W105 1427970-1•BVwG W105 1427970-1
W105 1427970-1Federal Administrative CourtMay 7, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.6.2012, Zl. 11 14.594-BAI, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 03.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu ihrer Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Zuge ihrer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vom 4.12.2011 brachte die Antragstellerin vor, ledig, somalische Staatsangehörige und muslimischen Glaubens zu sein.
Im Jahr 1995 habe sie ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Familie illegal mit einem Boot verlassen, um in den Jemen zu reisen. Seit der Ausreise sei sie nicht mehr in Somalia gewesen. Bis 1.12.2011 habe sie in XXXX, Jemen, gelebt, ehe sie am selben Tag schlepperunterstützt mit einem Flugzeug in die Türkei gelangt sei. Nach zweitägigem Aufenthalt in XXXX sei sie weiter nach Österreich geflogen. Die Grenzkontrolle am Flughafen habe sie ohne Probleme passieren können. In Österreich bzw. im Bereich der EU, in Norwegen, Island oder der Schweiz habe sie keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen. Des Weiteren habe sie in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Befragt nach ihren Fluchtgründen, machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 1995 wegen des Bürgerkrieges in Somalia geflüchtet zu sein. Seit jenem Zeitpunkt habe sie im Jemen mit ihrer Familie zusammengelebt. Da sie mit dem Steißbein Probleme habe und operiert werden müsse, habe sie sich entschlossen, sich nach Europa zu begeben. Im Jemen würde eine derartige Operation zu viel Geld kosten.
Unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen habe sie im Heimatstaat nicht zu befürchten.
Aus einem Ärztlichen Kurzbrief des LKH XXXX, orthopädische Ambulanz, vom 28.2.2012, ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei an Spondylolisthesis L5/S1 (Spondylolisthese Grad III nach Meyerding) leide und am 2.3.2012 eine Computertomographie durchgeführt werde. Ferner seien eine hochgradige Vertebrostenose und eine Beeinträchtigung der sacralen Nervenwurzeln sowie eine beidseitige, hochgradig knöcherne, neuroforaminelle Enge und Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 diagnostiziert worden.
Am 27.6.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Partei vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali (auszugsweise und unkorrigiert):
"(...)
F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Ja, ich habe Probleme mit meiner Wirbelsäule. Ich muss auch operiert werden. Ich war gestern in der Klinik aber ich benötige einen Dolmetscher. Ich muss nochmal hin, damit man mir dann verständlich machen kann, was mit mir gemacht wird. Den nächsten Termin habe ich am 03. Juli 2012.
Anmerkung: AW legt einige Unterlagen und ärztliche Befunde vor.
F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?
A: Ich fiel von einer Treppe hinunter. Durch diesen Sturz wurde ich verletzt. Ich war im Jemen zwar im Krankenhaus, aber man hat nichts gemacht.
F: Warum müssen Sie nochmals operiert werden?
A: Es haben sich einige Wirbel verschoben und das muss operiert werden.
F: Wann war der Sturz?
A: Im Oktober 2011. In Jemen sagte man mir, dass man mir nicht helfen kann, ich bekam nur Schmerzmittel.
F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
A: Ja, ich habe eine Kopie von einem Ausweis, dass ich im Jemen in einem Flüchtlingslager war, außerdem habe ich Schulzeugnisse.
Anmerkung: Von den Dokumenten wird eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen.
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Nein, ich habe keinen Führerschein.
Erklärung: Sie haben am 03.12.2011 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 04.12.2011 vor der Polizei in Traiskirchen bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin am XXXX in Somalia in XXXX geboren. Ich gehöre zur Volksgruppe der XXXX und bin Moslemin. Ich lebe seit 1995 mit meiner Familie im Jemen. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Ich habe die Grundschule in XXXX besucht. Sonst habe ich keine Ausbildung gemacht, ich habe als Reinigungskraft gearbeitet.
Mein Vater ist 2007 verstorben, meine Mutter lebt in XXXX. Ich habe noch einen Bruder und zwei Schwestern, meine Schwestern leben auch im Jemen, wo mein Bruder ist, weiß ich nicht. Meine Mutter und meine Schwestern arbeiteten als Reinigungsarbeit oder andere Hilfstätigkeiten.
F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?
A: In XXXX lebten wir in einer Mietwohnung, unser Lebensumstand war normal.
F: Wie und wo lebten Sie in Somalia?
A: Ich war ca. sieben oder acht Jahre alt als wir ausgereist sind, ich kann mich nicht mehr erinnern.
F: Was haben Sie im Monat verdient?
A: Es gab kein bestimmtes Monatseinkommen, es kam darauf an, ob ich eine Arbeit bekam oder nicht.
F: Haben Sie in Somalia derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ich habe zwei Onkel, sie leben in XXXX.
F: Haben Sie je um die jemenitische Staatsbürgerschaft angesucht?
A: Ich und meine Familie waren dort nur als Flüchtling aufhältig. Wir bekamen dort aber einen Ausweis.
F: Wo ist das Original des Ausweises?
A: Im Jemen.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Nein, ich war nie verheiratet.
F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist?
A: Nein.
F: Haben Sie sonst irgendwie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Nein.
F: In welchem Zeitraum haben Sie in Somalia gelebt?
A: Ich lebte in Somalia bis Ende 1994. Im Jänner 1995 kamen wir im Jemen an.
F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?
A: Ich spreche sehr gut Somalisch, wir haben zu Hause Somalisch gesprochen.
F: Welche Sprachen sprechen Sie noch?
A: Arabisch.
V: Im Zuge der Befragung vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Sie in XXXX geboren sind, das ist ein Widerspruch zu Ihrer heutigen Behauptung, dass Sie in XXXX geboren sind!
A: Das stimmt nicht, der Dolmetscher hat das falsch aufgenommen.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?
A: Am 01.12.2011 bin ich von XXXX schlepperunterstützt in die Türkei geflogen. Von XXXX, wo ich zwei Tage war, flog ich direkt mit dem Flugzeug nach Österreich.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: Ich bezahlte 8.000,--US$. Einen Teil des Geldes bekam ich von meiner Mutter, einen Teil von meinem Onkel mütterlicherseits. Die Mutter hatte Ersparnisse und verkaufte ihren Schmuck für meine Reise.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich hatte einen österreichischen Reisepass, aber der Schlepper hat diesen Pass für mich besorgt, es war ein Pass von einer anderen Person. Es war nicht einmal ein Foto von mir im Pass, diese Person sah mir jedoch ähnlich.
F: Wissen Sie den Namen der Person im Reisepass?
A: XXXX, das Geburtsdatum weiß ich nicht mehr.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Der Schlepper brachte mich hierher, Zielland war aber eigentlich Deutschland vereinbart.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein, das war alles.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Ich bin mit meiner Familie Ende 1994 aus Somalia ausgereist. Wir sind damals vor dem Bürgerkrieg geflüchtet. Seitdem lebten wir im Jemen. Wie schon erzählt, bin ich gestürzt und habe mir eine Verletzung am Rücken gezogen. Ich wurde am Rücken verletzt und müsste operiert werden, das ging aber im Jemen nicht. Der Arzt im Jemen hat zu mir gesagt, dass er mir nicht helfen kann. Ich war nach dem Sturz im Krankenhaus. Da mir dort nicht geholfen werden konnte, hat meine Mutter nach ca. einer Woche beschlossen, dass ich ins Ausland reisen soll. Deswegen bin ich hierher gekommen.
F: Wann geschah der Sturz?
A: Anfang Oktober 2011.
F: Wie kamen Sie ins Krankenhaus?
A: Nach dem Sturz war ich bewusstlos. Eine pakistanische Familie brachte mich ins Krankenhaus, wie ich dorthin gekommen bin, weiß ich nicht.
F: In welchem Krankenhaus waren Sie?
A: Im Krankenhaus XXXX in XXXX.
F: Haben Sie diesbezüglich irgendwelche Unterlagen?
A: Nein, ich habe keine Unterlagen.
F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus aufhältig?
A: Eine Woche.
F: Warum haben Sie sich nicht an einen Spezialisten gewandt z.B. an einen Orthopäden?
A: Ich wurde zuerst ins XXXXKrankenhaus gebracht, dann ins das Krankenhaus XXXX. Die Ärzte in beiden Krankenhäusern haben zu mir gesagt, dass sie mir nicht helfen können. Ich glaube der Hintergrund ist der, dass sie die Operation nicht schaffen.
F: Hatten Sie vor dem Sturz schon Rückenbeschwerden?
A: Nein.
V: Es gibt in Jemen auch Ärzte für orthopädische Chirurgie, z.B. Herrn Dr. XXXX im XXXXHospital!
A: Ja, das kann schon sein, aber das ist sicher ein Privatarzt. Ich war nur ein Flüchtling im Jemen und werde nur in staatlichen Krankenhäusern behandelt, andere Behandlungen muss man selbst bezahlen. Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern übernehmen Hilfsorganisationen und das auch nur bis zu einem bestimmten Betrag.
F: Mussten Sie für die Behandlung etwas bezahlen?
A: Ja, einen kleinen Betrag, das hat meine Mutter bezahlt, aber ich weiß nicht wie viel Geld sie bezahlt hat.
F: Welcher Arzt hat Sie behandelt?
A: Ich glaube er hieß XXXX. Aber ich weiß nicht mehr genau wie er hieß.
F: Waren Sie jemals wieder in Somalia?
A: Nein, nie mehr. Auch meine Eltern oder Geschwister nie mehr.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein, das bin ich nicht.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Ich werde von keiner Behörde gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, nie.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein, das war ich nie.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe, Misshandlungen oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, es gab nie irgendwelche Übergriffe auf mich. Ich wurde auch nie misshandelt. An mich persönlich ist nie jemand herangetreten.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein, mit den Behörden hätte ich keine Probleme.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich kenne dort niemanden, ich weiß nicht, wie ich dort leben soll und was ich dort anfangen soll. Ich habe Angst um mein Leben, weil die allgemeine Lage in Somalia schlecht ist.
F: Könnten Sie wieder nach Jemen zurückkehren? Gilt Ihr Flüchtlingsausweis noch?
A: Der Ausweis gilt schon noch, ich bin dort als Flüchtling registriert, aber die Lage im Jemen ist auch nicht gut, es gibt dort auch Auseinandersetzungen. Es gibt bewaffnete Gruppe, die Probleme in den Flüchtlingslagern machen und auch schon Leute getötet haben.
Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Nein, ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich kam am 03.12.2011 nach Österreich und halte mich seither hier auf.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt. Ich bin auf Unterstützung angewiesen.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
A: Ja, ich besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Nein, das bin ich nicht.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?
A: Nein, keine.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich lerne Deutsch, wenn das Wetter schön ist, gehe ich spazieren, sonst mache ich nichts.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein, nie.
F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
A: Nein, keine.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Ich habe hier keine Verwandten.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A: Nein, keine.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.
(...)
F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
A: Nein, ich hatte keine Probleme.
F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
A:Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.
F. Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen Sie abschliessend noch etwa anführen?
A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja, bitte.
Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass sie Antragstellerin während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, die Antragstellerin einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass die Asylwerberin psychisch beeinträchtigt wäre."
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.6.2012 I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 3.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Partei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.6.2013 erteilt.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihre Identität steht nicht fest.
Fest steht, dass Sie somalische Staatsbürgerin sind.
Fest steht, dass Sie die Sprache Somalisch und Arabisch sprechen, zur Volksgruppe der XXXX gehören und moslemischen Glaubens sind.
Fest steht, dass Sie nicht verheiratet sind.
Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten.
Fest steht, dass Sie am 03.12.2011 in Österreich einen Asylantrag stellten.
Fest steht auch, dass Sie an einer Wirbelsäulenerkrankung (ausgeprägte Spondylolisthese L5/S1) leiden.
Fest steht, dass Sie kein Verbrechen oder sonstige vorsätzlich begangene strafbare Handlungen verübt haben und somit unbescholten sind.
Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurden Sie jemals inhaftiert und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Sie hatten mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund Ihres Religionsbekenntnisses oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich bedroht oder verfolgt wurden.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie verfolgt worden seien oder Probleme in Ihrem Heimatland gehabt hätten.
Nicht festgestellt werden konnte, dass es Übergriffe auf Sie gegeben hat oder Sie je misshandelt wurden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie wegen Ihrer Volkszugehörigkeit zu den XXXX in Ihrer Heimat verfolgt, misshandelt oder geschlagen worden wären.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätten bzw. verfolgt wurden.
Fest steht, dass Sie aus medizinischen Gründen nach Österreich gekommen sind.
Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt konnte mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Feststellungen Somalia
(Stand: Mai 2012)
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von gut acht Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedenskonferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt.
Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia; die Unabhängigkeit beanspruchende "Republik Somaliland" auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten; und die autonome Region Puntland im Nordosten.
Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine "Somalische Nationale Versöhnungskonferenz" unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die noch bis mindestens August 2012 in Kraft sein wird.
Auf ihrer Grundlage amtieren ein Übergangsparlament von inzwischen etwa 500 Mitgliedern, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientiert sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) unter Premierminister Abdiweli Mohamed Ali. Seit Ende Januar 2009 ist Sheikh Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. Er war zuvor der politische Kopf der islamistischen "Union Islamischer Gerichtshöfe" (UIC), die in der zweiten Jahreshälfte 2006 gegen den Widerstand der damaligen Regierung eine effektive Herrschaft über große Teile Süd-/Zentralsomalias hatte durchsetzen können. Ebenso war er Anführer der v.a. aus der UIC hervorgegangenen "Alliance for the Re-Liberation of Somalia" (ARS), die die Vorgängerregierung und die sie militärisch unterstützenden äthiopischen Truppen in Somalia bekämpft hatte.
Der Aufstieg Sheikh Sharifs zum Übergangspräsidenten und die Erweiterung des Übergangsparlaments um zahlreiche ARS-Vertreter waren das Ergebnis eines unter VN-Ägide angestoßenen erneuten Versuchs zur Befriedung Somalias ("Djibouti-Prozess").
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die 2004 gebildete Übergangsregierung hat es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Süd-/Zentralsomalia durchzusetzen (von Somaliland ganz zu schweigen).
Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarungen wurde das Übergangsparlament in den ersten Monaten des Jahres 2009 um zahlreiche ARS- sowie Vertreter der Zivilgesellschaft auf nunmehr 550 Mitglieder erweitert. Anfang Februar, nach dem Abzug der äthiopischen Truppen aus Somalia, wählte das Parlament den Führer der verständigungsbereiten ARS-Mehrheitsfraktion, Sheikh Sharif Sheikh Ahmed, zum neuen Übergangspräsidenten.
Präsident Sharif und Premierminister Sharmake bzw. dessen Nachfolger (derzeit Abdiweli Mohamed Ali) bemühen sich seither um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternehmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).
Im März 2010 unterzeichnete die TFG mit der sufistischen Organisation Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ), die auch über bewaffnete Kräfte verfügt, ein Kooperationsabkommen. Für ihre Unterstützung der TFG im Kampf gegen radikalislamische Milizen wird die ASWJ an der Regierung beteiligt.
Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hisbul Islam" (Islamische Partei) und die "al Shabaab" ("Die Jugend"), intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an und werden von ausländischen Kämpfern (auch aus europäischen Ländern) unterstützt. Anfang 2010 erklärte die al Shabaab, sie unterstelle sich al Qaida.
Anfang September 2011 verabschiedeten Vertreter der somalischen Übergangsregierung, der Regionen Puntland und Galmudug sowie der sufistischen Bewegung ASWJ eine "Roadmap" zur Erledigung der "transitional tasks" für die zwischenzeitlich bis August 2012 verlängerte Amtszeit der Übergangsinstitutionen. Die Roadmap sieht wesentliche Fortschritte auf den Gebieten Sicherheit, Verfassung/Wahlen, Versöhnung und gute Regierungsführung vor; das Erreichen von Etappenzielen wäre bereits als großer Erfolg zu deuten.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 11.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2012)
Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet ist von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 22.8.2011)
Die Übergangsregierung ist die von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Regierung für ganz Somalia. Die Regierung ist in ihrer Existenz von den Truppen der AMISOM abhängig. Mit Unterstützung dieser Truppen konnte die Übergangsregierung die Kontrolle über weite Teile von Mogadischu erlangen. In der Praxis sind die Kapazitäten der Übergangsregierung, effektive Kontrolle über diese Stadtteile auszuüben, eingeschränkt.
Lokale Milizen sind in den Gebieten, die vormals unter Kontrolle der al Shabaab standen, aktiv. Außerhalb von Mogadischu ist die Übergangsregierung mit anderen Gruppen (z.B. ASWJ) alliiert. Diese Gruppen konnten einige Gebiete von der al Shabaab erobern.
Die Übergangsregierung wird generell als schwach, korrupt und inkompetent beschrieben. Es gibt auch interne Streitigkeiten. Diese haben zu Verzögerungen bei der Transition geführt.
Im Juni 2011 haben Präsident Sharif Sheikh Ahmed und der Parlamentssprecher Sharif Hassan Sheikh Aden in Kampala ein Abkommen unterzeichnet, das u.a. vorsieht, dass die Wahlen von Präsidenten und Parlamentssprecher durch das Parlament auf August 2012 verschoben werden. Das Kampala-Abkommen hat die Zwistigkeiten zwischen Präsidenten und Parlamentssprecher beendet. Das Abkommen beinhaltete auch die Ernennung eines neuen Premierministers.
Am 20. Juni 2011 wurde der vorherige Planungsminister Abdiweli Mohamed Ali vom Parlament zum neuen Premierminister bestimmt. Er präsentierte im Juli eine neue Regierung mit 18 Ministern.
Das Kampala-Abkommen hat auch den Weg für die so genannte Roadmap geebnet. Diese wurde im September 2011 angenommen. Sie beinhaltet die Schritte hin zu einer permanenten Regierung im August 2012. Die Schritte umfassen: Verbesserung der Sicherheitslage; Verfassungsentwurf; Versöhnung der unterschiedlichen Fraktionen in Somalia und Verbesserung der Regierungsführung; Transparenz und Verantwortlichkeit.
Die Roadmap wurde vom Präsidenten, vom Premierminister, vom Parlamentssprecher und von den Repräsentanten der halbautonomen Gebiete Puntland, Galmudug und ASWJ unterzeichnet. Sie wird von der UN, den USA und der EU unterstützt.
Somaliland und die al Shabaab waren bei der Schaffung der Roadmap nicht involviert und werden diese auch nicht umsetzen.
Im Dezember wurden die Garowe-Prinzipien unterzeichnet. Ab Juni 2016 soll es ein gewähltes Zweikammernparlament geben.
Aufgrund der schlechten Sicherheitslage scheinen Wahlen im Jahr 2012 unmöglich. Daher wird auch die Periode Juni 2012 - Juni 2016 wieder eine Übergangsperiode sein, in welcher das Parlament gemäß der 4,5-Formel besetzt werden wird (also nach Clans).
Im Parlament kam es im Dezember 2011 und Jänner 2012 zu Spannungen rund um die vom Präsidenten für ungültig erklärte Absetzung des Parlamentssprechers. Das Parlament wählte einen neuen Sprecher, Mohamed Madobe Nonow, der jedoch weder vom Präsidenten noch vom Premierminister, noch von der Afrikanischen Union oder der IGAD akzeptiert wird. Das Parlament bleibt in zwei Lager gespalten.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Aktuelle Sicherheitslage - Süd-/Zentralsomalia
Seit Mai 2009 kam es zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die 2011 nach wie vor anhalten. Al Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitestgehend verdrängt. Al Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias. Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt.
Im Oktober 2011 ist die kenianische Armee nach wiederholten Übergriffen auf kenianisches Territorium, u.a. Entführungen mehrerer westlicher Staatsangehöriger, in von al Shabaab kontrollierte Gebiete Südsomalias einmarschiert. Die Erfolgsperspektiven für eine Befriedung Somalias sind angesichts fortgesetzter Kampfhandlungen, der nach wie vor nicht vollumfänglich gegebenen Unterstützung der Übergangsregierung durch die Bevölkerung, der nur eingeschränkten Möglichkeiten der AMISOM und der Geländegewinne von islamistischen und anderen Milizen in Süd-/Zentralsomalia nach wie vor sehr unklar.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 11.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2012)
Die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia außerhalb von Mogadischu war sehr schlecht. Dies wurde durch mehrere Faktoren verursacht. Erstens kam es zu regelmäßigen Kämpfen in unterschiedlichen Regionen von Süd-/Zentralsomalia. Dies betraf Kämpfe im Zuge der Anti-al-Shabaab-Offensive, die sich im Berichtszeitraum [ca. 2.2011 - 2.2012] ereignete. Al Shabaab wurde von Truppen der Übergangsregierung, von Ahlu Sunna wal Jama'a und anderen Anti-al-Shabaab-Gruppen sowie von kenianischen und äthiopischen Truppen bekämpft. Die kenianischen Truppen und alliierte Milizen kämpften in Teilen von Gedo und Lower Juba. Die äthiopischen Truppen und ASWJ waren in Gedo, Bakool und Hiraan aktiv - unter anderem beim Kampf um Beletweyne. ASWJ kämpfte auch in Galgaduud (u.a. in Dhusamareb).
Neben Kampfhandlungen am Boden kam es auch zu Luftangriffen v.a. durch Kenia, bei welchen auch Zivilisten zu Schaden kamen. U.a. wurden Afmadow, Kismayo und Jilib in Lower Juba von Luftschlägen getroffen.
Mitte Oktober 2011 begann Kenia mit der Militäroperation Linda Nchi. Der nördliche Sektor der Operation befindet sich in Gedo, der südliche in Lower Juba. Mit den kenianischen Truppen kämpfen die alliierten somalischen Milizen Raskamboni (Ahmed Madobe) und Isiolo. Kenia führt auch Luftschläge durch. Auch in den "befreiten" Teilen führt al Shabaab weiterhin Angriffe aus.
Neben Beletweyne haben äthiopische Truppen im Februar 2012 auch Baidoa (Bay) eingenommen.
Neben Kampfhandlungen gegen al Shabaab gab es auch regelmäßig Zusammenstöße zwischen unterschiedlichen Clans, worüber wenig bis gar nichts bekannt ist.
Im südlichen Teil von Galkacyo, der zur Region Galmudug gehört, und im Gebiet um die Stadt kam es im Berichtszeitraum zu Clankämpfen. Dies führte zu erheblicher Gewalt.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Laut UN OCHA dauern die meisten Kämpfe zwischen Regierungsseite und al Shabaab kurz und die Menschen fliehen nur vorläufig und kehren nach Ende der Kämpfe wieder in ihre Häuser zurück. Zivilisten werden bei solchen Kampfhandlungen nicht willkürlich angegriffen.
Jedes Mal, wenn ein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia durch AMISOM und alliierte Kräfte befreit worden ist, stellte sich die Frage, wer diese Gebiete künftig kontrollieren sollte. Es ist offensichtlich, dass die Übergangsregierung mit lokalen Clans und Warlords kooperiert, um in diesen Gebieten irgendeine Art an Legitimation zu erhalten.
Gegenwärtig besteht laut einer internationalen Organisation in Mogadischu und anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias die große Gefahr einer Rückkehr zur Zeit der Warlords. Dies führt man auf das Machtvakuum in neu gewonnenen Gebieten und auf die innere Spaltung der Übergangsregierung zurück.
Gemäß OCHA vom Februar 2012 kontrolliert die Übergangsregierung in der Region Gedo die Bezirke Belet Xawo, Ceel Waaq, Doolow, Luuq und Garbahaarey). Die Versorgung mit humanitärer Hilfe habe sich dort verbessert.
Die Sicherheitssituation in Beletweyne bleibt angespannt, vormittags gilt eine Ausgangssperre.
Laut einer internationalen Organisation kontrolliert die äthiopische Armee Beletweyne und einen Umkreis von ca. 10 Kilometer Radius.
Kleinere Angriffe und Anschläge durch al Shabaab kommen vor.
Gegenwärtig gibt es drei oder vier Clan-basierte bewaffnete Gruppen, welche angeben, Beletweyne zu kontrollieren und die auch Zölle an Straßensperren einheben.
Laut Human Rights Watch kommt es in Beletweyne und Baidoa zu Exekutionen, Folter und willkürlichen Verhaftungen durch mit der Regierung verbündete Milizen.
Sechs Bezirke in Galgaduud werden von der mit der Übergangsregierung verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a kontrolliert.
Die Entität Galmudug hat Probleme damit, Recht und Ordnung auf ihrem Gebiet effektiv durchzusetzen.
Die Verwaltung von Ximan und Xeeb verhält sich neutral. Die Verwaltung obliegt dem Saleeban Subclan der Habr Gedir.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.
In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren.
Nach übereinstimmender Schätzung diverser UN-Organisationen und internationaler NGOs sind im somalischen Bürgerkrieg in den Jahren 2007-2010 etwa 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen, davon der größte Teil in Süd-/Zentralsomalia. Im ersten Halbjahr 2011 sind allein in Mogadischu 1.400 Zivilisten getötet worden; nach Schätzungen soll sich die Zahl bis zum Jahresende verdoppelt haben. Außerdem gab es mindestens 8.400 Verletzte.
In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind.
Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein; im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, stabile Verwaltung und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Politische Spannungen zwischen den Verwaltungen von Nord- und Süd-Galkacyo sind seit Jahren bekannt. Die Beziehungen haben sich gegen Ende des Jahres 2011 verschlechtert. Puntland (Nord) beschuldigt Galmudug (Süd), nichts gegen die Verschlechterung der Sicherheitslage zu unternehmen.
Das Gebiet ist von Piratenaktivitäten, Clanzusammenstößen, Attentaten und Entführungen betroffen. Während die Sicherheitslage im südlichen Stadtteil schlimmer sein dürfte, erfuhr auch der nördliche Teil eine Welle von Attentaten auf Wirtschaftstreibende, Älteste, religiöse Führer und Sicherheitskräfte.
Aufgrund der gegenwärtigen Lage mussten sich Hilfsorganisationen aus dem Gebiet zurückziehen. Dies führte zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für die ca. 60.000 IDPs in den Lagern im Gebiet Galkacyo.
(UNHCR: Addendum to 2010 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, relating specifically to the city of Galkacyo, 16.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f675c5e2.html, Zugriff 3.5.2012)
Aktuelle Sicherheitslage - Mogadischu
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. Auch Undiszipliniertheiten von Regierungssoldaten und mit der Regierung verbündeten Milizionären sind einer vollständigen Befriedung abträglich. Allerdings hält sich die Intensität insgesamt in Grenzen und ist in einigen Bezirken rückläufig. In den meisten der 16 Bezirke (Ausnahmen: Dayniile, Karaan und Heliwaa) finden so gut wie keine direkten Kampfhandlungen mehr statt. Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.
Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.
Den wesentlichen Unterschied zu vergangenen Phasen der Entspannung machen die Truppen der AMISOM. Die afrikanischen Friedenstruppen nahmen bei den bisher geführten Offensiven hohe Verluste in Kauf und werden von den Hauptstadtbewohnern weitgehend akzeptiert - ein Gegensatz zu vorangegangenen Friedensmissionen von Äthiopien, USA und UNO. Die AMISOM ist Garant und Träger von jenem Maß an Frieden und Stabilität, das derzeit in Mogadischu vorherrscht. Diese Feststellung ist freilich auch ein Indikator für die personelle Schwäche der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung.
Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung Mogadischus in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits)Ressourcen. Bisher scheinen sich TFG und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.
Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadischu noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.
(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)
Es wird geschätzt, dass in den letzten Monaten an die 300.000 Geflüchtete wieder in ihre Heimatstadt Mogadischu bzw. in ihre Wohnbezirke zurückgekehrt sind.
De facto kann trotz aller Fortschritte von staatlicher Ordnung unseres Verständnisses nicht die Rede sein. Es wird noch einige Zeit brauchen, bevor die Übergangsregierung über ausreichend ausgebildetes Personal und die dazugehörigen finanziellen Ressourcen verfügt, um einen ordentlichen Sicherheitsapparat in ganz Mogadischu zu etablieren.
Ein Sicherheitsproblem hinsichtlich allgemeiner Kriminalität bzw. bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und alliierten Milizen ist für die inneren Bezirke bis auf Xamar Weyne derzeit kaum, für die äußeren Bezirke teilweise ablesbar. Überhaupt scheint es so, als ob die Dichte direkt vom Staat kontrollierter Sicherheitskräfte mit der Entfernung vom Zentrum nachlässt. Wann und ob dieses derzeit von alliierten Milizen ausgefüllte teilweise Sicherheitsvakuum beseitigt werden kann, hängt unmittelbar mit der Rekrutierung und Ausbildung neuer Sicherheitskräfte sowie mit der - bereits durch die UN genehmigten - Verstärkung der AMISOM zusammen. Problematisch ist dieser Aspekt hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, die von den eingesetzten Milizen untergraben wird. Diese verfügen über keine Legitimation und während Militärgerichte Disziplinarvergehen von Regierungssoldaten abstrafen gibt es nur spärliche Berichte über die Ahndung durch Milizionäre begangener Straftaten.
Fazit: a) Die inneren Bezirke sind hinsichtlich Sicherheit und Freiheit stabil. Eine Veränderung der Lage ist mittelfristig nicht abzusehen. b) Die äußeren Bezirke sind hinsichtlich Sicherheit und Freiheit auf niedrigem Niveau stabil. Dies gilt auch für den westlichen Teil von Karaan. Für eine Verbesserung der Situation bedarf es mehr und besser ausgebildeter Sicherheitskräfte - nicht zuletzt um die hohe Anzahl von Anschlägen weiter zu reduzieren. c)
Die neuen Frontbezirke sind hinsichtlich Sicherheit und Freiheit instabil. Dies betrifft für Ost-Karaan, Dayniile und Heliwaa im wesentlichen Kampfhandlungen, für den Bezirk Dharkenley v.a. die Aktivität von Milizen sowie Kriminalität. Wann und ob AMISOM und TFG die effektive Kontrolle über diese Stadtteile erlangen, ist noch nicht absehbar.
(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)
Eine internationale Organisation unterstreicht, dass die Präsenz der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen sowie der bemannten Checkpoints nicht implizieren, dass dadurch für normale Menschen die Sicherheitssituation verschlechtert würde - außer es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen. Männer und Frauen können sich in der Stadt frei bewegen, ohne vor diesen Milizen Angst haben zu müssen, auch wenn sie Bezirksgrenzen überschreiten.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Nach dem Rückzug von al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 kontrollieren Übergangsregierung und AMISOM im Prinzip mehr als 90 Prozent der Stadt. Allerdings betreibt al Shabaab einen Guerillakampf mit fast täglichen Anschlägen (v.a. Handgranaten und Sprengsätze). Bis Ende Jänner 2012 gab es in den nördlichen Bezirken Dayniile, Yaqshiid, Heliwaa und Karaan Kampfhandlungen zwischen al Shabaab und Übergangsregierung/AMISOM. Zu Ende des Berichtszeitraums haben AMISOM und Übergangsregierung angegeben, die volle Kontrolle über Mogadischu zu haben.
Bei Anschlägen mit Sprengsätzen kamen viele Zivilisten zu Schaden oder wurden getötet, auch wenn sie nicht gezielt angegriffen wurden.
Außerdem kam es zu Kampfhandlung innerhalb der Truppen der Übergangsregierung, bei welchen ebenfalls Zivilisten zu Schaden kamen oder getötet wurden.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Nach einigen Anläufen ist des der AMISOM am 20.4.2012 gelungen, alle strategisch relevanten Positionen im Bezirk Dayniile unter Kontrolle zu bringen. Al Shabaab wurde vom Flughafen Dayniile und vom dortigen Krankenhaus vertrieben. Nur noch die strategisch unbedeutenden ländlichen Teile des Bezirks befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab. Trotz des Fortschritts kann al Shabaab aber noch im ganzen Bezirk operieren und bis nahe an die Industrial Road herankommen.
(Somalia NGO Security Programme: Weekly Security Report 11.-26. April, 29.4.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die Übergangscharta, die die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung nennt, sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber bisher ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher - soweit erkennbar - keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Zudem wurde er, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft, mehrfach für politische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Akteuren der Übergangsinstitutionen instrumentalisiert.
Die Übergangsregierung unter Sheikh Sharif hat kurz nach ihrem Amtsantritt angekündigt, dass die Scharia zukünftig eine wichtigere Rolle spielen solle. Dies spiegelt sich auch im ersten Entwurf einer neuen Verfassung wider, die die Scharia zu einem ihrer Grundprinzipien erklärt und den Islam als Staatsreligion festlegt.
In ganz Somalia ist die Justiz nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Süd-/Zentralsomalia als auch in Puntland.
Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland und Somaliland.
Allerdings bemüht sich die Übergangsregierung seit 2009 um Fortschritte. Sie scheint eher als ihre Vorgängerinnen bereit, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren.
Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen.
In Gebieten, die von islamistischen Gruppen beherrscht werden, werden regelmäßig sehr harte Strafen verhängt (öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen u. ä.).
Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet, wobei strafprozessuale Verfahrensrechte in Somaliland und Puntland eher beachtet werden als in den übrigen Landesteilen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die große Mehrheit der Menschen in Mogadischu klärt Streitigkeiten über Clan-Mechanismen.
Laurel Patterson (UNDP) gab an, dass es in Mogadischu funktionierende Gerichte gebe und Richter an der Universität von Mogadischu ausgebildet werden.
Eine lokale NGO in Mogadischu gab an, dass es für Frauen generell schwer sei, Zugang zu Wiedergutmachung in Mogadischu zu erhalten.
Eine internationale Organisation gab an, dass es vor allem einflussreichen Personen gelinge, Wiedergutmachung zu erhalten. Die Chancen für normale Menschen sind beschränkt und es ist unüblich, dass z.B. Vertreter der Regierung für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen würden.
Gemäß den Aussagen einer internationalen Organisation hat die Etablierung von Militärgerichten die Anzahl an begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungssoldaten reduziert.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
In von al Shabaab kontrollierten Gebieten wurde die Scharia forciert. Allerdings gibt es keine ausgebildeten Scharia-Richter. Die Interpretation der Scharia durch al Shabaab resultiert in ungleichen und oftmals drakonischen Strafen.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
Mit 30. November 2011 befanden sich 104 Richter und Staatsanwälte in Mogadischu, Somaliland und Puntland in Ausbildungskursen des UNDP, ausgerichtet durch die Rechtsfakultäten der Universitäten Mogadischu, Garoowe und Hargeysa.
Somalische Rechtshelfer, die von UNDP unterstützt werden, bearbeiteten im Jahr 2011 über 5.000 Fälle. UNDP unterstützt weiterhin die 27 Rechtshilfezentren im ganzen Land, die durch Anwaltsvereinigungen, Universitätsfakultäten und lokale NGOs betrieben werden.
Die Vereinten Nationen führen Projekte fort, die zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu dienen. Über das Youth for Change Projekt unterstützten die UN Bezirks-Sicherheitskomitees. UNDP bietet medizinische Beratung, psychosoziale Unterstützung, Rechtshilfe für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und hat sich mit dem Höchstrichter des Somali Supreme Court auf die Einrichtung mobiler Gerichte geeinigt.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 9.12.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f1558a82.html, Zugriff 23.4.2012)
Traditionelle Rechtsmechanismen und Scharia
Eine internationale Organisation erklärte, dass Clanschutzmechanismen in einem gewissen Maß funktionieren und die Menschen es bevorzugen, sich zuerst an den Clan zu wenden, und nicht an die Behörden oder Gerichte.
Wenn es zwischen zwei Familien einen Streit gibt, dann werden sie ihn gemäß dem Kompensationssystem beizulegen versuchen und dann den Fall (falls er je angezeigt wurde) vor Gericht zurückziehen.
Dementsprechend kommt das formelle Justizsystem nur als eine Option zum Zuge. Bis ein Gericht ein Urteil gefällt hat, wird der Verdächtige immer die Möglichkeit haben, dass sein Clan die Streitigkeit durch Kompensationszahlungen beilegt. Dies ist ein übliches Phänomen und gilt für jedermann - selbst für Soldaten oder Polizisten. Das Clansystem funktioniert - allerdings nicht ideal. Vor allem Angehörige von Milizen oder anderen bewaffneten Gruppen haben eine gute Chance, straflos zu bleiben.
Bezüglich des Clanschutzes in Mogadischu und den ländlichen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia gibt Bediako Buahene von UN OCHA an, dass die Clanschutzmechanismen in allen ländlichen Gebieten intakt seien. In vielen dieser Gebiete sind sie das einzig verfügbare Justizsystem und der einzige Mechanismus, um Zivil- und Strafvergehen zu verhandeln. Selbst wenn Älteste ihre Autorität an al Shabaab verloren haben (oder an Warlords oder Milizen), haben sie nicht die Autorität im eigenen Clan und gegenüber anderen Clans verloren.
Bezüglich Clanschutzmechanismen in Mogadischu und anderen urbanen Gebieten wurde erläutert, dass diese im gesamten Süd-/Zentralsomalia intakt seien. Die Mechanismen wurden von al Shabaab oder der Übergangsregierung und ihren Alliierten nicht unterwandert. Allerdings wird sich ein schwacher Clan mit einem großen Clan verbünden müssen, um seine Mitglieder adäquat schützen zu können.
Von Fall zu Fall kann der Clanschutz eine Person auch vor Vergehen durch die Übergangsregierung schützen. Manchmal seien Täter (z.B. von der Polizei) aus ihrem Amt entlassen worden. Eine internationale Organisation hat beobachtet, dass Polizeikommandanten damit beginnen, gegenüber von einzelnen Polizisten begangenen Straftaten mehr Verantwortungsgefühl zu zeigen.
In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten hängt die Stärke traditioneller Konfliktlösungsmechanismen davon ab, ob und wie al Shabaab interveniert. Es kann z.B. für Älteste schwierig sein, bei einem Fall der Zwangsrekrutierung bei al Shabaab zu intervenieren.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Das somalische Rechtssystem lässt sich als einen Mix von modernen, traditionellen und religiösen Rechtsordnungen charakterisieren, welche das alltägliche Leben der somalischen Bevölkerung regeln. Die somalische Gerichtsbarkeit kann so in vier verschiedene Rechtssysteme aufgeteilt werden: 1) das formale Justizsystem oder Gesetzesrecht; 2) das traditionelle Recht oder Gewohnheitsrecht, in Somalia xeer genannt; 3) das islamische Recht oder die Scharia; 4) Initiativen der Zivilbevölkerung oder des privaten Sektors.
Diese verschiedenen Rechtsordnungen existieren zwar nebeneinander, stehen aber oft in Widerspruch zueinander. So stimmen die Gesetze der formalen Rechtssysteme nur wenig mit den Gesetzen des xeer oder der Scharia überein, und auch die Gesetze des xeer widersprechen des Öfteren den Gesetzen der Scharia. Von diesen verschiedenen Rechtssystemen hat wohl auch heute noch das Gewohnheitsrecht, xeer, die am weitesten reichende Geltung.
Aus einer Menschenrechtsperspektive muss erwähnt werden, dass die Umsetzung des xeer öfters im Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsstandards steht. Auch wenn das xeer weiterhin eine wichtige Rolle spielt, hat sich die Situation mit dem Aufkommen islamistischer Gruppen in Somalia dramatisch geändert.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 24.4.2012)
Sicherheitsbehörden
Die absolute Stärke der Somali Police Force, die mit internationaler Hilfe ausgebildet wurde, beträgt derzeit 5.370 Mann. Während des Berichtszeitraums ist die Polizei in alle von der Übergangsregierung und AMISOM eingenommenen Gebiete expandiert. Speziell die IDP-Lager und die Nahrungsmittelverteilstellen werden speziell berücksichtigt. Polizeistationen wurden bezüglich einer Wiederinbetriebnahme bzw. Rekonstruktion inspiziert. Das UNDP hat Vorschläge für mobile Polizeiposten in strategischen Schlüsselgebieten erarbeitet.
Der Polizeisold ist im Rückstand. Es liegt aber durch Unterstützung internationaler Partner eine Finanzierung vor.
Zusätzlich haben UNDP und UNPOS blaue Uniformen, Helme und Handschellen an bereits ausgebildetes Personal ausgegeben.
Mit Ende November 2011 zählten die Somali National Security Forces in Mogadischu 10.300 Mann. Dies umfasst auch 869 Rekruten, die ihre von der EU finanzierte Ausbildung in Uganda im September 2011 abgeschlossen haben. Zusätzliche 620 Mann haben mit dieser Ausbildung im November [2011] begonnen.
Die USA kommen bis Mitte 2012 für den Sold von 7.034 Mann auf. Italien und die Afrikanische Union betreiben die Bezahlung der übrigen 3.274 Mann der Truppe.
Eine Quelle für Besorgnis bildet der Mangel an Kasernen für die ausgebildeten Truppen. Dies führt zu einem Mangel an Disziplin und Kontrolle über die Truppen. Der Ausbau des Camps Jazeera, der von der EU finanziert wird, geht weiter. Dort werden bei Fertigstellung 2.000 Mann Unterkunft finden.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 9.12.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f1558a82.html, Zugriff 23.4.2012)
Die Polizei wurde ausgebildet. Allerdings hat letztere aufgrund der Macht der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen nur einen geringen Einfluss.
Danach gefragt, ob Opfer von Menschenrechtsverletzungen sich Unterstützung und Schutz durch die Regierung erwarten können, erklärte eine lokale NGO in Mogadischu, dass Polizei und Armee nicht gut organisiert seien. Diese Kräfte befinden sich nicht unter strenger Kontrolle und verüben selbst Menschenrechtsverletzungen.
Eine internationale NGO gab an, dass Schutz durch die Behörden gar nicht relevant sei.
Eine Repräsentantin einer lokalen NGO in Mogadischu gab an, dass der Benadir Regional Court, die Bezirksgerichte und das Berufungsgericht funktionieren. UNDP unterstützt einige Anwälte an diesen Gerichten via Rechtshilfeprojekte und daher werde der Zugang zur Justiz für gefährdete Gruppen und ökonomisch Benachteiligte verbessert. Allerdings gab die NGO zu bedenken, dass, wenn der Täter einem großen Clan entstammt, dieser oftmals aufgrund der Fürsprache seines Clans entlassen werde.
Eine lokale NGO in Mogadischu gab an, dass es in Mogadischu keine öffentliche Ordnung gebe. Normalerweise würde die Polizei bei Anzeigen wegen Menschenrechtsverletzungen und anderen Straftaten keine Untersuchungen anstrengen. Oft werden die Strafhandlungen lediglich registriert.
Die NSA (National Security Agency) darf verdächtige Personen verhaften und ist auch in Untersuchungen involviert.
Mit Unterstützung der UN und von EU-Mitgliedsstaaten wird die NSA zunehmend professioneller und verantwortungsbewusster.
Gefragt, ob ein normaler Bürger vor der NSA und ihren Aktivitäten Angst haben müsse, erklärte eine internationale Organisation, dass die NSA zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beitrage. Ein durchschnittlicher Bürger von Mogadischu kommt mit der NSA kaum in Kontakt.
Der Bürgermeister von Mogadischu erklärt, dass die Polizei noch schwach und schlecht ausgerüstet sei und man daher auf Milizen angewiesen sei. Diese Milizen stehen unter Kontrolle der Bezirksvorsteher. Hin und wieder würden diese Milizen miteinander zusammenstoßen und manchmal werde dabei auch jemand getötet.
Unter dem grundlegenden Maß an Sicherheit, das durch AMISOM garantiert wird, befinden sich also die 16 Bezirksvorsteher als relevante Akteure. Ihre Milizen sind teilweise Clan-basiert, teils fußen sie auch auf mehreren Clans.
AMISOM strebt an, die Macht der Bezirksvorsteher zu reduzieren, dieses Thema ist jedoch äußerst sensibel.
Eine internationale Organisation bestätigt, dass der Bürgermeister die Bezirksvorsteher nicht kontrollieren kann. Letztere erfreuen sich der Straffreiheit.
Ein Experte gibt an, dass die Bezirksvorsteher es nicht wagen würden, sich gegen AMISOM zu stellen.
Die Milizen sind unterschiedlich groß. Manche Bezirksvorsteher haben nur 10-15 Leibwächter, während andere große Milizen anführen. Der mächtigste Bezirksvorsteher in Mogadischu ist Ahmed Hassan "Da'i" im Bezirk Wadajir/Medina.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Polizeigewalt, Folter und extralegale Tötungen
Polizei- und Milizangehörige gehen bei Übergriffen in aller Regel straflos aus. Die Übergangsregierung hat unlängst mehrere Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Übergriffen gegen Zivilisten vor Gericht gebracht; die gegen einige Mitglieder verhängten Todesstrafen wurden vollstreckt.
Die Übergangsregierung bemüht sich seit 2009 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die (bis dahin) weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem scheint sie eher als ihre Vorgängerinnen bereit, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren.
Folter oder folterähnliche Praktiken wurden in den letzten Jahren nach glaubwürdigen Berichten in allen vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten von Polizei, Gefängnispersonal und unterschiedlichen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen angewendet. Zu nennen sind auch die Hinrichtungs- und Strafmethoden (Steinigung, Amputationen, Auspeitschungen) von al Shabaab und anderen radikal-islamistischen Gruppen in den von ihnen beherrschten Gebieten Somalias.
Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden sind unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen weit verbreitet. Auch von willkürlichen Verhaftungen durch die der Übergangsregierung unterstehende Polizei bzw. einzelne Polizeieinheiten ist bisweilen zu hören; extralegale Tötungen können nicht ausgeschlossen werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Es gibt Berichte darüber, dass Soldaten Vergewaltigungen, Raub und Plünderungen sowie andere Straftaten begangen hätten - darunter auch Schießereien in IDP-Lagern.
Die Übergangsregierung versucht Undiszipliniertheiten zu unterbinden und des gibt Berichte über die Verhaftung und Exekution von Soldaten aufgrund unautorisierter Schießereien und Tötungen an Checkpoints in Mogadischu.
Danach gefragt, ob die Polizei völlige Straflosigkeit genieße, gab Laurel Patterson (UNDP) an, dass ihm Berichte bekannt seien, wonach Polizisten aufgrund von Anzeigen durch Rechtshilfe-NGOs entlassen worden sind.
UNDP arbeitet in Somalia mit lokalen NGOs zusammen, um in Mogadischu kostenlose Rechtshilfe bieten zu können. Allerdings sind aufgrund der teilweise gleichen Uniformen von Polizei und lokalen Milizen Untersuchungen oft eine Herausforderung.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Die Übergangsregierung hat keine politisch motivierten Tötungen begangen. Allerdings gibt es einige Berichte über Angehörige des Staates, die willkürliche und außergesetzliche Morde begingen.
Extremistische Rebellengruppen begingen politisch motivierte Morde.
Es gibt keine Berichte über standrechtliche Exekutionen seitens der Regierung in diesem Jahr und auch nicht über Todesfälle aufgrund exzessiver Gewaltanwendung gegen Demonstranten.
Es gab keine Berichte über außergesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte der Regierung während des Jahres.
In allen drei Regionen wird Missbrauch durch Polizei und Milizen selten untersucht und die Kultur der Straflosigkeit bleibt ein Problem.
Die Übergangsverfassung verbietet Folter. Die puntländische Verfassung verbietet Folter "außer von Scharia-Gerichten gemäß islamischem Gesetz angeordnet".
Es gab keine Berichte darüber, dass die Übergangsregierung oder die Verwaltungen von Puntland und Somaliland Folter anwenden lassen haben. Zahlreiche Clanmilizen und al Shabaab foltern weiterhin Gegner und Zivilisten.
Anders als in den Jahren zuvor gab es keine Berichte darüber, dass die Polizei Frauen vergewaltigt hat. Allerdings gibt es weiterhin Berichte von Vergewaltigungen durch irreguläre oder Clanmilizen. Vergewaltigung wird in Inter-Clan-Konflikten gezielt eingesetzt.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 22.8.2011)
Im Jänner 2012 ist es der Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), äthiopischen Truppen und Milizen des Shabelle Valley State (SVS) gelungen, die Stadt Beletweyne in Hiraan zu erobern. Danach kam es zu Kämpfen zwischen ASWJ und SVS über die Kontrolle der Stadt.
Es gibt Berichte, dass ASWJ Personen, die verdächtigt werden, in Verbindung mit al Shabaab zu stehen, schwer bestraft. Im Oktober 2011 sind angeblich zwei der eigenen Kämpfer aufgrund des Verdachts der Spionage für al Shabaab exekutiert worden.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Korruption
Somalia war im Jahr 2011 laut Transparency International das korrupteste Land der Welt (Platz 182 von 182).
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 24.4.2012)
Das Gesetz sieht keine Strafen für Korruption vor und Beamte verübten Korruption unter Straflosigkeit. Korruption kommt bei nahezu allen Transaktionen im Land zum Einsatz und es gibt keine Regulierungen oder Gesetze, um sie zu bekämpfen.
Nach der Ernennung des Premierministers Farmajo im Oktober [2010] verstärkten sich Antikorruptionsmaßnahmen und -Nachrichten.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
NGOs
In Mogadischu gibt es zahlreiche lokale NGOs, die ohne Einschränkung arbeiten können. Allerdings werden Mitarbeiter dieser NGOs oder von UN-Organisationen sowie Akteure der Zivilgesellschaft, Journalisten und Regierungskräfte zu Zielen von Attentätern (von al Shabaab). Vorrangige Ziele der al Shabaab sind dabei Behörden-/Regierungsangehörige und Journalisten.
Seitens der Regierung werden Mitarbeiter lokaler und internationaler Organisationen nicht angegriffen.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Al Shabaab hat seit 2009 Agenturen aus ihrem Kontrollgebiet verbannt und den verbleibenden Organisationen finanzielle und logistische Bürden auferlegt. Hilfskräfte wurden bedroht und angegriffen.
Im November 2011 verhängte al Shabaab einen neuerlichen Bann über 16 Hilfsorganisationen, darunter UN-Agenturen.
(Human Rights Watch: No Place for Children: Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, 25.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f48f09a2.html, Zugriff 23.4.2012)
Der Einsatz für Menschenrechte ist riskant.
Menschenrechtsverteidiger geraten durch ihre Kritik in die Schusslinie u.a. von radikal-islamistischen Kräften bzw. macht- und interessenorientierten "Warlords". Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung; es fehlt an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz. Etliche von ihnen wurden in den letzten Jahren verfolgt und, in manchen Fällen, ermordet - dies betraf 2011 vier Journalisten in Süd-/Zentralsomalia.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Ombudsmann
Laurel Patterson (UNDP) erklärte, dass das Police Advisory Committee (PAC) monatliche Berichte über die Aktivitäten der Polizei in Süd-/Zentralsomalia und Mogadischu erstellen. Das PAC wurde im Sommer 2007 mit Unterstützung des UNDP geschaffen, um die somalische Polizei und das Gefängnispersonal zu beobachten, zu beraten und auszubilden.
Das PAC besteht aus 12 hochrangigen Repräsentanten der Zivilgesellschaft, Juristen und Menschenrechtsorganisationen, dem Innenministerium und der Polizei. Das PAC arbeitet eng mit Ältesten in den 16 Bezirken von Mogadischu zusammen. Diese begleiten das PAC auch bei Kontrollbesuchen. Das PAC verhandelt auch über die Freilassung von Gefangenen, sei es aus rechtlichen oder humanitären Gründen.
Das PAC überwacht auch die prozeduralen Aspekte eines Falles und kontrolliert, ob der Inhaftierte registriert worden ist und die Umstände der Verhaftung deutlich festgehalten wurden. Das Komitee kümmert sich auch speziell um gefährdet Gruppen, wie Kinder und Frauen. Das Komitee hat veranlasst, dass Frauen und Kinder getrennt von männlichen Häftlingen gehalten werden.
Trotz des schwierigen Arbeitsumfeldes ist es dem PAC gelungen, regelmäßig Polizeistationen und Gefängnisse zu überprüfen und tausende Fälle erfolgreich abzuwickeln.
Das PAC wird auch weiterhin von UNDP unterstützt.
Das PAC verzeichnet Menschenrechtsverletzungen und -Angelegenheiten gegen von der Polizei verhaftete Personen (in 14 der 16 Bezirke Mogadischus).
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Trotz Sicherheits- und Kapazitätsproblemen fokussiert die Übergangsregierung auf Menschenrechte. Sie hat einen Menschenrechtszuständigen im Justizministerium benannt und einen Focal Point für Menschenrechte und Kinderschutz im Büro des Premierministers eingerichtet. Außerdem hat die Regierung an internationalen Anstrengungen partizipiert, die Menschenrechtspraxis zu verbessern.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
Menschenrechte
Menschenrechtslage allgemein
Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen UN-Strukturen (UNPOS, UNDP, UNICEF, WFP), der UN-Menschenrechtsrat u.a.
Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr etwa zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehende Gruppen ausgeübt wird, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschenrechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung.
Die Übergangscharta (Übergangsverfassung) verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat aufgrund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. Somalia hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Behandlung oder Strafe.
Unter den Bedingungen von permanentem Bürgerkrieg, weitgehendem Staatszerfall und extremer Armut des größten Teils der Bevölkerung haben aber auch diese Abkommen so gut wie keine praktische Wirkung. Selbst wenn man den politischen Willen der Übergangsregierung voraussetzt, Bemühungen zu ihrer Umsetzung zu unternehmen, so ist sie objektiv hierzu bis auf Weiteres nicht oder kaum in der Lage.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die Menschenrechtssituation in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten war schlecht. Schariagerichte sprechen unverhältnismäßige Strafen aus, darunter Exekutionen und Körperstrafen (Auspeitschung, Amputation). Es kam zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen für Verhalten, das von al Shabaab nicht toleriert wird. Frauen wurden wegen inadäquater Kleidung, Kinder für das Fußballspielen, Männer für den Konsum von Khat oder das Hören von Musik inhaftiert. Menschen wurden auch aufgrund des Verdachts, Spionage für die Übergangsregierung und ihre Alliierten zu betreiben, inhaftiert.
Das Nichtbezahlen der durch al Shabaab verhängten Steuern war ebenfalls ein Grund für Verhaftungen, diese wurde üblicherweise bei Bezahlung beendet. Es wurde berichtet, dass Menschen wegen ausständigen Steuern auch umgebracht worden sind. Es gibt keine Informationen darüber, dass bestimmte Gruppen speziell von al Shabaab verfolgt wurden.
Auch Clanälteste wurden bei ihren Aktivitäten in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten behindert und hatten nur beschränkt Einfluss. Es gibt auch Berichte über Clanälteste, die getötet oder misshandelt worden sind.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Gemäß den Aussagen einer internationalen Organisation hat die Etablierung von Militärgerichten die Anzahl an begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungssoldaten reduziert.
Gemäß Aussagen von UN OCHA gibt es keine Berichte über Menschenrechtsverletzungen aus den neu gewonnenen Gebieten. Allerdings gebe es viele Berichte über geschlechtsspezifische Gewalt, begangen durch alle Konfliktparteien und über gezielte Tötungen auf beiden Seiten.
Zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Süd-/Zentralsomalia gehören willkürliche/ungesetzliche Verhaftung oder Inhaftierung, Mangel an fairem Prozess, die mangelnde Verfügbarkeit an Berufungsmöglichkeiten. Allerdings sei es zumindest möglich, mit der gegenwärtigen Übergangsregierung Menschenrechtsverletzungen zu besprechen.
Menschenrechtsverletzungen werden von Individuen, Regierungskräften, al Shabaab und Milizen begangen, von denen einige Clanmilizen sind oder von Warlords geführt werden. Letztere etablieren Checkpoints, wo sie von Durchkommenden Geld erpressen. Diese Milizen unterstützen die Übergangsregierung, einige der Warlords sind auch Parlamentsabgeordnete. Diese Milizen stehen theoretisch unter Kontrolle der Regierung, arbeiten praktisch aber auf eigene Rechnung.
Die Menschenrechtssituation hat sich nach Angaben einer lokalen NGO in Mogadischu seit dem Abzug der al Shabaab verbessert. Allerdings könne sie noch immer nicht als gut bezeichnet werden.
Gemäß UNHCR gelingt es al Shabaab viel besser als der Übergangsregierung, auf ihrem Gebiet Recht und Ordnung zu gewährleisten, da sie besser diszipliniert und effizient ist. Allerdings wird Recht und Ordnung von al Shabaab nur mittels Terror, Amputationen, Köpfungen und andere Menschenrechtsverletzungen sowie einer sehr strengen Auslegung der Scharia durchgesetzt. Willkürliche Besteuerungen und Zwangsrekrutierungen greifen in den Gebieten von al Shabaab um sich.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Übergangsverfassung gewährt Meinungs- und Pressefreiheit; dies hat aber bisher mangels effektiver Staatsstrukturen kaum praktische Bedeutung. In den vergangenen Jahren herrschte in weiten Teilen des Landes dennoch eine gewisse, wenn auch durch die Bürgerkriegslage eingeschränkte, Meinungs- und Pressefreiheit. Es gab eine relativ umfangreiche Zeitungslandschaft sowie zahlreiche Hörfunkprogramme, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Die jeweils herrschenden Milizen bzw. quasi-staatlichen Autoritäten haben unliebsame Berichterstattung aber regelmäßig durch Zensur, Schließung bzw. Übernahme von Radiostationen und Einschüchterung bis hin zu Mord unterbunden. Der größte Teil der Printmedien hat daher inzwischen aufgegeben. 2007-2010 wurden insgesamt mindestens 22 Journalisten ermordet und weitere verwundet; mehr als 40 Journalisten waren zeitweise inhaftiert. 2011 wurden vier Journalisten getötet und sieben weitere verletzt. Von Januar bis März 2012 wurden bereits drei weitere Journalisten in Somalia getötet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
BBC und Voice of America senden täglich Programme auf Somali. In Mogadischu gibt es acht Radiostationen, in zahlreichen Städten in Süd-/Zentralsomalia existieren weitere, kleine Stationen. In Kismayo gibt es eine von al Shabaab betriebene Station.
Anders als in vergangenen Jahren erhielten Journalisten keine direkten Drohungen mehr durch die Übergangsregierung. Allerdings drangsalierten al Shabaab und andere Extremisten weiterhin Journalisten und das Gesamtklima bezüglich Meinungs- und Pressefreiheit verschlechterte sich.
Es gab keine Einschränkungen des Zugangs zum Internet seitens der Regierung.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 22.8.2011)
Opposition
Die Übergangsinstitutionen wurden mit internationaler Unterstützung so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen repräsentiert sind. Politische Parteien gibt es nur in Somaliland. Ob es in fernerer Zukunft auch in anderen Landesteilen Parteistrukturen geben wird, hängt in erster Linie davon ab, ob Fortschritte dabei erzielt werden können, landesweit eine effektive Staatsgewalt aufzubauen und Methoden der friedlichen Konfliktlösung und des Interessenausgleichs zu etablieren. Dies erscheint bis auf weiteres fraglich.
In Opposition zur Übergangsregierung stehen bewaffnete Rebellen unterschiedlicher, häufig islamistischer Motivation sowie Ad-hoc-Koalitionen innerhalb und außerhalb des Übergangsparlaments. Angesichts der unklaren Machtverhältnisse ist es unmöglich, sicher festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Übergangsregierung von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden. Entsprechende Behauptungen sind seit Amtsübernahme der "neuen" Übergangsregierung im Jahr 2009 deutlich seltener geworden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Mehrere Politiker wurden in Mogadischu zu Opfern gezielter Angriffe (Minister, Parlamentsabgeordnete).
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in somalischen Gefängnissen sind hart und gelten z. T. als lebensbedrohlich. Dies gilt für ganz Somalia; Aktivitäten von UNDP und UNODC beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in Puntland und Somaliland schaffen nur langsam Abhilfe. Die Haftbedingungen entsprechen nicht international gültigen Mindeststandards: Überfüllung, fehlende sanitäre Einrichtungen und Gesundheitsversorgung sind Regelerscheinungen. Neben Krankheiten stellen Übergriffe des häufig ungeschulten Bewachungspersonals eine kontinuierliche Bedrohung für die Insassen dar.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Seit dem Ende des Regimes von Abdullahi Yusuf im Jahr 2008 gab es keine Berichte mehr über Gefängnisse, die von alliierten Milizen der Übergangsregierung geführt wurden. Extremisten und Clans betreiben weiterhin Haftanstalten, wo die Bedingungen hart sind und Wärter regelmäßig die Gefangenen misshandeln.
Al Shabaab betreibt Haftanstalten. Schätzungsweise sind dort tausende Gefangene unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert, und dies für relativ geringe Vergehen, wie Rauchen, Musik hören oder Verstoßes gegen die Kleidungsvorschriften.
Jugendliche werden häufig zusammen mit Erwachsenen eingesperrt. Die Inhaftierung von Jugendlichen aus disziplinären Gründen auf Wunsch der Eltern bleibt ein Problem.
Für Frauen und Männer sind getrennte Haftbereichen vorgesehen.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 22.8.2011)
AMISOM, kenianische und äthiopische Kräfte übergeben Gefangene an die Regierung.
Gemäß den Aussagen einer internationalen Organisation, welche das Zentralgefängnis in Mogadischu im Februar besucht hat, befinden sich dort u.a. 11 Frauen und 32 Personen unter 18 Jahren in Haft. Einige der Gefangenen - obgleich Zivilisten - waren von Militärgerichten verurteilt worden.
Das Justizministerium hat eine Menschenrechtsabteilung etabliert, die jedoch nur aus einer Person besteht und dementsprechend wird deren Einfluss angezweifelt.
Es gibt Berichte über die Folterung von al Shabaab-Sympathisanten und -Mitgliedern in staatlichen Gefängnissen.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird sie auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Übergangsregierung oder der Mission der Afrikanischen Union, AMISOM) verhängt und öffentlich, z.T. durch Steinigung, vollzogen. Es gibt keine Erkenntnisse zu Bestrebungen, die Todesstrafe abzuschaffen und es ist sehr unwahrscheinlich, dass es solche gibt.
2011 tötete al Shabaab mindestens 13 Menschen unter dem Vorwurf, diese hätten spioniert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die Übergangsregierung versucht Undiszipliniertheiten zu unterbinden und es gibt Berichte über die Verhaftung und Exekution von Soldaten aufgrund unautorisierter Schießereien und Tötungen an Checkpoints in Mogadischu.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Regierungsseite
Übergangsregierung
Die Übergangsregierung verfügt in Mogadischu über mehr als 10.000 Mann.
Die Regierung musste sich auch um gewaltsame Auseinandersetzungen innerhalb der eigenen Kräfte kümmern, die sich gegen Zivilisten und eigene Soldaten richteten.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Viele der Regierungssoldaten unterliegen nicht der Kontrolle der Regierung. Die Hälfte davon ist der Regierung gegenüber loyal, während die andere Hälfte mehr oder weniger loyal zu Milizen unter Kontrolle einiger Bezirksvorsteher von Mogadischu stehen. Einige dieser Bezirksvorsteher verfolgen eigene Ziele und ihre Aktivitäten stehen nicht immer im Einklang mit der Regierung.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
AMISOM
AMISOM wurde im Jahr 2007 in Mogadischu stationiert. Das Mandat besagt, dass die Truppe die Übergangsregierung und ihre Institutionen schützen soll. Seit 2009 und vor allem seit den vermehrten Angriffen durch al Shabaab nahm AMISOM aktiver am Kampfgeschehen teil.
(Human Rights Watch: No Place for Children: Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, 25.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f48f09a2.html, Zugriff 23.4.2012)
Der UN-Sicherheitsrat hat heute (22.2.2012) der Vergrößerung der AMISOM um fast 50 Prozent zugestimmt.
In der einstimmig angenommen Resolution wird die genehmigte Truppenstärke der AMISOM von 12.000 auf 17.731 Mann angehoben. Außerdem wird die logistische Hilfe durch die UN verstärkt.
(UN News Service: Security Council calls for large increase to African peace force in Somalia, 22.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f4b3cd32.html, Zugriff 23.4.2012)
Die AMISOM-Kräfte bestehen derzeit aus 12.031 Ugandern und Burundis,
4. 660 Kenianern, 1.000 Dschibutis und 850 Mann aus Sierra Leone.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
AMISOM hat Schritte unternommen, Operationen, bei welchen Zivilisten wahllos zu Schaden kommen, einzuschränken. Die Regulierung zum Einsatz von indirektem Feuer wurde angepasst.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 24.4.2012)
Kenia hatte den Wunsch geäußert, dass seine Kräfte in die AMISOM eingegliedert werden sollten. Dies würde einerseits internationale Anerkennung und andererseits finanzielle Entlastung geben. Der UN-Sicherheitsrat hat dem Anliegen am 22.2.2012 zugestimmt.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Ahlu Sunna Wal Jama'a
Die Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) ist eine moderat-islamistische Sufi-Gruppe, die seit März 2010 auf dem Papier offiziell mit der Übergangsregierung alliiert ist. Die Gruppe findet sich vor allem in Zentralsomalia, wo sie größere Teile der Regionen Galgadud und Hiraan kontrolliert. Auch an der äthiopischen Grenze in der Region Gedo konnte ASWJ Gebiete von al Shabaab gewinnen. ASWJ erhält finanzielle und militärische Unterstützung durch Äthiopien.
(Human Rights Watch: No Place for Children: Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, 25.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f48f09a2.html, Zugriff 23.4.2012)
Andere
Bei der kenianischen Militäroperation, die bis zu ihrer Überführung in die AMISOM 154 Tage dauerte, wurden fast 20 Städte und 95.000 Quadratkilometer eingenommen.
Allerdings ist es der kenianischen Armee gemäß UNHCR nicht gelungen, die Positionen innerhalb Somalias zu konsolidieren.
Die Truppen werden immer wieder im Hinterland angegriffen.
Es wird als wenig wahrscheinlich erachtet, dass die Kenianer binnen des nächsten halben Jahres in der Lage sein werden, auf Kismayo vorzustoßen.
Die äthiopische Armee hat Beletweyne und die nördlichen Teile von Hiraan unter Kontrolle. Insgesamt hat Äthiopien in Zentralsomalia zwischen 5.000 und 10.000 Mann stationiert.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Clanstrukturen und Minderheiten
Clanstrukturen
Die Abstammungslinie mit dem grundlegendsten und funktionalsten Charakter ist die Mag-zahlende bzw. Diya-zahlende Gruppe [MAG / Diya = Blutgeld]. Mag-zahlende Gruppen stellen die wichtigste Ebene sozialer Organisation für jede Einzelperson dar. Es handelt sich um eine kleine, aus wenigen Lineages bestehende Gruppe, die der Auffassung ist, von einem gemeinsamen, vier bis acht Generationen entfernten Ahnen abzustammen, und die zahlenmäßig hinreichend groß ist (einige Hundert bis einige Tausend Männer), um in der Lage zu sein, Mag zu zahlen (gemäß Scharia 100 Kamele im Fall von Mord), falls dies notwendig werden sollte. So werden alle Männer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Mag-zahlenden Gruppe definiert. Ihre sozialen und politischen Beziehungen werden durch gewohnheitsrechtliche Übereinkünfte (Xeer) geregelt, die sowohl innerhalb als auch zwischen Mag-zahlenden Gruppen getroffen werden.
Da die institutionelle Funktionsfähigkeit der Mag-zahlenden Gruppen auf ihrer Fähigkeit zur kollektiven Begleichung der Blut-Schulden ihrer Mitglieder beruht, kann diese Funktionsfähigkeit heutzutage in Frage gestellt werden, unter anderem durch das schiere Ausmaß der Blut-Kompensationen aufgrund der Dimensionen der Konflikte und Tötungen.
Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammen schließen.
Es lässt sich beobachten, dass das vornehmlich von agrarischen Gruppen besiedelte Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia durch eine weit höhere Bevölkerungsdichte gekennzeichnet ist, als die von den nomadischen Gruppen bewohnten Regionen. Daher ist es denkbar, dass insbesondere die Rahanweyn zumindest 25 bis 30 % der Gesamtbevölkerung ausmachen und somit zahlreicher sind, als man sie für gewöhnlich hält. Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. Jedoch werden diese Gruppen politisch niedergehalten und in somalischen Zahlenangaben, die die nomadischen Clans begünstigen, ausgeblendet.
(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Die große Mehrheit der Menschen in Mogadischu klärt Streitigkeiten über Clan-Mechanismen.
Eine internationale Organisation erklärte, dass Clanschutzmechanismen in einem gewissen Maß funktionieren und die Menschen es bevorzugen, sich zuerst an den Clan zu wenden, und nicht an die Behörden oder Gerichte.
Wenn es zwischen zwei Familien einen Streit gibt, dann werden diese ihn gemäß dem Kompensationssystem beizulegen versuchen und dann den Fall (falls er je angezeigt wurde) bei Gericht zurückziehen.
Dementsprechend kommt das formelle Justizsystem nur als eine Option zum Zuge. Bis ein Gericht ein Urteil gefällt hat, wird der Verdächtige immer die Möglichkeit haben, dass sein Clan die Streitigkeit durch Kompensationszahlungen beilegt. Dies ist ein übliches Phänomen und gilt für jedermann - selbst für Soldaten oder Polizisten. Das Clansystem funktioniert - allerdings nicht ideal. Vor allem Angehörige von Milizen oder anderen bewaffneten Gruppen haben eine gute Chance, straflos zu bleiben.
Bezüglich des Clanschutzes in Mogadischu und den ländlichen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia gibt Bediako Buahene von UN OCHA an, dass die Clanschutzmechanismen in allen ländlichen Gebieten intakt seien. In vielen dieser Gebiete sind sie das einzig verfügbare Justizsystem und der einzige Mechanismus, um Zivil- und Strafvergehen zu verhandeln. Selbst wenn Älteste ihre Autorität an al Shabaab verloren haben (oder an Warlords oder Milizen), haben sie nicht die Autorität im eigenen Clan und gegenüber anderen Clans verloren.
Bezüglich Clanschutzmechanismen in Mogadischu und anderen urbanen Gebieten wurde erläutert, dass diese im gesamten Süd-/Zentralsomalia intakt seien. Die Mechanismen wurden von al Shabaab oder der Übergangsregierung und ihren Alliierten nicht unterwandert. Allerdings wird sich ein schwacher Clan mit einem großen Clan verbünden müssen, um seine Mitglieder adäquat schützen zu können.
Von Fall zu Fall kann der Clanschutz eine Person auch vor Vergehen durch die Übergangsregierung schützen. Manchmal seien Täter (z.B. von der Polizei) aus ihrem Amt entlassen worden. Eine internationale Organisation hat beobachtet, dass Polizeikommandanten damit beginnen, gegenüber von einzelnen Polizisten begangenen Straftaten mehr Verantwortungsgefühl zu zeigen.
In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten hängt die Stärke traditioneller Konfliktlösungsmechanismen davon ab, ob und wie al Shabaab interveniert. Es kann z.B. für Älteste schwierig sein, im Falle einer Zwangsrekrutierung bei al Shabaab zu intervenieren.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Hauptclans
Nomadische Gruppen
Die Lineages der viehzüchtenden Somali sind durch ihre mythologische Wahrnehmung einer gemeinsamen, direkten Abstammung vom Urahn Samaal vereint. Heutzutage umfasst dieses segmentäre Clan-System drei bis vier Haupt-Clan-Familien.
Darood: werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden.
Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.
Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia.
Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland.
Sesshafte agrarisch-viehzüchtende Gruppen
Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab.
Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden.
Politisch haben die Rahanweyn-Clans seit 1999 zunehmend Kontrolle über ihre "eigenen" Regionen Bay und Bakool im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia erlangt.
(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 3.5.2012)
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden.
Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben.
Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen.
(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Ethnische Minderheiten
Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa XXXX (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar).
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 3.5.2012)
Bantu (Jareer): Die Bantu leben vornehmlich in den südlichen Gebieten, in denen vor allem Ackerbau betrieben wird, und werden je nach Ort unterschiedlich - etwa als Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle oder Mushungli - bezeichnet. Sie sprechen eine Bantu-Sprache, einige ihrer Mitglieder sprechen daneben Arabisch. Allgemein versuchen somalische nomadische Clans, Minderheitengruppen zu assimilieren, um sie zu kontrollieren. In Bezug auf die Bantu (auf deren Ausbeutung zwecks Landbewirtschaftung die "noblen" nomadischen Clans abzielen) ist jedoch unter vielen nomadischen Clans die Vorstellung verbreitet, dass diese wegen ihrer zu großen "Andersartigkeit" nicht assimilierbar seien und daher marginalisiert werden müssten. Dies führte zu einer Situation, in der Angriffe auf Bantu straflos blieben. Diese Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert, unter anderem deshalb, da manche Bantu-Gruppen damit begonnen haben, sich zu organisieren und zu bewaffnen. An bestimmten Orten haben Bantu daher an Macht gewonnen und sind dort in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Andernorts ist dies jedoch nicht der Fall.
Küstenbewohnende Gruppen [siehe auch weiter unten]: Zu diesen Minderheitengruppen, die entlang der Küste leben, zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft.
(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Waable (Berufskasten/Parias/"Midgaan"/Sab)
Einige "Paria"-Gruppen, wie die Yibir, Tumal und Midgan, erscheinen physisch wie die Somali. Ihr sozial niedriger oder "unberührbarer" Status wird aber durch die Ausübung einiger als "niedrig" erachteter Berufe und den Ausschluss von sozialer Interaktion mit den Samaal ["noble" Clans] verstärkt.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 3.5.2012)
Diese Gruppen unterscheiden sich ethnisch und sprachlich nicht von der Mehrheitsbevölkerung, werden aber aus unterschiedlichen Gründen von dieser als Parias erachtet und stellen die unterste Schicht der somalischen Gesellschaft dar.
Auch wenn sich die Situation der Waable in vielen Punkten mit jener von Sklaven vergleichen lässt, ist ihre Position innerhalb der somalischen Gesellschaftsstruktur eine unterschiedliche. Sie sind eine rituell "unreine" Gruppe, die von den Samaale durch generelle Verbote getrennt werden. Im Gegensatz zur Besitzeigenschaft eines Sklaven ist die klientelistische Beziehung der Berufskasten zum jeweiligen "noblen" Clan ein freiwilliger Vertrag. Dementsprechend haben sie das Recht, von einer "noblen" Familie zur nächsten zu ziehen und sind nicht auf Gedeih und Verderb an ihren Schutzherrn gebunden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Angehörigen der Berufskasten nur über wenig Land verfügen können und sich die Wasserstellen im Besitz großer Clans befinden, können sie in der Praxis nicht über größere Herden verfügen.
Insgesamt kommen den Waable nahezu alle Tätigkeiten zu, welche nicht von Waranle (Kriegerkaste - große Clans) oder Frauen ausgeübt werden können oder dürfen. Sie arbeiten als Friseure, Schmiede, Metallbearbeiter, Gerber, Schuster, Töpfer und insgesamt als Handwerker, wie auch als Hirten und Landarbeiter.
(Österreichischer Integrationsfonds/BAA: ÖIF-Länderinfo Nr.8 - Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, 12.2010,
http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L%C3%A4nderinfos/L%C3%A4nderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Midgan (auch: Madhiban, Gabooye): Vielfältig sind auch die Tätigkeiten, welche den Midgaan zugeschrieben werden. Historisch wurden sie als Jäger eingestuft und gleichzeitig mit den damit assoziierten Berufen des Gerbers, Lederverarbeiters und Schusters in Zusammenhang gebracht. Weitere den Midgaan zugeschriebene Tätigkeiten umfassen: Töpfer, Barbiere, Friseure, Naturheiler, Straßenkehrer, Müllmänner und Holzbearbeiter. Weiters fertigen sie Einbände für den Koran und kleine Ledertaschen (Jaxaas) zum Schutz von Amuletten. Außerdem sind sie als Brunnenbauer und -erhalter aktiv. Letztendlich sind es auch die Midgaan, welche in ganz Somalia Beschneidungen an Männern und Frauen durchführen.
Prinzipiell sind Angehörige der Midgaan in ganz Somalia vorzufinden. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich ursprünglich vorwiegend in den Regionen Mudug und Nugal im heutigen Zentralsomalia und Puntland ansiedelten.
Tumaal: Sie fertigen traditionellerweise Pfeilspitzen, Lanzen, Messer, Schwerter, Hacken, Pflüge und Nadeln, betätigen sich jedoch auch als Feinschmiede in der Verarbeitung von Gold und Silber zu Schmuckstücken, Schutzamuletten und Talismanen. Hinzu kommt eine Evolution, die innerhalb der vergangenen Jahrzehnte stattgefunden hat, und den gemeinen Schmied auch zum Schweißer oder Mechaniker gemacht hat, der nunmehr Wassertanks herstellt oder Reparaturen durchführt. Schließlich betätigen sich Tumaal auch in anderen Berufsfeldern, etwa in der Lederverarbeitung oder als Händler.
Yibir: Ihnen werden Zauberei und Verbindungen mit dem Teufel zugeschrieben. Dementsprechend werden sie von den "noblen" Clans zwar ob ihrer Abstammung und der Ausübung "unreiner" Berufe verachtet, aufgrund der ihnen zugeschriebenen übernatürlichen Kräfte sind sie aber ebenso gefürchtet. Folglich vermeiden die "Noblen" übermäßigen Kontakt mit den Yibir.
Auch wenn die Yibir in der Literatur immer wieder als Jäger bezeichnet werden, scheinen ihre Tätigkeiten vorwiegend mit dem sie umgebenden Mythos eng verbunden zu sein (Magier, Wahrsager, Hausierer). Zusätzlich betätigen sie sich als Animateure, Akrobaten oder Narren bei Festivitäten. Die Yibir stellen nur eine kleine Gruppe der Waable und scheinen im Norden, in Zentralsomalia und dem äthiopischen Somaligebiet mehr verankert zu sein als im Süden.
Yahhar: Die Yahhar (auch: Yaxar) werden einerseits als die Yibir des Südens beschrieben, andererseits aber auch als eigenständige Berufskaste gewertet, welche sich hauptsächlich mit der Weberei beschäftigt.
Tatsächlich finden sich Yahhar vorwiegend entlang der Küste Zentralsomalias und in Mogadischu im Bezirk Karaan.
Jaaji: Die Jaaji fangen seit Jahrhunderten vor allem an den puntländischen Küsten Fische und Hummer, tauchen nach Perlen, sammeln Ambra und betätigen sich in der spärlichen Tourismusbranche Somalias.
Musa Dheryo: Einerseits existieren Musa Dheryo als Schmiede und Töpfer bei den Rahanweyn, andererseits übt eine Gruppe gleichen Namens bei den Isaak in Nordwestsomalia (Somaliland) andere Tätigkeiten aus.
Madhibaan: Laut unterschiedlicher Literaturquellen dürfte die Midgaan-Gemeinde versucht haben, die Bezeichnung "Madhibaan" anstelle des abfälligen Wortes "Midgaan" durchzusetzen, da das Wort frei übersetzt "die Harmlosen" bedeutet. Die Midgaan haben sich bei dieser Neubenennung auf eine Untergruppen bezogen, die in Nordostsomalia (Puntland) verortet wird. Möglicherweise wird die Bezeichnung im Süden für Gruppen verwendet, die sich mit der Textilherstellung beschäftigen.
Weitere Gruppen sind die Gaheyle, Galgala, Eyle und Boni
(Österreichischer Integrationsfonds/BAA: ÖIF-Länderinfo Nr.8 - Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, 12.2010,
http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L%C3%A4nderinfos/L%C3%A4nderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Minderheitenschutz und -diskriminierung
Eine lokale NGO in Mogadischu erklärte, dass viele der nach Mogadischu zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in Mogadischu in relativer Sicherheit leben können.
Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadiri.
Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen, weswegen viele aus dem Land flüchteten. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem speziellen Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.
Eine lokale NGO erklärte, dass Angehörige von Minderheitenclans oder ethnischen Minderheiten nicht länger Opfer von Verfolgung und Gewalt in Mogadischu sind. Diese Personengruppen würden heutzutage auch nicht mehr drangsaliert. Allerdings werden ethnische Minderheiten sozial diskriminiert, da sie nicht als würdig erachtet werden, sich mit einem Angehörigen eines Somali-Clans zu verehelichen.
Eine internationale Organisation gab an, dass es für Zivilisten keine formellen Mechanismen gebe, um bei Vergehen gegen Soldaten oder Polizisten vorgehen zu können. Angehörige von Minderheitenclans haben keine Möglichkeit der Anzeige, weder formell noch über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen. Dies ist einer der Gründe, weswegen IDPs und Minderheitsangehörige einem speziellen Risiko des Missbrauchs, der Drangsalierung, Ausbeutung und anderer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.
Andererseits kann jede Person eines großen Clans oder einer prominenten Familie an Wiedergutmachung gelangen.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Im Übergangsparlament gab es 60 Mitglieder von Bantu und arabischen Ethnien sowie vier im Kabinett.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
Die Benadiri sind eine urbane, gebildete Gruppe, die fast ausschließlich in wirtschaftlichen Berufen tätig ist. Einige sind Ärzte, Händler, Banker, Ingenieure oder Ökonomen. Sie zählten zu den reichsten Menschen Somalias, was Neid hervorrief und weswegen sie in den frühen Jahren des Bürgerkriegs auch Angriffen und Plünderungen ausgesetzt waren. Viele Frauen der Benadiri wurden vergewaltigt oder in die Zwangsehe gezwungen.
Für die große Mehrheit der somalischen Clans ist der Status selbst kein Grund für ein höheres Risiko der Misshandlung. Einige Angehörige von Minderheitengruppen, wie den Benadiri, können in manchen Gebieten den Schutz von größeren Clans erlangen. Auch wenn es heute noch zu einiger Diskriminierung kommt, spielen die Benadiri eine Rolle in der Politik. Sie haben auch Beziehungen zu dominanten Clans hergestellt, sind Mischehen eingegangen und betätigen sich in der Wirtschaft. Allerdings gibt es für die Benadiri kaum eine IFA, auch wenn dies vom individuellen Umstand abhängt.
Es kommt weiterhin zu Diskriminierung und Misshandlung von somalischen Minderheiten wie den Midgan/Gabooye und Tumal. Manche der Minderheitenclans können Schutz durch Mehrheitsclans erlangen, wenn historische Verbindungen bestehen.
Allerdings können auch jene Minderheitsangehörige, die mit großen Clans zusammenleben, dies unter prekären Umständen tun.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen. In diesem Sinne ist die Gewährung von Asyl in solchen Fällen unwahrscheinlich - es sei denn, jemand ist nicht in der Lage, den Schutz eines großen Clans zu erlangen [U.K. Policy].
(U.K. Home Office Border Agency: Operational Guidance Note - Somalia, 15.12.2011,
https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1325067830_somaliaogn.pdf, Zugriff 23.4.2012)
Viele Somali sind regelmäßig schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, unabhängig ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder ihres Clans.
(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011 - Somalia, 6.7.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e16d362c.html, Zugriff 3.5.2012)
Bantu werden verbal belästigt, etwa durch die Namensgebung "Adoon" - Sklave. Al Shabaab hat die Bantu aufgrund ihrer religiösen und kulturellen Praktiken im Visier. Einige Bantu sind dafür getötet worden, Bantugräber wurden geschändet und Bantu-Sheikhs zur Befolgung der Doktrin der al Shabaab gezwungen. Außerdem gab es Übergriffe in Zusammenhang mit traditionellen Tänzen, der Verwendung traditioneller Heilmittel und bezüglich der erzwungenen Annahme arabischer Namen. Al Shabaab hat Bantukinder ab einem Alter von zehn Jahren rekrutiert.
Wie andere Minderheiten auch werden die Bantu in IDP-Lagern diskriminiert. Es gibt zahlreiche Vorfälle von Vergewaltigungen von Bantufrauen, die durch die traditionelle Clanstruktur nicht geschützt werden.
(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Somalia: Bantu, 5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49749cae2.html, Zugriff 3.5.2012)
Die Situation für weibliche Angehörige von Minderheiten in IDP-Lagern ist speziell schlecht. Sie sind einem erhöhten Risiko der Vergewaltigung und sexuellen Gewalt ausgesetzt.
(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Somalia: Overview, 5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4954ce42c.html, Zugriff 3.5.2012)
Viele der Kämpfer von al Shabaab gehören zu marginalisierten Minderheitengruppen und politisch oder militärisch schwachen Clans.
Für viele Minderheitenangehörige repräsentiert al Shabaab etwas Positives, da die Clanzugehörigkeit bei den Islamisten kein Kriterium für sozialen Status und Schutz ist. Die strenge Rechtsanwendung in den Gebieten unter islamistischer Kontrolle hat auch für einige Zeit die Kriminalität reduziert, wovon diese Gruppen profitierten. Daher ist bei Minderheiten teils eine Unterstützung für al Shabaab erkennbar.
Trotz der Offensive der Übergangsregierung kontrolliert al Shabaab das Juba-Tal. In diesem Tal gibt es auch bewaffnete Bantugruppen.
Dass Minderheiten mit al Shabaab sympathisieren, könnte sich im Falle deren Niederlage zu einem fatalen Problem entwickeln
(Landinfo: Somalia: Sårbarhet - minoritetsgrupper, svake klaner og utsatte enkeltpersoner, 21.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1705/1/1705_1.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Bezüglich des Schutzes der Midgan-Gruppen erklärt eine Quelle, dass es sich oftmals um Schutzgeldzahlungen handelt; in Mogadischu geschehe dies wie bei der Mafia. Sind Minderheiten gezwungen, ihre Heimat aufgrund einer schlechten Sicherheitslage zu verlassen, dann werden sie versuchen, an ihrem neuen Ort eine Verbindung mit dem gastgebenden Clan einzugehen.
(Landinfo: Somalia: Beskyttelse og konfliktløsningsmekanismer, 22.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1708/1/1708_1.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Mischehen werden tabuisiert [zwischen niedrigen Kasten und großen Clans]. Es ist den Samaale kulturell verboten, ein Mitglied der Waable [niedrige Kasten] zu heiraten. Diese erzwungene Endogamie bezieht sich exklusiv auf die "noblen" Somali, unter den Waable scheint es weder einen Vorbehalt gegenüber einer Ehe mit "Noblen" noch mit einer anderen Berufskasten zu geben.
Obwohl die Mischehe nach wie vor ein striktes Tabu repräsentiert, existieren Anzeichen einer wenn auch sehr bescheidenen und begrenzten Liberalisierung. Einerseits scheint sich die Form der Bestrafung gegenwärtig vor allem auf die Verstoßung aus dem Clan zu beschränken, andererseits haben Einflüsse aus der Diaspora ein verstärktes Selbstbewusstsein geschaffen, mit dem junge Paare gegen das Tabu aufbegehren.
(Österreichischer Integrationsfonds/BAA: ÖIF-Länderinfo Nr.8 - Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, 12.2010,
http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L%C3%A4nderinfos/L%C3%A4nderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Religion
Religionsfreiheit
Bis zum Machtzuwachs der "Union der Islamischen Gerichtshöfe" (seit etwa 2004) und diverser radikal-islamistischer Kräfte vor allem in Süd-/Zentralsomalia (seit etwa 2007) wurde eine gemäßigte Form des Islam praktiziert (eher individualistischer Sufismus; relative Toleranz gegenüber Alkohol- und Khat-Konsum; keine Körperstrafen; keine extremen Kleidungsvorschriften). Die Übergangsverfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung.
Erhebliche Teile Somalias, v.a. der Süden und die Mitte des Landes, werden heute von radikal-islamistischen Gruppen beherrscht, die der Bevölkerung ihre sehr rigide Interpretation des Islam, wenn nötig auch gewaltsam, aufzwingen. Nicht-Muslime und auch solche, die ihren Glauben auf nicht-radikal-islamistische Weise leben wollen, werden in ihrer (Religions) Freiheit eingeschränkt.
Die Anzahl der gewaltsamen Übergriffe auf sich offen zu ihrem Glauben bekennende Christen, die von islamistischen Gruppen als "Ungläubige" angeprangert werden, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. 2010 und 2011 verwiesen islamistische Gruppen mehrere humanitäre Nichtregierungsorganisationen des Landes, weil sie ihnen Missionierung in Süd-/Zentralsomalia vorwarfen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die föderale Übergangsverfassung, angenommen 2007, bekennt sich zu der in der Verfassung von 1960 vorgesehenen Religionsfreiheit. Im Dezember 2011 hat sich die politische und gesellschaftliche Führung entschlossen, bis spätestens Mai 2012 eine neue Verfassung einzuführen. Der erste Artikel des neuen Verfassungsentwurfs besagt, dass diese auf dem Koran und der Sunna beruht.
Der Verfassungsentwurf verbietet aber auch die Diskriminierung aufgrund der Religion und garantiert jedem Somali, seine Religion frei ausüben zu können (allerdings dürfen Muslime nicht konvertieren).
Bereits im Mai 2009 hat das Übergangsparlament die Scharia angenommen.
Es gibt weiterhin schwere Verstöße gegen die Religionsfreiheit durch die terroristische al Shabaab: Die gewaltsame Umsetzung ihrer extremistischen Auslegung des islamischen Rechts unter Verwendung von Hudud-Strafen (Steinigung, Prügelstrafe, Auspeitschen, Amputation); die Exekution von jenen, die als "Feinde des Islam" erachtet werden; die Tötung christlicher Konvertiten.
Frauen müssen in der Öffentlichkeit voll verschleiert sein, Aktivitäten im Handel, welche sie in Kontakt zu Männern bringen, wurden den Frauen verboten. Männern wurde es verboten, sich zu rasieren, oder "inadäquate Haarschnitte" zu tragen. Einige Aktivitäten, wie Fußballspielen oder Musikhören wurden ebenfalls verboten.
Al Shabaab greift auch die kleine und kaum wahrnehmbare christliche Gemeinde an. Auch wenn die Konversion gegenwärtig in Somalia legal ist, wird diese sozial nicht akzeptiert. Missionierung ist verboten und sozial inakzeptabel. Die wenigen Christen gehen ihrer Religion im Geheimen in Häusern nach. Im Berichtszeitraum [2011] hat al Shabaab fünf christliche Konvertiten getötet.
Al Shabaab wendet sich auch gegen den Sufismus. Sufi-Kleriker wurden ermordet, Anhänger attackiert, Moscheen zerstört und Gräber von Sufi-Heiligen geschändet.
Die international anerkannte Übergangsregierung hat keine Kapazitäten, um den Schutz der Religionsfreiheit durchzusetzen oder gegen die Verletzung der Religionsfreiheit einzuwirken.
(U.S. Commission on International Religious Freedom: USCIRF Annual Report 2012 - The Commission's Watch List: Somalia, 20.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f71a66a8.html, Zugriff 23.4.2012)
Die Gruppe [al Shabaab] hebt den Zakah ein - eine muslimische religiöse Pflicht zur Reinigung der Seele mittels Spendenabgabe. Viele Asylwerber teilten Human Rights Watch mit, dass al Shabaab im Namen des Zakah soviel Geld und Vieh konfisziere, dass es ihnen nicht mehr länger möglich gewesen sei, zu überleben.
(U.K. Home Office Border Agency: Operational Guidance Note - Somalia, 15.12.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ee9ee7c2.html, Zugriff 23.4.2012)
Aus Puntland, Somaliland und aus den Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung, mit ihr alliierten Clan-Verwaltungen oder der Ahlu Sunna wal Jamaa gab es keine Berichte über Gefangene aufgrund religiöser Gründe. Aus den von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte von Inhaftierten aus religiösen Gründen.
(U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report - Somalia, 13.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e734c67c.html, Zugriff 23.4.2012)
Religiöse Gruppen
Die somalische Bevölkerung ist muslimisch.
Die verschwindend geringe Zahl der Christen in Somalia (Schätzungen schwanken zwischen 50 bis 1.000) kann ihre Religion ausschließlich im privaten Bereich relativ ungestört ausüben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
IFA
Bewegungsfreiheit
In Somalia herrscht Bürgerkrieg. Hiervon sind nur die westlichen etwa zwei Drittel von Somaliland sowie, mit Abstrichen, Teile Puntlands ausgenommen. Der Einmarsch kenianischer und äthiopischer Truppen Ende 2011 hat in den jeweiligen Grenzregionen im Süden und Westen Somalias die Lage etwas beruhigt.
Auch dort kommt es allerdings zu Kampfhandlungen sowie zu terroristischen Übergriffen seitens der oppositionellen al Shabaab.
Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind.
Gegner der somaliländischen "Regierung" können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen.
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Eine internationale NGO bestätigt, dass in Mogadischu Bewegungsfreiheit herrscht. Falls jemand einen äußeren Kontrollpunkt der Übergangsregierung passieren muss, um auf das Gebiet der al Shabaab zu gelangen, dann ist dies schwieriger, als die Bewegung innerhalb von Mogadischu. An solchen äußeren Checkpoints besteht das Risiko einer genaueren Kontrolle, von Belästigungen und Gelderpressung. Andererseits halten auch diese Umstände die Menschen nicht ab, diese Checkpoints zu passieren. Täglich tun dies etliche Personen.
Es gibt Busse, die in und aus Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab fahren und kommen.
OCHA bestätigt, dass die Menschen zu allen 16 Bezirken von Mogadischu Zutritt haben, die äußeren Randgebiete der nördlichen Bezirke aber noch gefährlich sind. Andererseits wissen die Menschen exakt, wohin sie ohne größeres Risiko reisen können. Die Menschen wissen, wo und wann sie geschützt sind, und wo ihre Clan-Angehörigen wohnen.
UNHCR erklärte, dass es z.B. für Wirtschaftstreibende üblich ist, zwischen Gebieten der Regierung und jenen der al Shabaab zu reisen.
Somalis wissen, wo sie reisen können und sie sind sich ihres individuellen Risikos bewusst. Selbst normale Menschen, die mit dem Bus zwischen al Shabaab und Regierungsgebiet reisen wissen über ihr individuelles Risiko und sie wissen auch genau, was sie bei solchen Bewegungen machen können, und was nicht. Dies bedeutet, dass jene, die ein inakzeptabel hohes Risiko für sich selbst feststellen, üblicherweise nicht zwischen den beiden Kontrollgebieten verkehren.
Wenn sich eine Person auf das Gebiet der al Shabaab begibt, dann muss sie sich den Regeln der al Shabaab anpassen. Allerdings wird al Shabaab zunehmen paranoid gegenüber möglichen Spionen.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird.
(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Dokumente und Reisen, 30.5.2011)
Vom internationalen Flughafen Mogadischu aus bedienen Flugzeuge regelmäßig Destinationen in Somalia (Gaalkacyo, Boosaaso, Garoowe, Burco, Hargeysa, Berbera) und im nahen Ausland (Wajir, Nairobi, Mukalla, Dschidda, Dubai) - teils mit Zwischenstopps in Puntland oder Somaliland. Die Linienflüge werden von African Express, Daallo, Puntair und Jubba Air betrieben.
(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)
Im Berichtszeitraum kam es in Süd-/Zentralsomalia zu Zwangsrückführungen. Al Shabaab hat seit Ende September 2011 etliche Familien nach Bay zurückgebracht, die zuvor aufgrund der Dürre nach Baidoa geflohen waren. Dies überschneidet sich mit dem Beginn der Anbausaison. Auch aus Afgooye (Lower Shabelle) und Warsheikh (Middle Shabelle) kamen Berichte über die Wegweisung von IDPs durch al Shabaab.
Außerdem gab es Berichte über zwangsweise Rückführungen von IDPs nach Süd-/Zentralsomalia aus Puntland.
Somalische Zivilisten, die aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten fliehen, laufen Gefahr, von al Shabaab aufgehalten zu werden.
Wegegeld wird sowohl bei al Shabaab als auch bei Checkpoints, die von mit der Übergangsregierung alliierten Milizen besetzt sind, verlangt.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Flüchtlinge und IDPs
Mogadischu
Problematisch ist nach wie vor die Lage von IDPs in Mogadischu. Sicherheits- und Versorgungslage für Flüchtlinge aus anderen Landesteilen lassen weiterhin zu wünschen übrig, vor allem wenn diese über keinen sozialen Anschluss in der Hauptstadt verfügen.
Von den Vereinten Nationen wird berichtet, dass sich vor allem die Sicherheitslage für Flüchtlingsfrauen in Mogadischu wesentlich verschlechtert hat. Es sind die IDPs, welche sich aufgrund der noch mangelhaften Staatsgewalt bei gleichzeitigem Fehlen von traditionellem Clanschutz im rechtsfreien Raum bewegen. Nicht nur, dass staatliche Sicherheitskräfte die Flüchtlinge nicht schützen, sind sie offenbar auch für einen Großteil der Übergriffe selbst verantwortlich.
Berichtet wird auch, dass die Regierung bei der Bestrafung von sich strafbar gemachten Sicherheitskräften und Milizionären zurückhaltend sei. Dies mag teilweise der Wahrheit entsprechen, doch kann der Militärgerichtsbarkeit sicherlich keine völlige Untätigkeit vorgeworfen werden. Andererseits berichtet etwa die Zürcher Zeitung, dass den IDPs "weniger die Sicherheitslage zu schaffen macht, als der Mangel an Unterkünften, Hygiene, Nahrungsmitteln und Schulen."
Dabei hat sich die Versorgung von Hungerflüchtlingen in Mogadischu gegen Ende des Jahres 2011 verbessert. Die ersten IDPs kehrten außerdem bereits im Dezember aus der Hauptstadt wieder in ihre Heimat zurück. Die auf dem See- und Landweg nach Mogadischu gebrachten Hilfsgüter konnten in den Monaten nach Abzug der al Shabaab relativ problemlos verteilt werden, von vereinzelten Plünderungen abgesehen. Vor allem der durch die Gebietsgewinne von AMISOM und Übergangsregierung erleichterte Zugang zu den Flüchtlingen verhalf dazu, dass Unterernährungs- und Todesrate zurückgingen.
(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)
Es wurde unterstrichen, dass IDPs kein Vertrauen in das formelle Justizsystem hätten - weder in Mogadischu noch sonst wo. Dementsprechend haben IDPs keine Chance, an Wiedergutmachung zu gelangen. Sie bleiben in Süd-/Zentralsomalia eine der am meisten gefährdeten Gruppen.
UNHCR bestätigt, dass, wenn IDPs in einem Gebiet eine Minderheit darstellen, diese sich keinen Clanschutz erwarten können, außer dieser wird vom Mehrheitsclan explizit angeboten - ein rares Vorkommnis. UNHCR arbeitet mit der Polizei in Puntland zusammen, um dieser zu ermöglichen, auch IDP-Minderheitengruppen zu schützen.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Rückkehrfragen
Humanitäre Lage / Grundversorgung
Im Juli 2011 hat die UNO in einigen Gebieten Somalias die Hungersnot ausgerufen: Im südlichen Bakool, in Lower Shabelle, in den Bezirken Balcad und Cadale in Middle Shabelle und in den IDP-Lagern von Afgooye und Mogadischu. Im September wurde die Region Bay hinzugefügt. Die Hungersnot wurde im November in Bay, Bakool und Lower Shabelle aufgrund vorhandener Versorgung und gutem Regen für beendet erklärt, Anfang Februar 2012 dann auch in den restlichen Gebieten. Allerdings ist ein Drittel der Bevölkerung weiterhin auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Dank einer guten Ernte und bedeutender humanitären Hilfe ist, laut UN-Experten, die direkte Hungerkatastrophe beendet, aber die Krise noch nicht vorbei. Noch immer brauchen 2,34 Mio. Menschen Nahrungsmittel. Es benötigt anhaltende gute Regenfälle, koordinierte langfristige Aktion und Friedensbemühungen, um die Spannkraft der Bevölkerung wieder aufzubauen.
(Netzwerk Afrika-Deutschland: Hungersnot vorüber, 6.2.2012, http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_action=showf_newsitem_id=17311, Zugriff 25.4.2012)
Während sich Hilfsorganisationen zurzeit auf den Westen Afrikas konzentrieren, wo der Hunger um sich greift, ist die Prognose des Frühwarnsystems für Hungersnöte (Fewsnet) für Somalia sehr schlecht. Späte und erratische Regenfälle könnten wieder Missernten verursachen und die Regenerierung des Weidelandes und Auffüllung von Wasserspeichern verhindern, und so wieder eine Katastrophe auslösen.
(Netzwerk Afrika-Deutschland: Neue Nahrungsmittelknappheit, 18.4.2012,
http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_action=showf_newsitem_id=17580, Zugriff 25.4.2012)
Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2005 nach VN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen.
Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit.
Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Maßgaben örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Es ist nicht möglich, generelle Aussagen über die medizinische Versorgung in Süd-/Zentralsomalia zu machen, da die Lage sehr volatil ist. Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung im ganzen Land äußerst mangelhaft. Für den Großteil der Bevölkerung besteht kein Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung. Die humanitäre Hilfe in diesem Bereich (z. B. der Aufbau von Spitälern) muss aufgrund der Kampfhandlungen immer wieder unterbrochen werden. Es besteht ein Mangel an Ausrüstung, Medikamenten, Fachkräften und Finanzierung.
Meist lassen sich die Einwohner Süd-/Zentralsomalias im Krankheitsfall von einem traditionellen Arzt oder einer noch unter Siad Barre ausgebildeten, privat praktizierenden Krankenschwester untersuchen. Falls Medikamente benötigt werden, schicken diese ihre Patienten auf den Markt. Dort erworbene Medizin hat aber oft eine zweifelhafte Qualität.
Bis 1991 gab es in jeder Provinzhauptstadt ein Spital. Heute sind in Süd-/Zentralsomalia nur noch wenige davon in Betrieb. In einigen geschlossenen Spitälern praktizieren die ehemaligen Angestellten weiter auf eigene Rechnung. Infrastruktur ist dort aber praktisch keine mehr vorhanden.
In Mogadischu wird die beste medizinische Versorgung im Medina-Spital sowie im von Médécins sans Frontiers (MSF) betriebenen Dayniile-Spital angeboten. In der Nähe des Medina-Spitals befindet sich das große, aber schlecht unterhaltene Banadiir-Spital. Im Spital der SOS Kinderdörfer befindet sich die einzige Entbindungsstation und gynäkologische Klinik des Landes. Außerdem besteht ein Spital in Keysane, nördlich des Stadtzentrums.
MSF betreibt weitere Spitäler in Diinsoor (Bay), Mareere, Jamaame (Jubbada Hoose) und Beletweyne (Hiiraan), außerdem wird das von Einheimischen geführte Spital in Afgooye unterstützt. In Afgooye besteht zudem eine weitere Klinik der SOS Kinderdörfer. Privat geführte Spitäler existieren zudem in Jowhar und Baidoa. Letzteres wird von einer italienischen NGO unterstützt, ist aber in einem katastrophalen Zustand. In den Provinzen Galgaduud und Mudug sind mehrere Spitäler geöffnet, unter anderem in Guri Ceel und Gaalkacyo.
Da die Spitäler in Südsomalia sehr weit voneinander entfernt liegen und der Transport zu den Spitälern teuer und beschwerlich ist, haben zahlreiche Personen faktisch überhaupt keinen Zugang zu Spitalpflege.
(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)
Die Unterstützung für 37 ambulante Kliniken, betrieben vom somalischen Roten Halbmond, wurde fortgesetzt. Die Kliniken erhielten Medikamente, Ausrüstung, finanzielle Unterstützung und Ausbildung für die Mitarbeiter. Heilkunde, Mutter-Kind-Untersuchungen und Masernimpfungen wurden angeboten. Im August eröffnete ein neuer Gesundheitsposten in der Region Gedo.
Aufgrund der wachsenden Besorgnis bezüglich Mangelernährung verstärkte das IKRK auch seine Unterstützung für die Behandlung mangelernährter Kinder unter fünf Jahren und für Programme für therapeutische Ernährung für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren.
Um durch Waffen Verwundete behandeln zu können erhielten die Spitäler Keysaney und Medina in Mogadischu substanzielle Unterstützung durch das IKRK, darunter Reparatur von Infrastruktur. Andere Spitäler und Kliniken erhielten ad-hoc-Hilfe um Schusswunden behandeln zu können. Mehr als 7.000 durch Waffen verletzte Patienten wurden in den vom IKRK unterstützten Spitälern behandelt. Zwanzig Chirurgen erhielten zusätzliche Ausbildung in einem vom IKRK organisierten Seminar zu Kriegsverletzungen.
(International Committee of the Red Cross (ICRC): ICRC Annual Report 2010 - Somalia, 5.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4de626641a.html, 2.5.2012)
Rückkehrsituation
Süd-/Zentralsomalia
Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach Mogadischu und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.
Entführungen haben früher stattgefunden, heutzutage wird eher gedroht, um an Geld zu gelangen. Diese Drohungen ereignen sich aber nicht in Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden. Lokale Milizen könnten aber von einem Rückkehrer "Schutzgeld" verlangen.
Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus dem selben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.
Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in Mogadischu hätten. Gehört der Rückkehrer allerdings einem Minderheitenclan an und wird als wohlhabend erachtet, dann könnte diese Person einem Risiko der Entführung gegen Lösegeld ausgesetzt sein. Angehörige von kleinen Clans und ethnischen Minderheiten werden daher den Schutz einflussreicher Personen suchen, die ihnen bekannt sind, oder sie alliieren sich mit Angehörigen eines großen Clans.
Eine lokale NGO in Mogadischu erklärte, dass viele der nach Mogadischu zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in Mogadischu in relativer Sicherheit leben können.
Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadir.
Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Somalis, die nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehren, werden keine Einreiseschwierigkeiten seitens der lokalen Behörden bereitet.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Für Somalis ohne Reisepässe werden teilweise - je nach Handhabung der örtlich herrschenden Milizen bzw. Behörden - Ersatzdokumente für die Einreise anerkannt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deutsche "Reiseausweise für Ausländer" anerkannt werden, allerdings sind keine solchen Fälle bekannt. Eine freiwillige Rückkehr von Somalis nach Somaliland und Puntland ist möglich, nach Süd-/Zentralsomalia aufgrund des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren nur grundsätzlich vorstellbar.
Nach Auskunft ihrer diplomatischen Vertretungen in Nairobi führen Großbritannien und die Niederlande Abschiebungen durch, die Niederlande nur nach "Somaliland". Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Dokumente
In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten.
Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten. Lediglich in Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung, die auch Dokumente ausstellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Soziale Gruppen
Frauen
Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt.
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt.
Insgesamt besuchen (ältere Angaben) nur 15% aller somalischen Mädchen überhaupt eine Schule gegenüber 27% aller Jungen. Dies setzt sich bei der Alphabetisierungsquote von Erwachsenen fort - sie wird bei Frauen auf 27% geschätzt, bei Männern dagegen auf 50%.
Erwachsene Frauen und auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten; strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum.
Die Müttersterblichkeit gehört zu den höchsten weltweit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Im Übergangsparlament (550 Sitze) gab es 37 weibliche Abgeordnete, obwohl 12 Prozent der Sitze für Frauen reserviert sind.
Vergewaltigungsopfer leiden an Diskriminierung aufgrund von "Unreinheit". Frauen und Mädchen in IDP-Lagern sind sexueller Gewalt in besonderem Ausmaß ausgesetzt. Diese trägt auch zur Verbreitung von HIV/AIDS bei.
In allen Teilen Somalias ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verbreitet. Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt ein ernstes Problem. Es gab keine Gesetze, die sich spezifisch gegen häusliche Gewalt richten.
Sexuelle Gewalt im eigenen Haushalt bleibt ein ernstes Problem, verbunden mit genereller Diskriminierung der Frau.
In der überwältigend patriarchalischen Kultur des Landes kommen Frauen nicht dieselben Rechte zu wie Männern, und sie werden systematisch unterworfen.
Frauengruppen in Mogadischu, Hargeysa, Bossaso und anderen großen Städten in Süd-/Zentralsomalia, Somaliland und Puntland werben aktiv für die Gleichstellung von Frauen und fördern die Einbindung von Frauen in Regierungspositionen. Beobachter verzeichneten Verbesserungen bei der Profilierung und politischen Teilnahme von Frauen im Land.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
Eine arrangierte Ehe ist in Somalia die Norm und nur wenige Frauen widersetzen sich der Wahl der Familie. Der Unterschied zwischen einer arrangierten und einer Zwangsehe kann gravierend sein. Bei den nomadischen Gruppen ist die Ehe zwischen Angehörigen benachbarter Clans eine wichtige Institution, um Allianzen zu bilden und sicheren Zugang zu Wasser und Weidegebieten zu erlangen. Es gibt außerdem eine lange Tradition, dass Friedensverträge durch den Austausch von Bräuten besiegelt werden.
Der soziale Druck zu heiraten ist stark, vor allem, wenn es sich um die erste Ehe handelt. Für viele der jungen Frauen ist es praktisch unmöglich, eine Ehe zu verweigern, da die Ehe und die Familiengründung ein Grundprinzip der Gesellschaft darstellen. In den Jahren 2002-2005 haben alle befragten internationalen Quellen angegeben, dass eine Frau, die eine arrangierte Eheschließung verweigert, einem Risiko der Gewaltanwendung ausgesetzt sei. Das Ausmaß dieser Gewalt ist unbekannt. Jene, die sich gegen die traditionelle Norm stellen, können sich keine Hilfe oder Schutz durch die Familie oder andere Clan-Angehörige erwarten. Der Mord von Frauen wird sozial nicht akzeptiert, sogenannte Ehrenmorde haben in Somalia keine traditionelle Basis.
Frauen, die nicht verheiratet werden wollen, haben wenige Optionen. Sich gegen die Wahl der Familie zu stellen bedeutet, dass die Frau die Familie und ihr Heim verlassen muss. Ohne unterstützende Verwandte oder Einkommensmöglichkeiten wird das Leben schwierig. Es gibt aber Unterschiede. Urbane, gebildete Frauen haben größere Möglichkeiten, sich zu erhalten, als Frauen mit geringer oder keiner Bildung aus ländlichen Gebieten. Generell sind junge, "entfremdete" Frauen jedoch bezüglich Misshandlung und Ausbeutung gefährdet.
Das Centre for Research and Dialogue (CRD) in Mogadischu hat in den Jahren 2002-2003 in Süd-/Zentralsomalia ein Projekt zur Evaluierung der Auswirkungen des Bürgerkrieges auf die Bevölkerung durchgeführt. Es besagt u.a., dass sich die Institution der Ehe im Bürgerkrieg zur Unkenntlichkeit verändert habe. Viele Ehen kommen ohne die Einbindung oder das Wissen der Eltern zustande. Es gab eine dramatische Zunahme bei der Ehe von Teenagern und dementsprechend auch eine Zunahme von Scheidungen in dieser Altersgruppe, wodurch oftmals junge Mütter ihre Kinder alleine großziehen müssten. In Absenz der Einbindung der eigenen Eltern stehen Neuverheiratete oft ohne finanzielle und moralische Unterstützung da, welche zur Dauerhaftigkeit der Ehe notwendig wäre.
(Landinfo: Somalia: Al-Shabaab and forced marriages, 21.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1803/1/1803_1.pdf, Zugriff 23.4.2012)
In Gebieten der Übergangsregierung können sich Frauen generell frei bewegen. Berichte bezüglich Belästigungen von reisenden Frauen in Mogadischu kommen fast ausschließlich von IDP-Frauen. Ansonsten gibt es keine Berichte von Belästigungen an Checkpoints von Regierung und Milizen in Mogadischu.
Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigt, dass selbst in von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten von Mogadischu Frauen und Mädchen gegen ihren Willen verheiratet werden. Frauenrechte werden nicht respektiert, allerdings gebe es eine Anzahl an lokalen NGOs, welche Frauen unterstützen, die nicht verheiratet werden wollen oder geschieden sind. Die EPHRC ist eine dieser NGOs. Es gibt auch NGOs, welche sich der Opfer sexueller Gewalt annehmen. Die Unterstützung besteht u.a. aus Beratung, medizinischer Versorgung und "business starter kits."
Auch die NGO SWDC, die mit dem UNDP und UNHCR zusammenarbeitet, fokussiert sich auf Frauen- und Kinderrechte. Sie beobachtet auch die Situation von IDPs in Mogadischu und Umgebung.
SWDC bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Rechtshilfe an. Die Fälle werden beim Benadir Regional Court angezeigt und die Organisation stellt sicher, dass die Polizei aufgrund dieser Anzeigen auch aktiv wird (z.B. Täter verhaftet).
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Frauen und al Shabaab
Mädchen werden Berichten zufolge mitgenommen, um zu kochen, putzen und andere unterstützende Tätigkeiten auszuführen. Mädchen werden auf der Straße, in Schulen und auf dem Weg zu Schule, oder aber auch direkt im eigenen Haushalt entführt.
Die befragten Mädchen beschrieben, dass sie in Räume oder Häuser eingesperrt worden waren, und nur zur Arbeit nach draußen durften.
Mädchen, die zur Verrichtung von Hausarbeit mitgenommen worden waren, werden oft nur für kürzere Zeiträume festgehalten als z.B. Kinder, die für den Kampf rekrutiert worden sind. Die befragten Mädchen berichten von Zeiträumen zwischen zwei Tagen und zwei Wochen, bevor sie entweder freigelassen wurden oder fliehen konnten.
Neben der Rekrutierung von Mädchen und jungen Frauen für Hausarbeit und andere Formen direkter Unterstützung für ihre Kämpfer in den Lagern und an der Front verübt al Shabaab auch Vergewaltigungen und erzwingt Ehen.
Al Shabaab betreibt Zwangs- und Kinderehen als Teil ihrer harten Version der Scharia, die jeden Aspekt des Lebens von Frauen und Mädchen betrifft. Die Praktiken, die gegenüber Human Rights Watch beschrieben wurden, scheinen nicht Einzelaktionen von Kämpfern sein. Vielmehr scheint ein gewisser Organisationsgrad damit verbunden. Zum Beispiel wird die Ehe mit Kämpfern an Schulen gepredigt und auch entführte Mädchen dementsprechend indoktriniert.
Das Risiko von Nachwirkungen einer Verweigerung einer Ehe mit Kämpfern ist für die Mädchen und ihre Familien ernst und sehr real.
(Human Rights Watch: No Place for Children: Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, 25.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f48f09a2.html, Zugriff 23.4.2012)
Frauen die von al Shabaab in - nach ihrem Erachten - unangemessener Kleidung angehalten werden, (z.B. figurbetonte oder helle bzw. bunte Kleidung) werden harten Bestrafungen zugeführt, darunter Auspeitschen oder Prügel.
Wenn eine Frau sich den Kleidungsvorschriften der al Shabaab angemessen kleidet, hat sie keinerlei eingeschränkte Bewegungsfreiheit.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich Ihrer Person waren Sie mangels Vorlage eines Personaldokuments zum Nachweis Ihrer Identität nicht glaubwürdig. Die von Ihnen vorgelegte Kopie eines jemischen Flüchtlingsausweises stellt keinen tauglichen Beweis dar, um Ihre Identität eindeutig zu belegen.
In Ermangelung irgendwelcher echter, personenbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität Ihrer Person dienlichen Unterlagen war es dem Bundesasylamt nicht möglich, verbindlich Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum festzustellen. Die hier in diesem Zusammenhang verwendete Personenbezeichnung dient somit lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, die Richtigkeit der von Ihnen vorgetragenen Personaldaten lässt sich daraus nicht ableiten.
Bezüglich Ihrer Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse, davon aus, dass Sie Staatsangehörige von Somalia sind. Auch Ihre Angaben, dass Sie nicht verheiratet sind, vermochten Sie glaubwürdig darzulegen.
Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie als Kind mit Ihren Eltern in den Jemen flüchteten und sich dort als Flüchtlinge registrieren konnten.
Die Angaben zum Reiseweg sind ebenfalls aufgrund der Nachvollziehbarkeit der Schilderungen glaubhaft.
Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte ist es auch glaubhaft, dass Sie unter einer Wirbelsäulenerkrankung (ausgeprägte Spondylolisthese L5/S1) leiden und eine medizinische Betreuung benötigen.
Die Feststellungen bezüglich Ihrer Unbescholtenheit ergaben sich aus dem Akteninhalt.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite wegen Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt wurden.
Ebenfalls wird Ihnen geglaubt, dass Sie aufgrund Ihrer Volkszugehörigkeit zum Stamm XXXX keinerlei Probleme bis zu Ihrer Ausreise gehabt haben. Am 27.06.2012 wurde Ihnen folgende Frage zu Ihrem Stamm gestellt: "Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder Volksgruppenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?"
Die gestellte Frage haben Sie selbst verneint und haben dazu gesagt, dass Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite niemals wegen Ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden und dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei sind.
Weiters wird Ihnen geglaubt, dass Sie mit der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde niemals Probleme hatten.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie weder vorbestraft sind, noch von einer Behörde gesucht werden, und es nie irgendwelche Verfolgungen seitens der Polizei oder anderer Behörden in Ihrem Heimatland gegeben hat.
Nachvollziehbar ist auch, dass Sie nach Österreich gereist sind, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass sich im Bereich Gesundheitssektor in Jemen, wo Sie sich zuletzt aufgehalten haben, in den letzten Jahren Fortschritte gezeigt haben, medizinische Notfallbehandlung und Grundversorgung vorhanden und kostenlos ist, jedoch herrscht in Jemen noch ein Mangel bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung. Dies gilt ebenso für Somalia Ihren Herkunftsstaat, wo die medizinische Versorgung im fachlichen, hochtechnologischen Bereich praktisch darniederliegt.
Angesichts dessen, dass die bei Ihnen derzeit durchgeführten medizinischen Behandlungen notwendig sind und Sie erklärt haben, dass Ihnen eine Operation bevorsteht, vermochten Sie hinreichend konkret und plausibel darzulegen, dass Sie in Ihrer Heimat derzeit wegen Ihrer Krankheit die Befürchtung hegen, dass Sie die von Ihnen derzeit benötigten Medikamente und medizinische Behandlung nicht erhalten würden bzw. eine Behandlung schwierig und mit finanziellem Aufwand verbunden sein dürfte, zumal Sie glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Somalia weitere soziale Anknüpfungspunkte fehlen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten.
Die allgemeine Situation in Somalia ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Eine generell schlechte Allgemeinlage, die unterschiedslos die meisten Bürger eines bestimmten Staates trifft, wird aber noch nicht ausreichend sein die Gefährdung eines Antragstellers nach den derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen anzunehmen."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sei abzuweisen, weil die Antragstellerin nicht habe glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei der Beschwerdeführerin jedoch zuzuerkennen, da Gründe für die Annahme bestehen würden, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Somalia einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Zudem liege eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG 2005 vor.
Die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus § 8 Abs. 4 AsylG.
Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihr für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, am 11.7.2012 beim Bundesasylamt eingelangte, Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin geltend machte, Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu bekämpfen. Die Partei sei nicht nur wegen ihrer gesundheitlichen Probleme aus dem Jemen geflohen, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass ihr Bruder sie "mit einem alten Mann", einem Nachbarn, habe verheiraten wollen, wofür er bereits Geld erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe jenen Mann jedoch keinesfalls ehelichen und dem Druck des Bruders entkommen wollen.
Nur Teile des Parteivorbringens seien vom Bundesasylamt erfasst worden. So habe die Antragstellerin bei ihrer Erstbefragung vom 4.12.2012 den Dolmetscher "nicht gut verstanden" und sei kaum zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Auch im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vom 27.6.2012 sei "dieser Punkt untergegangen". Im Zuge dessen habe es die Beschwerdeführerin nicht geschafft, ihren diesbezüglichen Angaben den nötigen Nachdruck zu verleihen. Dies sei jedoch verständlich, da sie eine junge, ungebildete und verunsicherte Frau sei, welche es aus ihrer Kultur nicht gewohnt sei, insbesondere mit fremden Menschen viel zu sprechen. Darüber hinaus gelte eine Zwangsheirat in Somalia nicht als gesetzwidriger Sachverhalt, weshalb die Partei nicht habe wissen können, dass dies einen asylrelevanten Grund darstelle. Zudem sei dem Protokoll zu entnehmen, dass sie von der erstinstanzlichen Behörde nicht besonders detailliert zu ihrem Fluchtgrund einvernommen worden sei. Wäre sie genauer befragt worden, hätte sie in Bezug auf ihre Fluchtgründe mehr vorgebracht. So habe sie es jedoch nicht als notwendig erachtet, ferner sei sie bei der Einvernahme eingeschüchtert und verwirrt gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer speziellen Gruppe, nämlich jener der Frauen, von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung betroffen, weshalb der in Rede stehende Sachverhalt der Genfer Flüchtlingskonvention unterliege. Die geschlechtsspezifische Verfolgung, nämlich der Druck seitens des Bruders, eine Zwangsehe eingehen zu müssen, gehe zwar von einer Privatperson aus, der somalische Staat sei jedoch weder gewillt noch in der Lage, die Partei davor zu schützen. Im vorliegenden Fall handle es sich sohin um eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention.
In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Partei folgende Arztbriefe bzw. medizinische Berichte in Vorlage:
Medizinische Universität XXXX, Abteilung für Orthopädie, vom 29.11.2012:
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der diagnostizierten Spondylolisthesis L5/S1 an der Wirbelsäule operiert worden.
Medizinische Universität XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 14.2.2013:
Diagnose: Kollaps
Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Pneumologie, vom 5.6.2013:
Diagnose: Latente Tuberkulose-Infektion
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia, unverheiratet und lebte zuletzt von Jänner 1995 bis zu ihrer Ausreise Anfang Dezember 2011 im Jemen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Somalia an.
Die beschwerdeführende Partei trifft in Somalia keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Sie hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor individuell-konkreter Verfolgung verlassen.
Die Antragstellerin hat sich aus medizinischen Gründen nach Österreich begeben. Bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet litt sie an einer Spondylolisthesis L5/S1 ("Wirbelgleiten", Instabilität der Wirbelsäule) und wurde am 29.11.2012 einer dahingehenden Operation unterzogen. Weiters leidet sie an keinen tödlichen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Besondere private, familiäre oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Parteivorbringen sowie dem Verwaltungsakt.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Zu den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist aus beweiswürdigender Sicht folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei ihrer Erstbefragung vom 04.12.2012 den Dolmetscher "nicht gut verstanden" zu haben und kaum zu ihren Fluchtgründen befragt worden zu sein. Zum einen wurde der Einvernahme ein Dolmetscher für die arabische Sprache hinzugezogen, welche die Partei, eigenen Angaben zufolge, als gesprochene Sprache "gut" beherrsche. Ferner wurde sie nach dem Vorliegen von Verständigungsproblemen gefragt, was sie jedoch verneinte. Überdies hätte die jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf Verständigungsprobleme hinzuweisen oder den anwesenden Dolmetscher zu beanstanden, was sie allerdings unterlassen hat. Zum anderen ist es richtig, dass die Antragstellerin im Rahmen der Erstbefragung nicht sehr umfangreich zu ihren Fluchtgründen einvernommen wurde. Diesem Einwand ist aber § 19 Abs 1 AsylG entgegenzuhalten, welcher ausdrücklich besagt, dass ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nach Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu befragen ist. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin § 19 Abs 1 AsylG entsprechend zu ihrer Person sowie zur Reiseroute von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt. Das Bundesverwaltungsgericht erblickt sohin in der genannten Erstbefragung keine Mängel, da diese gesetzeskonform durchgeführt wurde. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin das ihr vollständig, in einer ihr verständlichen Sprache, rückübersetzte Protokoll durch ihre Unterschrift bestätigte.
Zum erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Fluchtgrund der Zwangsheirat:
Die beschwerdeführende Partei wendete ein, dass ihr gesundheitliches Problem nicht ihr einziger Fluchtgrund gewesen, sondern sie auch aufgrund einer bevorstehenden Zwangsheirat geflohen sei. Zu einer solchen habe sie ihr Bruder zwingen wollen. Hierzu ist einerseits anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrer zweiten Einvernahme vom 27.6.2012, befragt nach ihren familiären Verhältnissen, wörtlich angab: "... wo mein Bruder ist, weiß ich nicht." Andererseits hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits das zweite Mal die Gelegenheit, ihre Fluchtgründe (nunmehr ausführlich) darzulegen. Eine Zwangsheirat ist jedoch niemals angesprochen oder auch nur angedeutet worden. So wurde die Antragstellerin im Zuge der genannten Zweiteinvernahme befragt, ob sie bislang eine Ehe geschlossen habe, was die Partei verneinte. Spätestens an dieser Stelle hätte sie aus gegebenem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt, eine künftige Zwangsehe zu erwähnen, was jedoch unterblieben ist. Nach menschlichem Ermessen kann davon ausgegangen werden, dass eine Asylwerberin, welche aufgrund einer drohenden Zwangsverehelichung im Heimatland dieses verlassen habe, jenen Asylgrund auch geltend macht. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den tatsächlichen Fluchtgrund bis zuletzt hätte verschweigen sollen. Auch dass "sie es nicht für notwendig erachtet habe", die Zwangsheirat zu erwähnen, erscheint unplausibel und unglaubwürdig. Das erkennende Gericht geht daher von einer reinen Schutzbehauptung sowie einem sogenannten unsubstantiiert gesteigerten Vorbringen aus, um eine positive Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten herbeizuführen. Ein gesteigertes Vorbringen liegt nach Ansicht des Gerichtes deshalb vor, weil die Partei in ihrer Beschwerde völlig anderslautende Ausführungen ins Treffen führte, als noch zuvor in ihren beiden Einvernahmen. Hierbei hat sie nämlich wiederholt zu Protokoll gegeben, dass sie einzig aufgrund ihrer Wirbelsäulenverletzung nach Österreich gereist, da eine derartige Operation im Jemen viel zu teuer gewesen sei (Vorbringen in der Erstbefragung vom 4.12.2011). In der Einvernahme vom 27.6.2012 tätigte sie wörtlich folgende Angaben: "(...) Der Arzt im Jemen hat zu mir gesagt, dass er mir nicht helfen kann. (...) Da mir dort nicht geholfen werden konnte, hat meine Mutter nach ca. einer Woche beschlossen, dass ich ins Ausland reisen soll. Deswegen bin ich hierher gekommen. (...) Ich war nur ein Flüchtling im Jemen und werde nur in staatlichen Krankenhäusern behandelt, andere Behandlungen muss man selbst bezahlen." Im Hinblick auf jene Ausführungen, besteht für das Gericht kein Zweifel an der Richtigkeit des damals und der Unrichtigkeit des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens. Den Angaben der Antragstellerin ist dahingehend Glauben zu schenken, dass sie tatsächlich allein aufgrund ihrer Erkrankung den Jemen verlassen hat, zumal sie dies auch immer wieder (ehrlicherweise) vorbrachte. Sie wollte nach Österreich reisen, um sich hier behandeln und operieren zu lassen, da ihr im Jemen nicht geholfen werden und sie das Geld für eine Operation nicht aufbringen konnte. Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland basieren sohin auf ihren eigenen, insbesondere in der Einvernahme vom 27.6.2012 getätigten, oben wiedergegebenen, Angaben. So verneinte die Partei alle Fragen hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgung ihrer Person im Heimatstaat in Zusammenhang mit ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Überdies sei sie, eigenen Angaben zufolge, in Somalia nicht vorbestraft und niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Sie werde weder von Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht und habe auch sonst keine Probleme mit den somalischen Behörden. Es habe nie Misshandlungen oder Übergriffe auf sie gegeben.
Zu den weiteren Beschwerdeeinwendungen in Bezug auf die Einvernahme vom 27.6.2012:
Hinsichtlich jener Einvernahme führte die Antragstellerin ins Treffen, sie sei dabei nicht besonders detailliert zu ihren Fluchtgründen einvernommen worden. Diese Behauptungen gehen jedoch ebenfalls ins Leere, da aus dem diesbezüglichen Protokoll eindeutig hervorgeht, dass sie ausführlich Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe umfassend darzustellen, was sie auch selbst bestätigte. Die dazugehörige Niederschrift ist umfang- und detailreich, wurde von der Partei zu keiner Zeit beanstandet und deren Richtig- und Vollständigkeit wiederum nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigt. Es sei "alles korrekt" gewesen und habe "alles gepasst". Des Weiteren wurde sie nach Verständigungs-, Sprach- oder sonstigen Problemen während der Einvernahme gefragt, was sie ebenfalls verneinte. Auch dem Einwand, wonach sie bei der genannten Einvernahme eingeschüchtert und verwirrt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, da seitens des Bundesasylamtes ausdrücklich protokolliert wurde, dass die Antragstellerin zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, einen völlig normalen Eindruck gemacht und auf alle Fragen klar und spontan geantwortet habe. Ferner seien während der Vernehmung keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung ersichtlich gewesen. Auch für das Gericht ergibt sich aus dem Protokoll der Eindruck einer bewusstseinsklaren Beschwerdeführerin, welche auf alle Fragen konkret, strukturiert, ausführlich und chronologisch nachvollziehbar antwortete.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind. Trotz der knapp zweijährigen zeitlichen Distanz zwischen der erstinstanzlichen und der gegenwärtigen Entscheidung können die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinsituation in Somalia bestätigt werden, da keine wesentliche Veränderung der Lage eingetreten ist.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes schenkte das Gericht den diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin Glauben. Zudem legte sie diverse Arztbriefe sowie medizinische Berichte vor, aus welchen unter anderem die festgestellte Erkrankung sowie die durchgeführte Operation ersichtlich ist. Eine tödliche oder lebensbedrohliche Krankheit wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Die Feststellung des Nichtbestehens besonderer privater, familiärer oder finanzieller Bindungen in Österreich resultiert ebenfalls aus dem Parteivorbringen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten:
Vorauszuschicken ist, dass lediglich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, nicht jedoch auch gegen dessen weitere Spruchpunkte II. und III., Beschwerde erhoben wurde, weshalb Letztgenannte in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Entscheidung hat sich sohin ausschließlich auf den Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I. des Bescheides) zu beziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Wie festgestellt, ist im vorliegenden Fall weder von einer schützenswerten Bedrohung, noch von einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen, da die Beschwerdeführerin in ihren beiden Einvernahmen niemals eine solche vorgebracht hat. Sie hat sogar alle Fragen hinsichtlich des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung ihrer Person im Heimatstaat in Zusammenhang mit ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausdrücklich verneint. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sie einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Frauen, angehöre und aufgrund der bevorstehenden Zwangsverehelichung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt sei, konnte aus den oben, unter Punkt 2., umfassend ausgeführten Gründen nicht gefolgt werden. Insgesamt war den diesbezüglichen Angaben jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb von keiner aktuellen Verfolgung oder einer relevanten individuellen und konkreten Bedrohung iSd Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung beruht allein auf der Bewertung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, demgemäß einer Beweisfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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