W136 1425574-1•BVwG W136 1425574-1
W136 1425574-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014
Begründungsmangel, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrsituation, Sicherheitslage
W136 1425574-1/13E
BESCHLUSS:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 12 00.608-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört - stellte am 13.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Grenzpolizeiinspektion Objekt 102, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ein befreundeter Dolmetscher der US Armee dafür gesorgt habe, dass er und ein Freund rund zwei Jahre die Aufträge für deren Einkäufe erhalten hätten. Er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban davon erfahren und sie der Spionage verdächtigt sowie bedroht hätten. Sie hätten Drohbriefe und Anrufe erhalten und wenn es irgendwo zu Bombardierungen gekommen ist, seien ihnen diese zur Last gelegt worden. Rund ein Monat vor seiner Ausreise sei dann sein Freund verschwunden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben bzw. fürchte er, dass er getötet werde. Von staatlicher Seite her rechne er mit keinen Sanktionen.
2. Am 10.02.2012 legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente vor. Dabei handelt es sich um einen zwei Monate gültigen Lichtbildausweis eines Qualitätskontrollers der Firma XXXX, der am 31.05.2011 auf den Beschwerdeführer ausgestellt wurde, weiters um einen Lichtbildausweis der XXXX Bank, sowie dreizehn weitere per Mail übermittelte Dokumente, wobei es sich um mehrere Dokumente mit Lichtbild, Zeugnisse und zwei Schreiben handelt.
3. Am 15.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ein Freund in XXXX für die Amerikaner tätig gewesen sei. Er habe in der Folge mit ihm zusammengearbeitet und Einkäufe erledigt. Er habe dabei Computerbestandteile und Software gekauft, welche die afghanische Armee benötigt habe. Er habe auch Möbel geliefert, wobei ihm ein Freund geholfen habe. Eines Tages hätten ihn Freunde von der Koranschule angerufen und gesagt, dass er ein Spitzel der Amerikaner geworden sei und diese Arbeit lassen solle. Danach habe er seine Arbeit für die Amerikaner eingeschränkt. Als er dann im Jahr 1389 die Universität mit dem Diplomingenieur beendet habe, habe er anschließend zwei Monate für die Baufirma XXXXin der Qualitätskontrolle und danach als Architekt gearbeitet und Baupläne verkauft.
Als er dann an einem Freitag zur Moschee gegangen sei, sei er von seinen Freunden aus der Koranschule mit einer Pistole bedroht worden. Diese hätten erklärt, weil sie ihn kennen, bringen sie ihn nicht um. Der Freund von der Universität, der ihm geholfen habe, habe einen Brief bekommen und sei drei Tage danach in XXXX entführt worden. In diesem Brief seien der Freund und auch er bedroht worden. Zwei Tage nach dessen Entführung sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der Freund beseitigt und jetzt er an der Reihe sei. Er sei daraufhin in sein Dorf gegangen und achtzehn Tage dort geblieben. Dort hätten sie jedoch gewusst, dass er ein Spitzel und vor den Taliban geflüchtet sei. Danach sei das Leben dort für ihn schwer gewesen und er sei nach Europa gereist. Neben seinem Lebenslauf führte er weiters aus, er habe mit dem Job für die Amerikaner aufgehört, als er mit dem Studium fertig gewesen sei. Danach habe er zwei Monate bei der bereits erwähnten Firma gearbeitet und nebenbei ungefähr sieben oder acht Monate bis zu seiner Ausreise Pläne verkauft.
Er sei vor fünfeinhalb Monaten von den Freunden aus der Koranschule in der Moschee XXXX in XXXX bedroht worden. Das genaue Datum wisse er nicht. Es sei rund zwei Wochen nach dem zweimonatigen Projekt gewesen. Er sei mit dem Computergeschäft schon fertig gewesen. Man könne mit diesen Leuten nicht reden. Als er mit dem Gebet fertig gewesen sei, habe dieser ihm eine Pistole unter dem Mantel gezeigt und gesagt, er habe mit den Amerikanern gearbeitet und solle es unterlassen; es wäre einfach, ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich und erklärte, er habe gemeint, dieser habe nicht gesagt, er solle die Arbeit mit den Amerikanern unterlassen, sondern, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde, aber nicht hier (in der Moschee). Danach seien sie ihrer Wege gegangen. Er habe sich nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt, da die Probleme größer werden, wenn man dies macht. Dies sei der einzige Vorfall in einer Moschee gewesen.
Zu seinem Freund XXXX gab er an, er habe keine Ahnung von ihm. Dieser habe einen Drohbrief bekommen, den er jedoch nicht gesehen habe. Es sei vor ungefähr sechs Monaten, einen Tag nach dem Vorfall in der Moschee gewesen. Den genauen Zeitpunkt könne er nicht angeben. Der Freund habe gesagt, dass ihm die Taliban einen Brief geschrieben haben, welcher eine Morddrohung gegen sie beide enthalten hat. Drei Tage später sei der Freund verschwunden und dessen Bruder habe ihm am Bazar von der Entführung berichtet. Er wisse nicht, woher der Bruder davon gewusst habe. Am nächsten Tag sei er von einem Unbekannten angerufen und nach seinem Namen gefragt worden. Die Person habe mitgeteilt, dassXXXX(sein Studienfreund) bei ihnen und jetzt er "dran" sei. Sonst habe der Anrufer nichts gesagt. Am Telefon sei aber dessen Nummer angezeigt worden. Da er zu den Sicherheitskräften kein Vertrauen gehabt habe, habe er diesen Vorfall nicht angezeigt. Er sei danach achtzehn Tage nach XXXX gegangen, wo sie ein Haus hätten, in dem ihre Bauern leben. Es habe keine weiteren Anrufe gegeben. Er habe die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in XXXX, XXXX XXXX, XXXX in einem Haus gewohnt und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Seine Eltern hätten eine Landwirtschaft in XXXX und er habe rund 50 Familienangehörige in der Heimat. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den fluchtauslösenden Umständen. Ferner machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er erklärte, dass die Gesetze (in seiner Heimat) nur auf dem Papier stehen und nicht umgesetzt würden. Weiters könnten die Sicherheitsbehörden niemanden beschützen.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geschichte konstruiert wirken würde und nicht auf Wissen, sondern auf Vermutungen aufgebaut und deshalb nicht glaubwürdig sei. Aus näher zitierten Abweichungen seines Vorbringens zeige sich, dass er seine erfundene Fluchtgeschichte abgeändert und umgebaut habe, wie es gerade passend war. Ferner habe er nach dem angeblichen Vorfall noch achtzehn Tage unbehelligt in seinem eigenen Haus gewohnt, wodurch ein unmittelbarer Ausreisedruck offenbar nicht vorgelegen habe. Weiters würden keine individuellen Umstände dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, welche eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellt. Es sei nämlich kein Grund dafür zu erkennen, dass er seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nicht weiterhin mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte, zumal er ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann sei. Außerdem sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er von seinen Verwandten nicht unterstützt werden würde bzw. bei humanitären Organisationen Unterstützung finden könnte. Schließlich ergebe sich unter Beachtung aller bekannten Umstände, dass die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.03.2012 persönlich zugestellt.
5. Am 14.03.2012 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und bekämpfte den gegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Zu den seitens der Behörde monierten Widersprüchen sei anzumerken, dass diese nur mit seiner innerlichen Aufregung im Zuge der Einvernahmen und durch die Tatsache erklärbar seien, dass die zeitlichen Angaben nach seiner afghanischen Denkweise keine so große Bedeutung hätten, wie in Europa. Ergänzend wolle er erwähnen, dass sein ehemaliger Freund XXXXversucht habe, ihn von einer Zusammenarbeit mit den Amerikanern abzubringen und ihn ernstlich gewarnt habe, dass er von den Taliban umgebracht werden könnte. Weiters wolle er klarstellen, dass sein Arbeitskollege, Herr XXXX, den besagten Drohbrief erst nach dem Vorfall in der Moschee, bei dem er durch Herrn XXXX persönlich ("wörtlich und tätlich") mit einer Pistole bedroht worden sei, erhalten habe. Da er den Drohbrief nicht gelesen habe, könne er nur angeben, was ihm Herr XXXX vor dessen Verschwinden erzählt habe: "Wenn er und ich unsere Arbeit für die ISAF nicht unterlassen, wird er und seine Familie getötet werden."
Weiters habe er zur afghanischen Polizei kein Vertrauen, da es bekannt sei, dass diese illegale Handlungen setzen würde und weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Nach dem Verschwinden von Herrn XXXX sei er aus Angst um sein Leben von XXXX nach XXXXgefahren, wo er sich achtzehn Tage versteckt und seine Flucht geplant habe. Es habe daher eindeutig einen unmittelbaren Ausreisedruck gegeben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit seinem gesamten Vorbringen auseinander zu setzen und ihren durch § 28 AsylG determinierten Ermittlungspflichten nachzugehen.
Ferner werde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (U 67/08-9, vom 07.11.2008) hingewiesen, wonach ein in die Verfassungssphäre eingreifendes willkürliches Verhalten einer Behörde dann anzunehmen sei, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liege insbesondere auch vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, welchen jeglicher Begründungswert fehlt.
Überdies habe es das Bundesasylamt völlig unterlassen, die von ihm vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente überprüfen zu lassen und anschließend im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen. Außerdem hätten Erhebungen zu seiner Zusammenarbeit mit der ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungsgruppe) und seiner Lieferantentätigkeit für die afghanische Armee in der Provinz XXXX, XXXX, durchgeführt werden müssen, um richtige Feststellungen über die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens treffen zu können. Zudem wird auf die unterlassene Berichtigung seines richtig gestellten Geburtsdatums und darauf hingewiesen, dass die Annahme der Behörde, wonach seine Ausreise wirtschaftlich motiviert gewesen sei, völlig verfehlt sei und jeglicher Begründung entbehre.
Zudem werde in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Stand: 24.03.2011) unter anderem festgestellt, dass alle Anträge unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen fairer und effizienter Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen geprüft werden sollten. Dabei sollten tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF besonders sorgfältig hinsichtlich eines möglichen Verfolgungsrisikos geprüft werden. Laut UNHCR gebe es ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Truppen gegen solche tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützer. Diese könnten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr aufgrund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein. Dabei sei es zu einer Steigerung von zielgerichteten Attentaten und Hinrichtungen auch in zuvor als sicher geltenden Landesteilen gekommen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er durch seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern (ISAF) und die Lieferung von Waren an die afghanische Armee der genannten Hauptrisikogruppe angehört. Daher sollte sein Fall im Lichte der UNHCR-Richtlinien besonders sorgfältig hinsichtlich eines möglichen Verfolgungsrisikos geprüft werden, was die belangte Behörde missachtet habe.
Da er aufgrund der ihm durch seine Tätigkeit unterstellten politischen Überzeugung einer Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt und der Staat nicht in der Lage sei, diese zu unterbinden, wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Zumindest jedoch wäre ihm aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. In diesem Zusammenhang wird auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes (C17 406948-1/2009, vom 10.06.2011) verwiesen und dieses auszugsweise zitiert. Neben der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan wird darin das Bestehen von effektiven staatlichen Schutzmechanismen negiert. Schließlich werden Ausführungen zur realen Situation in Afghanistan getätigt und wird angemerkt, dass die Behörde bei einer Gesamtbetrachtung seiner individuellen Situation eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 ERMK feststellen hätte müssen.
Aus den oben genannten Gründen stelle der Beschwerdeführer die Anträge, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid beheben und ihm gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewähren, in eventu feststellen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei, und sich im Zuge einer mündlichen Verhandlung von seinen Fluchtgründen und seiner Glaubwürdigkeit überzeugen.
6. Mit Schreiben vom 04.12.2012 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er in Afghanistan aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei und ihm deswegen Asyl gewährt werden hätte sollen. Weiters beantragte er neuerlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und verwies diesbezüglich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (U 466/11-18 und U 1836/11-13, vom 14.03.2012). In dieser werde festgestellt, dass die Grundrechtecharta, insbesondere Art. 47, in welchem das Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung determiniert ist, auch auf das Asylverfahren anzuwenden ist. Hinsichtlich der geltend gemachten schwerwiegenden Bedrohung seines Lebens verweise er auf den auszugsweise zitierten Bericht von European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information report Afghanistan, Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans). Außerdem wolle er darauf hinweisen, dass er bei einer Abschiebung nach Afghanistan, von seiner geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung abgesehen, noch der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Daher sollte ihm aufgrund der prekären und äußerst fragilen Sicherheitslage in Afghanistan, welche sich den nachstehend zitierten Länderberichten eindeutig entnehmen ließe, zumindest der subsidiäre Schutz gewährt werden. Ebenso sollte die durch den geplanten NATO-Abzug verursachte, negative Zukunftsprognose für seinen Heimatstaat in der Entscheidungsfindung mitberücksichtigt werden. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbestrebungen und legte dazu mehrere Dokumente in Kopie (Maturazeugnis samt Übersetzung, Bankomatkarte der XXXX Bank, Geburtsurkunde [Taskira], Schulbestätigung [Tahtiz ul Quran], Zeugnis der Polytechnischen Universität, Arbeitszeugnis, zehn Fotos samt englischer Beschreibung) vor.
7. Mit Schreiben vom 22.03.2012 (eingelangt am 27.03.2012) wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Mittels Mail vom 26.11.2012 teilte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit, dass der Beschwerdeführer bei der Führerscheinstelle mit Dokumenten vorgesprochen habe, welche mit seinen Personalien und seiner Asylkarte bzw. seinem Meldezettel nicht ident seien.
9. Mit Schreiben vom 29.08.2013 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass der ausländische Führerschein des Beschwerdeführers im Führerscheinregister aufscheint und bei der zuständigen Verkehrsbehörde aufliegt. Diesen hat der Beschwerdeführer in einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen.
10. Weiters wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt:
10.1. Am 30.01.2013 langte beim Asylgerichtshof das Schreiben des namentlich bekannten Personalchefs der Firma XXXXvom 23.07.2011 über das Ende der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Inspektor bei der genannten Firma mit 27.07.2011 ein.
10.2. Mittels Fax vom 06.08.2013 wurden die Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an den Deutschkursen der Stufen 2 und 3 sowie eine Kopie seines österreichischen Führerscheins übermittelt.
10.3. Mit Schreiben vom 22.11.2013 wurden von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mehrere Dokumente vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung des AMS XXXX vom 23.10.2013, eine Honoraraufstellung von August und September 2013, einen Meldezettel und eine Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 04.11.2013, eine Kopie der e-card des Beschwerdeführers, einen Beleg über die Beitragszahlungen an die SVA vom 26.08.2013, eine Versicherungsbestätigung vom 26.08.2013, eine Mitteilung der Firma Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH Co KG vom 12.09.2013 und eine Kopie seines Werkvertrages vom 26.08.2013 sowie die Bestätigung einer namentlich bekannten Hauptschullehrerin vom Juli 2013 zu seinen fortschreitenden Deutschkenntnissen.
10.4. Mit Schreiben vom 04.12.2013 gab die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Vertretungs- und Zustellungsvollmacht bekannt und am 29.01.2014 übermittelte sie die Kopie vom Zeugnis des Beschwerdeführers über seine am 10.01.2014 bestandene Deutschprüfung (Niveaustufe A2).
10.5. Mit Schreiben vom 17.03.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin den Meldezettel des Beschwerdeführers und einer namentlich bekannten norwegischen Staatsbürgerin sowie eine Kopie ihres Reisepasses, die Lohnzettel des Beschwerdeführers von November und Dezember 2013, den Bescheid des Arbeitsmarktservices, womit für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) als Landarbeiter in XXXX vom 30.10.2013 bis 31.12.2013 erteilt wurde, und eine Honoraraufstellung vom Dezember 2013 für eine Zustellungstätigkeit. Weiters teilte sie mit, dass die namentlich bekannte norwegische Staatsbürgerin nach Österreich gezogen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist afghanischer Staatangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat sich - vor dem Hintergrund des nicht völlig unplausiblen Vorbringens, wonach er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner und die internationalen bzw. die afghanischen Truppen bedroht und verfolgt worden sei - mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ferner hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. insbesondere im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen. Gleichzeitig hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Außerdem wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zu einer allfälligen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in einem anderen Landesteil des Herkunftsstaates angestellt. Schließlich wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers allem Anschein nach der norwegische Reisepass seiner Ehegattin vorgelegt und mitgeteilt, dass diese ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hat.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch den vorgelegten österreichischen Führerschein, welcher dem Beschwerdeführer nach der Hinterlegung seines afghanischen Führerscheins vom Verkehrsamt Wien ausgestellt wurde, festgestellt werden.
2.2. Die Feststellung zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Bundesasylamtes. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen lediglich oberflächlich auseinandergesetzt und keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Sie hat es vor allem verabsäumt, sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zuzuführen, sodass bereits durch diesen Umstand eine abschließende Beurteilung seines diesbezüglichen Vorbringens gar nicht möglich war. Daneben wurden seitens der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, vor allem zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und zu seiner persönlichen Situation im Falle seiner Rückkehr unterlassen.
2.2.1. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend festgestellt, dass es beim Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch ehemalige Mitschüler seiner Koranschule bzw. Anhänger der Taliban zu Abweichungen und chronologischen Unstimmigkeiten gekommen ist, jedoch hat sie sich weder mit der grundsätzlich plausiblen Bedrohungssituation ausreichend auseinandergesetzt, noch die eingebrachten Beweismittel näher geprüft und entsprechend gewürdigt. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Afghanistan ist das konkrete Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer als "Spitzel der Amerikaner" bezeichnet und bedroht worden sei, nämlich nicht vollkommen unglaubwürdig. Auch in Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Stand: 24.03.2011) erscheint eine besonders sorgfältige Prüfung bei Personen, welchen als tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützern der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft möglicherweise Verfolgung droht, zweifellos geboten.
Die Behörde geht zwar grundsätzlich auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner rund zweijährigen Tätigkeit für die Amerikaner und die internationalen bzw. afghanischen Truppen bedroht worden sei, ein, begnügt sich letztlich aber mit den allgemeinen Hinweisen, dass seine Geschichte konstruiert wirken würde und nicht auf Wissen, sondern auf Vermutungen beruhen würde. Die dazu unter anderem erfolgten Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme lediglich von einem Anruf und einem Brief an seinen Arbeitskollegen berichtet habe, bei der Erstbefragung hingegen noch davon gesprochen hätte, dass er selbst Drohbriefe bekommen habe und bei jedem Vorfall von den Taliban angerufen worden sei, sind mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Wie sich aus der Niederschrift zur Erstbefragung nämlich ergibt, hat der Beschwerdeführer nie ausdrücklich erklärt, dass er selbst Drohbriefe erhalten hat, sondern lediglich allgemein davon berichtet, dass sie "Drohbriefe und Telefonate bekommen" hätten. Ferner zeigt sich aus der Einvernahmeschrift, dass der Beschwerdeführer nicht nur von einem, sondern von insgesamt zwei Drohanrufen berichtet hat, einmal hätten ihn Freunde aus der Koranschule und einmal ein Unbekannter angerufen, welcher ihn über den Verblieb seines Arbeitskollegen informiert habe.
Auch sonst sind seine Angaben zu den Vorfällen - von zeitlichen Divergenzen abgesehen - im Wesentlichen gleichlautend. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten im Verfahren nicht vorgehalten wurden. Es wurde ihm damit letztlich die Möglichkeit genommen, chronologische Divergenzen auszuräumen und allfällige Unstimmigkeiten aufzuklären. Ebenso ist nicht einsichtig, wie die Behörde zur Einschätzung gelangt, dass die nationalen Behörden in Afghanistan willens und fähig seien, die Bevölkerung zu schützen. Wie sich nämlich aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid ergibt, wird die ANP (Afghan National Police) bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig und das Ausmaß an Korruption hoch. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Dies wird auch aus der Aussage des Beschwerdeführers deutlich, als er angab, dass Gesetze nur auf dem Papier stehen und nicht umgesetzt würden bzw. die Sicherheitsbehörden niemanden beschützen könnten bzw. dass er den Vorfall mit seinem Freund nicht angezeigt habe, weil er zu den Sicherheitskräften kein Vertrauen habe. Zusammenfassend hat die Behörde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Glaubwürdigkeit des konkreten Vorbringens nachvollziehbar beurteilen zu können.
2.2.2. Auch hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers begnügte sich das Bundesasylamt letztlich mit dem allgemeinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein erwachsener sowie arbeitsfähiger Mann und kein Grund zu erkennen sei, dass er seinen Unterhalt bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht wie bisher mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte. Außerdem sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er nicht durch seine Verwandten unterstützt werden würde. Er habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie Unterkunft gefunden, welche zudem über ein zweites Haus mit Landwirtschaft verfügen würde. Im Bedarfsfall könnte er auch durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Dabei machte die Behörde aber weder Feststellungen zu seiner Ausbildung und seinen bisher ausgeübten oder ihm allenfalls zumutbaren Tätigkeiten, noch nähere Ausführungen zu allfälligen sozialen oder familiären Bindungen bzw. sonstigen zumindest anfänglichen Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan. Vielmehr begnügte sie sich mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Heimatland neben seiner Mutter und seinen Geschwistern "zirka 50 weitere Verwandte" hätte. Vor dem Hintergrund seiner davor getätigten Aussage, dass es außer seinen Eltern, seinen Geschwistern und zwei Onkeln väterlicherseits keine weiteren Onkel oder Tanten gebe, wäre jedoch eine nähere Hinterfragung notwendig gewesen.
Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13). Zusammenfassend fehlen daher jegliche Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, vor allem auch zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers und zu einer allfälligen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes. Letztlich hat die Behörde auch keine ausreichenden Feststellungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers getroffen, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr eigenständig bestreiten zu können.
2.2.3. Wie dem Akteninhalt schließlich zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer verheiratet und wurde zwischenzeitig von seiner Rechtsvertreterin der norwegische Reisepass seiner Ehegattin vorgelegt sowie mitgeteilt, dass sie von Norwegen nach Österreich gezogen sei.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Entscheidung nicht auf hinreichend aktuelle Länderfeststellungen gestützt hat. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen kommt unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan nämlich keine hinreichende Aktualität mehr zu (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013). Weiters scheint es zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung notwendig, alle vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Beweismittel zunächst einer Übersetzung und womöglich einer Verifizierung zuzuführen, um die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abschließend klären zu können. Die belangte Behörde ist daher insgesamt ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.
Daneben wurden seitens der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach XXXX kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in XXXX gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012).
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie zur Effizienz des Schutzes von Zivilpersonen durch afghanische Sicherheitskräfte in seinem Heimatbezirk sowie zur gegenwärtigen Situation von "tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützern der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF" zu treffen haben. Zudem wird der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit unter Miteinbeziehung seiner Angaben beim Bundesasylamt sowie seiner Ergänzungen in der Beschwerdeschrift bzw. der bereits im behördlichen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel detailliert zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Im Hinblick auf eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zu seinen Anknüpfungspunkten (50 Familienangehörige) sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.
Weiters wird die Behörde zu prüfen haben, ob es sich bei der im vorgelegten norwegischen Reisepass genannten Frau tatsächlich um die Ehegattin des Beschwerdeführers handelt und ob diese nunmehr ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat. Ferner ist zu klären, ob beim Beschwerdeführer von einer aufrechten Ehe auszugehen ist, oder ob er lediglich nach muslimischem Ritus geheiratet hat. In diesem Fall wäre wiederum festzustellen, ob die vom EGMR für einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt.
Schließlich wird die Behörde - wie bereits erwähnt - aktuelle Länderfeststellungen im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Tätigkeit für die Amerikaner sowie die internationalen bzw. afghanischen Truppen und die ihm möglicherweise dadurch unterstellte politische Überzeugung treffen müssen. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen, insb. beruflichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Länderfeststellungen im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie in weiterer Folge neue Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig ist und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls zu beheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II aufbaut.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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