W221 2006445-1•BVwG W221 2006445-1
W221 2006445-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014
Zurückziehung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Urban als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX und 4.) der XXXX, geb. XXXX, der mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter, alle vertreten durch DI Gernot Spindler, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer sind am 01.11.2011 illegal in Österreich eingereist und brachten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt wies die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 22.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. D18 422836-2/2012/3E ua., wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige von Usbekistan seien.
Mit Strafverfügungen vom XXXXder Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde über den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 Z 4 FPG 2005 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe von je € 250,-
verhängt.
Mit Schreiben vom 03.08.2012 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Usbekistan um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Laut Email vom 08.10.2012 wurde nach Rückruf bei der Botschaft mitgeteilt, dass den Beschwerdeführern kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, weil sie keine Dokumente vorgelegt und keine Angaben zu ihrem letzten Aufenthalt in Usbekistan gemacht hätten.
Mit Straferkenntnis vom 21.09.2012 wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG 2005 eine Geldstrafe von € 2.000,- wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verhängt.
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes XXXX vom 18.10.2012 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend wird darin ausgeführt, dass der unrechtmäßige Aufenthalt dem Berufungswerber subjektiv nicht vorgeworfen werden könne, weil ihm aufgrund seiner ungeklärten Staatsbürgerschaft eine Ausreise nicht möglich sei, weshalb er subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, den objektiv vorliegenden rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden. Es gebe keinen Grund, an den Ausführungen des Vertreters des Berufungswerbers zu zweifeln, wonach dieser bei der usbekischen Vertretung die Auskunft erhalten habe, dass der Berufungswerber keinesfalls usbekischer Staatsbürger sei.
Mit Schreiben vom 17.04.2013 regten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG 2005 an.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG 2005 idF BGBl. I 144/2013 auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über.
Am 08.01.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an die Landespolizeidirektion XXXX, welche den Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterleitete.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Akt am 02.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 zogen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter ihre Säumnisbeschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Der als Devolutionsantrag eingebrachte Schriftsatz war daher als eine solche Säumnisbeschwerde zu behandeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden mit Schriftsatz vom 11.04.2014 sind daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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