L509 1416310-1•BVwG L509 1416310-1
L509 1416310-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Nachfluchtgründe,<br/>Religion, soziale Gruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2014, zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX2010 gemeinsam mit ihrem Ehegatten (XXXX, ho GZ L509 1.416.307-1/2010) legal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte rechtsfreundlich vertreten am 26.03.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte sie bei der Erstbefragung am 15.04.2010 an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte, sondern nur aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit ihm gereist sei.
2. Am 29.04.2010 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung mit der Begründung gestellt, dass die Beschwerdeführerin bisher in der Wohnung der Familie ihrer Schwägerin und ihres Schwagers gewohnt hätte und sie dort nur vorübergehend aufgenommen worden sei. Die Schwägerin der Beschwerdeführerin würde in den nächsten Tagen ein weiteres Kind erwarten, weshalb ihr Verbleib und der ihres Ehegatten in dieser Wohnung nicht mehr möglich sei.
3. Am 20.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin asylbehördlich angehört. Sie führte an, dass sie mit ihrem Ehegatten in einem Reisebüro in Teheran die Reise nach Österreich gebucht hätte und sie am XXXX2010 per Flugzeug nach Österreich gereist seien. Sie hätten ein Schengen-Visum gehabt. Bereits bei der Ankunft in Österreich seien sie vom Schwager empfangen worden und hätten sie sich von der Reisegruppe entfernt.
Nach ihren Fluchtgründen befragt wiederholte sie, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte, sondern sie nur mit ihrem Ehemann hierher gekommen sei, der im Iran Probleme gehabt hätte.
Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde schriftlich eine Stellungnahme abgegeben. Diese nimmt auf die Länderfeststellungen Bezug und ergänzt die darin enthaltenen Zahlen über Festgenommene im Iran wegen politischer Ansichten um weitere 4.000 bis 5.000 Verhaftete nach der Präsidentenwahl und die ca. 1.000 Verhafteten nach dem Ashura-Fest. Es käme vor, dass Personen aufgrund vorgeschobener strafrechtlicher Delikte exekutiert werden und daraus gehe hervor, dass die Antragsteller bei ihrer Rückkehr in den Iran in asylrelevanter Art und Weise verfolgt werden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging von einer feststehenden Identität der Beschwerdeführerin aus und erachtete ihr Vorbringen, dass sie nur wegen ihres Ehemannes ausgereist sei, als glaubhaft. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin selbst dezidiert verneint hätte, im Herkunftsland einer Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt gewesen zu sein und dass sie keine Probleme im Iran gehabt hätte und solche auch nicht im Falle der Rückkehr befürchten würde. Es liege ein Familienverfahren vor und es sei keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, weshalb aufgrund des Familienverfahrens eine solche Zuerkennung ebenfalls nicht in Frage käme.
Sonstige Abschiebungshindernisse hat das Bundesasylamt nicht festgestellt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (psychische Probleme) sei von Behandlungsmöglichkeiten im Iran auszugehen und stünden auch die erforderlichen Medikamente, für die Beschwerdeführerin leistbar, zur Verfügung.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle wegen überwiegender öffentlicher Interessen keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft und als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeausführungen decken sich mit der Beschwerde im Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Es kann daher insoweit auf diese verwiesen werden.
Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
6. Die Beschwerde langte samt Akt am 15.11.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurde zunächst der Gerichtabteilung E4 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.01.2014 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung L 506 zugewiesen. Die zuständige Richterin gab mit 13.01.2014 eine Unzuständigkeitserklärung infolge Annexität (Familienzusammengehörigkeit) zu der Rechtssache XXXX (GZ: L509 1.416.310-1/2010) ab und somit wurde die Beschwerdesache am 07.02.2014 der Gerichtabteilung L 509 zugewiesen.
7. Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiteres Vorbringen erstattet. Mit Eingabe vom 09.10.2012 (OZ 3) wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nunmehr seit Juli 2010 mit regelmäßigem Bibelstudium und dem Christentum beschäftigen würden. Sie hätten Kontakt zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas aufgenommen und würden aktiv am religiösen Leben in den persisch-sprachigen Versammlungen in I. teilnehmen. Seit April würden sie auch regelmäßig öffentliche Predigtdienste durchführen und sich als Christen und als ehemalige Muslime mit Muslimen über den christlichen Glauben sprechen. Dies werde durch Hrn. XXXX in seinem Schreiben vom 06.01.2012 bestätigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten auch schon bereits im Juli 2010 mit dem Christentum Kontakt gehabt, wollten dies aber dem Bundesasylamt noch nicht mitteilen, da damals ihr Glaube noch nicht gefestigt gewesen sei. Nun hätte sich ihr christlicher Glaube eindeutig manifestiert und sei die Taufe nur mehr eine Frage der Zeit. Im Falle einer Rückkehr würden sie durch diesen Religionswechsel, den sie öffentlich kundtun würden und der zu einem bestimmenden Bestandteil ihres Lebens geworden sei, in asylrelevanter Art und Weise verfolgt werden. Der Eingabe waren einer Ausbildungsbestätigung des österreichischen Roten Kreuzes, des Flüchtlingsheimes XXXX und der Gemeinde XXXX angeschlossen. Weitere Bestätigungen des österreichischen Roten Kreuzes und der Gemeinde XXXX wurden mit OZ 4 und OZ 5 vorgelegt.
8. Mit Eingabe vom 06.05.2013 (OZ 6) wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nun nach zwei Jahren bei den Zeugen Jehovas mit deren Einstellung zum Glauben und bestimmten Fragen des täglichen Lebens größere Schwierigkeiten bekommen hätten und sie inzwischen in einer freien evangelikalen Gemeinde in XXXX ihre neue religiöse Heimat gefunden hätten. Sie würden in den nächsten Monaten getauft werden. Die evangelikale Freikirche würde ihren Lebensvorstellungen entsprechen.
9. Mit Eingabe vom 01.08.2013 (OZ 7) wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Schule als Kinderbetreuerin arbeite, ihr Ehegatte einen Sanitäterkurs gemacht hätte und als Freiwilliger beim Roten Kreuz tätig sei. Sie würden beide mit der evangelischen Gemeinde in I. studieren und sich gern taufen lassen.
10. Mit Eingabe vom 07.11.2013 (OZ 9) wurden ein Empfehlungsschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, eine Bestätigung der XXXX, eine weitere Ausbildungsbestätigung des ÖRK, ein Rettungssanitäterzeugnis und ein Dienstzeugnis der Volksschule
XXXX vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 25.03.2014 eine öffentliche mündlichen Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Beschwerdeführer über deren rechtsfreundlichen Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde, den Pastor der freien evangelikalen Gemeinde I. als Zeugen und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Nach Zustellung der Ladung an den rechtfreundlichen Vertreter wurde die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der übrigen Geladenen durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, der von der belangten Behörde erhobenen Beweise und der im Beschwerdeverfahren erstatteten Ergänzungen und vorgelegten weiteren Beweise, sowie im Besonderen durch persönlichen Befragung der Beschwerdeführer in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zur Beurteilung der für den gegenständlichen Fall relevanten asyl- und abschiebungsrelevanten Lage wurden folgende Länderinformationsquellen herangezogen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014
Zusammenfassender Bericht des Refugee Documentation Center of Ireland betreffend Lage der Konvertiten im Iran vom 28.06.2012
Lagebericht des UN-Spezialberichterstatters an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503, über die Menschenrechtslage im Iran vom 04.10.2013
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden sind damit stets die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gemeint) tragen den im Spruch angeführten Namen und sind an den angegebenen Daten geboren. Sie sind iranische Staatsangehörige und gehören zur persischen Volksgruppe. Es handelt sich um ein Ehepaar, die Ehe wurde nach iranischem Recht geschlossen und ist aufrecht. Sie haben keine Kinder.
Die Beschwerdeführer sind am XXXX2010 per Flugzeug, als Mitglieder einer Reisegruppe, legal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und haben die mit dem Reiseveranstalter geplante Rückreise nicht mehr angetreten, stattdessen am 26.03.2010 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Eltern und mehrere Geschwister der Beschwerdeführer leben nach wie vor im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt bereits seit mehreren Jahren in Österreich und ist hier mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich lebten die Beschwerdeführer bei der Familie der Schwester bzw. Schwägerin, wurden jedoch in der Folge auf Antrag in die Grundversorgung aufgenommen.
1.2. Die Beschwerdeführer sind unverfolgt und legal aus dem Iran ausgereist. Sie haben sich während ihres Aufenthaltes in Österreich zunächst der christlichen Konfession der Zeugen Jehovas und später einer freikirchlichen evangelischen Gemeinde angeschlossen. Seither besuchen sie dort regelmäßig kirchliche Veranstaltungen und Gottesdienste und pflegen einen engen Kontakt mit den anderen Gemeindemitgliedern. Der Pastor der freikirchlichen Christengemeinde in I. bestätigt ihnen eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum. Die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben beibehalten, christlichen Glaubensgrundsätze befolgen und eine christlichen Glaubensvorschriften entsprechende Lebensführung befolgen werden.
1.3. Zum Herkunftsland Iran sind auf der Grundlage der angeführten Berichte folgende Feststellungen zu treffen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 (Stand Oktober 2013)
Zusammenfassung:
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert.
Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorhaben nach seinem Amtsantritt umgesetzt werden.
Es sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen. Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politisch Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.
Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.
Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2012 ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken (mind. 371, 2011 waren es mind. 430). Im Jahr 2013 wurde dagegen die Vorjahresgesamtzahl der Hinrichtungen bereits im November überschritten (über 400; Stand November 2013). Allein seit dem Amtsantritt Präsident Ruhanis am 3.8.2013 sind über 200 Hinrichtungen erfolgt. Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen wie Peitschenhiebe oder Amputationen werden weiterhin angewendet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes im Juni 2013 ist die Steinigung als Todesstrafe weiterhin vorgesehen. Ob sie in der Vollstreckung ausgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahl im Juni 2013, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden viele regimekritische Journalisten und Blogger verhaftet, mehrere sind noch immer in Haft. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Diese anerkannten sog. "Buchreligionen" dürfen ihre religiösen Praktiken ausüben, allerdings nur in eingeschränktem Rahmen. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen. Persischsprachige christliche Gemeinden werden verstärkt unter Druck gesetzt. Andere Religionen werden nicht akzeptiert: insbesondere die Angehörigen der Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) wird in Iran hart bestraft. Für Männer, die sich vom Islam abwenden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Seit mehreren Jahren wurde in Iran keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.
Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:
Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:
In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.
Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.".)
Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck dahingehend hinterlassen, dass sie den ernsthaften Entschluss gefasst haben, den christlichen Glauben anzunehmen und diesen in Hinkunft auch zu praktizieren. Sie konnten glaubhaft machen, dass sie sich mit christlichen Glaubensgrundsätzen, Traditionen und Wissen auseinandergesetzt haben. Es wird ihnen von dritter Seite (zeugenschaftlich) bestätigt, dass sie regelmäßig Gottesdienste und Glaubensveranstaltungen besuchen, sich einer bestimmten christlichen Glaubensgemeinschaft angeschlossen haben und den Kontakt zu deren Mitgliedern pflegen. Sie engagieren sich in sozialer Hinsicht durch ehrenamtliche Tätigkeit und sind offenbar bemüht, die Voraussetzungen dafür durch Erlernen der deutschen Sprache aktiv zu verbessern.
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, widerspruchsfrei und plausibel. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Ebenso werden die vorgelegten schriftlichen Bestätigungen (Besuch von Deutschkursen, Kursen des Österreichischen Roten Kreuzes) als zweifelsfrei anerkannt.
Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in de Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie islamischen Glaubens waren und diesen während ihres Aufenthaltes in Österreich gewechselt haben. Sie haben sich einer freikirchlichen christlichen Glaubensgemeinschaft angeschlossen und sind ernsthaft und scheinbar mit innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert.
3. Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
4. Die Beschwerdeführer konnten glaubhaft Anhaltspunkte aufzeigen, die vor dem Hintergrund der dokumentierten Lage von Konvertiten im Iran annehmen lassen, dass ihre Furcht vor staatlicher Verfolgung durch iranische Behörden im Falle der Rückkehr nicht unbegründet ist. Asylrelevante Verfolgungshandlungen durch Bedrohung oder Anwendung empfindlicher Sanktionen wegen Abfalls vom islamischen Glauben, die von Diskriminierung über strafrechtliche Verfolgung bis hin zu Eingriffen in die körperliche Integrität reichen können, sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, wenn die Beschwerdeführer im Iran die Konversion zum Christentum bekanntgeben oder dies auf andere Weise (etwa durch bloße Ausübung von religiösen Praktiken oder Befolgung christlicher Glaubensgrundsätze) staatlichen Organen oder dritten Personen bekannt wird. Der Islam ist in der Islamischen Republik Iran Staatsreligion und die Befolgung islamischer Lebensführung wird staatlich kontrolliert bzw. ist deren Nichtbefolgung mit rechtlichen Sanktionen bewährt, die im schlimmsten Fall (etwa bei Verdacht des Abfallens vom islamischen Glauben und der Verweigerung der Umkehr) bis zur Verhängung der Todesstrafe nach den Grundsätzen des "Sharia"-Strafrechts führen kann.
5.4. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht haben und der begründeten Furcht der Beschwerdeführer vor staatlicher Verfolgung durch Organe ihres Heimatstaates Asylrelevanz zukommt. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen.
6. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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