BVwG W211 1404497-3

W211 1404497-3Federal Administrative CourtMay 5, 2014

Regest

bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W211 1404497-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1404497.3.00

Spruch

W211 1404497-3/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 22.02.2014 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die beschwerdeführende Partei hatte bereits am 18.09.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher im zweiten Rechtsgang mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009 zurückgewiesen worden war. Eine diesbezüglich eingebrachte Beschwerde wurde am 25.03.2009 vom Asylgerichtshof abgewiesen und die beschwerdeführende Partei am 24.03.2009 nach Polen überstellt.

Ein Verfahren, das wegen eines Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 31.03.2009 eingeleitet worden war, wurde am 16.06.2009 eingestellt, weil sich die beschwerdeführende Partei dem Verfahren entzogen hatte.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Polen, Österreich, der Schweiz und zuletzt einen in Belgien vom 28.05.2013 (BE1...).

3. Bei der Erstbefragung am 22.02.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre drei Söhne, geboren amXXXX.1995, am XXXX1996 und am XXXX1999, zu Zeit in Österreich bei ihrer Schwester leben, die auch das Sorgerecht für die Kinder habe.

Sie habe im Jahr 2008 den Entschluss gefasst, gemeinsam mit ihren Kindern die Heimat zu verlassen. Sie haben bereits im Jahr 2008 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt; seien aber im Jahr 2009 nach Polen abgeschoben worden. Sie seien nur zwei Tage in Polen gewesen, dann wieder nach Österreich gefahren und haben dort am 31.03.2009 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Nach ungefähr einem Monat seien sie in die Schweiz gereist, haben dort Asylanträge gestellt, seien aber nach ca. 6 Monaten nach Polen abgeschoben worden. In Polen seien sie ca. eineinhalb Monate gewesen, aber dann mit Hilfe eines Anwalts zurück in die Schweiz gebracht worden, da ihre Abschiebung rechtswidrig gewesen sei. Sie seien ca. fünf Monate in Genf untergebracht gewesen, haben aber dann die Schweiz freiwillig verlassen und seien nach Belgien gereist, wo sie im Oktober 2010 Asylanträge gestellt haben. Nach ungefähr einem Jahr seien sie aufgefordert worden, Belgien zu verlassen. Sie habe daraufhin ihre drei Kinder zu Freunden in Brüssel gebracht mit der Aufforderung, dass diese bei einer längeren Abwesenheit von ihr zu ihrer Schwester nach Österreich reisen sollten. Sie selbst sei in die Ukraine gefahren. Sie wisse nicht, wann und wie ihre Kinder nach Österreich gelangt seien. Sie selbst sei ca. ein Jahr in der Ukraine gewesen und dann illegal in die Schweiz gereist, wo sie im Herbst 2012 einen Asylantrag gestellt habe. Nach sechs oder sieben Monaten in der Schweiz sei sie nach Belgien abgeschoben worden. Seither habe sie in einem Flüchtlingslager in Belgien gelebt. Im Jänner 2014 sei sie von den belgischen Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen.

Sie habe in der Schweiz und in Belgien negative Asylbescheide bekommen. In Polen habe sie keinen Bescheid erhalten.

Ihre Schwester und ihre Kinder leben in Österreich. Sie würde gerne mit ihren Kindern in Österreich bleiben.

Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Antrag seien immer noch aufrecht; sie und ihre Kinder seien vom Bruder ihres Mannes bedroht worden, und sie hätten Angst vor diesem. Sie fürchte um ihr Leben.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.03.2014 ein auf Art 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien, in dem der von der beschwerdeführenden Partei angegebene Reiseweg angeführt wurde. Mit Schreiben vom 18.03.2014 stimmte Belgien der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (wohl richtig: Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013) zu.

5. Bei der Einvernahme am 25.03.2014 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie sich gut fühle und der Einvernahme folgen könne. Sie habe auch keine medizinischen Befunde, die sie vorlegen könne. Sie gab an, in Belgien zwar keine Einvernahme gehabt zu haben, aber zu ihren Fluchtgründen trotzdem befragt worden zu sein. Sie habe in Belgien eine negative Entscheidung bekommen. Sie habe in Belgien keine Probleme gehabt.

Ihre Kinder leben in Österreich bei ihrer Schwester, die auch das Sorgerecht habe. Vor einer Woche habe sie ihr ältester Sohn besucht. Die beiden jüngeren habe sie nicht gesehen. Diese habe sie zuletzt vor zweieinhalb Jahren gesehen und habe seither mit ihnen keinen Kontakt.

Sie wolle nicht nach Belgien zurück; man würde sie dort im Lager nicht aufnehmen, dass wüsste sie. Ihr wäre es lieber, sich aufzuhängen, als nach Belgien zurückzukehren. Man würde sie wieder nach Österreich schicken. Sie wisse nicht, was sie sonst noch sagen solle.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (gemeint wohl: Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013) zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Belgien zulässig ist.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderfeststellungen zu Belgien.

Weiter stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die beschwerdeführende Partei an keinen schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten leide und ihre drei Kinder in Österreich bei ihrer Schwester leben, die auch das Sorgerecht für diese inne habe.

Insbesondere zum Familienleben der beschwerdeführenden Partei wurde weiter ausgeführt, dass diese mit ihren Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, noch eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit bestehe.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie um Zusammenführung mit ihren Kindern ersuche. Die Trennung von ihrer Familie könne zu ihrem Tod führen. Sie ersuche auch um Untersuchung ihrer Abschiebung im Jahr 2009.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

1.3. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der gegenständliche Bescheid aufgrund eines qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.

2.2. "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 2 BFA-VG umfasst nach der relevanten EGMR Rechtsprechung ispo jure die Beziehung zwischen einem Kind, das im Rahmen einer Ehe oder einer de facto Lebensgemeinschaft geboren wurde, und seinen Eltern. Das Kind ist daher mit seiner Geburt und genau deswegen Teil einer familiären Einheit; zwischen ihm und seinen Eltern besteht damit "Familienleben", und das auch, wenn die Eltern nicht (mehr) miteinander leben und auch ein Elternteil nicht (mehr) mit einem Kind lebt (siehe diesbezüglich zB Berrehab/die Niederlande, 10730/84, Abs. 21, Keegan/Irland, 16969/90, Abs. 44, Gül/Schweiz, 23218/94, Abs. 32). Dieses "Familienleben" endet auch nicht, wenn ein Kind in die Obhut der Fürsorge gegeben wird (Johansen/Norwegen, 17383/90, Abs. 52).

Hingegen wurde in der Rechtsprechung "Familienleben" zwischen Eltern und erwachsenen - volljährigen - Kindern nur angenommen, wenn über die reine emotionale Bindung hinausgehende Elemente einer Abhängigkeit bestehen (Slivenko/Lettland, 48321/99, Abs. 97 und Kwakye Nti and Dufie/die Niederlande (Entscheidung), 31519/96).

2.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht besteht zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren - minderjährigen, leiblichen - Kindern, die bei ihr aufgewachsen und mit ihr nach Europa gekommen sind, ein "Familienleben"; diese familiären Bande wurden durch die Übertragung der Obsorge auf die Tante der Kinder nicht notwendigerweise gelöst, insbesondere dann nicht, wenn die beschwerdeführende Partei wieder ein de facto-Familienleben mit ihren Kindern anstrebt (siehe mutatis mutandis L./die Niederlande, 45582/99, Abs. 35ff). Hingegen ist für die Frage, ob zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren minderjährigen Söhnen ein "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, nach der relevanten Rechtsprechung nicht ausschlaggebend, ob eine finanzielle Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit besteht.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass, obwohl zwei von den drei Kindern der beschwerdeführenden Partei, die in Österreich leben, noch minderjährig sind, sich aus dem Verwaltungsakt keine Ermittlungen und Feststellungen zum Aufenthalt der Kinder in Österreich, zum Stand ihrer Verfahren und zur Obsorgeberechtigung durch die Tante ergeben. Darüber hinaus führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens keine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des Eingriffs der Entscheidung in ein Familienleben der beschwerdeführenden Partei mit ihren Kindern durch.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die notwendigen und noch fehlenden Informationen über den Aufenthalt und den Verfahrensstatus der Kinder und über die Obsorgeberechtigung der Tante zu treffen haben, um dann eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG vornehmen und damit feststellen zu können, ob die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach Belgien tatsächlich schwerer wiegen, als ihr Interesse an einer Wiederherstellung ihres Familienlebens mit - zumindest - ihren beiden minderjährigen Kindern (siehe dazu auch mutatis mutandis VfGH, 11.03.2014, U37-39/2013).

2.6. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EGMR und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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