BVwG G306 2007133-1

G306 2007133-1Federal Administrative CourtMay 6, 2014

Regest

Mitwirkungspflicht, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Full text

BVwG G306 2007133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2007133.1.00

Spruch

G306 2007133-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2014, Zl. 14438936 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehörige der Republik Kosovo, brachte am 17.11.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein.

Diesen ersten Asylantrag begründete der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, dass er ein Verhältnis mit einem Mädchen im Kosovo gehabt habe. Der Vater des Mädchens habe davon erfahren. Dieser sei gegen eine Verbindung gewesen. Aufgrund dessen habe dieser seine ganze Familie bedroht. Die Beziehung zu diesem Mädchen habe ungefähr 6 Monate gedauert. Beendet habe er die Beziehung ca. 3 Wochen vor seiner Ausreise. Zuvor wären der Vater, sowie noch drei Brüder, um zwei Uhr in der Nacht in das Haus seiner Familie gekommen und hätten die gesamte Familie bedroht. Sie hätten € 30.000,- gefordert, damit die Ehre der Familie wieder hergestellt sei. Wenn die Zahlung nicht erfolgen würde, würden sie umgebracht werden. Aufgrund dessen habe der Vater zu ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Sein Vater sei zwar bei der Polizei gewesen, aber die habe nur gemeint, dass das Problem unter den Familie zu lösen sei. Das sei der Hauptfluchtgrund. Ein weiterer sei, dass man zu Hause das Gerücht aufgebracht habe, dass er homosexuell sei. Die Gerüchte würde es ca. seit einem Jahr geben. Er sei auf der Straße ausgelacht und bespuckt worden. Dies sei sein zweiter Fluchtgrund.

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ASylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Kosovo, abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2055 idgF der BF aus dem Österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Heimatsstaat ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt wäre und Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestünden. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes (Fluchtgründe) seien unglaubwürdig.

1.3. Der BF hat den oben angeführten Bescheid nicht übernommen. Aufgrund dessen wurde der Bescheid gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG hinterlegt. Dieser Bescheid erwuchs mit 11.12.2010 in Rechtskraft.

1.4. Am 07.03.2014 stellt der BF aus der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF.

Im Zuge der Erstbefragung am 07.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF betreffend der neuerlichen Antragsstellung vor, dass die neuen Gründe seiner Flucht darin bestehen würden, dass er sich sicher sei, dass sich die Situation für ihn nicht geändert habe. Er würde wieder bedroht. Wie weit diese Bedrohungen gehen würden, könne er nicht sagen. Er sei ca. von August 2010 bis Februar 2013 im Kosovo aufhältig gewesen. Das erste Asylverfahren habe er nicht abgewartet, weil er angenommen habe, dass dieses negativ ausgehen würde. Da er in Österreich nicht arbeiten durfte, sei er wieder freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Im Kosovo habe er dann eine serbische Freundin gehabt. Seine Eltern, als auch die Nachbarn im Dorf seien dagegen gewesen. Daher habe ihn seine Familie und auch die Nachbarn bedroht. Er habe darauf hin das Dorf verlassen müssen und wäre nach Pristina gezogen. In Pristina habe er sich ca. 3 bis 4 Monate aufgehalten. Er wäre auch in Pristina bedroht worden. Er habe Briefe an seiner Tür vorgefunden - diese habe er nicht aufgehoben. Diese Situation habe er nicht länger ertragen und sei deshalb im Jänner oder Februar 2013 von Pristina weggegangen. Zu seiner Freundin, der Serbien, habe er keinen Kontakt mehr. Im Kosovo wäre man schmutzig wenn man eine serbische Frau habe. Die neuen Fluchtgründe würden daher darin bestehen, dass er wieder bedroht werde und sich an seiner Situation nichts geändert habe. Er könne aber nicht angeben in welche Richtung die Bedrohungen gehen würde. Sein eigener Vater habe ihn im Oktober 2012 aus dem Haus verstoßen.

Am 31.03.2014 wurde der BF vom BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab dieser zu den Fluchtgründen an, dass er in Österreich einen Cousin habe. Er habe in seinem Heimatland niemals Probleme mit der Polizei oder Militär gehabt. Die deutsche Sprache könne er ein wenig verstehen er sei jedoch nicht so gut integriert. Zurzeit sei er in Haft da er einen Diebstahl begangen habe. Vor seiner Verhaftung habe er auf Baustellen gearbeitet, sei jedoch nicht angemeldet gewesen. Sein nunmehriger Asylantrag habe andere Gründe als sein erster. Er habe im Kosovo eine Beziehung zu einer Serbien gehabt und die Leute würden nun meinen, dass er ein Verräter sei. Die Leute hätten ihn gefragt warum er mit einer Serbischen Frau zusammen sei. Er sei aus diesem Grund auch bedroht worden. Diese Leute hätten auch gesagt, dass er das Land verlassen soll. Auch seine Familie sei gegen ihn.

1.5. Am 31.03.2014 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, aufgrund entschiedener Sache zurück.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichn damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Der BF habe angegeben, dass er im August 2010 wieder in den Kosovo gereist sei. Dies sei schon aufgrund der Tatsache unmöglich, da der BF seinen ersten Asylantrag erst m 17.11.2010 gestellt habe. Die gesamte Beschreibung der Heimreise sei dürftig und widerspreche sich der BF immer wieder. Auch was den Aufenthalt im Kosovo betreffen würde, habe der BF immer wieder divergierende Angaben gemacht. So habe der BF zunächst angegeben sich ca. 3 bis 4 Monate in Pristina aufgehalten zu haben. Bei einer weiteren Einvernahme habe der BF angegeben ca. 1,5 Jahr in Pristina aufhältig gewesen zu sein. Der BF habe bei der Erstbefragung angegeben die vermeintlich erhaltenen Drohbriefe nicht aufgehoben zu haben. Bei einer neuerlichen Einvernahme habe er allerdings wieder angegeben, dass er sie sehr wohl aufgehoben habe. Der BF habe in weiterer Folge versucht die Widersprüche zu erklären - dies sei jedoch nicht gelungen. Der BF habe nicht genau angeben können, wann er nun tatsächlich Österreich verlassen habe und in den Kosovo gereist sei. Aus all den angeführten Gründen und den darin enthaltenen Widersprüchen sei die angebliche Heimreise in das Heimatland Kosovo nicht glaubhaft und würde daher das nunmehrige Vorbringen auch nicht den Tatsachen entsprechen können. Ein weiteres Indiz dafür sei auch, dass der BF nicht einmal den genauen Zeitraum angeben kann, von wann bis wann er angeblich mit einer serbischen Frau zusammen war. Wäre die Bedrohung im Kosovo tatsächlich so passiert, wie es der BF versuchte darzustellen, so stelle sich die Frage warum der BF den gegenständlichen Asylantrag nicht gleich nach seiner neuerlichen Einreise, sondern erst ein Jahr später und da auch noch kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft, stellte.

1.6. Der BF brachte gegen diesen Bescheid, fristgerecht am 14.04.2014, die gegenständliche Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er den Kosovo erstmalig im Jahr 2010 verlassen und am 17.11.2010 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Er sei im Anschluss wieder in den Kosovo zurückgereist und sei erst wieder im Februar 2013 als Flüchtling nach Österreich gekommen. Er habe kurz zusammengefasst glaubhaft vorgebracht, dass er Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und wegen unterstellter homosexueller Ausrichtung befürchte. Der kosovarische Staat sei nicht in der Lage ihn vor den Verfolgungshandlungen zu schützen. Von der belangten Behörde seien fehlerhafte Ermittlungen durchgeführt worden. Es sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. In der Beschwerde wird in weiterer Folge (Großteil der Beschwerde) darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung im § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idgF betreffend der kostenlosen Beigebung eines Rechtsberaters keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 VerfahrensRL finde und daher unionsrechtswidrig sei.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 17.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu A)

2.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag der BF vom 17.11.2010 mit 11.12.2010 in Rechtskraft erwuchs.

Der von der BF am 07.03.2014 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014, Zl. 14438936 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.3.2.1. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts entgegenzusetzen, wenn es in ihrem Bescheid vom 31.03.2014 ausführt, dass sich seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 86 AVG ergeben habe, da die Behörde davon ausgehe, dass der BF aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben, seit rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren, zu keiner Zeit im Kosovo aufhältig war und daher das Vorgebrachte gar nicht erleben konnte.

Der BF hat im gesamten Asylverfahren (Zweitantrag) kein einziges Dokument, keine Unterlagen oder sonstige Beweise vorbringen können, welche bestätigen würden, dass sich der BF tatsächlich wieder im Kosovo aufhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

2.3.2.2. Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt, im Falle des BF nicht davon auszugehen ist, dass dieser im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaate die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation im Kosovo in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Den Ausführungen des BF in der Beschwerde, betreffend des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberater/Rechtsberaterin und der damit verbundenen rechtlichen Bedenken, kann nicht gefolgt werden und wird deren Meinung vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geteilt.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

2.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt.

2.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B)

2.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis (Pkt. A S 8-11) zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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