BVwG W131 2006785-1

W131 2006785-1Federal Administrative CourtMay 7, 2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Ermittlungspflicht, Fachkräfteverordnung,<br/>Kassation, Revision zulässig, Rot-Weiß-Rot Karte

Full text

BVwG W131 2006785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2006785.1.00

Spruch

W131 2006785-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Regina ASSIGAL und Alfred BENOLD als Beisitzer betreffend die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der belangten Behörde Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Wien Dresdner Straße, vom XXXX, XXXX beschlossen:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde, nunmehr das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) beantragte am 4.11.2013 die Ausstellung einer Rot - Weiß - Rot - Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.

2. Dieser Antrag wurde vom AMS Regionale Geschäftsstelle Wien Dresdner Straße abgewiesen. Die Abweisung wurde allein darauf gestützt, dass der Beruf des Installateurs nicht in der zum Bescheiderlassungszeitpunkt, dem XXXX, geltenden Fachkräfteverordnung genannt wäre. Das AMS erstattete dazu gelegentlich der Aktenvorlage eine Stellungnahme (vom 8.4.2014) an das BVwG, worin unterstrichen wird, dass die Fachkräfteverordnung BGBl II 2012/367 mit 31.12.2013 außer Kraft getreten wäre und der Installateursberuf in der Fachkräfteverordnung BGBl II 2013/328 kein Mangelberuf mehr wäre. Das AMS hätte die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt XXXX anwenden müssen.

3. Der Bf erhob gegen den abweislichen Bescheid vom XXXX am 10.2.2014 Beschwerde mit dem Hinweis, dass er den angefochtenen Bescheid am 3.2.2014 erhalten hätte. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist unbestritten, zumal im elektronisch vorgelegten Akt keine Zustellnachweise enthalten sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bf beantragte unstrittig am 4.11.2013 die Ausstellung einer Rot - Weiß - Rot - Karte für Fachkräfte in Mangelberufen. Die angefochtene Abweisung wurde allein darauf gestützt, dass Installateur kein Mangelberuf in der aktuellen Fachkräfteverordnung wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt (bzw der Verfahrensgang) ergibt sich unstrittig aus dem Text der bezogenen Aktenstücke. Das strittige Thema ist aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, und der nachträglichen Stellungnahme des AMS ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm den §§ 20f und 34 Abs 42 AuslBG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Zur ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung

3.4. Der § 12a AuslBG als zentrale Grundlage für den gestellten Antrag lautet:

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

3.5. Die im angefochtenen Bescheid rechtswidrig unbeachtet gebliebene Verordnung BGBl II 2012/367 lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 1. Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1. Fräser/innen

2. Dreher/innen

3. [...]

12. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

[...9

§ 2. Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden.

3.6. Der diese Verordnung tragende § 13 AuslBG lautet in den hier interessierenden Teilen:

Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) [...]

3.7. Wenn der Gesetzgeber im oben wiedergegebenen § 13 AuslBG eine Verordnungsermächtigung dahin enthält, dass ministeriell Mangelberufe festgelegt werden können, findet der auf diese gesetzliche Bestimmung gestützte § 3 der Fachkräfteverordnung BGBl II 2012/367 darin seine Deckung.

Gemäß § 3 der Verordnung BGBl II 2012/367 gilt selbige Verordnung vom Wortlaut her und auch teleologisch für die Erledigung von Anträgen, die bis zum 5.11.2013 gestellt wurden, sohin jedenfalls auch für den Antrag des Bf vom 4.11.2013. Auf den Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde kommt es dabei nicht an, hätte es die Behörde ja sonst in der Hand, durch eigene Säumigkeit die konkrete Rechtslage für einen Antrag, unstrittig vom 4.11.2013, zu verschlechtern.

3.8. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX rechtsirrig vertreten hat, dass diese Verordnung auf den gegenständlichen Antrag nicht mehr anwendbar wäre, war der angefochtene Bescheid in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels aufzuheben. Die damit neuerlich zuständige Behörde (bzw deren Nachfolgebehörde) wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln (und insoweit gemäß § 60 AVG festzustellen) haben, inwieweit sohin

  • in Bindung an die vorstehende Rechtsauffassung zur Auslegung des § 3 Verordnung BGBl II 2012/367 -

sämtliche sonstigen Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG beim Antragsteller vorliegen.

3.9. Die Aufhebung und Zurückverweisung war sachlich indiziert, da es für das BVwG jedenfalls einmal den gleichen Aufwand wie für das AMS bedeuten würde, (inklusive des dazu allenfalls erforderlichen rechtlichen Gehörs) im Rahmen einer gesetzmäßigen Ermittlungstätigkeit, zu erheben, ob und inwieweit sämtliche den Stattgabevoraussetzungen für den streitgegenständlichen Antrag korrespondierenden Tatsachen vorliegen.

Kann dies wie gesagt durch das BVwG weder rascher noch kostensparender geschehen, ist die Aufhebung und Zurückverweisung der sachlich indizierte Weg, da das BVwG die Verwaltungsbehörde vom Grundkonzept her zu kontrollieren hat und nicht ersatzweise der Erstbehörde übertragene Aufgaben - wie eben ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund der zutreffenden Rechtsauffassung durchzuführen hat, womit zudem der Instanzenzug der Partei in Tatsachenfragen verkürzt würde. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedenfalls nicht möglich, auf Basis diverser elektronisch vorgelegten pdF - Dokumente rechtsstaatlich korrekt zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine positive Antragserledigung, soweit in § 12a AuslBG positiviert, vorliegen.

3.10. Gemäß § 4 Abs 5 der Arbeitsmarktsprengelverordnung, BGBl II 2013/464, war die Angelegenheit wegen zwischenzeitiger Zuständigkeitsänderung an das AMS RGS Wien Esteplatz zurückzuverweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin fehlt, wie § 3 der Fachkräfteverordnung 2013, BGBl II 2012/367, bzw die die gleichen Auslegungsfragen aufwerfende Bestimmung über den zeitlichen Geltungsbereich in § 3 der Fachkräfteverordnung 2014, BGBl II 2013/328, auszulegen ist. Dieser Rechtsfrage kommt über den gegenständlichen Einzelfall hinaus Bedeutung zu, weil hier maW auch zu klären (gewesen) ist, inwieweit eine gemäß § 13 AuslBG jeweils für das nächste Kalenderjahr erlassbare Verordnung sohin insb auch für das übernächste Kalenderjahr arbeitsmarktgestaltend auslegbar ist.

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