BVwG W159 2000096-1

W159 2000096-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation, Minderjährige

Full text

BVwG W159 2000096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.2000096.1.00

Spruch

W159 2000096-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, xxxx, xxxx, vertreten durch xxxx/-in, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. xxxx, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde als Tochter von xxxx am 11.04.2013 im Bundesgebiet geboren.

Ihr Vater stellte für sie am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Mit dem Antrag wurde die am 02.05.2013 vom Standesamt xxxxausgestellte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt. Darüber hinaus wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vorgelegt, in dem als Staatsangehörigkeit China aufscheint.

Die Eltern der Beschwerdeführerin, die bereits am 01.05.2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, wurden wiederholt vor den Asylbehörden zu ihren Anträgen befragt.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am 03.05.2011 vor der Polizeiinspektion Flughafen und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.09.2011 machte die Mutter keine eigenen Fluchtgründe - auch nicht für die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin - geltend. Der Vater der Beschwerdeführerin habe Probleme mit den chinesischen Behörden und der Polizei gehabt. Er sei auch im Gefängnis gewesen. Genaueres wisse sie nicht. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte die Mutter für sich und die minderjährige Geschwister keine Befürchtungen. Die Ausreise sei ausschließlich aufgrund der Probleme des Vaters erfolgt.

Der Vater der Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben ein chinesischer Staatsangehöriger, gab im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Uiguren anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein und in China an einer Demonstration gegen die chinesische "Herrschaft" beteiligt gewesen und von den chinesischen Sicherheitskräften festgenommen worden zu sein. Auch habe der Vater der Beschwerdeführerin an einer Kundgebung vor der chinesischen Botschaft in xxxx teilgenommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ihrer Eltern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurden die Eltern in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China bzw. Tadschikistan ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht, der dieser mit Erkenntnissen vom 25.10.2012 folgte, die Bescheide der Eltern vom 15.12.2011 behob und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.

Im fortgesetzten Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin bevollmächtigten diese einen Vertreter für deren Asylverfahren, was mit Eingabe vom 19.01.2012 bekanntgegeben wurde. Darin wurde dargelegt, dass der Vater im Bundesgebiet exilpolitisch tätig sei und im Juli 2012 an einer Demonstration in xxxx gegen das Massaker in xxxx teilgenommen habe. Die Teilnehmer würden dabei die Menschenrechtsverletzungen in xxxx verurteilen und ein Leben in Freiheit für die uigurische Minderheit fordern. Die Demonstration habe vor dem chinesischen Konsulat in xxxx stattgefunden. Diese Demonstrationen würden regelmäßig von Mitarbeitern der chinesischen Botschaft fotografiert und gefilmt. Der Vater habe aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung Verfolgung in China zu befürchten.

Laut kriminaltechnischen Untersuchungsberichten vom 17.10.2012 und 28.11.2012 handelt es sich bei den vom Vater vorgelegten Dokumenten (Führerschein und chinesische Identitätskarte) um Totalfälschungen. Zur Person des Vaters würden unterschiedliche Daten vorliegen. Insbesondere würden keine gesicherten Erkenntnisse der korrekten Personalien vorliegen.

Die Eltern der Beschwerdeführerin wurden am 17.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Die Mutter erklärte dabei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern aus den gleichen Gründen wie die Mutter den Herkunftsstaat verlassen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2013, FZ. xxxx wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten wurde.

Die Beschwerde bezieht sich überwiegend auf die behauptete Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin und insbesondere auf seine nicht geklärte Staatsangehörigkeit.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr sowohl nach Tadschikistan als auch nach China im Lichte des Art. 3 EMRK für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen nicht möglich wäre. Es wurde die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin releviert.

Schließlich wurde auf einen nicht recht zu fertigenden Eingriff in Art. 8 EMRK für den Fall einer Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet verwiesen.

Der Beschwerde wurden Unterlagen des Weltkongresses der Uiguren beigelegt.

Mit Beschluss vom heutigen Tag behob der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin minderjährige Tochter von xxxx ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihr Vater sind vom Begriff der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst.

Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der betreffend den Vater ergangene Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 29.11.2013 keinen Bestand haben.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht geklärt, ob der Vater chinesischer oder tadschikischer Staatsangehöriger ist. Im Hinblick auf den vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist auch zu klären, welche Staatsangehörigkeit die im Bundesgebiet geborene Beschwerdeführerin besitzt, wobei hier wiederum vorgelagert die Staatsangehörigkeit ihres Vaters zu klären ist. Wie bereits im zuletzt ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes weist auch der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, minderjährige Kinder) zur Ausweisung beider Elternteile in zwei verschiedene Länder einen Eingriff in das Familienleben in Hinblick auf die minderjährigen Kinder des Paares gewertet hat (VfGH 1548-1552/11-17 vom 05.03.2012) und wird mit Hinblick auf die allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch darauf Rücksicht zu nehmen sein. Dies natürlich nur, wenn das Bundesamt nach entsprechenden Ermittlungen zum Schluss kommt, dass der Vater chinesischer Staatsangehöriger ist.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung der Eltern im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

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