L515 2003164-1•BVwG L515 2003164-1
L515 2003164-1Federal Administrative CourtMay 5, 2014
Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Revision zulässig
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 16.08.2013 und vom 18.10.2013, Zl. BP 3258147, VN 1283 141149, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden von XXXX vom 08.10.2013 und 24.10.2013 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 16.08.2013 und vom 18.10.2013, BP 3258147, VN 1283 141149 werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. In Bezug auf die beschwerdeführende Partei ("bP") wurde einem dem gegenständlichen Verfahren vorangehenden Verfahren von der belangten Behörde rechtskräftig festgestellt, dass ein Grad der Behinderung von "70 v. H." vorliegt (med. Gutachten vom 30.12.2007). Mit Schreiben vom 24.1.2008 wurde der bP die nunmehrige Feststellung des Grades der Behinderung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Zusatzvermerk "Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 dritter Teilstricht VO 303/1996" nicht vorliegen. Hiergegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
I.2. Am 3.12.2012 brachte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Sollte es die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage sie die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen, insbesondere "Begleitperson erforderlich".
Mit Gutachten vom 6.3.2013 wurde der Grad der Behinderung mit "70 v. H." festgestellt.
Ebenso stellte der medizinische Sachverständige die "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmitteln" fest, da [Anm.:
formularmäßig vorgegeben]
"eine kurze Westrecke (300 bis 400 Meter) aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt"
Wie sich das Fehlen einer Begleitperson auswirken würde, kann dem Gutachten nicht schlüssig entnommen werden.
I.3. Das oa. Gutachten wurde der bP mit Schreiben vom 8.4.2013 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit Stellungnahme vom 10.4.2013 brachte die bP vor, dass ihr Vorbringen bzw. die von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. So wäre die Tatsache, dass die an "Anfällen" leide und einer Begleitperson bedürfe, nicht berücksichtigt worden.
Die bP legte weitere Befunde vor.
I.4. Mit Gutachten vom 1.7.2013 wurde der Grad der Behinderung wiederum mit "70 v. H." festgelegt. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel äußerte sich der Sachverständige formularmäßig wortgleich wie dies im bereits unter Punkt I.2. genannten Gutachten der Fall war. Wie sich das Fehlen einer Begleitperson auswirken würde, kann dem Gutachten wiederum nicht schlüssig entnommen werden.
I.5. Das unter Punkt I.4. genannte Gutachten wurde der bP nicht zur Kenntnis gebracht.
I.6. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid 16.8.2013 von der belangten Behörde in Bezug auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach sich der Grad der Behinderung nicht änderte.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8.10.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorerst das bisherige Vorbringen wiederholt. Ebenso sei es ihr nicht möglich, das Haus ohne Begleitperson zu verlassen und sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Weites wurde vorgebracht, dass sie an massiven "Drang und Urgeinkontinenz" leide. Dies wirke sich sowohl auf den Grad der Behinderung, als auch auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
Die bP legte nochmals entsprechende Urkunden vor.
Aus einem auf der Rückseite der letzten Seite der Berufung angefertigten AV geht hervor, dass die bP "mit der Ablehnung der Begleitperson nicht einverstanden [sei] und wünscht die ZE ‚*'". Ein abweislicher Bescheid sei noch nicht ergangen und nachzuholen.
Laut weiteren AV 12.10.2013 sei mit der bP Kontakt aufgenommen worden. Hierbei sei ihr mitgeteilt wurden, dass die eingebrachte Berufung keinen Bezug zum angefochtenen Bescheid darstelle, da sich die Berufung ausschließlich auf die beantragten Zusatzvermerke beziehe, über welche "versehentlich" nicht abgesprochen worden sei, was nachgeholt werde.
I.7. Mit Bescheid vom 18.10.2013 wurden die Anträge auf die Zusatzeintragungen abgewiesen:
" - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung"
Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson"
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde mit der bereits unter Punkt 1.2. beschriebenen formularmäßigen Ausführung beschrieben. Individuelle Ausführungen fehlen. Der Umstand, ob und warum die bP keiner Begleitperson bedürfe, wurde nicht festgestellt bzw. begründet.
Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bereits genannten Gutachten ("Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 6.3.2013 und 1.7.2013 zu entnehmen, welche als schlüssig erkannt und in weiterer Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden und einen Bestandteil der Beweiswürdigung bilden.").
In den zitierten Gutachten wurde nicht in individueller und nachvollziehbarer Weise dargestellt, welche Auswirkung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. das Fehlen einer Begleitperson in tatsächlicher Hinsicht hätten. Ebenso wurden seitens der belangten Behörde keine nachvollziehbaren rechtlichen Schlüsse gezogen, warum sich aus dem Gesundheitszustand die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. der fehlende Bedarf an einer Begleitperson ergibt.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2013 wurde seitens der bP neuerlich eine Berufung eingebracht. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass ihr Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid nicht ausreichen berücksichtigt wurde und die vorgelegten Befunde nicht ausreichend geprüft worden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen sind die oa. Berufungen nunmehr als Beschwerde an das ho. Gericht zu qualifizieren:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG), welcher in der hier anzuwendenden Fassung mit 1.1.2014 in Kraft trat, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gem. den § 45 Abs. 2 und 3 BBG läge somit die Zuständigkeit des Senats vor. Weitere Überlegungen ergeben jedoch Folgendes:
3.2. Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.
Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).
3.4. Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Anfechtungsbegehren der bP verkennt, wenn sie davon ausgeht, dass die Berufung vom 8.10.2013 keinen Bezug zum Bescheid vom 16.8.2013 enthält, da sie ausdrücklich angibt, dass der "massive Drang und die Urgeinkontinenz" auch bei der "Bemessung [ihrer] Invaliditätseinstufung" nicht berücksichtigt worden wäre.
3.5. Verletzung des Parteiengehörs: Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.
Die oa. Obliegenheit bezieht sich -abgesehen von etwa notorisch bekannten Tatschen- nicht nur auf Teile des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, sondern auf das Ergebnis des gesammten Ermittlungsverfahrens, welche den Parteien (noch) nicht bekannt sind, weshalb auch nach bereits gewährtem Parteiengehör auch ein sich danach ergebender neuer Sachverhalt wiederum dem Parteiengehör unterliegt, wenn er in die Entscheidung der Behörde Eingang findet.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Wäre die belangte Behörde ihrer Obliegenheit, der bP das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, also auch das Gutachten vom 1.7.2013 zur Kenntnis zu bringen nachgekommen, wäre aufgrund des chronologischen Hergang des Verfahrens davon auszugehen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre, jenes Vorbringen, welches sie im Rechtsmittel erstattete, bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde zu erstatten und dass dieses Vorbringen im Bescheid, welchen die belangte Behörde zu erlassen hatte, bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung Eingang gefunden hätten.
Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. Beschriebenen, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Judikatur des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Ergreifung des Rechtsmittels in gewissen Fällen als saniert angesehen ist (vgl. VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299) nach ho. Ansicht jedenfalls nicht mehr im vollen Umfang anwendbar erscheint, zumal diese vor dem Hintergrund des administrativen Instanzenzuges erging. Diesem lagen andere Voraussetzungen als der nunmehrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Grunde, welche der do. Behörde die Rolle als erste und einzige administrative Tatsacheninstanz und dem ho. Gericht primär die Rolle als Rechtskontrollinstanz zuweist.
3.6.1. Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).
Das oa. Beweisthema ist nicht identisch mit der Einschätzung des Grades der Behinderung, (Erk. des VwGH vom 20. 3. 2001, Zl. 2000/11/0321), sondern bedarf es zu diesem Beweisthema ein eigenes Ermittlungsverfahren (Erk. d. VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/021).
Im gegenständlichen Fall hat Behörde bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer bewältigbar sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, das die bP betreffende Krankheitsbild bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in seiner Gesamtheit hat (vgl. beispielsweise Erk. d. VwGH vom 20. Oktober 2011, 2009/11/0032 der Erk. d. VwGH vom 1.6.2005, 2003/10/0108). Der Von der belangten Behörde gewählte Beurteilungsrahmen war somit jedenfalls zu eng gewählt.
Es genügt auch nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde (und nicht der medizinische Sachverständige) mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind (Erk. d. VwGV vom 23.5.2012, 2008/11/0128). Hierzu wird eine formular- und textbausteinartige Begründung nicht ausreichen (vgl. Erk. d. VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968, wonach die Behörde bei der ausschließlichen Verwendung einer testbausteinartigen, nicht individuellen Begründung sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Begehrens anmaßt).
3.6.2. Zusatzeintragung des Bedarfs einer Begleitperson: Hier gelten die unter Punkt 3.6.1. angeführten Überlegungen sinngemäß. Insbesondere hat die Behörde nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, welche Auswirkungen das Fehlen einer Begleitperson hat und hat sie sich anschließend in nachvollziehbarer Weise mit Rechtsfrage, ob sich hieraus ein "Bedarf" an einer Begleitperson besteht, auseinanderzusetzen.
3.7. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Aufgrund der dargestellten Mängel im Ermittlungsverfahren waren sowohl der Bescheid vom 16.8.2013 als auch jener vom 18.10.2013 zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Diese wird im fortgesetzten Verfahren die beschriebenen Mängel zu sanieren und neuerlich über die Anträge der bP zu entscheiden haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 3 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet und berührt sie verfassungsrechtliche Aspekte (Recht auf den gesetzlichen Richter).
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