische Versorgung) unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen in das gegenständliche Verfahren ein und folgt dem BFV eine Kopie aus.
Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
R gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
R befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 10.09.2007 und der Einvernahme vor dem BAA am 22.10.2007 sowie die Aktenteile betreffend das Zulassungsverfahren, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAA im fortgesetzten Verfahren - nach Behebungen durch den VwGH und den Asylgerichtshof - am 04.08.2011, sowie die Beschwerde vom 22.08.2011
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren im erstbehördlichen Bescheid (Aktenseiten 492 bis 515)
Einsicht in die vom BF im erstbehördlichen sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke zum Beleg seiner gesundheitlichen Situation und seiner Integration (Deutschkurse und sonstige Kurse, Arbeitsbestätigungen)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.04.2014
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von diesem ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.01.2014 zur Sicherheitslage in Afghanistan und in der Provinz Ghazni sowie zur medizinischen Versorgung).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen Ramazan Axxxx, geboren am xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi und inzwischen Deutsch.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm aufgrund seiner individuellen Situation im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Der BF hat zwar in der Verhandlung vor dem BVwG neue Angaben zu seinem Namen gemacht, er hat diese Angabe aber hinreichend und glaubwürdig erklärt. Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er als Kind von seiner Familie damals sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei auch misshandelt worden und habe daher Afghanistan im Jahr 2000 (laut seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG) verlassen und sei in den Iran gegangen.
Damit konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden, da die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da seine diesbezüglich relevante Angaben (Herkunft, Familienverhältnisse und ähnliches) im Wesentlichen stimmig, kohärent und daher glaubhaft erscheinen.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 22.08.2011 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Beendigung des Zulassungsverfahrens) insbesondere in jenen Bereichen, die die Frage der Gewährung von Asyl betreffen, in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich auffällt, dass bezüglich der dem BF laut Niederschrift des BAA vom 04.08.2011 ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat - zu denen der BF angab:
"Ich stimme dem zu. Bei mir handelt es sich aber um kein politisches Problem, ich wollte nur in Sicherheit und Ruhe leben." - im Akt nicht nachvollziehbar ist, welche Feststellungen ihm zur Kenntnis gebrächt worden wären.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Aufgefallen ist auch, dass der im Verwaltungsakt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalbescheid per Stempel als "Konzept" bezeichnet war.
Dem Vorbringen in der Beschwerde samt Beschwerdeergänzungen war hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl - wofür auch kaum Argumente vorgebracht wurden, nicht Folge zu geben.
Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, war dies nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern war dies im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen, bezüglich dessen der Beschwerde Erfolg beschieden war, da nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (vgl. AsylGH 04.08.2010, C2 413.686-1/2010; 18.08.2011, C13 420.219-1/2011).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF - der in den vergangenen Jahren erhebliche gesundheitliche Probleme (physischer und psychischer Natur) gehabt und belegt hat (zahlreiche Untersuchungen und Behandlungen) wenngleich er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben hat, dass es ihm nunmehr wieder besser ginge - in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine soziale oder familiäre Netzwerke verfügt. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände (Familienverhältnisse und Lebensumstände und gesundheitliche Situation des BF, die lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens, sodass auch allfällige Kontakte des BF zum Heimatstaat entsprechend schwächer geworden wären) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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