W156 2004440-1•BVwG W156 2004440-1
W156 2004440-1Federal Administrative CourtMay 5, 2014
Beitragszuschlag, Meldepflicht, Meldeverstoß, Sanktionshöhe
W156 2004440-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.06.2013, Zl.: XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 12.06.2013, Zl.: XXXX, der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a, 34, 35, 59 sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 400,-- zur Entrichtung vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hat den obzitierten Bescheid nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass im Zuge einer Überprüfung in XXXX Wien, XXXX, am 18.09.2012, um 21:15 Uhr durch Prüforgane festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für Herrn XXXX, VSNR XXXX, keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2013 per Fax fristgerecht am 16.07.2013 Einspruch eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass für Herrn XXXX am selben Tag ein Fax mit Versicherungsnummer, Adresse, etc. an den Steuerberater geschickt habe. Der Steuerberater habe das Fax erst später gesehen und mit der belangten Behörde Rücksprache habe halten wollen, wie er Herrn XXXX anmelden solle, da dieser Vollzeit in einem anderen Unternehmen beschäftigt sei. Der Steuerberater habe Herrn Adel nach dem Telefonat mit der Beschwerdeführerin angemeldet.
Mit Schreiben vom 24.09.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständigen) Amt der Wiener Landesregierung.
Das Amt der Wiener Landesregierung legte den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26.03.2014 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.09.2013 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Im vorliegenden Fall wurde Herr Saleib Adel von der Einspruchswerberin am 18.09.2012 um 22:49:21 mit 17.09.2012 als geringfügig beschäftigt angemeldet.
Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zum Betretungszeitpunkt wurde zudem von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
Eine derartige Überbindung von Dienstgeberpflichten auf einen Bevollmächtigten - hier der Steuerberater- unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift an die belangte Behörde liegt nicht vor.
Sohin hat sich die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Anmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung vor Dienstantritt zurechnen zu lassen.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass an einem bestimmten Tag ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes erfolgte und dabei ein - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldeter - Dienstnehmer bei der Arbeit für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (siehe VwGH vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249).
Im gegenständlichen Fall wurde die erstmalige verspätete Anmeldung von der belangten Behörde bereits als mit geringen Folgen verbunden qualifiziert und von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-- reduziert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend
§ 113 Abs. 1 Z 1 IVm Abs. 2 ASVG (VwGH vom 13.05.2009, GZ 2008/08/0249) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.
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