W106 2001998-1•BVwG W106 2001998-1
W106 2001998-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014
Depression, Dienstunfähigkeit, Erkrankung, Kausalzusammenhang,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Zivildienstleistung
W106 2001998-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.01.2014, Zl. 329167/55/ZD/0114, betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(06.05.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.01.2013 der Einrichtung "Zentrale des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.10.2013 zugewiesen.
Die Einrichtung übermittelte der Zivildienstserviceagentur per E-Mail vom 08.07.2013 mehrere Dienstunfähigkeitsmeldungen des BF sowie eine Begutachtung des Zivildiener-Vertrauensarztes Dr. XXXX vom 20.06.2013, aus der sich Folgendes entnehmen lässt:
Der BF habe seine derzeit sehr belastenden Lebensumstände geschildert, welche sich im Laufe des letzten Jahres derart aufgeschaukelt hätten, dass zurzeit ein konstruktiver Lebensplan nicht gelebt werden könne und gelegentlich sogar Gedanken an Suizid aufkämen. Zusätzlich zu Verzweiflung und Antriebslosigkeit bestehe eine belastende Schlafstörung. Für kommende Woche sei ein Termin in der neurologisch-psychiatrischen Ambulanz der WGKK vereinbart. Bis dahin (25.06.2013) sei der Krankenstand gerechtfertigt.
I.2. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom selben Tag (08.07.2013) wurde dem BF mitgeteilt, dass er aufgrund des Umstandes, dass er seit 17.06.2013 wegen psychischer Probleme dienstunfähig sei und seine Dienstunfähigkeit durchgehend länger als 18 Tage angedauert habe, seit 04.07.2013 (letzter Arbeitstag) aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen und daher nicht mehr Zivildienstleistender sei.
Mit Schreiben vom 15.07.2013 erhob der BF gegen diese Mitteilung der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst "Berufung" und machte geltend, dass zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 19a Abs. 3 ZDG sein Einverständnis eingeholt hätte werden müssen, was nicht geschehen sei.
I.3. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tag (15.07.2013) beantragte der BF die Feststellung des Zeitpunktes seiner vorzeitigen Entlassung gemäß § 19a Abs. 2 ZDG.
Mit Note vom 11.12.2013 forderte die Zivildienstserviceagentur den BF dazu auf, binnen einer Frist von zwei Wochen "Beweismittel (ärztliche Gutachten)" vorzulegen, um zu beweisen, dass seine Dienstunfähigkeit ab 17.06.2013 auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang wurde der BF auch darauf hingewiesen, dass er bereits im Jahr 2009 - somit lange vor seiner Dienstleistung in der zugewiesenen Einrichtung - im Zuge einer Untersuchung durch den Amtsarzt angegeben habe, wegen einer Trennungssituation Angst und Panik zu haben. Ebenso habe er damals bereits angegeben, existentielle Ängste und Schlafstörungen entwickelt zu haben.
In der Stellungnahme vom 24.12.2013 verwies der BF zusammengefasst darauf, dass er die Problematik mit der von ihm namentlich benannten Mitarbeiterin der Einrichtung, welche zu seinen gesundheitlichen Problemen geführt habe, bereits in einer früheren Stellungnahme ausführlich geschildert habe.
Zu den von ihm angeforderten Beweismitteln hielt der BF fest, dass er sich von seinem behandelnden Neurologen der WGKK eine momentane Diagnose habe erstellen lassen, die er als Anhang beilege. Ein "Gutachten" über den gesamten Krankheitsverlauf binnen einer Frist von zwei Wochen beizubringen, sei ihm nicht möglich und wäre dies auch mit hohem Kosten verbunden. Zudem sei ihm erklärt worden, dass ein solches Gutachten normalerweise "gerichtlich" in Auftrag gegeben werde. Sollte man also mehr als die von ihm beigelegte Diagnose benötigen, so bitte er darum, ein solches Gutachten in Auftrag zu geben.
Dem beigelegten Schreiben der WGKK vom 18.12.2013 lässt sich als Diagnose Folgendes entnehmen: "Depressive Phase, Vd.a.
Persönlichkeitsstörung". Als psychischer Status wird angeführt:
"Subdepressive Stimmungslage, Antriebsstörung, sozialer Rückzug, Konzentrationsstörung, teilweise Schlafstörung".
In der Folge nahm die Zivildienstserviceagentur mit Dr. XXXX, dem Aussteller der Krankmeldungen ab dem 17.06.2013, Kontakt auf, der Folgendes klar stellte: Bei der Diagnose für den Zeitraum 03.07.2013 bis 15.07.2013 handle es sich um eine "Depressio", weil sich der BF zu diesem Zeitpunkt in Abklärung der Depression befunden habe. Eine "arbeitsbedingte" Depressio könne er aus seinen Unterlagen nicht ableiten.
I.4. Mit Bescheid vom 20.01.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur aufgrund des Antrages des BF vom 15.07.2013 wie folgt fest:
"Es wird gemäß § 19a Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) festgestellt, dass Sie per 04.07.2013 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen sind."
Begründend hielt die Zivildienstserviceagentur fest, dass der Behauptung des BF, seine Dienstunfähigkeit sei auf die Arbeit im Zivildienst zurückzuführen, nicht gefolgt werden könne. Als Diagnose für die Dienstunfähigkeit seien vom behandelnden Arzt des BF "akutes Überlastungssyndrom" und "Depressio" angegeben worden. Das lasse sich aber nicht auf das Verhalten der namentlich benannten Mitarbeiterin der zugewiesenen Einrichtung zurückführen, da der BF laut Aktenlage bereits seit April 2009 an diesem Krankheitsbild leide (Amtsärztliches Gutachten vom 18.06.2009). Der BF habe auch im Schreiben an die Zivildienstagentur vom 12.04.2010 schon angeführt, dass er wegen seiner Ex-Freundin psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe. Des Weiteren befinde sich der BF auch derzeit in einer depressiven Phase (Schreiben der WGKK vom 18.12.2013) - mehr als fünf Monate nach Entlassung aus dem Zivildienst. Überdies würde die Richtigkeit der Behauptung des BF bedeuten, dass die Dienstleistungen in der Einrichtung "Zentrale des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser" zu Depressionen und Überlastung aller Zivildienstleistenden in dieser Einrichtung führen müsste. Der tatsächliche Lebenssachverhalt beweise das Gegenteil. Aus all diesen Gründen könne der Behauptung des BF einer zivildienstbedingten Dienstunfähigkeit nicht gefolgt werden.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 17.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er abermals ausführlich seine Lebensumstände schilderte. Im Zuge dessen legte er dar, weshalb der Umgang der namentlich genannten Mitarbeiterin der zugewiesenen Einrichtung sowie der Umgang der Zivildienstserviceagentur mit dem BF (in Zusammenhang mit der Vorlage von Dienstunfähigkeitsbestätigungen) zu seiner Depression geführt habe. Er habe zu keiner Zeit behauptet, die "Arbeit" in der Dienststelle sei der Grund für seine Krankheit. Ursache für seine Dienstunfähigkeit sei vielmehr die Art, wie seitens einer Mitarbeiterin der Dienststelle sowie seitens der Zivildienstserviceagentur mit ihm umgegangen worden sei.
Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid meine, dass der BF laut Aktenlage bereits seit April 2009 an dem derzeitigen Krankheitsbild leide und dabei auf ein amtsärztliches Gutachten vom 18.06.2009 verweise, so stelle sich die Frage, weshalb man ihn - wenn er nach Ansicht der Zivildienstserviceagentur ohnehin krank sei - in den Dienst zuweise.
Bezüglich der Rücksprache der Zivildienstserviceagentur mit dem behandelnden Arzt Dr. XXXX hielt der BF fest, dass die vom Sekretariat des Arztes aufgeschriebene "arbeitsbedingte Depressio" als solche Diagnose von einem Allgemeinmediziner zwar nicht gestellt werden könne, dass der Arzt aber sehr wohl bestätigt habe, dass beim BF damals eine Depression vorgelegen sei. Dies sei nicht von der Hand zu weisen, egal wie sehr sich die Zivildienstserviceagentur um die Terminologie "herumschleichen" wolle.
Zur Argumentation im angefochtenen Bescheid, dass sich der BF auch fünf Monate nach der Entlassung aus dem Zivildienst in einer depressiven Phase befinde, stellte der BF klar, dass es sich hierbei um ein und dieselbe Depression handle, die sich lange Zeit nicht gebessert habe und auch momentan noch Bestand habe. Er sei seit seiner Zeit beim Zivildienst in Behandlung und sein Zustand verschlechtere sich jedes Mal, wenn er sich mit diesem Streitfall erneut auseinander setzen müsse.
Abschließend hielt der BF fest, dass sich bis zum heutigen Tag weder die namentlich genannte Mitarbeiterin der Einrichtung noch die Zivildienstserviceagentur in irgendeiner Form bei ihm entschuldigt habe. Ihm seien monatelang die von ihm mehrmals eingeforderten Rechte, die im ZDG verankert seien, vorenthalten worden. Die offiziellen Antworten der Behörde habe er als Beleidigung empfunden. Er sei zu keinem Zeitpunkt mit seiner Entlassung aus dem Zivildienst einverstanden gewesen und habe das bereits mehrmals klar und deutlich dargelegt. Er erwarte sich eine offizielle Entschuldigung und die Anerkennung seiner Rechte.
I.6. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 18.02.2014 dem BVwG (eingelangt am 28.02.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 83/2010 (ZDG) lauten:
§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.
§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
Der BF brachte im Verfahren mehrfach vor, dass seine Dienstunfähigkeit auf die Arbeit im Zivildienst zurückzuführen sei. Nun hat sich die Behörde im angefochtenen Bescheid zwar grundsätzlich mit dem Vorbringen des BF befasst, indem sie auf eine beim BF bereits vor dem Zivildienst attestierte Depression verwies (Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 18.06.2009) und ausführte, dass nach dem Schreiben der WGKK vom 18.12.2013 sich der BF auch mehr als 5 Monate nach seiner Entlassung aus dem Zivildienst in einer depressiven Phase befunden habe. Diese Auseinandersetzung greift jedoch zu kurz.
Zur Klärung der Frage des Kausalzusammenhanges zwischen der die Dienstunfähigkeit bewirkenden Gesundheitsschädigung - im Beschwerdefall die psychische Erkrankung des BF bezogen auf den gegenständlich relevanten Zeitraum ab 17.06.2013 - hätte es aber noch der Einholung eines psychiatrisches Sachverständigengutachtens bedurft (vgl. VwGH 24.04.2001, 2000/11/0003).
Die Argumentation der Zivildienstserviceagentur, wonach die psychische Erkrankung des BF schon allein deshalb nicht auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückgeführt werden könne, weil der BF bereits früher schon einmal an demselben Krankheitsbild gelitten habe, sowie die Argumentation, er leide nach wie vor an dem Krankheitsbild, obwohl er momentan keinen Zivildienst ausübe, erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen, denen ohne Einholung eines medizinischen Fachgutachtens nicht gefolgt werden kann. Die Frage des Kausalzusammenhanges für die psychische Erkrankung des BF (bezogen auf den gegenständlich relevanten Zeitraum ab 17.06.2013) lässt die Zivildienstserviceagentur aber unbeantwortet.
§ 19 Abs. 2 ZDG normiert, dass in Zweifelsfällen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist, um die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung beurteilen zu können. Im Falle einer Dienstunfähigkeit - somit der Unfähigkeit, jeden wie auch immer gearteten Zivildienst zu leisten (§ 19a Abs. 1 ZDG) - hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde reichen für die von ihr getroffene Entscheidung daher nicht aus.
Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.
Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, wozu erforderlichenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sein kann, ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - es ist hierfür wie oben ausgeführt die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig - durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen wird dem BF auch Parteiengehör zu gewähren sein.
In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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