W113 1428155-1•BVwG W113 1428155-1
W113 1428155-1Federal Administrative CourtMay 5, 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, Verfolgungsgefahr, Versorgungslage
W113 1428155-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2012, Zl. 11 11.820-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 7.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus der Provinz Nangahar, XXXX, in Afghanistan, sei verheiratet und Sunnit sowie Paschtune. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch Dari. Seine Eltern seien bereits verstorben und seine Frau wie die fünf Söhne und eine Tochter würden in XXXX wohnen. Geschwister hätte er ebenfalls im Heimatort. Er habe als Taxifahrer gearbeitet und Hühner verkauft.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte einen Jungen mit dem Auto überfahren, der danach verstorben sei. Er hätte der Familie des Jungen eine Entschädigung angeboten, diese lehnten aber ab und bedrohten den Beschwerdeführer mit dem Tod.
2. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 1.6.2012 legte der Beschwerdeführer eine Taskira und einen nationalen Führerschein vor. Die Dokumente wurden während der Einvernahme übersetzt und stimmt das Geburtsjahr darauf nicht mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr überein. Damit konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, da müsse ein Fehler passiert sein. Weiters gab der Beschwerdeführer ergänzend an, die Leute aus dem Stamm der XXXX hätten den Beschwerdeführer gefunden und er wäre auch dazu bereit gewesen, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Sie hätten aber nur sein Leben gewollt. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung des Ältestenrats vor. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen Jungen überfahren habe und dieser verstorben sei. Es sei zwar ein Unfall gewesen, die Leute würden dies aber nicht akzeptieren, und nach dem Fahrer suchen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er werde getötet, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ebenfalls abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine unbedenklichen amtlichen Dokumente vorgelegt hätte, weshalb seine Identität nicht feststehe. Die beiden vorgelegten Dokumente (Führerschein, Taskira) würden auch Widersprüche aufweisen, die vom Beschwerdeführer nicht aufgeklärt hätten werden können. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, da die Schilderung des Unfallhergangs nicht sehr lebensnah wäre.
Auf Vorhalt der belangten Behörde, er könne sich an einem anderen Ort in Afghanistan mit seiner Familie niederlassen, hätte der Beschwerdeführer lediglich angegeben, das ging aus wirtschaftlichen Gründen nicht. Der Beschwerdeführer hätte einen Beruf in Afghanistan und könne sich seinen Lebensunterhalt gut verdienen. Weiters habe er auch zahlreiche Familienmitglieder in Afghanistan, die ihn nach seiner Rückkehr finanziell unterstützen könnten.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers stelle das Vorbringen keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Der Beschwerdeführer hätte auch keine persönliche Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorbringen können. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage kommen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif komme für den Beschwerdeführer jedenfalls in Frage.
Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde nicht und zu den angeführten Fluchtalternativen wurden ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Lediglich Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes Afghanistan finden sich im angefochtenen Bescheid. Diese bleiben aber allgemeiner Natur und decken keinesfalls den Bereich um XXXX ab. Erwähnt wird aber zusätzlich, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i-Sharif, XXXX und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne persönliche Anknüpfungspunkte möglich ist, sofern sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
4. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, die Behörde hätte den Beschwerdeführer pauschal die Unglaubwürdigkeit unterstellt. Bezüglich der Widersprüche in den vorgelegten Dokumenten sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und er keine genauen Zeitangaben nennen könne. Der Unfallhergang hätte deswegen nicht gut beschrieben werden können, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht gut ausdrücken könne. Nach dem Unfall wäre der Beschwerdeführer geflüchtet, weil sich schon eine Menschenmenge um das Kind versammelt habe und er außerdem Angst gehabt habe, dass er an Ort und Stelle von den Verwandten des Kindes zur Rechenschaft gezogen werden würde. Das Schreiben des Ältestenrates sei echt und eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Das Leben in Afghanistan sei zu instabil und gefährlich und man könne sich praktisch kein neues Leben in Afghanistan aufbauen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er der Rache der Familie des Kindes ausgesetzt, insbesondere weil der Vater und der Bruder des getöteten Kindes Taliban seien und viel Macht ausüben können.
Die Blutrache sei in Afghanistan weit verbreitet und würde jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu beschützen. Auch ein Gericht könne den Beschwerdeführer nicht beschützen, da es in Afghanistan kein funktionierendes Justizsystem gäbe bzw. rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien häufig nicht eingehalten werden würden. Zur Untermauerung des Vorbringens zitierte der Beschwerdeführer mehrere Länderberichte, insbesondere jene der Schweizer Flüchtlingshilfe und der Website www.ecoi.net.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ua. der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat schriftlich den Antrag gestellt, die Beschwerde möge abgewiesen werden.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden erörtert und wurde im Wesentlichen im Verhandlungsprotokoll festgehalten:
Die Dolmetscherin übersetzt die Bestätigung des Dorfältesten wie folgt:
Die Dorfältesten bestätigen, dass es zu diesem Vorfall gekommen ist. Dass XXXX, Sohn von XXXX, einen Jungen mit seinem Auto angefahren hat und dieser an den Folgen seiner Verletzungen verstorben ist. Die Dorfältesten des Dorfes XXXX haben in einer Versammlung beschlossen, dass dieser Unfall nicht mit Absicht war, sondern es war ein Fehler und nicht absichtlich. Es wurde dann in dieser Versammlung beschlossen, dass er sich bei diesen entschuldigt, die Familie hat die Entschuldigung nicht akzeptiert und der Genannte wird seitens dieser Familie verfolgt, weil sie ihn ermorden möchten. Wir, die Dorfältesten, haben diese Bestätigung am 20.03.1390 (= 10.06.2011) verfasst.
Verschiedene Unterschriften
Siegel des Dorfältesten, XXXX
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Ehefrau hat und wie es der Familie geht:
Ich hatte lange Zeit keinen Kontakt zu meiner Ehefrau. Seit kurzem habe ich einen Telefonnummer von ihnen erhalten und habe ich habe bis jetzt ein oder 2 Mal mit ihnen telefoniert. Meiner Familie geht es nicht sehr gut. Sie können sich nicht über längere Zeit an einem Ort aufhalten. Sie führen ein schwieriges Leben. Aufgrund meiner Probleme ist es für sie zu gefährlich, lange Zeit an einem Ort zu bleiben. Ich mache mir vor allem Sorgen um meinen ältesten Sohn, er ist zwischen 13 und 14 Jahren alt. Sein Leben ist in Gefahr. Meine Familie lebt nicht mehr in unserem früheren Haus. Sie haben aber gehört, dass meine Feinde mehrmals bei uns im Haus waren und nach uns gefragt haben. Diese Feinde haben sogar versucht, meinen ältesten Sohn zu entführen. Ihm ist aber die Flucht gelungen. Ich habe sehr große Angst um das Leben meines Sohnes. Ich konnte nicht sehr lange mit meinem Sohn telefonieren. Er hat aber gesagt, dass es sehr gefährlich für ihn ist. Sie suchen nach einem Ausweg. Sie wissen nicht mehr, wohin sie gehen sollen.
Zum fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab der Beschwerdeführer an:
Ich habe in XXXX als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages habe ich ein Kind angefahren. Dieses ist nach einigen Tagen an seinen Verletzungen gestorben. Es hat mehrere Versammlungen gegeben, damit entschieden werden konnte, wie ich meine Schuld begleichen kann. Die Familie des Jungen hat die Entscheidung der Jirga nicht akzeptiert. Ich habe auch mit den Dorfältesten gesprochen. Sie haben dann gemeint, dass es für mich besser sei, wenn ich das Land verließe, weil diese Personen die Entscheidung der Jirga nicht akzeptieren würden. Da mein Leben in Gefahr war und die Familie des Jungen mich töten wollte, bin ich geflohen.
Ich hatte an diesem Tag meine Schwester in der Ortschaft XXXX besucht. Sie wohnt außerhalb der Stadt XXXX. Ich machte mich am Abend auf den Heimweg. Auf einer Straße, die XXXX heißt, kam ich an eine Kreuzung (XXXX), ich sah dort einen Mann, der ein Kind an der Hand hielt. Dieses Kind ist plötzlich auf die Straße gelaufen und ich habe es dann angefahren. Binnen kürzester Zeit haben sich sehr viele Menschen an der Unfallstelle versammelt. Da ich nicht genau wusste, ob das Kind noch lebt oder nicht, habe ich mich versteckt. Nach ca. 2 Stunden hat mich ein Freund, der ein Geschäft hat, angerufen und gemeint, dass das Kind verstorben ist. Ich habe mich daraufhin auf den Weg in mein Heimatdorf gemacht.
Mit dem Widerspruch konfrontiert, er habe einmal ausgeführt, das Kind sei nach einigen Tagen verstorben und ein anderes Mal, das Kind sei 2 Stunden nach dem Unfall verstorben, führte der Beschwerdeführer aus:
Ich habe vorhin gemeint, dass einige Zeit verstrichen ist. Als ich das Kind angefahren habe, wusste ich nicht, ob es sofort gestorben ist oder nicht. Ich habe mich versteckt. Dieser Freund von mir hat in der Nähe der Unfallstelle eine Werkstatt. Von ihm habe ich dann die Information erhalten, dass das Kind nicht mehr am Leben war.
Weiter aus dem Verhandlungsprotokoll, wobei R für Richter und BF für
Beschwerdeführer steht:
R: Wo haben Sie sich versteckt?
BF: Ich bin aus dem Auto ausgestiegen und bin in eine schmale Gasse gelaufen. Am Ende dieser Gasse waren sehr viele Felder und Gärten, dort konnte ich mich verstecken. Nachdem ich diese Information von meinem Freund erhalten habe, bin ich zu einem Parkplatz, von dem aus ich dann in mein Heimatdorf gefahren bin.
R: D.h. zu diesem Freund in der Werkstatt sind Sie nicht gegangen, sondern dieser hat nur mit Ihnen telefoniert?
BF: Ja, wir haben nur am Telefon gesprochen. Ich hatte seine Telefonnummer und ich hatte selbst auch ein Mobiltelefon, daher konnte ich ihn selbst auch kontaktiert.
R: Wie war die Beschaffenheit der Straße und der Kreuzung dort, war es eine gerade Straße, ging es bergauf, bergab?
BF: Es ist eine asphaltierte Straße. Kurz vor der Kreuzung geht es bergab, dann geht es wieder sehr stark bergauf. Ganz oben ist es zu dem Unfall gekommen.
R: War es finster, als der Unfall passiert ist?
BF: Ja, es war Abend.
R: Bei der Einvernahme vor dem BFA haben angegeben, dass es am Nachmittag passiert ist. Wie können Sie sich das erklären?
BF: Ich habe zu dem Zeitpunkt nicht auf die Uhr gesehen. Es gab schon den Ruf zum Nachmittagsgebet, dieses war schon vorbei.
R: Wann genau ist der Unfall passiert?
BF: Dadurch, dass ich Analphabet bin, ist mir das Datum unbekannt. Ich kann dazu keine Angaben machen.
R: Wissen Sie die Jahreszeit? War es z.B. im Ramadan, davor, danach?
BF: Es war nicht kalt, es war eine warme Jahreszeit.
R: Wie ist das in Afghanistan?
D: In XXXX ist im Frühling schon sehr heiß, ca. 35 Grad, im Sommer ca. 45 Grad.
BF: Der Ramadan ist in der letzten Zeit im Sommer, das Abendgebet ist ca. 20.15h und 20.30h, zwischen Mittag und Abend, ist noch ein Gebet, das Nachmittagsgebet und der Unfall war danach.
R: Sie haben das Auto zurückgelassen und haben sich versteckt? Ihr Auto war doch Ihre Berufsgrundlage, das haben Sie einfach stehen gelassen?
BF: Ein Unfallauto wird meistens von den staatlichen Behörden abgeholt. Wenn sich dieser Konflikt löst, z.B. in einer Versammlung, dann besteht die Möglichkeit, dass man das Auto wieder freikauft.
R: Ist es Ihrer Meinung nach üblich, dass solche Vorfälle auch von den Behörden untersucht werden?
BF: Das Rechtssystem in Afghanistan funktioniert nicht. In solchen Fällen gibt es kein Gericht, das zwischen den beteiligten Personen eine Entscheidung trifft. Wenn man eine Person mit dem Auto anfährt und nur verletzt und nicht tötet, kann man für diese Tat diese Person bezahlen und um Entschuldigung bitten. Dies wird meistens auch akzeptiert. Wenn aber bei einem Autounfall eine Person stirbt, gibt es zwar immer noch die Möglichkeit von Versammlungen. In den meisten Fällen wird aber die Entscheidung nicht akzeptiert. Die geschädigte Familie möchte meistens Rache. Von Seiten der staatlichen Behörden kann man keine Unterstützung erwarten.
R: Warum haben Sie dem Kind eigentlich nicht geholfen oder sich selbst erkundigt, wie es dem Kind geht? Gerade als Berufsfahrer ist es doch die erste Reaktion, dass man Erste Hilfe leistet?
BF: Nachdem ich ausgestiegen bin, habe ich dort sehr viel Blut gesehen. Ich habe auch Personen zur Unfallstelle laufen sehen, die in der Umgebung ihre Geschäfte hatten. Nachdem einige Personen zur Unfallstelle gekommen sind, bin ich dann weggelaufen. Ob der Junge am Unfallort gestorben ist oder ob sie ihn in ein Krankenhaus gebracht haben und er dort gestorben ist, ist mir nicht bekannt.
R: Wie ist es dann genau weitergegangen? Dann waren diese Versammlungen und Ihnen wurde geraten, wegzugehen. Von diesem Bericht der Ältesten bis zur Ausreise, was hat sich da genau abgespielt?
BF: Nachdem ich in mein Heimatdorf XXXX gereist bin, habe ich dort ca. 7 bis 10 Tage verbracht. Danach habe ich Afghanistan verlassen. Meine Tazkira und diesen Brief der Ältesten hat mir jener Freund, der selbst eine Werkstatt hat, zugeschickt.
R: Wann und wohin hat er Ihnen das geschickt?
BF: Ich habe in Steinhaus in einer Pension geschickt. Mein Freund hat mir das dorthin geschickt.
R: D.h. Sie hatten Kontakt mit diesem Freund. Wie haben Sie mit ihm das ausgemacht?
BF: Ich hatte die Telefonnummer meines Freundes. Ich habe ihn gebeten, mir die Dokumente zuzuschicken.
R: Hatten Sie die Telefonnummer im Kopf oder aufgeschrieben?
BF: Ich kannte die Nummer auswendig. Ich habe selbst ca. 10 bis 12 Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Wenn ich Hilfe gebraucht habe, was Reparaturen an meinem Auto betrifft, habe ich immer ihn kontaktiert. Ich kenne ihn schon seit sehr langer Zeit.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurückkehre, werden sie mich nicht am Leben lassen.
R: Hatten Sie, wie Sie noch in Afghanistan waren, jemals Kontakt zu dieser Familie?
BF: Nein, ich selbst habe nie mit ihnen gesprochen.
R: D.h. Sie wissen nur über diesen Ältestenrat, was diese Familie vorhat?
BF: Ja. Ich habe mehrmals die Dorfältesten gebeten, zu dieser Familie zu gehen. Ich dachte, dass vielleicht die Familie Geld akzeptiert, um diese Sache aus der Welt zu schaffen. Die Dorfältesten haben mir dann berichtet.
R: Könnten Sie nicht z.B. in Kabul leben? Es wäre eher unwahrscheinlich, dass diese Familie Sie dort findet?
BF: Wenn ich an einem anderen Ort in Afghanistan hätte leben können, wäre ich auf keinen Fall aus Afghanistan ausgereist. Nachdem ich in mein Heimatdorf geflüchtet bin, das sehr versteckt in den Bergen liegt, hatten sie auch dieses Dorf gefunden. Selbst in Kabul bin ich nicht sicher vor ihnen. ...
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Fest steht auf Grund der durchwegs glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser aus Afghanistan stammt und Paschtune sowie Sunnit ist. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer seine familiären Verhältnisse, er ist verheiratet und hat sechs Kinder. Er verfügt über familiäre Beziehungen in XXXX.
Der Beschwerdeführer unterliegt der Verfolgung in seinem Heimatstaat. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht, dass sich das behauptete Verfolgungsmotiv im weitesten Sinn aus Rache auf Grund unerledigter Besitzstreitigkeiten ergibt. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer der Verfolgung durch die Familie des verstorbenen Kindes, die ihrerseits auf Rache sinnen.
Ebenfalls entgegen den Feststellungen der belangten Behörde erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als lebensnah und detailreich. Da die vorhandenen Widersprüche im Wesentlichen aufgeklärt werden konnten, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, im Gegenteil ist anzunehmen, dass diese den Tatsachen entsprechen.
1. 2 Länderfeststellungen zu Afghanistan
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.2. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt, im Gegensatz zur belangten Behörde, keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. konnten diese insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführer erwies sich auch als lebensnah und detailreich und ergaben sich im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis vor allem im Vergleich der Einvernahmen im behördlichen Verfahren mit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen Widersprüche, sondern wurde das Bild der Fluchtgeschichte abgerundet. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen.
Die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie des verstorbenen Kindes erweist sich auch durch das Schreiben des Ältestenrates als wahr. Einem derartigen Schreiben kann nicht pauschal unterstellt werden, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass erst bei der Übersetzung im Zuge der Beschwerdeverhandlung zu Tage getreten ist, dass die Familie des verstorbenen Kindes die Ermordung des Beschwerdeführers anstrebt.
Gewichtig waren auch die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass er nunmehr in Kontakt mit seiner Ehefrau steht, die ihm berichtet, dass sie und ihre Kinder nach wie vor von den Feinden des Ehemannes verfolgt werden.
2. 2 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 28.1.2014 in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und hat dieser darauf verzichtet, eine Stellungnahme diesbezüglich abzugeben.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (idF VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (idF VwGVG) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, mit seinem Auto ein Kind überfahren zu haben, welches in der Folge an seinen Verletzungen verstorben ist. Die Verfolgungsgefahr geht von der Familie des verstorbenen Kindes aus. Es wurde zwar versucht, in einer Jirga eine Lösung zu finden und den entstandenen "Schaden" durch eine finanzielle Entschädigung wieder gut zu machen; dies wurde aber von der Familie des Kindes nicht akzeptiert. Diese fordert vielmehr den Tod des Beschwerdeführers als Unfalllenker. Der Beschwerdeführer ist somit der Verfolgung im Zusammenhang mit Blutrache ausgesetzt.
Nach ständiger Judikatur stellt die Verfolgung wegen Blutrache aber keinen Verfolgungsgrund nach der GFK dar, wenn der Täter selbst der Verfolgte ist (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141), da die aus der drohenden Blutrache resultierende Gefahr nicht auf einem in der GFK genannten asylrechtlichen Motiv beruht (vgl. dazu auch Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 91). Der Verfolgte ist nicht der sozialen Gruppe der Familie zugehörig (AsylGH 26.9.2011, Zl. E1 250.418-0/2008; VfGH 3.12.2011, Zl. U 2222-2223/11-3).
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II, III und IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, afghanischen Staatsangehörigen, welcher in Afghanistan an einem Autounfall als Lenker beteiligt war und ein Kind auf Grund des Unfalls getötet wurde. Der Beschwerdeführer wird als Täter von der Familie des verstorbenen Kindes verfolgt und wollen diese seinen Tod. Seine in Afghanistan gebliebene Familie ist ebenfalls bedroht, insbesondere betrifft dies seinen ältesten Sohn.
Durch diese drohende Verfolgung ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat der Gefahr des Todes ausgesetzt. Die in Afghanistan vorherrschende Tradition der "Blutrache" wurde nicht nur plausibel vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, sondern auch durch die getroffenen Länderfeststellungen bestätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens dar und würde dementsprechend gegen § 8 AsylG 2005 iZm der GFK und der EMRK verstoßen (vgl. etwa VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141, wo dieser ausführt, dass eine derartige - nicht asylrelevante - Verfolgung im sachlichen Zusammenhang mit der Überprüfung der Refoulement-Entscheidung zu behandeln ist).
Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz scheidet aus den dargelegten Gründen zur Gänze aus. Wie die belangte Behörde zur Erkenntnis gelangen kann, der Beschwerdeführer könne sich jedenfalls etwa in Kabul niederlassen, ist für das Gericht nicht klar. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er über keine familiären Beziehungen in Kabul oder einer anderen größeren Stadt außerhalb seines Heimatortes verfügt. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen unterstützt werden kann. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass eine solche Unterstützung nicht gegeben ist.
Daran ändert auch die Begründung der belangten Behörde nichts, der Beschwerdeführer könne als arbeitsfähiger Mann sein Auslangen finden, insbesondere da er schon über Berufskenntnisse verfüge. Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vielmehr, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Entscheidung, dass eine Verfolgung des Täters im Zusammenhang mit Blutrache keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK begründet siehe etwa VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141.
Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.