BVwG W187 2007588-1

W187 2007588-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014

Regest

angemessene Frist, Frist, Gesetzesauslegung, Grenzmarken,<br/>Grenzpunkt, Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>Mängelbehebung, mündliche Verhandlung, Parteistellung,<br/>Planbescheinigung, Planbescheinigungsbescheid,<br/>Planbescheinigungsverfahren, Protokoll, Verbesserung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vermessung

Full text

BVwG W187 2007588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2007588.1.00

Spruch

W187 2007588-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Hydrologie und Geoinformation, XXXX, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd, Dienststelle Zwettl, vom 7. März 2014, Geschäftsfallnummer 998/2013/07, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Hydrologie und Geoinformation, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd, Dienststelle Zwettl, vom 7. März 2014, Geschäftsfallnummer 998/2013/07, wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, § 13 Abs 3 AVG, § 39 VermG, § 5 Abs 1 und 5 VermV 2010 und § 8 Abs 1 Z 6 VermV 2010, jeweils in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau wird vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Das Land Niederösterreich (im Weiteren: Beschwerdeführerin) beantragte mit elektronisch eingebrachtem Antrag an das Vermessungsamt Gmünd (im Weiteren: belangte Behörde) die Bescheinigung der Vermessungsurkunde des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012, GZ 50068 B, gemäß § 39 VermG. Dem Antrag angeschlossen war ein Protokoll zur Grenzverhandlung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 2011, GZ BD5-V-50068, sowie ein Protokoll zur Grenzverhandlung gemäß § 43 Abs 6 VermG vom 4. Oktober 2012, GZ 50068 B.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin einen katastertechnischen Prüfbericht vom 2. September 2013 zur Geschäftsfallnummer 998/2013/07, aus welchem ersichtlich ist, dass die belangte Behörde der Ansicht sei, dass die zeichnerische Darstellung im Plan des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012, GZ 50068 B nicht der Vermessungsverordnung entsprechen würde, da der Grenzpunkt 2404 (555 KG Weiden) zu überprüfen und zu kennzeichnen sei und die Grenze als verhandelt (nicht strichliert) darzustellen wäre. Überdies fehle im Protokoll gemäß § 43 Abs 6 VermG gemäß § 11 Abs 1 Z 4 VermV eine Skizze zu dem Grenzverlauf oder eine verbale Beschreibung desselben. Weiters fehlten die Grundstücke 753, 1174/2 und 1174/5 samt ZE (KG 24020).

Am 12. September 2013 sandte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu dem Verbesserungsauftrag und merkte weiters an, dass im Plan und im digitalen KVZ der EP 10064-62 statt dem EP 10064-61 fehle.

Auf Grund des übermittelten Prüfberichtes übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Protokoll zur Grenzverhandlung vom 20. Oktober 2011,GZ BD5-V-50068, ein Protokoll zur Grenzverhandlung gemäß § 43 Abs 6 VermG vom 4. Oktober 2012, Auszüge aus dem Feldbuch des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung zu GZ 50068 vom 20. Oktober 2011 sowie ein Mappengleichstück samt Lageplan zur GZ BD3-50068 B des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung elektronisch.

Mit Schreiben vom 6. November 2013 zu GZ 998/2013/07, lud die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ein, binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung die in einer Anlage angeführten Ergänzungen zum Plan vom 19. September 2013, GZ 50068 B, vorzunehmen. Sie wies darauf hin, dass sie den Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückweisen würde, wenn die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Behebung der Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommen würde. Aus dem dem vorgenannten Schreiben angeschlossenen katastertechnischen Prüfbericht der belangten Behörde vom 6. November 2013 ist ersichtlich, dass die zeichnerische Darstellung nicht der Vermessungsverordnung entspreche. Erläuternd führt die belangte Behörde aus: "§ 5 VermV:

Der neue Grenzpunkt 3454 der Katastralgemeinde 24039 Merkenbrechts wird zwischen den bestehenden Grenzpunkten 2381 der Katastralgemeinde 24039 Merkenbrechts und 2404 der Katastralgemeinde 24020 Göpfritz an der Wild eingerechnet. Die Art der Kennzeichnung des in die Vermessung einbezogenen Grenzpunktes 2404 der Katastralgemeinde Göpfritz an der Wild ist in der Natur zu erhoben. Eine eventuell fehlende Kennzeichnung ist zu erneuern." Weiters sei das Koordinatenverzeichnis am Plan gegenüber der zeichnerischen

Darstellung nicht vollständig, richtig und widerspruchsfrei: "§ 5

VermV: Der neue Grenzpunkt 3454 der Katastralgemeinde 24039 Merkenbrechts wird zwischen den bestehenden Grenzpunkten 2381 der Katastralgemeinde 24039Merkenbrechts und 2404 der Katastralgemeinde 24020 Göpfritz an der Wild eingerechnet. Der in die Vermessung einbezogene Grenzpunkt 2404 der Katastralgemeinde 24020 Göpfritz an der Will ist seine unveränderte Lage zu überprüfen." Das Protokoll gemäß § 43 Abs 6 VermG sei mangelhaft. Gemäß § 11 Abs 1 Z 4 fehle der Grenzpunkt 2404 in der Skizze.

Die Beschwerdeführerin übernahm diesen Verbesserungsauftrag am 8. November 2013.

Mit Bescheid vom 7. März 2014, GFN 998/2013/07, wies die belangte Behörde den Antrag des Landes Niederösterreich, Abteilung Hydrologie und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung auf Bescheinigung des Planes vom 19. September 2012, GZ 50068 B, gemäß § 39 VermG zurück, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Behebung der Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Rechtsgrundlage waren § 13 Abs 3 AVG, § 39 VermG sowie §§ 5 und 8 Abs 1 Z 6 VermV.

Den Bescheid begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt habe, dass der in die Vermessung einbezogene Grenzpunkt 2404 auf seine unveränderte Lage zu überprüfen und gegebenenfalls die fehlende Kennzeichnung zu erneuern sei. Der neue Grenzpunkt 3454 der KG Merkenbrechts (24039) werde zwischen den bestehenden Grenzpunkten 2381 der KG Merkenbrechts und 2404 der KG Göpfritz an der Wild (24020) eingerechnet. Da der neue Grenzpunkt 3454 in die Gerade zwischen den Grenzpunkten 2381 und 2404 einzurechnen sei, seien diese Punkte auch dahingehend in der Natur zu überprüfen, ob diese Punkte in der Natur auch den Beginn bzw Endpunkt dieser Geraden darstellten und somit in die Vermessung einzubeziehen seien. Die Art der Kennzeichnung des in die Vermessung einbezogenen Grenzpunktes 2404 sei in der Natur zu erheben. Der in die Vermessung einbezogene Grenzpunkt 2404 sei im Zuge der Grenzverhandlung für den Teilungsplan GZA 53/74 des Vermessungsamtes Zwettl (Veränderungshinweis: 6/1975) verhandelt und in der Natur als "Grenzstein behauen" gekennzeichnet und koordinativ bestimmt worden, weshalb dieser Grenzpunkt auf seine unveränderte Lage zu überprüfen sei. Eine eventuell fehlende Kennzeichnung sei zu erneuern. Laut Protokoll seien Unterschriften sämtlicher betroffener Eigentümer der Grundstücke 1174/2 und 1989 in der KG Merkenbrechts (24039) sowie 1069/1 in der KG Waiden (10064) vorhanden.

Mit Schreiben des Vermessungsamtes Gmünd vom 6. November 2013 sei der Planverfasser gemäß § 13 Abs 3 AVG unter Setzung einer Frist von drei Wochen aufgefordert worden, den Punkt 2404 in der Natur zu überprüfen und im Koordinatenverzeichnis des Planes als überprüften Punkt anzuführen und eine eventuelle fehlende Kennzeichnung zu erneuern und somit den Mangel zu beheben. Aufgrund der Aufforderung zu Mängelbehebung vom 6. November 2013 mit der Frist von drei Wochen und der daraufhin nicht erbrachten Ergänzung/Änderung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die fristgerechte Beschwerde vom 1. April 2014, GZ BD3-VS-50068/006-2013, und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht der belangten Behörde zur Zurückweisung des Antrages nicht teile, zumal nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf Grund des § 4 Abs 4 VermV eindeutig geregelt sei, dass für Grenzvermessungen, die für die in §§ 13 und 15 Liegenschaftsteilungsgesetz genannten Zwecke durchgeführt würden, eine Vermessung der betroffenen Grundstücke zur Gänze nicht abgeleitet werden könne. Aus diesem Grunde ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Notwendigkeit der Einbeziehung des Grenzpunktes 2404 in die Vermessung entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs 1 bis 4 VermV. Der neu zu schaffende Grenzpunkt 3454 sei entsprechend § 5 Abs 5 VermV zwischen die bestehenden Grenzpunkten 2381 und 2404 einzurechnen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Grenzpunkte, die für die Einrechnung neuer Grenzpunkte in bestehende Grenzen verwendet würden, könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Es werde darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Grenzvermessungen die für die in § 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes vorgesehenen Zwecke oftmals der "vordere" Punkt der Geraden in welche einzurechnen sei, in der neuen Straßenanlage zu liegen komme und die Kennzeichnung im Zuge der Errichtung der Anlage entfernt würde und daher die Möglichkeit zur Überprüfung gar nicht mehr vorhanden sei. Damit sei die Forderung der Überprüfung des zweiten ("hinteren") Grenzpunktes der Geraden nicht zu argumentieren. Aus den vorgenannten Gründen werde Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid erhoben und das Begehren auf Aufhebung desselben gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheinigung des Planes GZ 50068 B vom 25. Oktober 2012 war der vorgenannte Plan angeschlossen. Diesem Plan ist zu entnehmen, dass der neue Grenzpunkt 3454 (MM) in die Gerade zwischen den Grenzpunkten 2381 (ER) und 2404 eingerechnet wurde. Entsprechend Zeichen Nr 57 des Zeichenschlüssels zur Vermessungsverordnung ist das gerechnete Sperrmaß zwischen dem Grenzpunkt 2381 und dem Grenzpunkt 3454 durch ein vorangestelltes "r" sowie das gerechnete Sperrmaß von Grenzpunkt 2381 über Grenzpunkte 3454 zu Grenzpunkt 2404 ebenso durch ein vorangestelltes "r" kenntlich gemacht. (Akt der belangten Behörde)

Dem Koordinatenverzeichnis zum gegenständlichen Teilungsplan ist zu entnehmen, dass der Grenzpunkt 2381 gemäß § 1 Z 10 VermV durch den Indikator E (Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen) und gemäß § 1 Z 11 lit a VermV durch die Klassifizierung p (überprüft) gekennzeichnet ist. Der neue vermessene Grenzpunkt 3454 hat gemäß § 1 Z 11 VermV den Indikator n (neu). Der Grenzpunkt 2404 hat im Koordinatenverzeichnis gemäß § 1 Z 10 VermV den Indikator E (Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen ) und die Klassifizierung gemäß § 1 Z 11 VermV u (übernommen). Der Umstand, dass das gerechnete Sperrmaß zwischen Grenzpunkt 2381 und Grenzpunkt 3454 sowie das gerechnete Sperrmaß zwischen Grenzpunkt 2381 und Grenzpunkt 2404 im Plan der Beschwerdeführerin GZ 50068 B festlegen, dass der neue Grenzpunkt 3454 in die Gerade zwischen den bestehenden Grenzpunkten 2381 und 2404 eingerechnet wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. (Akt der belangten Behörde)

Fest steht weiters, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. September 2013 (Katastertechnische Prüfung-Bericht) der Beschwerdeführerin insbesondere formlos mitteilte, dass der Grenzpunkt 2404 zu überprüfen und zu kennzeichnen ist. Diesbezüglich teilte die Beschwerdeführerin im elektronisch eingebrachten Nachtrag an die belangte Behörde mit, dass "neue Grenzpunkte, die in bestehenden Grenzen zu liegen gekommen sind, wurden gemäß § 5 Abs 5 Vermessungsverordnung in diese bestehende Grenze eingerechnet. Die hinteren Grenzpunkte wurden aus dem technischen Operat übernommen."

Mit Schreiben vom 6. November 2013 zu GZ 998/2013/07, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG auf, Mängel innerhalb einer festgesetzten Frist von drei Wochen zu beheben. Soweit verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin mit der Anlage zur Aufforderung der Mängelbehebung vom 6. November 2013 mitgeteilt, dass der Grenzpunkt 3454 der KG Merkenbrechts (24039) zwischen den bestehenden Grenzpunkt 2381 KG Merkenbrechts (24039) und den Grenzpunkt 2404 der KG Göpfritz an der Wild (24020) eingerechnet wurde. Die Art der Kennzeichnung des in der Vermessung einbezogenen Grenzpunktes 2404 der KG Göpfritz an der Wild (24020) ist in der Natur zu erheben. Eine eventuelle Kennzeichnung ist zu erneuern. Überdies ist der in die Vermessung eingezogene Grenzpunkt 2404 der KG Göpfritz an der Wild (24020) auf seine unveränderte Lage zu überprüfen. In einem weiteren elektronisch eingebrachten Nachtrag an die belangte Behörde verwies die Beschwerdeführerin wiederum darauf, dass, "neue Grenzpunkte, die in bestehenden Grenzen zu liegen gekommen sind, wurde gemäß § 5 Abs. 5 Vermessungsverordnung in diese bestehende Grenze eingerechnet, die hinteren Grenzpunkte wurden aus dem technischen Operat übernommen." In Folge dessen erließ die belangte Behörde den gegenständlich bekämpften zurückweisenden Bescheid. (Akt der belangten Behörde)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor dem Vermessungsbehörden, sowie sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben. Widersprüche sind nicht aufgetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus § 3 Abs 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu Spruchpunkt A

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die belangte Behörde in der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs 3 AVG vom 6. November 2013 zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund der Einrechnung des neuen Grenzpunktes 3454 in die Gerade zwischen den bestehenden Grenzpunkten 2381 und 2404 der Grenzpunkt 2404 in die Vermessung eingezogen wurde und aus diesem Grunde die Art der Kennzeichnung in der Natur zur erheben und eine allfällige Kennzeichnung zu erneuern sowie der Grenzpunkt 2404 auf seine unveränderte Lage zu überprüfen ist.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß § 13 Abs 3 AVG die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zu deren sofortigen Zurückweisung ermächtigt ist. Die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16. 4. 2004, 2003/01/0032; 17. 4. 2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25. 7. 2013, 2013/07/099). Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie in die Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert.

Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung - nachweislich - aufgetragen hat.

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30. 10. 2008, 2007/07/0075).

Die Behörde hat nicht nur die Möglichkeit der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern die Behebung des Mangels anzuordnen (VwGH 19. 12. 2005, 2001/03/0451). Überdies hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH 11. 6. 1992, 92/06/0069, 26. 4. 2006, 2006/05/0010). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (VwGH 11. 6. 1992, 92/06/0069). Durch eine Zurückweisung eines Antrages wird aber nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens nicht entgegen. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3. 3. 2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden.

Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden.

Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist hingegen in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit den Schreiben vom 2. September 2013 und vom 12. September 2013 (Katastertechnische Prüfung-Bericht) noch keinen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt, sondern im Sinne des Gesetzes die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen gesucht. Da der elektronisch eingebracht Nachtrag an die belangte Behörde seitens der Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde die bestehenden Mängel nicht vollinhaltlich behoben hat, wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. November 2013 der Beschwerdeführerin ein förmlicher Verbesserungsauftrag erteilt. In der Anlage zum Verbesserungsauftrag vom 6. November 2013 hat die belangte Behörde konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften ihrer Ansicht nach dem Anbringen fehlen würde. Dies ergibt sich durch die Anführungen im Prüfpunkt 6, 7 und 10 des "katastertechnische Prüfung-Bericht" vom 6. November 2013, soweit im gegenständlichen Fall gemäß § 27 VwGVG verfahrensgegenständlich.

Die Behörde hat in der Aufforderung zur Mängelbehebung vom 6. November 2013 ausdrücklich eine Frist für die Mängelbehebung gesetzt, die auch in der Beschwerde nicht als unangemessen releviert wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheides, nach Ansicht der belangten Behörde, nicht zu Gänze nachgekommen, sodass es zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheides seitens der belangten Behörde gekommen ist.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die belangte Behörde sowohl den Verbesserungsauftrag vom 6. November 2013 zu Recht erteilt als auch aufbauend darauf den Zurückweisungsbescheid vom 7. März 2014 erlassen hat. Unstrittig ist, dass der neue Grenzpunkt 3454 in die Gerade zwischen den bestehenden Grenzpunkten 2381 und 2404 eingerechnet wurde. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Grenzpunkt 2381 im Sinne des § 5 Abs 1 VermV überprüft. Diese Überprüfung wurde beim Grenzpunkt 2404 unstrittiger Weise unterlassen.

Den Beschwerdeausführungen ist insoweit zuzustimmen, dass gemäß § 4 Abs 4 VermV bei Grenzvermessungen für den in § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz genannten Zweck, wie im gegenständlichen Fall, die Bestimmungen des § 4 Abs 1 bis 3 VermV keine Anwendung zu finden haben.

§ 5 VermV lautet wie folgt:

§ 5. (1) Die Art der Kennzeichnung der in die Vermessung

einbezogenen Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen und die zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet worden sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.

(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.

(3) Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.

(4) Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 zu gewährleisten ist. Sind alle Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt aus messbar, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.

(5) Neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Die Koordinaten dieser Grenzpunkte können ohne Verwendung der nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte bestimmt werden, wenn

1. die neuen Grenzpunkte zwischen Grenzpunkten des Grenzkatasters eingerechnet und eingefluchtet werden und

2. die Lage der zum Einrechnen und Einfluchten verwendeten Grenzpunkte unverändert ist.

§ 5 Abs 1 VermV ist zu entnehmen, dass die Art der Kennzeichnung der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte in der Natur zu erheben ist. Grenzpunkte, für welche, wie im gegenständlichen Fall, numerische Unterlagen vorliegen (siehe Veränderungshinweis 6/1975) und welche in der Natur gekennzeichnet worden sind (im gegenständlichen Fall durch, siehe oben "Grenzstein behauen") sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern. § 5 Abs 5 VermV bestimmt, dass neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen kommen, in diese einzurechnen sind. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der neue Grenzpunkt 3454 in die bestehende Grenze zwischen Grenzpunkt 2381 und Grenzpunkt 2404 eingerechnet wurde. Es stellt sich nunmehr die Frage, wie die Bestimmungen des § 5 Abs 1 und 5 VermV zu verstehen sind.

Auch das öffentliche Recht ist auf die Auslegung von Normen angewiesen. Da es kaum eigene gesetzliche Auslegungsregelungen kennt, wird immer wieder auf das ABGB zurückgegriffen. Das ABGB regelt die Gesetzesauslegung im weitesten Sinn in den §§ 6 und 7 ABGB, wobei § 7 ABGB eigentlich keine Auslegungsregel mehr enthält, sondern Regeln der Lückenfüllung. Das Feststellen einer Lücke setzt aber ein Auslegungsergebnis voraus. Auslegung im Sinne des § 6 ABGB bedeutet immer die Ermittlung des maßgeblichen Sinnes eines Rechtsatzes. Einer Norm darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte (Wortinterpretation), in ihrem Zusammenhang (grammatisch-logische Interpretation) und aus der klaren Absicht des Normgebers (teleologische Interpretation) hervorgeht. Es ist daher nunmehr durch Interpretation zu klären, wann ein Grenzpunkt in die Vermessung iSd § 5 Abs 1 VermV einbezogen ist. Im DUDEN-Online (www.duden.de/rechtsschreibung/einbeziehen) finden sich zum Wort "einbeziehen" insbesondere folgende Synonyme: aufnehmen, beachten, bedenken, einberechnen, einbinden, einkalkulieren, einplanen, einrechnen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Synonyme des Wortes "einbezogen", sind, in Folge der Wortinterpretation, als in der Vermessung einbezogene Grenzpunkte iSd § 5 Abs 1 VermV auch die neuen Grenzpunkte (hier GP 3454), die in bestehende Grenzen zu liegen kommen und in diese einzurechnen sind sowie die jeweils einberechneten Grenzpunkte (hier GP 2381 und GP 2404) zu verstehen. Eine Einrechnung eines Grenzpunktes in eine Gerade setzt denklogischer Weise voraus, dass die jeweiligen Endpunkte der Gerade in die Berechnung einzubeziehen sind.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 5 Abs 5 VermV die Art der Kennzeichnung des Grenzpunktes 2404 als in die Vermessung einbezogener Grenzpunkt in der Natur zu erheben gewesen wäre. Überdies wäre der Grenzpunkt 2404 auf seine unveränderte Lage hin zu überprüfen gewesen und wäre eine allfällig fehlende Kennzeichnung des GP 2404 zu erneuern gewesen. Dies bedeutet, dass die Vermessungsurkunde der Beschwerdeführerin GZ 50068 B vom 25. Oktober 2012 hinsichtlich des Grenzpunktes 2404 die Vorgaben gemäß § 8 Abs 1 Z 3 sowie Z 6 lit c VermV nicht eingehalten hat und somit sowohl der Verbesserungsauftrag als auch der daraufhin ergangene Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist und spruchgemäß zu erkennen war.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl Nr C 83 vom 30. 3. 2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl ua VwGH 19. 12. 2013, 2011/03/0160, 23. 10. 2013, 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte."

In diesem Zusammenhang wird noch auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 21. 2. 2014, W138 2000491-1/4E; 3. 3. 2014, W114 2000488-1/2E), hingewiesen, wonach sämtliche von einer Teilung betroffenen Grundeigentümer Partei des Planbescheinigungsverfahrens sind. Nach Ansicht des Gerichtes wird daher die belangte Behörde für den Fall einer neuerlichen Antragstellung sämtlichen betroffenen Grundeigentümern Parteistellung einzuräumen haben.

Überdies möchte das erkennende Gericht auf den Umstand aufmerksam machen, dass sich das Protokoll zur Grenzverhandlung vom 20. Oktober 2011, welches dem Antrag auf Planbescheinigung angeschlossen war, wesentlich von jenem Protokoll zur Grenzverhandlung, welches ebenso das Datum 20. Oktober 2011 trägt und im Zuge der formlosen Aufforderung durch die belangte Behörde dieser übermittelt wurde unterscheidet. Auf diese Umstände war jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat der Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies insbesondere deshalb, weil sie die zu lösende Rechtsfrage durch einfache Wortinterpretation der Bestimmungen des § 5 Abs 1 und 5 VermV klären ließ.

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