I403 1313851-1•BVwG I403 1313851-1
I403 1313851-1Federal Administrative CourtMay 7, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Ehrenmord, individuelle<br/>Verhältnisse, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz
I403 1313851-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, Zl. 0602.259-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.04.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine marokkanische Staatsbürgerin, war Ende September 2005 von Marokko nach Tunesien, dann weiter mit dem Schiff in die Türkei und von dort nach Österreich gereist. In Österreich stellte sie für sich und ihren minderjährigen Sohn XXXX am 23.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie als Fluchtgrund an: "Ich habe mein Elternhaus im August 2002 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war ich bereits mit meinem nunmehr 3-jährigen Sohn schwanger. Da ich nicht verheiratet bin, war diese Schwangerschaft eine große Schande für meine Familie. Ich kann daher nicht länger in Marokko bleiben. Später war ich gezwungen, für einen Mann zu arbeiten, welcher in der organisierten Prostitution tätig war, das dauerte ca. 3 Jahre. Er hat mich und meinen Sohn wiederholt misshandelt. Meine Flucht aus Marokko war auch eine Flucht vor diesem Mann."
2. Am 27.02.2006 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, für die Bezahlung der Reise 6.000 USD von dem Mann gestohlen zu haben, bei dem sie die letzten drei Jahre gemeinsam mit ihrem Sohn gewohnt hatte. Seit etwa zweieinhalb Jahren hätte er sie zur Prostitution gezwungen und auch ihren Sohn misshandelt. Er hätte gedroht, ihrer Familie zu erzählen, dass sie als Prostituierte arbeite. Das Asylverfahren wurde zugelassen.
3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 10.05.2007 beim Bundesasylamt Wien statt. Die Beschwerdeführerin erklärte dort, von 1995 bis 1999 in Marokko als XXXX gearbeitet und Französisch in XXXX unterrichtet zu haben, dann aber aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht mehr beschäftigt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrem Fluchtvorbringen.
4. Die belangte Behörde stellte am 19.06.2007 eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Lage von ledigen Müttern in Marokko und die Existenz frauenspezifischer Einrichtungen. Die Anfrage wurde am 26.06.2007 beantwortet.
5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihr minderjähriger Sohn - nach § 10 Abs. 1 AsylG nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die geltend gemachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt.
6. Am 30.07.2007 langte beim Bundesasylamt eine ergänzende Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country and Origin Asylum Research and Documentation) ein, in der ebenfalls über die schwierige Lage lediger Mütter in Marokko, insbesondere auf Grundlage verschiedener Zeitungsartikel, berichtet wird. Diese Anfragebeantwortung fand aufgrund des verspäteten Einlangens nicht mehr Aufnahme in den Bescheid.
7. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 31.07.2007 Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, da die belangte Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin dieser Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. Es dürfe nicht aufgrund von Widersprüchen und Unklarheiten in Nebenpunkten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Fluchtgründen aufweisen, auf Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt geschlossen werden. Es wird nochmals betont, dass die Geburt des unehelichen Kindes den Straftatbestand der Prostitution erfüllt hätte und daher nachvollziehbar sei, warum sich die Beschwerdeführerin nicht an die Polizei gewandt hatte. Die belangte Behörde unterliege zudem einem Rechtsirrtum, da sie laut Beschwerde davon auszugehen scheint, dass Voraussetzung für Asylgewährung eine bereits erfolgte Verfolgung sei. Es wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.
8. Am 02.09.2010 wurde ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin,
XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn. Sie erklärte, dass der Vater ihres zweiten Sohnes verheiratet sei und sie alleine mit ihren Kindern lebe. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft wurde vorgelegt. Sie erklärte, dass sie auch um ihren zweiten unehelichen Sohn im Falle einer Rückkehr nach Marokko fürchten müsste, da ihre Familie ein uneheliches Kind nicht verzeihen könne.
9. Mit Bescheid vom 16.11.2010 wurde auch der Antrag ihres neugeborenen Sohnes auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde er nach § 10 Abs. 1 AsylG nach Marokko ausgewiesen. Für ihn waren keine eignen Fluchtgründe anerkannt worden und auf den abweisenden Bescheid seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, der Beschwerdeführerin, verwiesen worden. Dagegen wurde am 30.11.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
11. Am 06.02.2014 gab Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1040 Wien, bekannt, dass er mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt wurde.
12. Am 28.02.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 07.04.2014 zugestellt. Auf Wunsch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde die mündliche Verhandlung auf den 30.04.2014 verlegt.
13. Am 28.04.2014 wurde Akteneinsicht in den Gerichtsakt der Beschwerdeführerin und ihrer zwei minderjährigen Söhne genommen.
14. Am 30.04.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht abschließend fest, doch wurde während des gesamten Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet immer der im Spruch verwendete Name verwendet. Ihre Herkunft aus Marokko steht fest. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder. Sie hat in Österreich einen Lebensgefährten, ist - ebenso wie ihre Kinder - gut integriert in Österreich und spricht gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und lebt seither in Österreich, wo sie strafrechtlich unbescholten ist.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter verfolgt zu werden. Daher war der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
Es ist allerdings festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinerziehende Mutter zweier unehelicher Kinder keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der marokkanischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da sie auch damit rechnen müsste, von ihrer Familie bedroht und verfolgt zu werden und da außereheliche sexuelle Beziehungen in Marokko kriminalisiert sind. Sie wäre bereits vorher beinahe zur Prostitution genötigt worden und hätte kaum andere Möglichkeiten, um für sich und ihre minderjährigen Söhne das Überleben zu sichern. Eine Rückkehr nach Marokko würde eine ledige Frau mit unehelichen Kindern, die von ihrer Familie verstoßen wurde, einer Situation aussetzen, die eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.
1.3. Feststellungen zur Situation lediger Mütter in Marokko:
Sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe sind per Gesetz immer noch verboten. Dementsprechend werden insbesondere Frauen im Falle einer außerehelichen sexuellen Handlung kriminalisiert und Kinder aus einer solchen "illegalen" Beziehung weiterhin gesellschaftlich diskriminiert. Laut den Islamisten verstoßen nämlich außereheliche sexuelle Beziehungen gegen die Prinzipien der öffentlichen Ordnung in Marokko. Sie werfen der laizistischen Strömung vor, Provokation und Toleranz zu benutzen, um die islamistische Bewegung anzugreifen. Ein weiteres aktuelles Thema über das sich ein Streit zwischen Tradition - vertreten durch die neue islamistische Regierung - und einer modernen, europäisierten Zivilgesellschaft entzündet und dessen prinzipielle weitere Entwicklung und dessen Ausgang, in welche Richtung auch immer, zu beobachten noch spannend bleiben wird. Dabei ist das Problem nicht unbedeutend: Laut einer Studie der unabhängigen Hilfsorganisation INSAF (Institut Nationale de Solidarité avec les Femmes en Détresse) sollen in Marokko allein zwischen 2003 und 2009 etwa eine halbe Million Kinder außerehelich geboren worden sein. Kinder aus solchen Beziehungen gelten dabei als "Kinder der Sünde" und werden gesellschaftlich ausgegrenzt. Diese bestehenden Ungerechtigkeiten werden auch durch ein Gesetz aus dem Jahr 1983 gedeckt, welches Gerichten ermöglicht, einem biologischen Vater die Anerkennung der Vaterschaft zu verbieten, selbst wenn dieser dazu bereit ist. Die Vereinigung "Frauensolidarität" (Solidarité Féminine), die in Casablanca eine Anlaufstelle für ledige Mütter und ihre Kinder unterhält, erlebt dabei aus erster Hand die tagtäglichen Folgen dieser Ausgrenzung. Uneheliche Kinder bleiben also ohne volle Bürgerrechte, ein Umstand, der auch hier in die sehr traditionelle Anschauung über die Rolle der Frau in der Gesellschaft hineinspielt. Es fragt sich natürlich, in wie weit Veränderungen aufgrund neuerer politischer Konstellationen erreicht werden können. Laut Frauenaktivistinnen ist das Problem grundsätzlicher Natur und ist auf die verpasste Chance bei der jüngsten Reform der marokkanischen Verfassung zurückzuführen, als nämlich die Trennung von Staat und Religion nicht vollzogen wurde. Damit wäre es zumindest jedem möglich gewesen, seine Religiosität nach eigener Auffassung zu leben.
(Quelle: Analyse der Staatendokumentation; Marokko: Lage der Frauen, 18.10.2012, S. 17; Punkt 4.4. Situation unverheirateter Mütter)
Die Verfassung garantiert Männern und Frauen gleiche Rechte, aber dennoch bestehen weiterhin zahlreiche Probleme hinsichtlich der Diskriminierung von Frauen, insbesondere im Erbrecht. Das relativ neue Familienrecht von 2004 unterstellt die Familie und die Obsorge beiden Eheleuten, macht die Scheidung zu einer beidseitigen Angelegenheit und setzt der Polygamie und der Zwangsverheiratung rechtliche Schranken. Die Umsetzung dieser rechtlichen Bestimmungen hinkt aber hinterher, insbesondere scheint der Richterschaft der Wille zur Umsetzung zu fehlen, da viele Richter nicht damit übereinstimmen. Weitgehende weibliche Analphabetismus und ein limitierter Zugang zum Rechtssystem erschweren die Umsetzung zusätzlich. Auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist für Frauen in Marokko erheblich erschwert, so etwa der Zugang zu Krediten.
Es sind Fälle dokumentiert, in denen die Behörden Kindern Identitätsdokumente verweigerten, da ihre Eltern nicht verheiratet waren. Der Prozess um solche Papier mithilfe von NGO¿s und Anwälten zu bekommen, war langwierig und schwierig. Kindern ohne Identitätsdokumente ist der Eintritt in die Schule verwehrt.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Morocco)
Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch teils erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlich geprägten Raum haben es Frauen mit tradierten gesellschaftlichen Zwängen aufgrund traditionell-islamischer Werte zu tun. Zwar garantiert die neue Verfassung im Art. 19, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, jedoch findet sich bereits in der Verfassung eine Einschränkung dieser Rechte durch die explizite Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion. Gewalt gegen Frauen, die in der marokkanischen Gesellschaft weit verbreitet ist, aber nicht immer zur Strafanzeige führt, stellt ein erhebliches Problem dar. Die Lebenssituation ist für alleinstehende (oft geschiedene) Frauen im großstädtischen, westlich geprägten Bereich eher unproblematisch.
(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.01.2014)
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage von ledigen Müttern vom 26.06.2007 stellt unter anderem fest: Die Organisation INSAF (Institution nationale de solidarité avec les femmes en détresse) kümmert sich vor und nach der Geburt um die Mütter und ihre Kinder; Ziel ist es, die Ermordung oder Weglegung der Kinder von ledigen Müttern u verhindern. Vier von fünf ledigen Müttern verlassen ihre Babys. Schätzungen zufolge lebten rund 5000 ledige Mütter in Marokko, vor allem in Casablanca. Viele Mütter werden aufgrund des sozialen Drucks und des Mangels an Hilfe gezwungen, ihre Kinder zu verlassen. Das neue Familienrecht sieht zwar fiktive Familiennamen für die Kinder lediger Mütter vor, allerdings gilt diese Möglichkeit nicht, wenn die Identität des Vaters bekannt ist. Die Behörden müssen bei der Namensregistrierung von uneheliche Kindern diese an die Polizei melden, weshalb manche ledige Mütter aus Angst vor der Verhaftung ihrer Kinder heimlich zur Welt bringen oder die Kinder verlassen.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage von ledigen Müttern vom 26.06.2007)
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hatte zusammengefasst vorgebracht, dass sie Marokko verlassen musste, da sie ein uneheliches Kind bekommen hatte und sie dafür im Falle einer Rückkehr von ihrer Familie aufgrund der Schande verfolgt und getötet werden würde. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt hatte sie zudem angegeben, von einem Mann zur Prostitution gezwungen worden zu sein und dass dieser auch ihren Sohn misshandelt hätte. Die wesentlichen Auszüge aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.02.2006 werden im Folgenden wiedergegeben:
"F: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen?
A: Ich bin zunächst wegen meines Sohnes geflüchtet. Er ist ein uneheliches Kind. Das ist ein sehr großes Problem in Marokko. Weiters bin ich geflüchtet, weil ich vor dem Mann mit dem ich zuletzt zusammen gewohnt habe und der mich zur Prostitution gezwungen hat, flüchten musste. Ich bin damals schwanger geworden und als ich im 3. Monat schwanger war, bin ich von zu Hause weg. Ich ging nach XXXX, dort war ich einige Tage bei einer Freundin. Ihre Familie hat es aber nicht akzeptiert, dass ich in meinem Zustand dort bleibe. Dann habe ich eine Frau kennengelernt, die mich zu diesem XXXX gebracht hat, bei dem ich die letzten 3 Jahre gewohnt habe. Den Familiennamen von XXXX weiss ich leider nicht. Nach der Geburt meines Sohnes verlangte er von mir, dass ich für ihn als Prostituierte arbeite. Ich konnte von dort nicht weg, weil er die Adresse und die Telefonnummer meiner Eltern wusste. Entweder ich mache was er will oder er erzählt alles meiner Familie hat er zu mir gesagt. Dann begann er mich und mein Kind zu schlagen. Meistens wenn mein Kind geweint hat oder ihn gestört hat, schlug er ihn. Einmal hat er ihn an der Hand verbrannt.
Anmerkung: Die Aw zeigt den linken Oberarm ihres Sohnes welche eine 5 cm lange Narbe aufweist.
Aw fährt fort: Damals begann ich damit eine Möglichkeit zu suchen, um zu fliehen. Als mein Sohn verbrannt wurde, war er eineinhalb Jahre alt. Ich hatte kein Geld, ich hatte nichts. Eines Tages traf ich einen Tunesier, welcher eigentlich ein Kunde war. Dieser schlug mir vor, dass ich bis Tunesien kommen soll, er würde mir dann weiterhelfen. An einem Freitag kam ein Familienangehöriger des XXXX um ihm Geld zu bringen. Es handelte sich um 70.000,--Dirham. Ich beschloss dieses Geld an mich zu nehmen. Am darauffolgenden Sonntag kam XXXX betrunken nach Hause und bat mich um Kaffee. Ich gab ihm Kaffee mit Schlafmittel. Nachdem er eingeschlafen ist, ging ich mit meinem Sohn weg. Am darauffolgenden Donnerstag habe ich dann das Flugzeug nach Tunesien genommen und bin wie ich schon erzählt habe nach Österreich gekommen.
Frage: Sie haben 3 Jahre mit einem Mann namens XXXX zusammengelebt und wissen nicht seinen Nachnamen?
A: Ich weiss nur dass er XXXX genannt wurde, weil er längere Haare gehabt hat.
F: Womit hat XXXX ihren Sohn verbrannt?
A: Mit einem Eisenspieß auf dem man Fleisch grillt. Diesen hatte er auf der Gasherdplatte erhitzt.
F: Waren Sie mit Ihrem Sohn bei einem Arzt?
A: Nein, er hat sich geweigert für mein Kind Medikamente zu kaufen.
F: Haben Sie den Vorfall der Polizei gemeldet?
A: Nein, natürlich nicht.
F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder ihr Vorbringen ergänzen?
A: Nein das waren meine Fluchtgründe, ich möchte noch hinzufügen, dass ich XXXX bei einem Telefongespräch zugehört habe, er hat mit einer anderen Person über meinen Sohn gesprochen. Er hat wortwörtlich gesagt, ich habe einen Buben für dich, aber ich muss warten, bis er ein wenig größer wird.
[...]
F: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen?
A: Das war unmöglich, denn wenn ich von dort flüchte, dann erzählt er alles meinen Eltern, so wie er es gemacht hat.
F: Jetzt sind Sie auch geflüchtet, wo ist der Unterschied?
A: Wenn ich in eine andere Stadt in Marokko gegangen wäre, wäre ich von der Prostitution nicht losgekommen, weil ich ein lediges Kind habe.
F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Die eben genannten.
A: Möchten Sie noch zusätzliche Angaben für Ihr minderjähriges Kind machen?
A: Mein Sohn und ich sind zu Hause zum Tod verurteilt.
F: Was meinen Sie mit zum Tod verurteilt?
A: Ich meine damit, dass ich sicher bin, dass mich meine Familie sucht, vor allem meine Brüder und meine Cousins, diese würden mich töten, wenn sie mich finden würden."
Die belangte Behörde kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, insbesondere da es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin über die Personendaten des Vaters ihres Kindes keine genauen Personendaten preisgeben konnte. In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin kann dies aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus nachvollzogen werden bzw. kann dieser Umstand jedenfalls nicht die prinzipielle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erschüttern. Zudem sei darauf verwiesen, dass generell die Bedeutsamkeit von Angaben wie Familiennamen, Straßennummer, Geburtsdaten und ähnlichen sich in verschiedenen Kulturen stark voneinander unterscheidet.
Die belangte Behörde führt im angefochtenem Bescheid weiter aus: "So behauptete die Ast. in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 23.03.2006, dass sie ihr Elternhaus im August 2002 wegen der Schande für ihre Familie, welche durch die uneheliche Schwangerschaft hervorgetreten wäre, verlassen hätte und gab die Ast. im Widerspruch dazu in der Einvernahme vom 27.02.2006 jedoch wiederum an, sie habe ihr Elternhaus verlassen, weil sie sich sicher gewesen wäre, getötet zu werden. Im völligen Widerspruch dazu erklärte die Ast in der Einvernahme vom 10.05.2007 jedoch nunmehr wiederum, die Reaktionen ihrer Familie nicht zu kennen bzw. nicht zu wissen wie die Familie reagiere." Der von der belangten Behörde behauptete Widerspruch erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Verwendung unterschiedlicher Sätze und Worte zur Beschreibung einer emotionalen Stresssituation vermag das Vorbringen nicht als unglaubhaft darzustellen, sondern spricht im Gegenteil gegen eine konstruierte
Geschichte. Der inhaltliche Widerspruch ist nicht erkennbar: Die Beschwerdeführerin kannte die Reaktion ihrer Familie nicht, da sie zu Beginn ihrer Schwangerschaft aus dem Elternhaus flüchtete, sie wusste aber, dass es eine Schande für die Familie wäre und sie hatte Angst davor getötet zu werden. Dies erweist sich als schlüssiges, konsistentes und durchaus plausibles Vorbringen, dem durchaus Glauben geschenkt werden kann.
Diesbezüglich waren auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.04.2014 widerspruchsfrei und detailliert, sie machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Implausibilitäten in den Angaben während der Verhandlung konnten diesbezüglich nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin revidierte allerdings ihre Aussage, dass sie zur Prostitution gezwungen worden war, sondern gab an, geflüchtet zu sein, ehe es soweit gekommen sei. Bei einer Rückkehr nach Marokko, mit nunmehr zwei unehelichen Kindern, bliebe ihr aber wohl kein anderer Weg offen, um für sich und ihre Kinder die Existenz zu sichern, zumal alle ihre Papiere und Zeugnisse bei ihrer Familie seien, zu der sie aber keinen Kontakt mehr herstellen könnte. Die wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.04.2014 waren (Auszug aus der Niederschrift; VR=Vorsitzende Richterin; BF1 = Beschwerdeführerin):
"VR: Können Sie bitte nochmals erzählen, warum Sie kurz vor der Geburt Ihres ersten Sohnes Ihr Elternhaus verlassen haben?
BF1: Ich habe das Haus meiner Eltern verlassen. Ich hatte Angst, vor weiteren Konsequenzen. Ich hatte ein gutes Leben bei meinen Eltern.
VR: Was hätte passieren können, wenn Ihre Eltern von Ihrer Schwangerschaft erfahren hätten?
BF1: Mein Bruder und mein Vater waren sehr streng. Sie waren sehr religiös. Es wäre möglich gewesen, dass sie mich umbringen. Ich hatte es befürchtet, da ich von Ihnen immer wieder gehört hatte, dass ein solches Verhalten immer wieder eine Sünde wäre. Ich hatte dies mehrmals gehört in Bezug auf andere Frauen. Ich habe nur davon gehört, von meinen Verwandten war niemand davon betroffen. Ich war der erste Fall in meiner Familie.
VR: Wo haben Sie gelebt, als Ihr erster Sohn geboren wurde?
BF1: Ich habe die Wohnung verlassen und bin nach XXXX gegangen zu einer Freundin von mir. Die hat dort bei ihren Eltern gewohnt. Sie hat auch dort gearbeitet. Ihre Eltern wollten nicht, dass ich bei ihnen bleibe. Ich hatte danach eine Frau kennengelernt, sie sagte Sie würden mir helfen, aber ich musste dafür zahlen. Dann hat es nicht gepasst. Ich hatte bei einem Mann gewohnt, der mich zu einer illegalen Arbeit zwang. Ich habe dann bei seinem Freund gewohnt, er hat meinen Sohn XXXX immer geschlagen und einmal verbrannt. Durch die Hilfe eines anderen Freundes von ihm, bin ich zu einem anderen Ort.
VR: Wie konnten Sie von dort flüchten?
BF1: Der Freund hat mir geholfen, dass ich nach XXXX gehen kann. Er war aus Tunesien.
VR: In den Einvernahmen haben Sie gesagt, es sei ein Kunde gewesen?
BF1: Ja, das war nicht die Wahrheit. Die erste Person bei ich gewohnt hatte, verlangte von mir, dass ich einer illegalen Arbeit nachgehen sollte, was ich aber nicht getan habe. Er wollte mit mir Geld verdienen. Der zweite war der Freund von ihm. Er half mir wegzugehen.
VR: Sind Sie einer illegalen Arbeit (Prostitution) nachgegangen?
BF1: Nein, bin ich nicht.
VR: Warum hatten Sie dies in der ersten Instanz anders angegeben?
BF1: Ich habe damals Angst gehabt, dass ich abgeschoben werde nach Marokko. Ich hätte dort keine andere Möglichkeit, um Geld zu verdienen.
VR: Wann haben Sie Hamit, der Sie zur Prostitution zwingen wollte, verlassen?
BF1: Also, die exakten Daten weiß ich nicht mehr. Ich war für eine Weile bei ihm. Dann bin ich nach Casablanca gegangen und dann nach Tunis.
VR: In Marokko existieren verschiedene Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Notsituationen, einige davon sind auch im angefochtenen Bescheid erwähnt. Warum haben Sie sich in Marokko nach der Geburt Ihres Sohnes bzw. nach der Flucht von XXXX nicht an eine Organisation gewandt, die Frauen in Ihrer Situation hilft und Sie z.B. in einem Frauenhaus untergebracht hätte?
BF1: Ich bin zu einer Organisation in XXXX gegangen. Sie hatten gesagt, dass mein Kind dort für drei Monate bleiben könnte. Dann könnte mein Sohn von einer Familie aufgenommen oder adoptiert werden. Dann bin ich zu einer anderen Institution in XXXX gefahren, wo man die Kinder bis zum vierten Lebensjahr lassen kann. Ich wollte meinen Sohn dort lassen und am Wochenende abholen. Aber das war nicht möglich. Ab dem vierten Lebensjahr können die Kinder dann adoptiert werden. Sie rieten mir auch dazu, den Kontakt zu meiner Familie wiederherzustellen, aber das war aus meiner Sicht nicht möglich.
VR: Gab es für Sie eine Möglichkeit gemeinsam mit Ihrem Sohn einen Platz in einem Frauenhaus zu finden?
BF 1: Nein. Ich hatte dort eine Arbeit gesucht, aber das war mit einem Baby nicht möglich. Und wenn ich es irgendwo gelassen hätte, hätte ich dafür bezahlen müssen, was ich mir nicht leisten hätte können.
VR: Wissen Sie die Namen der Frauenhäuser noch?
BF1: Die erste Organisation in XXXX hieß Dary ("mein Haus"). Diese Organisation hilft ledigen Müttern. Sie bekommt Spendengelder. Der Sohn sollte dort bleiben. Die zweite Organisation in XXXX hieß Chairia (phon.). Sie nehmen die Kinder, aber helfen den Müttern nicht.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu jemandem aus Ihrer Familie oder einem Bekannten Ihrer Familie?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie zu Freunden Kontakt?
BF 1: Ja, nur zu einer Freundin.
VR: Wenn Sie nach Marokko zurückkehren müssten, was hätten Sie dann zu befürchten?
BF1: Ich fürchte mich vor meinen Eltern, was die machen könnten. Und zweitens fürchte ich um meine Kinder, sie könnten dort kaum leben, weil sie hier in Österreich aufgewachsen sind. Sie bekommen eine gute Schulausbildung, sind gesundheitlich versorgt. Mein erster Sohn kam als Kleinkind nach Österreich. Er kennt Marokko nicht, und er kennt meine Vergangenheit nicht. Der zweite Sohn, es wäre schwierig ihn in Marokko zu melden. Wie würden meine Kinder in Marokko behandelt werden? Meine Dokumente sind alles bei meinen Eltern zu Hause. Es wäre sehr schwierig sie zu besorgen.
VR: Wie könnten Ihre Eltern Sie finden, wenn Sie nach Marokko zurückkehren würden?
BF1: Meine beiden Kinder haben keine Dokumente in Marokko. Sie würden illegal bleiben. Und dann müsste ich Dokumente besorgen, dass sie Marokkaner sind. Meine Eltern wüssten, dass ich da bin. Meine Kinder hätten kein Leben ohne Dokumente in Marokko.
RV: Ich möchte ergänzen, dass der zweite Sohn der BF 1 (BF 3) nach marokkanischem Recht nicht die marokkanische StA. besitzt.
VR: Möchten Sie sonst etwas über Ihr Leben in Österreich erzählen?
BF1: Ich habe Freundinnen. Ich bin für meine Kinder da und versorge meine Kinder. Mein Sohn XXXX ist in der XXXX Klasse. Seine Freunde sind alles Österreicher. Er spricht kein arabisch, er versteht es nur. Er spielt gerne Fußball. Jeden Sonntag hat er eine Sportstunde an einer Volkshochschule, damit er sich verteidigen kann. Er ist sozial sehr aktiv, z.B. Fackelzug, Feuerwehr. Der Jüngste geht Kindergarten seit einem Jahr. Ich habe viele Freunde, mit denen ich ausgehe. Ich helfe der Mutter des Freundes meines Lebensgefährten, weil sie pflegebedürftig ist.
Verschiedene Unterlagen (Deutschzeugnisse, Schulbestätigung, etc.) werden vom RV übergeben und zum Akt genommen.
VR: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?
BF1: Nein.
RV: Was befürchten Sie für sich persönlich im Fall einer Rückkehr?
BF1: Ich befürchte, dass ich in Marokko keine Arbeit finden werde, außer einer illegalen Tätigkeit. Nur wer die Universität beendet hat, bekommt eine Arbeit, ich habe keine Zeugnisse mehr, die ich vorweisen könnte. Und zwei illegale Kinder. Ich könnte ihnen nicht helfen."
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Marokko aus Angst vor ihrer Familie und vor den Misshandlungen durch den Mann, mit dem sie zusammenlebte, und insbesondere auch aufgrund der Aussichtslosigkeit, als ledige Mutter in Marokko keine andere Perspektive als die Prostitution zu bekommen, um ihr wirtschaftliches Leben zu sichern, verlassen hatte, durchaus glaubhaft ist und in Einklang mit den oben zitierten Feststellungen zur Situation lediger Mütter in Marokko steht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I (Status eines Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin behauptet, nicht nach Marokko zurückkehren zu können, da sie durch ihre Familie mit dem Tod bedroht sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ihre Familie in der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin in XXXX aufhielt, d.h. während eines Zeitraumes von rund 3 Jahren, keine Verfolgungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin setzte bzw. nicht mit ihr in Kontakt trat. Ob dies daran lag, dass die Familie keinen diesbezüglichen Versuch unternahm oder weil es der Familie nicht gelang, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin festzustellen, kann nicht eruiert werden, ist allerdings auch unerheblich, da nicht erkennbar ist, warum es in der Zukunft zu Verfolgungshandlungen kommen sollte. Eine diesbezügliche maßgebliche Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben. Selbst wenn man von einer Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der von Ehrenmord bedrohten Frauen ausgehen sollte, ist die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, da jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, welche von der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit genutzt wurde. Es hat sich gezeigt, dass es möglich ist, sich in XXXX niederzulassen, ohne von Mitgliedern ihrer Familie aufgespürt bzw. verfolgt zu werden und ist davon auszugehen, dass dies auch in der Gegenwart möglich wäre.
In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und dass ihr Verfolgung drohe, ohne dies aber näher auszuführen. Zudem wird festgehalten, dass auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist. Aus Sicht der erkennenden Richterin können aus diesen wenig substantiierten Angaben der Beschwerde keine Asylgründe konstruiert werden. Die Beschwerdeführerin hatte niemals eine Verfolgung aus politischen Gründen geltend gemacht, sondern immer nur aufgrund ihrer persönlichen Situation als Frau, die ein uneheliches Kind auf die Welt bringt. Wie oben dargelegt besteht diesbezüglich jedenfalls die Möglichkeit, sich außerhalb des Umkreises ihrer Familie anzusiedeln und daher etwaigen Verfolgungshandlungen von Seiten ihrer Familie auszuweichen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter verfolgt zu werden. Daher war der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II (Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In Marokko herrscht weder ein Bürgerkrieg noch ein internationaler Konflikt. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3. EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3EMRK zu gelangen.
Bereits der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02 oder vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02) für ein Refoulementverbot sprechen. Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor.
Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig; sie ist Mutter von zwei unehelichen minderjährigen Kindern. Eines der Kinder wurde ein Österreich geboren und könnte nach marokkanischem Recht nur unter erheblichen Problemen angemeldet werden. Beide Kinder würden - wie in obigen Feststellungen zu Marokko ausgeführt - als "Kinder der Sünde" gelten und würden ebenso wie ihre Mutter gesellschaftlich ausgegrenzt werden. Theoretisch könnte die Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt des außerehelichen Geschlechtsverkehrs von den marokkanischen Behörden belangt werden.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht an ihre Familie wenden, die für ihre Lebensführung kein Verständnis hätte bzw. sogar eine Bedrohung für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne darstellen könnte. Bereits in der Vergangenheit hat sich die Beschwerdeführerin an verschiedene Personen und Institutionen gewandt, um Hilfe zu erhalten, welche ihr aber nicht im benötigten Umfang gewährt wurde. So wurde sie von der Familie einer Freundin als Schwangere aus dem Haus gewiesen und wurde ihr in den zwei Hilfsinstitutionen, an die sie sich kurz vor ihrer Flucht nach Österreich wandte, erklärt, dass man ihren Sohn nehmen würde, sie diesen aber nicht mehr sehen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer langen Abwesenheit von Marokko und dem damit einhergehenden Verlust des sozialen Netzwerkes nun mehr Wege als damals offen stünden. Die Beschwerdeführerin wäre sohin bei einer Rückkehr nach Marokko mit ihren zwei minderjährigen Kindern auf sich allein gestellt. Wie die Beschwerdeführerin darlegte, wäre es ihr unmöglich eine Arbeit zu finden, zumal alle Dokumente und Zeugnisse bei ihrer Familie sind und ihr sohin der Zugang dazu verwehrt wäre. Mit dem Stigma der ledigen Mutter wäre die Chance am regulären Arbeitsmarkt sehr gering. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die einzige Möglichkeit, sich und ihre Kinder zu ernähren, darin bestehen würde, der Prostitution nachzugehen - eine Möglichkeit, vor der die Beschwerdeführerin vor mehr als acht Jahren nach Österreich geflüchtet war.
Stellt sich grundsätzlich zwar die Situation in Marokko so dar, dass eine alleinstehende Frau sich durchaus ihren Lebensunterhalt sichern kann, so ist im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund der schwierigen Situation für ledige Mütter einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. einem Risiko in eine derart Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu z.B. Asylgerichtshof, 09.07.2012, D15 305302-3/2008).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als von der Familie verstoßene ledige Mutter zweier unehelicher Kinder, die schon seit Jahren außerhalb Marokkos lebt und über keine Dokumente und Nachweise verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.
3.4. Zu Spruchpunkt III (Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zu erteilen war.
3.5. Zu Spruchpunkt IV (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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