BVwG W142 1424798-1

W142 1424798-1Federal Administrative CourtMay 7, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Full text

BVwG W142 1424798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1424798.1.00

Spruch

W142 1424798-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zahl 11 12.860-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am XXXX in Kabul geboren sei. Er sei Hazare, moslemischer Schiit und spreche Dari und Farsi. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters noch einmal geheiratet habe und er deshalb bei seinem Onkel leben habe müssen. Sein Vater sei Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und im Krieg gestorben. Die Frau des Onkels habe ihn nicht mehr haben wollen. Der Onkel und seine Frau hätten ihm gesagt, dass er das Haus verlassen müsse. Deswegen sei der BF in den Iran gegangen. Im Iran dürften Afghanen aber nicht bleiben und deshalb sei der BF nach Österreich geflüchtet. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er nicht nach Afghanistan zurück könne da er dort niemanden mehr habe.

Der BF sei vor ca. 1 Jahr und 3 Monaten von Kabul mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gereist. Von dort sei er dann weiter in die Türkei und Griechenland gelangt. In Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen worden, die ihm die Fingerabdrücke abgenommen, ein Foto von ihm gemacht und in ein Lager nach Alexandroupolis gebracht hätten. Dort sei er 2 Tage gewesen, habe aber keinen Asylantrag gestellt. Der BF habe einen Landesverweis bekommen und sei nach Athen gebracht worden. Ab diesem Vorfall habe sich der BF für ca. 1 Jahr und 2 Monate in Athen und Patras aufgehalten. Er habe kein Geld und keine Unterkunft gehabt, deshalb habe er vor ca. 2 Monaten einen Asylantrag in Griechenland gestellt. Einvernahme habe es keine gegeben. Er wisse auch nicht über den Stand seines Verfahrens bescheid. Er habe eine rote Karte bekommen und sei in einem Flüchtlingslager in Volus untergebracht worden. Die Zustände seien dort sehr schlecht gewesen. Vor ca. 1 Woche sei er schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder illegal nach Österreich eingereist.

Am 04.11.2011 wurde eine Anfrage zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose gestellt. Bei Erhalt des Ladungsbescheides gab der BF freiwillig eine Änderung seines Alters bekannt. Sein wahres Geburtsdatum sei der XXXX.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 02.02.2012 führte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, aus, dass er am XXXX geboren sei. Er habe in der Erstbefragung das Alter angegeben, welches in Griechenland angeführt wurde. Er habe in Griechenland einen Asylantrag stellen müssen. Dort sei er gezwungen gewesen sich als Minderjähriger auszugeben, da er sonst keine Unterkunft bekommen hätte. Befragt, warum er in Österreich angegeben habe minderjährig zu sein, gab der BF an, dass auf der Karte (gemeint ist wohl die "rote Karte") von Griechenland gestanden sei, dass er minderjährig sei. Wenn die Behörde die Karte gefunden hätte, hätte sie sich gewundert, wieso der BF dort minderjährig und hier volljährig sei. Deshalb habe er das Alter, das er in Griechenland angegeben habe, behalten. Er habe die Wahrheit gesagt. In Griechenland habe ihm der afghanische Rechtsberater dazu geraten sich als Minderjähriger auszugeben. Warum er erst nach dem Erhalt der Ladung zur Altersfeststellung sein wahres Alter angegeben habe, begründete der BF so, dass er unglaubwürdig erschienen wäre, wenn er zwei verschiedene Daten angegeben hätte. Er sei volljährig, sein Geburtsdatum sei der XXXX. Identitätsausweis oder Führerschein habe er nie besessen; er habe nur eine Wahlkarte. Er sei das erste Mal außerhalb von Afghanistan. Davor habe der BF großteils in Kabul, Stadtteil XXXX, in der Gasse XXXX, bis zu seiner Ausreise gelebt. In Ghazni habe er auch einmal 1 Woche wegen der Arbeit dort verbracht. Das sei im Jahr 2007 gewesen. In Kabul habe er bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie (Frau, 2 Söhne, 1 Tochter) gelebt. In seinem Heimatdorf habe der BF sonst keine Familie mehr. Eine Tante väterlicherseits würde noch im Heimatdorf, eine Tante mütterlicherseits in Kabul leben. Das Heimatdorf sei in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Eigentlich stamme der BF aus der Provinz Ghazni, er habe aber bei seinem Onkel in Kabul gelebt. Er sei mit einer Familie, die in der Nachbarschaft gelebt habe, gemeinsam nach Griechenland gereist. Diese Familie würde jetzt in XXXX leben. Im Iran habe der BF noch Verwandte (Söhne von Tanten mütter- und väterlicherseits). Im Heimatland (gemeint ist wohl die Heimatprovinz Ghazni) besitze die Familie (des Vaters) noch Grundstücke (Ackerland). Der BF wisse aber nicht, wer sich um diese Grundstücke kümmern würde und wo diese genau liegen würden. Der BF habe bei seinem Onkel gelebt und 2 Jahre lang (Anfang 2008 bis 2010) als XXXX gearbeitet. Er habe dort 1.500,-- Afghani (laut Dolmetscherin etwa € 27,--) pro Monat verdient. Als die Frau des Onkels den BF aus dem Haus geschmissen habe, habe er die Arbeit beendet. Bevor er gearbeitet habe, habe der BF nicht die Schule besuchen dürfen und habe im Haushalt helfen müssen. Er habe keinen Kontakt mehr ins Heimatland. Befragt, wann er das Heimatland verlassen habe, gab der BF an, dass das im Herbst 2010 (im 8. oder 9. Monat) gewesen sei. In Österreich sei er dann am 27.09. oder 10. 2011 eingereist. Insgesamt habe seine Flucht ca. eineinhalb Jahre gedauert. Etwa 1 Jahr und 2 Monate davon habe er in Griechenland gelebt. Seine Flucht bis nach Griechenland habe 150.000,-- Afghani (laut Dolmetscherin etwa € 2.700,--) und von dort nach Österreich €

1. 000,-- gekostet. Das Geld habe er sich vom Onkel ausgeborgt. Er müsse das Geld binnen 2 Jahren zurückzahlen sonst würde der Onkel den Anteil des BF an den Grundstücken bekommen. Befragt zu den Ausreisegründen, führte der BF aus, dass er seit er sich erinnern könne beim Onkel väterlicherseits gelebt habe. Als seine Mutter nach dem Tod des Vaters noch einmal geheiratet habe, habe sie ihn beim Onkel gelassen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter; er habe sie nur 2 Mal getroffen. Der BF habe sich mit der Frau des Onkels nie verstanden. Sie wollte den BF an ein anderes Ehepaar weitergeben, doch der Onkel sei dagegen gewesen. Die Frau des Onkels habe den BF hinausekeln wollen. Sie habe ihn für alles Schlechte verantwortlich gemacht. Als der BF dann als XXXX zu arbeiten begonnen habe, habe er mit seinem Gehalt eine Ausbildung machen wollen. Die Familie sei aber dagegen gewesen. Deshalb habe er als einzigen Ausweg die Ausreise gesehen. Ein Freund des Onkels habe dann die Flucht organisiert. Auf die Frage, warum er nicht einfach aus der Wohnung des Onkels ausgezogen sei bzw. mit dem geborgten Geld eine Ausbildung hätte machen können, meinte der BF, dass er es sich mit seinem Gehalt nicht habe leisten können ein Zimmer zu mieten. Auch die Ausbildung hätte er sich mit dem geborgten Geld nicht leisten können. In Afghanistan gebe es kein Sozialsystem und auch keine staatliche Unterstützung. Er habe auch sonst keine Anschlussmöglichkeiten in Afghanistan gehabt. Befragt was dem BF bei aktueller (fiktiver) Rückkehr ins Heimatland passieren würde, gab der BF an, dass er dort unter sehr schlechten Bedingungen leben müsse. Es gäbe dort keine Sicherheit. Die Regierung sei nicht funktionsfähig und jeden Tag würde es Angriffe geben. Innerstaatliche Fluchtalternative habe er keine.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 wurde der gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF keine Asylrelevanz besitze. Aufgrund seiner Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme stehe für das Bundesasylamt fest, dass der BF ausschließlich familiäre Probleme und wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes habe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF in seinem Heimatland einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre und eine solche im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hätte. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er Angehörige in Afghanistan habe und es dem BF als arbeitsfähigem Mann zumutbar sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

3. Mit dem am 20.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 16.02.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder festgestellt werde, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe. Zusammengefasst habe der BF vorgebracht, dass er keine Chance auf ein menschenwürdiges Leben habe, da er auf keine familiäre Unterstützung bauen könne. Dabei verweist der BF auf eine ACCORD Anfragebeantwortung. Er habe das Geld für seine Ausreise eben nur unter der Bedingung bekommen, dass er das Land verlasse. Der Onkel habe ihn um jeden Preis loswerden wollen, damit er sich die Grundstücke der Familie aneignen könne und der BF keine Ansprüche geltend machen könne. Es gäbe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative: wenn er als Hazare schon in Kabul keine Möglichkeit habe sich eine Existenz aufzubauen, dann sei dies noch weniger in einer anderen Provinz für ihn möglich. Als Angehöriger einer Bevölkerungsminderheit sei er umso mehr auf familiäre Unterstützung angewiesen.

4. Mit der am 29.06.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF seinen psychologischen Befund und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs.

5. Mit der am 30.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Anmeldebestätigung im Interkulturellen Psychotherapiezentrum XXXX.

6. Mit der am 31.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs.

7. Mit der am 03.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas, indem bestätigt wird, dass der BF seit August 2012 regelmäßig in der Gemeinde die Bibel studiere und seit März 2013 ein "ungetaufter Zeuge Jehovas" geworden sei. Aufgrund der bisherigen Fortschritte des BF und der guten Zusammenarbeit könne davon ausgegangen werden, dass der BF alle Erfordernisse für eine Taufe an den nächsten Kongressen erfüllen werde (XXXX).

8. Mit der am 19.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF seine Taufbestätigung vom XXXX.

9. Mit der am 26.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten ergänzenden Stellungnahme führte der BF aus, dass er zu den Zeugen Jehovas übergetreten sei. In seinem Herkunftsland könne er seine Überzeugungen nie ausleben und es würde ihm als Regimefeind Verfolgung drohen. Im Hinblick darauf wies der BF auf den Report des Deutschen Auswärtigen Amtes von 2011 hin. Weiters habe er seinen Freundeskreis erweitert und seine Deutschkenntnisse erheblich verbessert. Schon jetzt sei er in seiner Pension von Mitbewohnern wegen seiner Konversion bedroht worden. Im Anhang finden sich die Taufbestätigung und ein Fotobuch.

10. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2014 brachte der BF vor, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei und dort bis 2010 gelebt habe. Im Herbst 2010 sei er dann über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Er habe noch Verwandte in der Heimat, einen Onkel väterlicherseits und zwei Tanten (mütter- und väterlicherseits). Sein Vater sei im Krieg getötet worden. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe noch in Afghanistan in der Provinz Stadt XXXX. Sein Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr, man würde ihn hinrichten oder lebenslänglich einsperren, da er konvertiert sei. In einem islamischen Land wie Afghanistan werde das Abtreten vom Islam mit dem Tode bestraft. Der BF sei im XXXX getauft worden. Er nehme zweimal die Woche an Zusammenkünften teil, in denen eine Broschüre namens Borj-E Didabani diskutiert und interpretiert wird. Auch werde er unterrichtet, wie er mit anderen bezüglich der Bibel sprechen und missionieren soll. Diesbezüglich legte er Broschüren, Beilagen A, vor. Auch eine Einladung betreffend Sitzungen einer farsisprachigen Gruppe wurde seitens des BF vorgelegt und in Kopie als Beilage B zum Akt genommen. Darüberhinaus wurde ein Bestätigungsschreiben vom XXXX der Zeugen Jehovas vorgelegt. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er besuche im Moment einen A2 Deutschkurs an der Volkshochschule XXXX (Beilage D). Wenn der BF seine Sprachkenntnisse verbessert habe, würde er gerne eine Ausbildung in der Fachrichtung Elektronik machen. Weiters wurden Länderberichte zur Situation in Afghanistan verlesen, wie eine Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 28.01.2014 (Beilage E), Länderinformationsblatt, Afghanistan, Oktober 2013, IOM (Beilage F), Zusammenfassung über die Situation in Kabul (Beilage G); Zusammenfassung über die Situation in Afghanistan (Beilage H).

11. Mit der am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wies der BF auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach das Recht auf Asyl bei religiöser Verfolgung gestärkt wurde.

12. Mit der am 27.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas vom XXXX, welches auch bereits in der Verhandlung vorgelegt wurde. In diesem wird bestätigt, dass der BF seit Dezember 2012 mit der Gemeinde regelmäßig die Bibel studiere und alle Gottesdienst bzw. Versammlungen besuche und sich auch daran durch Kommentare beteilige. Seit XXXX gehe er öffentlich von Haus zu Haus predigen. Am XXXX sei er getauft worden. Er sei sehr gut in der Gemeinde integriert. Er spreche sogar mit anderen Moslems trotz der Gefahr von gewalttätigen Reaktionen über seinen neuen Glauben. Auch halte er auf der Bühne öffentliche Vorlesungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Auf Grund der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeschrift, der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der ergänzenden Stellungnahme sowie der vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Kabul geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazare. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer begann im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich, sich für den christlichen Glauben zu interessieren und studiert seit Dezember 2012 regelmäßig die Bibel mit der Gemeinde. Seit diesem Zeitpunkt besucht er alle Gottesdienste bzw. Versammlungen. Seit XXXX geht er regelmäßig öffentlich predigen und spricht mit anderen Moslems über seinen neuen Glauben. Am XXXX wurde er getauft. Er hält öffentliche Vorlesungen und ist sehr gut in der Gemeinde integriert. Die Konversion des Beschwerdeführers zu den Zeugen Jehovas ist vielen afghanischen Staatsangehörigen in Österreich bekanntgeworden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Er ist nicht bereit, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen.

Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen wiederrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annuliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia - wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch - bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige sowie durch die Taliban zu werden, sondern können ebenso strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom März 2011).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Beispielsweise wurde im Oktober 2010 in Masar-e Sharif der afghanische Staatsangehörige Shoaib Assadullah verhaftet, weil er ein Neues Testament an einen Moslem, der ihn später bei der Polizei anzeigte, weitergegeben hatte (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf die im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte, Beilagen E bis H.

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.

Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, ging das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt aus:

Aus den vorgelegten Beweismitteln und insbesondere des Bestätigungsschreibens der Zeugen Jehovas, XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertierte und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben und seine Taufe wurden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt (siehe die Taufbestätigung über die am XXXX erfolgte Taufe und das Schreiben vom XXXX). Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Auf Grund der Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.

In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründe aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann unbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragsstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit der Überzeugung nach dem Glauben der Zeugen Jehovas zu leben, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.