BVwG W122 2000676-1

W122 2000676-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014

Regest

Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Säumnis

Full text

BVwG W122 2000676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000676.1.00

Spruch

W122 2000676-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als

Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde des XXXXXXXX, vertreten durch Mag. Thomas Breite, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen die belangte Behörde Präsident des Rechnungshofes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:

A)

I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

II. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF") steht als Beamter des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 04.06.2010 beantragte der BF, die Anrechnung der Zeit seiner Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Innerhalb von sechs Monaten entschied die belangte Behörde nicht.

Mit einem am 29.08.2013 beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachten Schriftsatz erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Präsidenten des Rechnungshofes als Dienstbehörde (Säumnisbeschwerde). Dabei stellte er den Antrag, der VwGH möge in der Sache selbst erkennen (analog dem Erkenntnis vom 04.09.2012, Zl. 2012/12/0007) und den Vorrückungsstichtag unter Einrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer höheren Schule zugebrachten Zeit auf den 22.12.1987 festlegen und der belangten Behörde die Nachzahlung der resultierenden Differenzbeträge samt gesetzlicher Verzugszinsen und den Eintritt in alle zeitabhängigen Rechte auftragen und erkennen, dass der Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Am 17.09.2013 leitete der VwGH gemäß § 35 Abs. 3 VwGG in der Beschwerdesache das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.

Am 10.12.2013 beantragte die belangte Behörde eine Erstreckung der Frist gemäß § 36 Abs. 2 VwGG.

Mit Verfügung vom 11.12.2013 erstreckte der VwGH die Frist um weitere sechs Monate.

Am 07.01.2014 trat der VwGH die Beschwerde infolge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), an das zuständige Bundesverwaltungsgericht unter Zl. 2013/12/0161-8 ab, wobei er festhielt, dass für die gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG vorgesehene Rückerstattung der Eingabegebühr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zuständig sei und ein Antrag auf Rückerstattung bei diesem einzubringen sei.

Mit Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 09.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 12 Gehaltsgesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der ihr vom VwGH am 11.12.2013, Zl. 2013/12/0161-7 gesetzten Nachfrist, den versäumten Bescheid nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer anderslautenden Bestimmung liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) I Einstellung des Verfahrens:

§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."

Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 lautet:

"Artikel. 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4."

§ 16 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Im vorliegenden Fall erfolgte eine Abtretung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde (Säumnisbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG.

Die belangte Behörde holte mit der nachweislichen Zustellung an den BF am 11.04.2014 des Bescheides vom 09.04.2014, den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nach.

Das Verwaltungsgericht hat die abgetretene Säumnisbeschwerde als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu behandeln (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 5 VwGbk-ÜG) und daher gelangt (u.a.) die Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG (sinngemäß) zur Anwendung, wonach das Verfahren (über eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde) durch das Verwaltungsgericht einzustellen ist, wenn der Bescheid durch die Behörde erlassen wurde.

Zumal fallbezogen die Erlassung des Bescheides durch die zuständige Behörde unstrittig feststeht, war das Verfahren über die abgetretene Säumnisbeschwerde spruchgemäß einzustellen.

Zu A) II Nichtzuerkennung eines Kostenersatzes:

Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.

Soweit der Beschwerdeführer in der abgetretenen Säumnisbeschwerde den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden, zumal in Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein derartiger Kostenzuspruch in den Verfahrensbestimmungen für die Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen ist.

Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär (vgl. § 17 VwGVG).

Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.

Ein Zuspruch von Ersatz der Verfahrenskosten findet daher nicht statt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des § 5 VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.