BVwG W198 1434948-1

W198 1434948-1Federal Administrative CourtMay 5, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, soziale Gruppe,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W198 1434948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1434948.1.00

Spruch

W198 1434948-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, von Geburt an bis zum Jahr 2001 in Kabul gelebt zu haben. Von 2001 bis 2009 habe er mit seiner Familie im Iran gelebt. Im Jahr 2009 sei er schließlich gemeinsam mit seiner Mutter nach Afghanistan abgeschoben worden und habe bis vor ca. elfeinhalb Monaten wieder in Kabul gelebt. In der Folge sei der BF über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Der BF führte weiters aus, dass seine Mutter, sein Bruder und dessen Frau in Österreich leben würden. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass seine Mutter, nachdem diese Ende des Jahres 2009 gemeinsam mit dem BF vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, begonnen habe, Alphabetisierungskurse für Kinder zu geben. Sie habe das ca. ein Jahr lang gemacht. Eines Tages sei der BF am Heimweg von der Arbeit von unbekannten Personen mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Die Männer hätten den BF immer wieder geschlagen, ihn als Kommunisten bezeichnet und ihm gesagt, dass die Lehrtätigkeit seiner Mutter gegen die afghanischen Traditionen und Werte sei. Der BF sei dann mit dem Auftrag, seine Mutter davon zu überzeugen, ihre Tätigkeit zu beenden, wieder freigelassen worden. Nachdem der BF seiner Mutter erzählt habe, was passiert sei, habe diese eine Woche lang nicht mehr unterrichtet. Nach einer Woche habe die Mutter des BF heimlich und vorsichtig wieder mit dem Unterricht begonnen. Eines Tages seien dann einige Männer zum BF und seiner Mutter nachhause gekommen und hätten gemeint, dass sie zuhause auch Frauen und Kinder hätten, die Analphabeten seien und hätten die Mutter des BF gebeten, mit ihnen mitzugehen und diesen Frauen und Kindern Unterricht zu geben. Die Mutter des BF habe schließlich zugestimmt, der BF habe sie begleitet und habe schließlich festgestellt, dass sie zu dem Haus gebracht worden seien, in welchem er schon einmal festgehalten worden sei. Die Männer hätten dort die Mutter des BF und den BF den ganzen Tag geschlagen, beschimpft, erniedrigt und als Kommunisten und Nicht-Moslems bezeichnet und gedroht, die Mutter des BF umzubringen, für den Fall, dass sie ihre Lehrtätigkeit nicht aufgebe. Die Mutter des BF habe schließlich versprochen, nicht mehr zu unterrichten, woraufhin der BF und seine Mutter entlassen worden seien. Der Ehemann der Tante des BF habe in der Folge die Ausreise des BF und seiner Mutter organisiert. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass diese Leute ihn umbringen würden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX, am 13.08.2012 führte der BF, zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt aus, dass er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe. Die Frau, der Vater, drei Schwestern und ein Bruder des BF würden im Iran leben. Seine Mutter, ein Bruder und dessen Frau würden in Österreich leben. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Problem damit begonnen habe, dass seine Mutter Mädchen und Frauen privat unterrichtet habe. In der ersten Hälfte des fünften Monats 1390 (entspricht Ende Juli/Anfang August 2011) sei der BF eines Nachmittags von zwei Personen aufgehalten, geschlagen und in ein Fahrzeug gezogen worden. Er sei zwei Tage lang festgehalten und geschlagen und schließlich unter der Bedingung, dass seine Mutter mit dem Unterrichten aufhöre, wieder freigelassen worden. Die Mutter des BF habe nach diesem Vorfall ca. vier Tage lang nicht unterrichtet, dann habe sie wieder damit begonnen. Ca. zwei Wochen später sei ein Mann zum BF und seiner Mutter nachhause gekommen und habe die Mutter des BF gebeten, seine Frau und seine Tochter bei ihm zuhause zu unterrichten. Der BF und seine Mutter seien schließlich mit diesem Mann mitgefahren. Als sie angekommen seien, seien sie vor dem Haus gestanden, in welchem der BF bereits einmal festgehalten worden sei. Die zwei Personen, welche den BF damals entführt hätten, hätten den BF und seine Mutter aus dem Auto und in das Haus gezerrt, sie geschlagen und ihnen vorgeworfen, dass sie Kommunisten seien, weil sie Mädchen und Frauen unterrichtet hätten. Am Abend hätten die Männer den BF und seine Mutter wieder nachhause gebracht und hätten sie abermals verwarnt. Der Ehemann der Tante des BF habe schließlich die Ausreise des BF organisiert. Nachgefragt, warum der Vater und die Geschwister nicht ebenfalls vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien, gab der BF an, dass es keine freiwillige Rückkehr gewesen sei. Seine Mutter und er seien nach Afghanistan abgeschoben worden. Auf die Frage, warum sich der BF hinsichtlich des Vorfalls, bei welchem er von unbekannten Personen für zwei Tage entführt worden sei, nicht an die Polizei gewandt habe, gab er an, dass die Polizei in Afghanistan korrupt und überfordert sei. Zudem habe der BF keine Namen der Personen, die ihn entführt hätten, nennen können. Befragt, warum sich der BF nach dem zweiten Vorfall, bei welchem er und seine Mutter geschlagen worden seien, nicht an die Polizei gewandt habe, gab der BF an, dass er das aus Angst nicht getan habe. Er habe befürchtet, getötet zu werden, falls er ein drittes Mal von diesen Personen mitgenommen werden würde. Auf Vorhalt, dass der BF selbst nicht unterrichtet habe und nachgefragt, warum er dennoch Probleme bekommen sollte, gab er an, dass diese Personen gemeint hätten, dass er das Kind eines Kommunisten sei, weil seine Mutter unterrichtet habe. Auf Vorhalt, dass laut den Länderfeststellungen zu Afghanistan in Kabul auch Mädchen unterrichtet werden würden, gab der BF an, dass seine Mutter bereits zur Najibullahzeit unterrichtet habe, weshalb diese Personen gedacht hätten, dass seine Mutter Kommunistin sei.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung damit, dass dem Vorbringen des BF zu einer Verfolgung in Afghanistan die Asylrelevanz abgesprochen werden habe müssen, da er einerseits nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe und andererseits festzuhalten sei, dass das Vorbringen des BF keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darstelle. Auch im Falle der Wahrstellung des Vorbringens des BF würden sich seine Schilderungen als kriminelle Machenschaften gewöhnlicher Krimineller erweisen. Aus den Ausführungen des BF werde klar, dass er nicht wisse, wer konkret hinter den vorgebrachten Vorfällen stehe. Hinsichtlich der Schilderung des BF, dass er aufgrund der Korruption der Polizei staatlichen Schutz nicht in Anspruch genommen habe, sei darauf verwiesen, dass dieser pauschale Vorwurf der Korruption bei den afghanischen Behörden im Widerspruch zu den Länderfeststellungen stehe. Der BF habe nicht nachvollziehbar darlegen können, welche Gründe seinen weiteren Aufenthalt im Heimatland unerträglich erscheinen lassen hätten und warum er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung unterliegen sollte. Die belangte Behörde führte in der Folge diverse Unschlüssigkeiten und Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass anhand der Ausführungen des BF nicht ersichtlich sei, weshalb er im Herkunftsstaat, nachdem seine Mutter in Afghanistan ihre Lehrtätigkeit beendet habe, einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK habe somit nicht festgestellt werden können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So handle es sich beim BF um einen arbeitsfähigen volljährigen Mann, der aus Kabul stamme und mit dem afghanischen Kulturraum bestens vertraut sei. Zudem würden die Schwestern, der Schwager und die Ehefrau des BF im Iran leben und könnten diese dem BF aufgrund der räumlichen Nähe finanzielle und emotionale Unterstützung zuteilwerden lassen. Insgesamt würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

3. Mit dem am 27.03.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 27.03.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe. Der BF führte aus, dass er seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren so gut wie möglich nachgekommen sei, keine widersprüchlichen Angaben getätigt und nur die Wahrheit gesagt habe und er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte. In der Beweiswürdigung stütze die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung vor allem darauf, dass sich der BF nicht an die Polizei oder Gerichte gewandt habe, sie lasse jedoch außer Acht, dass der Rechtschutz in Afghanistan durch Korruption, Bestechung und politischen Einfluss geprägt sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würden der BF und seine Mutter weiterhin von diesen radikalen islamischen Personen verfolgt werden. Die Behauptung der belangten Behörde, dass nur die Mutter des BF betroffen sei, sei nicht korrekt. In Afghanistan sei die ganze Familie von Verfolgung betroffen, wenn ein Familienmitglied einen Grund zur Verfolgung setze. Um die Richtigkeit der Angaben des BF zu überprüfen, hätte die belangte Behörde die Mutter des BF zeugenschaftlich einvernehmen müssen, zumal der Fluchtgrund des BF mit jenem seiner Mutter verbunden sei. Die Mutter des BF habe aufgrund der gleichen Fluchtgründe den Status der Asylberechtigten bereits zugesprochen bekommen und hätte die belangte Behörde ihren Akt im gegenständlichen Fall zur Entscheidung heranziehen müssen. Dies sei unterlassen worden und habe die belangte Behörde somit ihre Ermittlungspflicht verletzt und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde dem BF Asyl, zumindest jedoch subsidiären Schutz gewähren müssen, zumal eine Rückkehr des BF eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Abschließend verwies der BF auf diverse Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte aus, dass er zudem keine Verwandten mehr in Afghanistan habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.05.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 16.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 16.07.2013 datierten Mitteilung übermittelte der BF vier Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen seinen Familienangehörigen jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

5. Mit der am 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde eine Bestätigung der Stadt Salzburg hinsichtlich der Mitarbeit des BF im Projekt XXXX vom 05.03.2014 übermittelt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 18.03.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.

In der Verhandlung wurde vom BF im Wesentlichen vorgebracht:

[...]

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Afghanistan.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Sadat/Schiit) an.

R: Wovon leben Sie hier in Österreich?

BF: Ich wurde von der Caritas unterstützt. Ich habe auch eine Arbeit vom Magistrat bekommen. Ich habe ca. einen Monat gearbeitet. Im Moment habe ich Pause und im nächsten Monat bekomme ich wieder eine Arbeit.

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Kabul, Stadt:Kabul, im Stadteil XXXX, im XXXX.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Ich habe immer an der oben angegebenen Adresse gelebt. Nachdem wir dort Probleme bekommen haben, lebte ich noch einen Monat an der genannten Adresse, danach verließ ich Afghanistan.

R: In der Erstbefragung am 5.08.2012 haben Sie angegeben, dass ihr Vater XXXX, ihre Ehefrau XXXX, ihre drei Schwestern (eine Zwillingsschwester) und ihr jüngerer Bruder im Iran lebten. Wo wohnen diese jetzt?

BF: Meine Ehefrau sowie eine Schwester von mir leben noch im Iran. Mein Vater, meine beiden anderen Schwestern und mein jüngerer Bruder leben jetzt in Österreich.

R: Auch ein älterer Bruder lebt in Österreich? Ist das richtig?

BF: Der älteste bin ich. Mein Bruder lebt auch in Österreich. Die Frau des Bruders XXXX ist heute als Zuhörerin im Verhandlungssaal.

R: Ihre Familie lebt jetzt zum großen Teil in Österreich. Wo wohnen Ihre Familienangehörigen in Österreich und wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Die gesamte Familie lebt in XXXX. Ich wohne bei meinem Bruder, XXXX und seiner Familie. Meine Eltern und Geschwister leben an einer anderen Adresse.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten in Afghanistan? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Ich habe niemanden mehr in Afghanistan.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Frau im Iran? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Ja telefonisch ab und zu. Der letzte Kontakt erfolgte Anfang des Monats.

R: Warum ist Ihre Frau nicht zu Ihnen gereist?

BF: Auf Grund der Vorfälle, die meiner Mutter und mir passiert sind, mussten wir Afghanistan bzw. den Iran verlassen. Es ist zurzeit nicht möglich, mit meiner Frau zusammenzuleben auf Grund fehlender Dokumente. Ich bin aber in gutem Kontakt mit meiner Frau.

R: Schildern Sie, wie Sie die letzten Monate/Wochen vor Ihrer Flucht verbracht haben? Was waren/sind Ihre konkreten Fluchtgründe?

BF: Meine Mutter hat in Afghanistan, in Kabul, zu Hause Frauen unterrichtet. Das war für mich eine normale Sache. Auch ich habe gearbeitet. Eines Tages, es war ein Sonntag, bin ich von unbekannten Personen gegen 14.00, Uhr als ich von der Arbeit nach Hause kam, mit einem schwarzen PKW entführt worden. Dabei wurde ich auch geschlagen. Sie zerrten mich in das Auto. Am Dienstag darauf kam ich wieder frei. Ich wurde auf Grund der Tätigkeit meiner Mutter entführt. Mir wurde gesagt, dass meine Mutter Kommunistin und unrein sei und dass sie auch andere Frauen beschmutzt.

R: Was haben Ihre Eltern in Afghanistan vor Ihrer Ausreise in den Iran gemacht?

BF: Meine Mutter war Lehrerin. Mein Vater hat als Schuldirektor gearbeitet, das war zur Najibzeit.

R: Wann haben Sie Afghanistan das erste Mal verlassen?

BF: Ich habe Afghanistan im Jahr 1380 (=2001) das erste Mal verlassen und bin in den Iran gereist.

R: Was war der Grund, warum Sie damals Afghanistan verlassen haben?

BF: Damals hatten auch meine Eltern auf Grund ihrer Tätigkeiten Probleme. Sie waren beide Lehrer und hatten damals mit den Mujaheddin Probleme. Die gesamte Familie ist damals mit mir in den Iran gezogen.

R: Wie lange haben Sie im Iran gelebt?

BF: Wir lebten dann bis Ende 1388 (= ungefähr Ende 2009, Anfang 2010) im Iran.

R: In den bisherigen Einvernahmen haben Sie immer gesagt, dass Sie bis 2009 im Iran gelebt haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe immer angegeben, dass wir bis Ende 1388 dort gelebt haben. Mit der gregorianischen Zeitrechnung kenne ich mich nicht aus. Ich habe das nach der afghanischen Zeitrechnung angegeben.

R: Warum sind Sie 2009 nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Meine Mutter war krank. Ich war mit ihr zum Arzt unterwegs. Auf dem Weg dorthin wurden wir von der iranischen Polizei kontrolliert, da wir keine Dokumente hatten, wurden wir festgenommen und am nächsten Tag nach Afghanistan abgeschoben.

R: Warum ist nicht Ihre gesamte Familie nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Es war nicht möglich. Meine Mutter und ich, wir haben unser Haus von einem Mieter wieder zurückgenommen und dann ist der Vorfall passiert und deshalb ist es nicht dazu gekommen, dass der Rest der Familie ebenfalls nach Afghanistan zurückkehrt.

R: Ihre Mutter hat nach Ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Afghanistan wieder mit dem Unterrichten begonnen. Was ist danach passiert? Bitte schildern Sie genau, welche konkreten Problem Sie bekommen haben?

BF: Ja, meine Mutter hat versucht, in einer Schule wieder als Lehrerin zu arbeiten. Da sie dort keine Stelle bekommen hat, hat sie dann ein Schild vor unsere Haustüre gestellt, darauf stand geschrieben, dass sie Analphabetisierungskurse anzubieten hat. Dann sind Mädchen und Frauen zu uns nach Hause gekommen und meine Mutter hat diese unterrichtet.

Was mir passiert ist habe ich Ihnen vorhin erzählt. Warum ich mitgenommen wurde habe ich Ihnen auch gesagt.

R: Sie haben angegeben, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in Afghanistan regelmäßig geschlagen wurden und auch für zwei Tage entführt wurden. Schildern Sie diese Erlebnisse?

BF: Ich habe nie gesagt, dass ich regelmäßig geschlagen wurde sondern nur bei diesem Vorfall, den ich vorhin geschildert habe, wurde ich mit Gewalt mitgenommen und geschlagen worden. Meine Mutter hat dann einige Tage nicht unterrichtet. Circa 14 oder 15 Tage nach diesem Vorfall kamen unbekannte Personen zu uns nach Hause und nahmen meine Mutter und mich mit und sagten meiner Mutter, dass sie Mädchen und Frauen zu unterrichten hätten und meine Mutter solle mitkommen, und in das Haus gehen wo diese Mädchen und Frauen zu unterrichten wären. Ich ging dann auch mit. Sie brachten uns mit einem Auto außerhalb der Stadt Kabul zu einem Haus, dort sah ich auch die zwei Personen, die mich zuvor entführt hatten. Meine Mutter und ich wurden dann mit Gewalt in das Haus gebracht.

R: Sie haben auch angegeben, dass Sie das Haus wieder erkannt hätten. Ist das richtig?

BF: Ich habe nicht das Haus, sondern die zwei Personen wieder erkannt. Auch in meiner letzten Einvernahme sprach ich von diesen zwei Personen, nicht von diesem Haus.

R: In Ihrer Einvernahme vor dem BFA XXXX am 13.08.2012 haben Sie angegeben, dass ein Mann zu Ihnen nach Hause gekommen sei. Was ist jetzt richtig?

BF: Ein Mann kam ins Haus und ein Mann saß im Auto.

R: Bei dieser Einvernahme haben Sie ebenfalls erklärt, dass Sie mit diesen beiden Personen ca. eine Stunde unterwegs gewesen seien und dann bei dem Haus angekommen seien, wo Sie zwei Tage gefangen gehalten wurden. Was sagen Sie dazu?

BF: Das habe ich nicht gesagt.

R: Was war der Grund, wurden Sie geschlagen und entführt wurden?

BF: Der Grund dafür war, dass meine Mutter Mädchen und Frauen unterrichtet hat.

R: Was haben Sie nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan gemacht?

BF: Nach meiner Rückkehr hatte ich zwei bis drei Wochen keine Arbeit. Danach habe ich als Straßenverkäufer gearbeitet.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst, getötet zu werden. Ich war bereits zweimal dem Tode nahe. Dieses Mal, wenn sie mich erwischen würden, werde ich getötet.

R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan 2009 zu verlassen?

BF: Der Ehemann meiner Tante väterlicherseits hat uns dann bei der Flucht geholfen.

R: Sie sind auf Ihrer Flucht auch in den Iran gereist. Wieso sind Sie nicht bei Ihrer Frau und Ihrer Familie geblieben?

BF: Ja, ich bin von Afghanistan in den Iran gegangen. Wir sind das zweite Mal nicht im Iran geblieben, sondern waren nur auf der Durchreise, also auf der Flucht und wurden dann weiter in die Türkei gebracht.

R: Das heißt, Sie hatten auf Ihrer Flucht keinen Kontakt zu Ihrer Familie im Iran?

BF: Ja.

R: Sie haben eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Salzburg über eine gemeinnütziger Tätigkeit im Zeitraum 2.1. bis 14.2.2014 vorgelegt. Sind Sie gegenwärtig auch irgendwo tätig?

BF: Zurzeit nicht, aber im nächsten Monat bekomme ich wieder eine Arbeit.

R: Woher haben Sie diese Information, dass Sie wieder eine Arbeit bekommen?

BF: Ich habe bereits einen Termin für meinen nächsten Arbeitstermin. Es ist so, man arbeitet einen Monat, dann dazwischen drei Monate nicht, danach bekommt man wieder eine Arbeit.

In der Verhandlung wurde von der Zeugin im Wesentlichen ausgesagt:

[...]

R: Kennen Sie den Beschwerdeführer? In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?

Z: Ja, er ist mein ältester Sohn.

R: Haben Sie regelmäßig Kontakt zum BF?

Z: Ja, Er kommt regelmäßig am Wochenende zu uns. Darüber hinaus besucht er uns wann immer er Zeit hat.

R: Wann und wo sind Sie geboren?

Z: Ich bin im Jahre 1337 (= 1958/59) geboren.

R: Wo leben Sie jetzt in Österreich und wovon leben Sie?

Z: Ich lebe in Salzburg. Im Moment lebe ich von der Sozialhilfe und ich besuche einen Deutschkurs.

R: Warum sind Sie im Jahr 2009 vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt?

Z: Da wir im Iran keine Dokumente hatten, wurde ich gemeinsam mit meinem Sohn von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben. Mein Sohn war mit mir zum Arzt unterwegs, als wir von der Polizei festgenommen wurden.

R: Warum ist nicht Ihre gesamte Familie nach Afghanistan zurückgekehrt?

Z: Die Sicherheitslage in Afghanistan war nicht so gut, deshalb ist der Rest der Familie nicht mitgekommen. Als wir abgeschoben wurden, wusste meine Familie davon nichts.

R: Sie haben nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2009 wieder mit dem Unterrichten begonnen. Was ist danach passiert? Bitte schildern Sie genau, welche konkreten Problem Sie und ihr Sohn bekommen haben?

Z: Ich habe einen Antrag beim Ministerium für Arbeit gestellt und wollte wieder als Lehrerin in einer Schule arbeiten. Mir wurde gesagt, dass ich diese Stelle nicht bekomme, weil ich in der kommunistischen Zeit, also in der Najibzeit Lehrerin war und außerdem Jahrelang nicht mehr in Afghanistan gelebt habe. Aus diesen Gründen bekam ich die Stelle als Lehrerin nicht. Mein Sohn hat dann als Straßenverkäufer gearbeitet und ich habe Mädchen und Frauen, die Analphabeten waren zu Hause bei mir unterrichtet. Ich habe ihnen das Lesen und Schreiben beigebracht. Ich hatte ein Schild vor unser Haus gestellt bzw. war dieses Schild an der Haustüre angebracht, so sind die Mädchen und Frauen zu mir gekommen, damit ich sie unterrichten konnte. Ich habe ca. ein Jahr diese Tätigkeit ausgeübt. Eines Tages kam mein Sohn nicht von der Arbeit nach Hause. Es wurde schon Abend, er war immer noch nicht zu Hause. Zwei oder drei Tage später kam mein Sohn dann in einem sehr schlechten Zustand nach Hause. Er hatte überall blaue Flecken. Als ich meinen Sohn in diesem Zustand sah, fragte ich ihn, was mit ihm passiert sei, wer ihm das angetan habe. Er sagte mir, dass er diese Personen nicht kannte und dass er mit Gewalt mit einem Auto zu einem Haus gebracht wurde. Wo dieses Haus war, wusste er nicht, da er sich in Afghanistan nicht auskannte. Dieses Haus war außerhalb der Stadt. Deshalb kannte sich mein Sohn dort nicht aus. Da die Sicherheitslage dort schlecht war, verließ man die Stadt nicht. Ich habe ein paar Tage nicht mehr unterrichtet und habe auch das Schild runtergenommen und auch wenn die Mädchen und Frauen, welche von mir unterrichtet wurden, an unsere Haustüre klopften, machte ich nicht auf.

R: Was ist dann passiert?

Z: Da die Mädchen und Frauen immer wieder kamen und klopften, war ich gezwungen, ihnen die Türe aufzumachen. Sie fragten, warum ich sie nicht mehr unterrichte. Ich sagte ihnen, dass ich nicht mehr unterrichten darf, aber ich sagte ihnen nicht genau, was passiert ist. Aber sie haben mich angefleht und mich darum gebeten, sie weiter zu unterrichten. Sie versprachen mir, dass sie versteckt zu mir kommen und niemandem erzählen, dass sie von mir unterrichtet werden. Da habe ich dann wieder begonnen, sie zu unterrichten. Circa zwei Wochen nachdem ich wieder zu unterrichten begann, kam eines Tages in der Früh eine unbekannte Person, mein Sohn war noch zu Hause. Diese Person klopfte an unsere Haustüre, ich machte auf, er fragte mich, ob ich die Frau bin, die Analphabeten (Mädchen und Frauen) unterrichte. Ich bejahte das und ging aber zu meinem Sohn und holte ihn auch. Ich wollte sicher gehen, ob diese Person nicht jene Person ist, welche meinen Sohn entführte. Mein Sohn bestätigte mir, dass das nicht einer von diesen Personen sei, welche ihn entführt hatte. Der unbekannte Mann sagte mir, ich solle keine Angst haben.

R: Sie sagen, es ist eine Person zu Ihnen nach Hause gekommen? Auch im Auto war dann nur eine Person?

Z: Ja, eine Person hat an unsere Haustüre geklopft und eine weitere Person saß im Auto.

R: Was hat der Mann von Ihnen gewollt?

Z: Diese Person verlangte von mir, mit ihm in sein Haus zu gehen, weil in seiner Familie Frauen und Mädchen zu unterrichten seien. Ich solle keine Angst haben. Mein Sohn könnte auch mitgehen. Er brachte uns mit einem Auto zu ihm nach Hause. Bevor wir losfuhren sagte er, dass sein Haus ganz in der Nähe sei, aber das war nicht der Fall. Er brachte uns weit weg, außerhalb der Stadt. Wir wurden vor einem Haus abgesetzt. Mein Sohn sagte mir, dass das Haus sei, wo er zuvor gefangen gehalten worden sei. Als wir dann in das Haus gebracht wurden, sahen wir dort zwei weitere Personen. Mein Sohn sagte mir, dass diese jene Personen seien, von denen er zuvor entführt worden ist.

R: Was ist weiter in dem Haus passiert?

Z: Mein Sohn und ich wurden dort sehr viel geschlagen.

R: Haben diese Personen auch etwas zu Ihnen gesagt?

Z: Ich fragte sie, warum sie uns so schlagen, was wir verbrochen haben. Sie sagten mir, dass sie mich wegen des Unterrichtes schlagen und meinten, dass ich Frauen somit beschmutze und aus ihnen Kommunistinnen mache.

R: Haben diese Personen gesagt, dass Sie mit Ihrer Unterrichtstätigkeit aufhören sollen?

Z: Ja, ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht mehr unterrichten würde und dass sie mich und meine Sohn in Ruhe lassen sollten. Am späteren Nachmittag setzten sie uns in ihr Auto und warnten uns, niemand davon zu erzählen, auch nicht der Polizei oder irgendwelchen Nachbarn, ansonsten würden sie uns töten. Danach brachten sie uns wieder nach Hause. Vor unserem Haus warnten sie uns erneut, niemandem davon zu erzählen.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

Z: Wir waren einige Tage zu Hause, bis unsere Wunden verheilt waren. Danach gingen wir zu der Schwester meines Ehemannes nach Hause und haben ihren Mann um Hilfe gebeten. Wir erzählten ihnen auch von diesem Vorfall.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

Z: Das Haus indem wir in Kabul wohnten habe ich von meiner Familie damals geerbt. Als wir im Iran waren, war das Haus vermietet. Nach unserer Abschiebung vom Iran nach Afghanistan wohnte ich mit meinem Sohn in einem Zimmer dieses Hauses. Dieses Haus war vermietet und hat uns der Mieter gestattet in diesem Haus zu wohnen. Wir haben dieses Haus im Anschluss an diesen Vorfall verkauft. Mit diesem Geld haben wir unsere Ausreise finanziert.

R: Ihr Fluchtgrund ist anerkannt. Sie haben in Österreich Asylstatus. Inzwischen leben auch Ihre Kinder und Ihr Mann in Österreich. Hat ihr Mann auch um internationalen Schutz in Österreich angesucht? Wie ist der Verfahrensstand?

Z: Mein Mann bekam auch Asyl. Er hat auch auf Grund meiner Tätigkeit Asylstatus in Österreich bekommen. Ebenso der Rest meiner Familie. Nur mein ältester Sohn noch nicht.

R: Was hat Ihr Mann in Afghanistan gearbeitet bis zu seiner Ausreise in den Iran?

Z: Er war damals Oberlehrer an einer Schule in Kabul, Deh Sabz, das war in der Najibzeit.

R: Wann und wie sind Ihre Kinder und Ihr Mann nach Österreich gekommen?

Z: Sie kamen legal, im Zuge der Familienzusammenführung. Das war im Juni 2013.

R: Welche Befürchtung haben Sie, falls ihr Sohn nach Afghanistan zurückkehren müsste?

Z: Mein Sohn wird getötet. Außerdem hat er dort niemanden mehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

1.1.1. Der heißt XXXX und ist am XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF gibt an, traditionell verheiratet zu sein. Der BF wuchs in seiner Heimatstadt Kabul auf und hat dort von 1990 bis 1995 die Grundschule besucht. Von 2001 bis 2009 lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie im Iran, wo er als Teppichknüpfer tätig war. Von 2009 bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2011 lebte der BF wieder in Kabul und arbeitete dort als Straßenverkäufer. Der BF hat keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Die Mutter, der Vater sowie vier Geschwister des BF leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich.

1.1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt im Sommer 2011 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 05.08.2012 über die Türkei und Griechenland kommend unrechtmäßig, schlepperunterstützt und bezahlt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.1.3. Das Vorbringen des BF zur Flucht aus dem Herkunftsstaat und zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass seine Mutter in Afghanistan als Lehrerin gearbeitet und Mädchen und Frauen unterrichtet hat, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sowohl der allgemeine Vorhalt Afghanistan mit Stand November 2013 des vormaligen Asylgerichtshofes sowie das Afghanistan Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit Stand 30. September 2013 werden aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 16.04.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem vorgelegten afghanischen Personalausweis, bei welchem sich laut urkundentechnischer Untersuchung vom 17.09.2012 keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der einstigen Tätigkeit seiner Mutter als Lehrerin für Mädchen und Frauen in Afghanistan war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Zeugenaussage der Mutter des BF sowie unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausreichend substanziiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und auch sonst sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Insbesondere ist weiters festzuhalten, dass die Mutter des BF, welche in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde, ebenfalls einen persönlich äußerst glaubwürdigen Eindruck machte, ausführliche, konkrete, nachvollziehbare und in sich stimmige Angaben tätigte und das Vorbringen des BF im Wesentlichen bestätigte. Zu berücksichtigen ist weiters, dass dem Vater sowie vier Geschwistern des BF aufgrund der einstigen Tätigkeit der Mutter des BF als Lehrerin in Afghanistan bereits der Asylstatus in Österreich zuerkannt worden ist.

Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.

Der BF ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083) zu. Vor diesem Hintergrund wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des BF der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund offenkundig. Richtet sich nämlich die Bedrohung - wie im vorliegenden Fall - gegen einen unbeteiligten Dritten - der BF selbst war in Afghanistan nicht als Lehrer tätig - bloß wegen dessen Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter, so stellt sich die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und die zuvor zitierten Erkenntnisse).

Der Fall des BF ist somit unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist.

Im vorliegenden Fall trifft genau diese Konstellation zu, nämlich dass der BF wegen der Angehörigeneigenschaft in Bezug auf seine Mutter einer Bedrohung ausgesetzt war; die Verfolgungsgefahr steht in einem engen Konnex zu der Tatsache, dass der BF ein Angehöriger seiner Mutter, welche in Afghanistan als Lehrerin für Mädchen und Frauen tätig war, ist. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung hat daher ihre Ursache in der Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe des Familienverbandes.

Fallbezogen ist daher unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die asylrechtliche Relevanz des Sachverhaltes zu bejahen, zumal die dem BF maßgeblich wahrscheinlich und - mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte - auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr an einen Konventionsgrund (der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") anknüpft.

Somit bleibt festzuhalten, dass dem BF aufgrund seiner "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der BF ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.