L517 2003314-1•BVwG L517 2003314-1
L517 2003314-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014
Begründungspflicht, Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Gutachten,<br/>Kassation, Revision zulässig, Zusatzeintragung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXXXXXX vom 29.11.2013, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des BundessozialamtesXXXX vom 29.11.2013, XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Am 12.09.2013 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Zusatzeintragung des Bedarfs einer Begleitperson im Behindertenpass. Zu diesem Zeitpunkt war die bP im Besitz eines Behindertenpasses (ausgestellt am 25.05.2012)
Am 27.11.2013 wurde eine aktenmäßige fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt.
Mit 29.11.2013 erging der Bescheid durch das Bundessozialamt XXXX (in Folge belangte Behörde - bB genannt) an die bP, in welchem ihr Antrag auf Zusatzeintragung des Zusatzvermerks "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass abgewiesen wurde.
Am 20.12.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB bei der Erstbehörde ein.
Am 03.02.2014 reichte die bP weitere medizinische Unterlagen ein.
Am 10.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 12.09.2013 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Zusatzeintragung des "Bedarfs einer Begleitperson" im Behindertenpass. Zu diesem Zeitpunkt war die bP im Besitz eines Behindertenpasses (ausgestellt am 25.05.2012).
Am 27.11.2013 wurde eine aktenmäßige fachärztliche Begutachtung von XXXX vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten, welches mit folgendem relevanten Inhalt angeführt wird, nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
Anamnese und Sozialanamnese:
Autismusspektrumsstörung
Hilfsbefunde:
Ambulanzbrief des XXXX vom 28.02.2012,
Vorgutachten vom 11.05.2012 erstellt im Auftrag des Bundessozialamtes von XXXX,
FLAG-Gutachten durchgeführte von XXXX vom 26.11.2013
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 11. Mai 2012:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos 1 - Kognitive Entwicklungsstörung - Mikrocephalie 03.02.02 70 vH
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos.1: Die Einstufung wird aufgrund des vorliegenden neuen FLAG-Gutachten vom
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erhöhung aktenmäßig auf Grund des vorliegenden neuen FLAG-Gutachtens.
Bei der Frage, ob aufgrund vorliegender funktioneller Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen vorliegen, wurde bei der Möglichkeit "Der/Die Untersuchte bedarf einer Begleitperson" das Kreuz bei "Nein" gesetzt.
Begründungen:
Keine Indikationen für Zusatzeintragungen vorhanden.
Mit 29.11.2013 erging der Bescheid durch das Bundessozialamt XXXX (in Folge belangte Behörde - bB genannt) an die bP, in welchem ihr Antrag auf Zusatzeintragung des Zusatzvermerks "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass abgewiesen wurde.
Am 20.12.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB bei der Erstbehörde ein, in der sie sinngemäß ausführte, dass es ihr aufgrund der Diagnosen nicht möglich sei, alleine Wege zu bestreiten, sie benötige immer eine Begleitperson. Auch XXXX(Anm: Sachverständige im Rahmen der FLAG-Begutachtung) befürworte den Zusatzeintrag der Begleitperson.
Am 03.02.2014 reichte die bP weitere medizinische Unterlagen ein:
1. psycholinguistischer Kontrollbefund des XXXX vom 16.01.2014.
Am 10.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321)
In analoger Anwendung der zitierten Judikatur geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch betreffend des Zusatzeintrages des "Bedarfs einer Begleitperson" im Behindertenpass, regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten benötigt wird, welches ausführlich auf das Bestehen oder Nichtvorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen eingeht bzw. dieses ausreichend begründet.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird. ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
In dem für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb der Zusatzeintrag "des Bedarfs einer Begleitperson" im Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche .Begründung geliefert.
So wird in dem besagten Gutachten diesbezüglich ausgeführt: "Keine Indikationen für Zusatzeintragungen vorhanden".
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt.
Zusammenfassend erfüllt dass von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Vorliegen eines wesentlichen Mangels in der Begründung hinsichtlich des Zusatzeintrages in den Behindertenpass) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen, durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten, vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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