W149 2001102-1•BVwG W149 2001102-1
W149 2001102-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zuständigkeit
W149 2001102-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zl. 831366300-1721733, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG idF BGBl I
144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Behördliches Verfahren und angefochtener Bescheid
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab keinen Treffer (AS 5).
Am selben Tag wurde auch die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer ua. angab, dass er von den Niederlanden aus per Zug nach Österreich gekommen sei und zuvor am 16.09.2013 mit einem niederländischen Visum von Nigeria über Dubai in die Niederlanden geflogen sei, den Reisepass mit dem Visum danach allerdings verloren habe (AS 7).
Am 26.09.2013 stellte das damals noch zuständige Bundesasylamt an die zuständige Behörde in den Niederlanden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 21).
Mit Antwortschreiben, beim Bundesasylamt eingelangt am 22.11.2013, antwortete die niederländische Behörde, dass es in den Niederlanden keine Hinweise auf den Beschwerdeführer oder eine Person mit vom Bundesasylamt übermittelten Fingerabdrücken gebe. Allerdings habe eine Einsicht in die Datenbank der Europäischen Visa-Registrierung (EUVIS) ergeben, dass ein Mann nigerianischer StA. mit einem (näher bezeichneten) sehr ähnlichen Namen und Geburtsdatum vom XXXX ein französisches Visum mit einer näher bezeichneten Kennzahl, beantragt am 30.07.2013, ausgestellt worden sei. Es werde empfohlen, die für die Dublin II-VO zuständigen französischen Behörden zu kontaktieren.
Am 25.11.2013 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Frankreich ein Aufnahmeersuchen gemäß der Dublin II-VO, in welchem mitgeteilt wurde, dass dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, weil er nach den vorliegenden Informationen aus einem Drittstaat kommend mit einem näher bezeichneten französischen Visum in die Niederlande eingereist sei. Es wurde um dringende Antwort bis 26.12.2013 gebeten (Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO) (AS 41).
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Frankreich gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 89).
Da das Bundesasylamt der Ansicht war, von Seiten der französischen Behörden kein Antwortschreiben erhalten zu haben, ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 27.12.2013 unter Berufung auf die Dringlichkeitsanfrage vom 25.11.2013 um Aufnahme des Beschwerdeführers (Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO und Art. 10 Abs. 2 der Durchführungs-VO).
Am 20.012014 wurde der Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen (AS 141), wobei der Beschwerdeführer ua. die Ausstellung eines französischen Visum in Lagos (Nigeria) bestätigte und angab, es sei für drei Monate gültig gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2014, FZ 831366300-1721733, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § § 61 Abs. 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Frankreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei, weil der Beschwerdeführer mit einem am 30.07.2013 auf ihn ausgestellten französischen Visum in das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO (nämlich per Flugzeug in die Niederlande) eingereist sei. Die Zuständigkeit Frankreichs ergebe sich daher aus Art. 9 Abs. 4 iVm. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO, da die französischen Behörden das dringende Aufnahmegesuch nicht beantwortet hätten.
Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer in Österreich keine aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug habe und für Asylwerber in Frankreich allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien. Eine Überstellung nach Frankreich stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend das amtswegige Zurseitestellen eines näher bezeichneten Vereins als Rechtsberater (AS 197) am 22.01.2014 zugestellt (AS 209, 213).
2. Beschwerde und gerichtliches Verfahren
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Beurteilung der Menschenrechtslage in Frankreich beruhe und die Magenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe.
Der Beschwerde waren eine handschriftliche Ergänzung auf Englisch, Laborwerte einer jüngeren Untersuchung sowie ein Bericht von Amnesty International über Frankreich beigefügt.
Der Beschwerdeführer beantragte unter einem die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerde langte am 07.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 29.01.2014 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (As 217).
Per Fax vom 27.02.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die für diesen Tag vorbereitete Abschiebung (Dublin-Überstellung) des Beschwerdeführers nach Frankreich storniert worden war.
Am folgenden Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der Grund der Stornierung in der Ablehnung der Aufnahme durch die französischen Behörden mangels Zuständigkeit Frankreichs, datierend vom 24.12.2013, begründet lag.
Da sich das besagte Ablehnungsschreiben nicht im behördlichen Akt befand, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.03.2014 um Übermittlung des Schreibens der französischen Behörde sowie jedweden weiteren diesbezüglichen Schriftverkehrs mit Frankreich.
Per Fax vom folgenden Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Unterlagen betreffend die interne Kommunikation betreffend die für den 27.02.2014 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers, den Bescheid über die Kostentragung der Abschiebung nach Frankreich sowie eine Kopie des bereits im behördlichen Akt befindlichen Aufnahmeersuchens an die französischen vom 27.12.2013.
Da das angeforderte Ablehnungsschreiben der französischen Behörden vom 24.12.2013 und eventuelle weitere Kommunikation nicht enthalten waren, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut um umgehende Übermittlung der benötigten Dokumente ersucht.
Mit Fax übermittelte die belangte Behörde schließlich das Ablehnungs-Fax der französischen Behörden vom 25.02.2014, dem eine Kopie der Ablehnung des Aufnahmeersuchens, datierend vom 24.12.2013, beigefügt war.
Eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung konnte in Anbetracht des Spruchinhalts dieses Erkenntnisses entfallen.
II. Entscheidungsrelevante Beweismittel
Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, er sei schlepperunterstützt mit dem Flugzeug von Nigeria über Dubai nach Amsterdam in den Niederlanden geflogen, wobei er im Besitz eines vom Schlepper organisierten niederländischen Visums gewesen sei In der Einvernahme vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer dann auf Vorhalt der Angaben der niederländischen Behörden bestätigt, er sei mit eine französischen Visum nach Amsterdam geflogen.
Von den Niederlanden aus sei er unmittelbar mit dem Zug nach Österreich gefahren, wo er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Laut Ablehnung des Aufnahmegesuchs an die niederländischen Stellen vom 22.11.2013, sei der Beschwerdeführer in den Niederlanden unbekannt. Allerdings habe eine Anfrage bei der Europäischen Visa Registratur (EUVIS) ergeben, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX in Lagos, StA. Nigeria, ein französisches Visum mit der Nr. XXXX ausgestellt worden sei, welches unter der Nr. XXXX am 30.07.2013 registriert worden sei.
Laut Ablehnung des Aufnahmegesuchs an die französischen Stellen vom 24.12.2013, sei dem Beschwerdeführer zwar von der französischen Botschaft in Lagos, Nigeria, ein Visum ausgestellt worden. Dieses sei jedoch durch die französische Botschaft im Rahmen der Vertretung der Niederlande ausgefolgt worden, mithin im konsularischen Auftrag des letztgenannten Mitgliedstaates der Dublin II-VO.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensrecht
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG ist der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da § 21 Abs. 2 BFA-VG vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht spricht und die gegenständliche Entscheidung auch nicht - dem Inhalt nach - vollständig einer nach § 28 Abs. 3, Satz 2 VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
AsylG
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Dublin II-VO
Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat gegeben ist.
Art. 9 Dublin II-VO lautet:
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim damals zuständigen Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG und § 2 VwGVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-VG.
Da der im vorliegenden Verfahren einschlägige § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden" Bundesverwaltungsgericht spricht und die gegenständliche Entscheidung auch nicht - dem Inhalt nach - vollständig einer Behebung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wegen fehlender Sachverhaltsermittlung entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
Einer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in Anbetracht des Erkenntnis-Inhalts unterbleiben.
4. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Einreise des Beschwerdeführers mit Visum eines Mitgliedstaates der Dublin II-VO. Dadurch konnte das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Zuständigkeit gemäß Art. 9 Abs. 1 oder 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen.
Konkret unterließ es das Bundesasylamt, trotz insoweit nicht widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers [siehe II. a)] den Inhalt der Ablehnung des Aufnahmegesuches an Frankreich vom 24.12.2013 [siehe II. c)] mit in die Erwägungen einfließen zu lassen und vor dem Hintergrund dessen Inhalts zu ermitteln, ob die dortigen Angaben betreffend die Ausstellung des Visums im konsularischer Vertretung der Niederlande den Tatsachen entsprechen.
Das Bundesasylamt hat somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Sachverhaltsfeststellungen und anschließenden rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen, dass unter Umständen trotz des Inhalts der Ablehnung des Aufnahmegesuchs der niederländischen Behörde vom 22.11.2013 [siehe II. b)] eine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates bestehen und die Außerlandesbringung in Form der Abschiebung nur dorthin rechtmäßig gewesen sein könnte.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich des Visums, mit dem der Beschwerdeführer in die Niederlande gereist war, vorzunehmen. Insbesondere könnte über die Fortsetzung des Konsultationsverfahrens - welches im Dublin-System nur von der belangten Behörde, nicht aber vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden kann - mit den Niederlanden unter Angabe jener Informationen über den Hintergrund der Ausstellung des Visums, welche die Behörde von den französischen Stellen erlangte, ermittelt werden, ob das Visum tatsächlich ein niederländisches war oder eines für Frankreich selbst ausgestelltes.
Weiters wäre es sinnvoll, im Falle dessen, dass die genannten Sachverhaltsermittlungen zu einer Zuständigkeit der Niederlande zB. gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO kommen, aktuelle Sachverhaltsfeststellungen zum dortigen Verfahren und den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rücküberstellte vorzunehmen, um eine eventuelle Selbsteintrittsverpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO beurteilen zu können.
Abschließend wären aktuelle Ermittlungen über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ins Österreich angezeigt, um die Voraussetzungen für die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG beurteilen zu können.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter III.1 und III.3 verwiesen werden.
VI. Ergebnis
Die Beschwerde ist zulässig und ihr ist stattzugeben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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