BVwG W117 2006104-2

W117 2006104-2Federal Administrative CourtMay 6, 2014

Regest

Begründungsmangel, bloße Vermutungen, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Haftfähigkeit, Schubhaft, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Full text

BVwG W117 2006104-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2006104.2.00

Spruch

W117 2006104-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, Zahl XXXX, ebenfalls vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 3 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass seine Leiden nach den Länderfeststellungen in XXXX behandelbar seien. Es sei daher auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien. Dazu werde noch eine amtsärztliche Untersuchung erfolgen, womit abschließend über seine Haftfähigkeit entschieden werde. Im Ergebnis lägen die gesetzlichen Formalerfordernisse vor, stehe die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich.

Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom XXXX hatte sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers - Leberzirrhose im Endstadium, Hepatits C und HIV+ - durch Hungerstreik deutlich verschlechtert und wurde die Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.

Am 31.03.2013 wurde durch die Verwaltungsbehörde die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft angeordnet.

Mit der rechtzeitigen Beschwerde vom XXXX bekämpft der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.201, mit welchem die Inschubhaftnahme verhängt wurde.

Seiner Ansicht nach habe sich die Behörde nicht mit den Erkrankungen, den Behandlungsmöglichkeiten und seinem Vorbringen auseinander gesetzt.

Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen den Betroffenen einzustellen, in eventu auszusprechen, dass die Verhängung der Schubhaft unzulässig sei; eventualiter den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer leidet an Leberzirrhose im Endstadium bei Hepatitis C und HIV+. Die Erkrankung war der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits bekannt. Diese wurde ohne Durchführung einer Haftfähigkeitsprüfung am XXXX über den Beschwerdeführer verhängt.

Erst am XXXX wurde der Beschwerdeführer infolge Hungerstreiks einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt und er am selben Tag wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme haftfähig war.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am XXXX sowie zur Entlassung aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit am 31.01.2014 nach durchgeführter medizinischer Untersuchung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des BFA, ebenso die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand.

Das Bestehen der den Beschwerdeführer betreffenden Krankheitsbilder wurde bereits in den vom Beschwerdeführer vor der Inschubhaftnahme initiierten Asylverfahren thematisiert und leitet sich daraus die entsprechende Kenntnis der Verwaltungsbehörde ab.

Die Verwaltungsbehörde hat im Bescheid letztlich die Unterlassung der Vornahme der Prüfung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers eingeräumt

"Dazu werde noch eine amtsärztliche Untersuchung erfolgen, womit abschließend über seine Haftfähigkeit entschieden werde."

und war daher insofern die negative Feststellung, die Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme betreffend, zu treffen. Diese wichtige Frage blieb sohin offen.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemein:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt und die angefochten Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gegenständlich wurde das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Überprüfung des Schubhaftbescheides befasst; die Überprüfung hat sich daher nur auf den gegenständlichen Bescheid zu beziehen, da die übrigen Anträge nur eventualiter gestellt wurden.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 38 (FrÄG 2011) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde; 2. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder 4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn 1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; 2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; 3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist; 5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder 6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß Absatz 3 leg.cit. ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; diese ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht kurzfristig in Haft.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I Nr. 38/2011 (FrÄG 2011) hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, dies wäre bereits aus dem Grund des § 99 Abs. 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel, insbesondere die Anordnung, 1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit f. EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zahl 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0529, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ableitete, "dass die Behörde schon von vornhinein gehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

Der gegenständlichen Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen stattzugeben:

Der gegenständliche angefochtene Bescheid ist bereits insofern mangelhaft, als die Verwaltungsbehörde die Vornahme der medizinischen Überprüfung der Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme unterließ.

Diese wäre aber bereits vor dem Hintergrund der Schwersterkrankung des Beschwerdeführers - Leberzirrhose im Endstadium, Hepatitis C und HIV+ - unabdingbar gewesen.

Bedeutet die Unterlassung der Überprüfung der Haftfähigkeit zum zeitpunkt der Inschubhaftnahme im gegenständlichen Fall an sich schon einen wesentlichen Verfahrensmangel, so sind in diesem Zusammenhang auch zwei wesentliche Begründungsmangel zu konstatieren:

Die Begründungsausführungen im angefochtenen Bescheid

"Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit gegeben sind."

erweisen sich gerade vor dem Hintergrund der unterlassenen Überprüfung der Haftfähigkeit als nicht stichhältig und unüberprüfbar.

Inwiefern die (grundsätzliche) Behandelbarkeit der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Rückschlüsse auf die Haftfähigkeit zulassen, wie es die Verwaltungsbehörde ausführte - "daher auch" im Zusammenhalt mit der zuvor getroffenen Ausführung "Laut aktuellen Länderfeststellungen sind ihre vorliegenden Erkrankungen [..] auch in XXXX behandelbar" - ist gleichfalls nicht nachvollziehbar.

Letztlich bleibt daher die Annahme der Haftfähigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine bloße Vermutung, führte die Verwaltungsbehörde doch aus:

"Dazu werde noch eine amtsärztliche Untersuchung erfolgen, womit abschließend über seine Haftfähigkeit entschieden werde."

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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