L506 1418757-1•BVwG L506 1418757-1
L506 1418757-1Federal Administrative CourtMay 5, 2014
Behandlungsmöglichkeiten, deutsche Gerichte, familiäre Situation,<br/>Gesamtbetrachtung, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Nachfluchtgründe, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Scheinkonversion
L506 1418757-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zl. 10 05.747-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs.20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2010 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 01.07.2010 (AS 17 ff) erklärte die BF zu ihren Ausreisegründen im wesentlichen, sie habe sich als Anhängerin von Moussavi während der Präsidentschaftswahl 2009 politisch engagiert, indem sie Flugblätter verteilt und Propaganda gemacht habe. Auch habe sie an Demonstrationen teilgenommen und sei sie anlässlich einer solchen festgenommen und für dreieinhalb Monate inhaftiert worden. Man habe von ihr ein Geständnis und einen entsprechenden Auftritt in den Medien verlangt und habe sie ein Schriftstück unterschreiben müssen. Man habe sie damit unter Druck gesetzt, dass andernfalls ihrer Tochter etwas geschehen werde.
Eine Gefängnismitarbeiterin habe ihre Eltern kontaktiert und sei sie durch Kautionshinterlegung (die Grundbuchdokumente ihres Hauses) freigekommen.
Am 17.04.2010 hätte ihre Verhandlung stattfinden sollen und sei sie ab Ladungserhalt an verschiedenen Orten im Iran aufhältig gewesen.
Ihr Mann habe sich geweigert, das Land mit ihr zu verlassen und habe sich während der Inhaftierung auch nicht um die gemeinsame Tochter, welche bei ihrer Schwester untergebracht gewesen sei, gekümmert. Es sei schließlich zur Scheidung gekommen.
Da überall bekannt sei, dass die iranischen Gerichte die Demonstranten zum Tode verurteilen, habe sie die Verhandlung vermeiden wollen.
3. Am 06.07.2010 erfolgte eine Einvernahme der BF (AS 33ff) vor dem BAA, EASt West.
Die BF erklärte, schon vor ca. dreieinhalb Jahren bei ihrer Schwester, welche österreichische Staatsbürgerin sei, in Österreich auf Besuch gewesen zu sein.
Die BF wiederholte in Grundzügen ihre bisher vorgebrachten Ausreisegründe und wurde detailliert dazu befragt, wobei die BF auch angab, während ihrer Haft geschlagen und gefoltert worden zu sein. Nach der Haftentlassung sei sie laufend persönlich oder telefonisch bedroht worden.
4. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 25.08.2010 und am 26.07.2011 eine weitere Einvernahme der BF vor dem BAA, Außenstelle Linz (AS 87ff).
Eingangs der Einvernahme legte die BF diverse Identitätsdokumente sowie einen Grundbuchsauszug des Vaters in Kopie, eine Ladung zum iranischen Revolutionsgericht im Original sowie zwei Fotos ihrer verletzten Tochter vor.
Der BF wurden erneut Fragen zu ihren Ausreisegründen und den ausreisekausalen Vorkommnissen gestellt und dieser nochmals die Möglichkeit gegeben, diese eigeninitiativ darzulegen.
Der BF wurde auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 05.02.2010 über die Demonstration vom 04.11.2009 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, Einsicht zu nehmen. Dazu erklärte die BF, Karoubi persönlich nie gesehen zu haben.
5. Das BAA richtete am 03.09.2010 eine Anfrage an die ÖB XXXX, worin diese ersucht wurde, die seitens der BF vorgelegte Gerichtsladung - insbesondere die Gerichtszahl - sowie die beglaubigte Kopie des vorgelegten Grundbuchsauszuges zu überprüfen. Am 13.10.2010 erfolgte eine Urgenz zur Anfrage.
6. Am 18.10.2010 erfolgte die Anfragebeantwortung der ÖB XXXX, welche unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der Botschaft erstellt wurde und am 29.10.2010 bei der Staatendokumentation des BAA einlangte (AS 271ff).
Im Ergebnis wurden beide überprüften Schriftstücke als Fälschungen befunden.
7. Am 21.12.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF (AS 315ff), eingangs derer diese einige bisher angegebene Daten korrigierte. Auch erklärte die BF, nicht in einem Frisiersalon - wie bisher angegeben - gearbeitet zu haben, sondern zu Hause.
Der BF wurde in weiterer Folge die Anfragebeantwortung der ÖB XXXX hinsichtlich der von ihr vorgelegten Dokumente, wonach es sich bei den überprüften Dokumenten zweifelsfrei um Fälschungen handle, zur Kenntnis gebracht und erklärte diese dazu, dies würde nicht stimmen und handle es sich um Originaldokumente und nicht um Fälschungen.
Die BF erklärte auch, im Rückkehrfall sei ihre Tochter in Gefahr und haben sie die Beamten damit bedroht, dass sie ihre Tochter misshandeln würden, wenn sie nicht mit den iranischen Behörden zusammenarbeite und habe sie nur wegen ihrer Tochter Angst gehabt.
Der BF wurden auch länderkundliche Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat ausgehändigt und dieser eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Die BF legte Dokumente zum Gesundheitszustand ihres Vaters vor und erklärte, dieser habe die gesundheitlichen Probleme nur wegen der BF und ihrer Tochter.
Das BAA nahm die Anfragebeantwortung der ÖB XXXX von der Akteneinsicht aus, da damit bekannt werden würde, wie echte und richtige Ladungen aussehen und folglich die Echtheitsüberprüfung von Dokumenten bzw. die Prüfung der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen gefährdet werden würde.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zl. 10 05.747-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass das gesamte Vorbringen der BF aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.
In das Zentrum des Asylbegehrens habe die BF den Umstand gestellt, dass sie Wahlpropaganda für den Präsidentschaftskandidaten Moussavi gemacht habe und an Demonstrationen teilgenommen habe. Anlässlich der Teilnahme an der letzten Demonstration sei sie verhaftet worden und habe man sie geschlagen, beschimpft und beleidigt. Auch habe man die BF aufgefordert, ein Schriftstück zu unterzeichnen, in dem sie die gegen sie gerichteten Anschuldigungen bestätigen habe sollen; die BF habe nicht unterschrieben und sei dreieinhalb Monate inhaftiert gewesen. Danach habe sie erfahren, dass ihr Vater Geld bezahlt, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren und eine Kaution für ihr Freikommen hinterlegt habe.
Auch habe sie eine Gerichtsladung erhalten, sei dieser jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Schließlich habe sie sich von ihrem Ehegatten scheiden lassen und habe mit ihrer minderjährigen Tochter das Land verlassen.
Die Ausführungen der BF seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Schon die Angaben der BF zu ihren Aufenthaltsorten in der Zeit vor ihrer Ausreise seien massiv widersprüchlich und nicht stimmig.
So habe die BF noch in der Einvernahme vom 06.07.2010 angegeben, dass sie von der von ihr angegebenen Adresse in XXXX aus vor ca. drei Wochen den Iran verlassen habe, dass sie sich dreizehn oder vierzehn Tage in XXXX versteckt habe, dass sie ein paar Tage in XXXX gelebt habe und dann wieder nach XXXX zurückgekehrt sei und bei ihrem Vater gewohnt habe. Danach habe sie das Land verlassen.
In der Einvernahme vom 25.08.2010 habe sie widersprüchlich dazu angegeben, dass sie zuerst 6 Tage in XXXX bei einer Verwandten ihrer Freundin gewesen sei, dass sie danach für drei oder vier Tage in XXXX bei Verwandten ihrer Freundin gewesen sei, dass sie in XXXX einen Schlepper kennen gelernt habe und dann von XXXX weggefahren sei.
Erst auf dezidierte Nachfrage habe die BF ausgeführt, von XXXX wieder nach XXXX gefahren zu sein und dort bis zur Ausreise gelebt zu haben.
Erst auf mehrmaliges konkretes Nachfragen habe die BF angeführt, sich ungefähr 10 Tage in XXXX aufgehalten zu haben.
Auf konkretes Nachfragen habe die BF erklärt, von den 10 Tagen ein paar Tage bei ihrem Onkel und bei anderen Verwandten gewesen zu sein und nicht bei den Eltern gewohnt zu haben.
Somit seien auch die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich, da die BF einerseits angeführt habe, bei ihrem Vater gelebt zu haben und andererseits auf dezidiertes Nachfragen erklärt habe, sich in XXXX nicht bei Ihren Eltern aufgehalten zu haben.
Dazu sei überdies anzuführen, dass die BF in der Einvernahme vom 06.07.2010 angeführt habe, ihre letzte Wohnadresse im Iran unter der näher angeführten Adresse ca. drei Wochen vor ihrer Ausreise verlassen zu haben.
Weiters habe die BF in dieser Einvernahme angeführt, den Iran vor ca. fünfzehn oder sechzehn Tagen verlassen zu haben, wonach sie den Iran am 20. oder 21.06.2010 verlassen haben müsste und folglich die von ihr genannte Adresse ca. gegen Ende Mai/Anfang Juni 2010 aufgegeben habe.
Dies widerspreche allerdings ihren diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme am 25.08.2010, wonach sie ihre letzte Andresse in XXXX im März/April 2010 verlassen habe, somit bereits zwei Monate vor jenem Zeitpunkt, den sie in der Einvernahme am 06.07.2010 genannt habe.
Auch auf dezidierte Nachfrage, wann sie zuletzt in ihrer Wohnung gewesen wäre, habe die BF angeführt, dass dies im März/April 2010 gewesen sei.
Auch seien die chronologischen Angaben der BF zu ihren Demonstrationsteilnahmen im Iran massiv widersprüchlich.
So habe die BF dazu in der Erstbefragung am 01.07.2010 angeführt, dass sie im Zuge der Demonstration am 13.08.1388 (04.11.2009) festgenommen worden sei.
In der Einvernahme am 06.07.2010 habe die BF ausgeführt, an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei es vier große Demonstrationen gegeben habe, bei denen sie dabei gewesen sei; diese hätten am 23. und 25. Khordad 1388 (13. und 15.06.2009) stattgefunden, weiters am 18. Tir 1388 (09.07.2009) und am 13. Aban 1388 (04.11.2009)
In dieser Einvernahme habe die BF zudem angeführt, dass sie am 18. Tir 1388 (09.07.2009) gemeinsam mit ihrer Tochter bei einer Demonstration gewesen und ihre Tochter im Zuge dieser Demonstration verletzt worden sei.
Wie in der Erstbefragung habe die BF auch in dieser Einvernahme ausgeführt, dass sie bei der Demonstration am 13. Aban 1388 (04.11.2009) festgenommen worden sei.
In der Einvernahme am 25.08.2010 sei die BF nach der Vorlage der Fotos von der Verletzung ihrer Tochter gefragt worden, wann die betreffende Demonstration stattgefunden habe und habe diese nach Überlegen erklärt, dass es am 18.04.1387 (09.07.2008) gewesen sei.
Im Rahmen der Schilderung ihrer Ausreisegründe habe die BF angegeben, dass sie am 23. und 25.02.1387 (12.05.2008 und 13.05.2008) an Demonstrationen teilgenommen habe; die dritte Demonstration habe am 18.04.1387 (08.07.2008) stattgefunden; bei dieser Demonstration sei auch ihre Tochter dabei gewesen und verletzt worden. Das letzte Mal habe sie an der Demonstration am 13.08.1389 (04.11.2010) teilgenommen und wäre sie bei dieser geschlagen und festgenommen worden.
Zu den chronologischen Angaben der BF sei festzuhalten, dass diese auch nach erfolgter Rückübersetzung keinerlei Korrekturen vorgenommen habe und zudem auf konkrete Nachfrage des Dolmetschers anführte, dass die Datumsangaben richtig seien.
Auf dezidiertes Nachfragen habe die BF angegeben, nur an diesen vier Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Im Laufe der Einvernahme habe die BF schließlich angegeben, dass die Demonstrationen nicht im zweiten, sondern im dritten Monat stattgefunden hätten, also am 23. und 25.03.1387 (12.06.2008 und 14.06.2008).
Als Begründung hiefür habe die BF angegeben, dass sie vielleicht etwas von ihrer bei der Einvernahme anwesenden Tochter abgelenkt worden sei und sich deshalb geirrt habe.
Dies sei jedoch nach Ansicht des BAA eine bloße Schutzbehauptung, zumal die BF nach Rückübersetzung nochmals dezidiert danach gefragt worden sei, ob ihre zeitlichen Angaben richtig seien und die BF ihre Angaben bestätigt habe.
Zudem hätten die Divergenzen hinsichtlich der Zeitangaben nicht nur den Monat, sondern auch das Jahr betroffen, was die BF in diesem Zusammenhang nicht berichtigt habe, obwohl sie sich dabei um ein ganzes Jahr geirrt habe, was einen gravierenden zeitlichen Widerspruch darstelle.
So habe die BF in ihren bisherigen Einvernahmen angeführt, dass sich die oa. Demonstrationen im Jahr 1388 (2009) ereignet hätten, habe in der Einvernahme am 25.08.2010 hingegen widersprüchlich dazu angegeben, die Demonstrationen hätten im Jahr 1387 (2008) stattgefunden.
In der Einvernahme am 21.12.2010 sei sie schließlich danach gefragt worden, ob ihre bisherigen Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien, was von der BF bejaht worden sei und habe diese ferner dazu angegeben, dass sie nur einige Datumsangaben ausbessern wolle.
Es würde dabei um das Jahr 1387 (2008) und 1388 (2009) gehen. Sie hätte am 22.03.1388 (12.06.2009) an der Demonstration teilgenommen. Manchmal sei das Jahr falsch geschrieben worden; statt 1388 (2009) würde manchmal 1387 (2008) stehen; weiters habe die BF angeführt, dass der 22.03.1388 (12.06.2009) richtig wäre. Zudem habe sie gesagt, dass ihre Tochter bei den Demonstrationen verletzt worden sei; sie würde jedoch nicht wissen, ob sie es damals richtig gesagt habe und wolle nur noch einmal sagen, dass ihre Tochter am 25.03.1388 (15.06.2009) verletzt worden sei.
Weiters habe die BF angegeben, dass sie am 31.03.1389 (21.06.2010) aus dem Iran ausgereist sei.
Über Vorhalt, dass ihr die Niederschrift der letzten Einvernahme rückübersetzt worden sei und sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung bestätigt habe, und dass nur Jahreszahlen protokolliert worden seien, die sie selbst angegeben habe, habe die BF lediglich angeführt, dass es sein könne, dass sie nicht so aufgepasst habe.
Dazu sei anzuführen, dass dieser Erklärungsversuch nicht geeignet sei, die widersprüchlichen Angaben der BF zu rechtfertigen, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren sei.
So habe die BF im Rahmen der Schilderung ihrer Fluchtgründe in der Einvernahme am 06.07.2010 angeführt, dass ihre Tochter im Rahmen der Demonstration am 18. Tir 1388 (09.07.2009) verletzt worden sei. In der Einvernahme am 25.08.2010 habe die BF sowohl auf dezidierte Nachfrage, als auch im Rahmen der Schilderung ihrer Fluchtgründe angegeben, dass ihre Tochter bei der Demonstration am 18.04.1387 (09.07.2008) verletzt worden sei. Somit gestalten sich die diesbezüglichen Angaben der BF zwar in der Jahreszahl als widersprüchlich, doch habe die BF jeweils denselben Tag und dasselbe Monat angegeben. Erst in der Einvernahme am 21.12.2010 habe die BF hingegen angeführt, dass ihre Tochter bei der Demonstration am 15.06.2009 verletzt worden sei, weshalb sich die diesbezügliche Angabe gänzlich anders als in den bereits erfolgten Einvernahmen gestaltete.
Insgesamt beträfen die Diskrepanzen einen wesentlichen Teil des vorgebrachten Sachverhaltes und werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens der BF erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb die BF widersprüchliche Angaben tätigen solle, wenn sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt habe.
Auch der Umstand, dass die BF das richtige Datum der letzten Präsidentenwahlen nicht habe benennen können, spreche nicht für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens.
Die BF habe dazu auf dezidierte Nachfrage angeführt, dass die letzte Präsidentschaftswahl im Iran im Jahr 1387/1388 (2007/2008) gewesen sei. Auf die Aufforderung, einen genauen Tag zu nennen, habe die BF den 22.4. genannt und dies über Fragewiederholung bekräftigt und erklärt, dass es der 22.04.1387 (12.07.2008) gewesen sei.
Tatsächlich ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass das richtige Datum der letzten Präsidentschaftswahlen der 12.06.2009 sei. Dass die BF dies nicht zeitlich einordnen könne sei im Lichte dessen, dass die BF angegeben habe, sich ca. einen Monat vor den Wahlen an Wahlpropaganda beteiligt und den Kandidaten Moussavi gewählt zu haben, nicht nachvollziehbar.
Die BF habe angegeben, an der Demonstration am13.08.1389 (04.11.2010) beteiligt gewesen zu sein und sei in der Einvernahme am 25.08.2010 dazu befragt worden, woraufhin die BF erklärt habe, dass es der 13.08. "Ruze Jawan", der Tag der Jugend wäre. Zur Zahl der Demonstranten habe die BF keine, nicht einmal ungefähre Angaben treffen können. Auch habe die BF die Frage bejaht, ob die Demonstranten gegen die Regierung bzw. gegen Ahmadinejad allein zu diesem Zweck am Haft-e Tir Platz stattgefunden habe.
In weiterer Folge sei der BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 05.02.2011 hinsichtlich der Demonstration am 04.11.2009 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen.
Die BF habe dazu angegeben, Karoubi nicht persönlich gesehen zu haben und habe sie dazu ansonsten nichts zu sagen.
Dazu merkte das BAA an, dass es trotz dezidierter Nachfrage nicht nachvollziehbar sei, dass die BF mit keinem Wort erwähnt habe, dass im Iran an diesem Tag anlässlich des 30jährigen Jubiläums der Geiselnahme in der US-Botschaft in XXXX anti-amerikanische Demonstrationen abgehalten worden seien, wobei es in der Hauptstadt zu größeren Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten - Unterstützern der Opposition - gekommen sei und hätten sich die Zusammenstöße am Rande der offiziellen Feiern zum 30. Jahrestag der Erstürmung der US-Botschaft entwickelt.
Die BF habe als Anlass der Demonstration aber lediglich angegeben, dass an diesem Tag der "Tag der Jugend" gewesen sei.
Da die BF ihren Angaben zufolge aus den Medien von dieser Demonstration erfahren habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie die genauen Umstände der Demonstration nicht anzugeben vermochte.
Ebenso werde die Glaubwürdigkeit des Sachvortrages der BF erheblich durch die Vorlage ihrer Gerichtsladung erschüttert.
So habe die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 02.11.2010 zweifelsfrei ergeben, dass sich aufgrund er Überprüfung der Ladung und des Grundbuchsauszuges durch die ÖB XXXX herausgestellt habe, dass es sich hiebei um Fälschungen handle und würden mehrere, von der ÖB XXXX genannte Gründe deutlich dafür sprechen.
Wenn die BF nunmehr eine Gerichtsladung vorlege, die bescheinigen solle, dass die BF von den iranischen Behörden gesucht werde, und sich diese Ladung aufgrund der Ermittlungsergebnisse als Fälschung, sohin nicht den Tatsachen entsprechend erweise, so sei die Suche nach der Person der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Die im Akt befindliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werde gem. § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen da durch eine diesbezügliche Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben des Bundesasylamtes herbeigeführt und öffentliches Interesse geschädigt werde, da diesfalls bekannt werden würde, wie diesbezügliche Ladungen tatsächlich aussehen und beschaffen seien und werde dadurch die Echtheitsprüfung von Dokumenten und in weiterer Folge die Prüfung der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen gefährdet werden.
Der Inhalt der Anfragebeantwortung sei der BF in der Einvernahme vom 21.12.2010 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gründe für die Ausnehmung von der Akteneinsicht dargelegt worden, woraufhin die BF lediglich angeführt habe, bei den Dokumenten handle es sich um Originale und nicht um Fälschungen.
Das BAA führte zum Ermittlungsergebnis beweiswürdigend an, der betreffende Vertrauensanwalt der ÖB XXXX verfüge über jahrzehntelange Erfahrung mit iranischen Gerichten, weshalb seine Qualifikation aus Sicht der ÖB XXXX außer Zweifel stehe. Überdies sei dieser zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und habe - im Gegensatz zur BF - kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens. Die Angaben des Vertrauensanwaltes seien schlüssig und widerspruchsfrei und bestehe kein Anlass, das Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen.
Hinsichtlich der Gerichtsladung führte das BAA ferner aus, die BF habe als darin enthaltenes Erscheinungsdatum den 17.04.2010 genannt, während in der Ladung selbst als Verhandlungstermin der 14.04.2010 enthalten sei.
Die BF sei in der Einvernahme am 06.07.2010 auch gefragt worden, wie die in der Ladung enthaltene Anklage lauten würde, woraufhin die BF angegeben habe, sie wisse nicht genau, wie die genaue Formulierung laute, doch denke sie, dass man ihr eine Tätigkeit gegen die innere Sicherheit des Landes vorwerfe.
Der Übersetzung der Gerichtsladung zufolge sei als Erscheinungsgrund jedoch die Abgabe einiger Erklärungen angeführt, und werde bei Nichterscheinen ein Haftbefehl ausgestellt werden.
Angesichts des Vorbringens der BF sei es jedoch nicht plausibel, dass die BF den tatsächlichen Inhalt der Ladung nicht kenne, zumal sie ihren Angaben zufolge sofort nach Erhalt der Ladung ihre letzte Wohnadresse in XXXX verlassen habe, sodass davon auszugehen sei, dass es sich hiebei um ein wichtiges und bedeutendes Schriftstück gehandelt habe.
Im Rahmen der Einvernahme am 25.08.2010 habe die BF schließlich kein genaues Datum zum Erhalt der Ladung angeben können, sondern habe lediglich angegeben, dass dies im ersten Monat 1389 (März/April 2010) gewesen sei.
Zur Dauer ihres Gefängnisaufenthaltes habe die BF in derselben Einvernahme angegeben, dieser habe drei Monate oder ein wenig mehr gedauert; zu ihrem Freilassungsdatum habe die BF angegeben, dies sei Ende des 11. Monats 1389 (Mitte Februar 2011) gewesen und habe sie ungefähr zwei Monate später die Ladung erhalten.
Über dezidiertes Nachfragen zum genauen Erhaltdatum der Ladung habe die BF nicht geantwortet und habe schließlich angegeben, sie hätte am 25.01.1389 (14.04.2010) bei Gericht sein sollen. Nach Erhalt der Ladung sie sie aufgeregt gewesen und zu ihrem Vater gelaufen. Die BF habe nunmehr erstmals jenes Datum genannt, welches auf der Gerichtsladung gestanden habe.
Da dem Vorbringen der BF aufgrund der Widersprüche und Unstimmigkeiten gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, sei davon auch die Angabe der BF, für drei Monate inhaftiert gewesen zu sein, mitumfasst uns sohin ebenfalls als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Zum Vorbringen der BF, wonach ihre Tochter im Zuge einer Demonstration gestürzt und verletzt worden sei, hielt das BAA fest, dass die Tochter der BF auf den diesbezüglich vorgelegten Fotos zwar Verfärbungen im Gesicht aufweise, jedoch sei nicht zuordenbar, woher diese rühren. Es sei weder eruierbar, ob es sich hiebei tatsächlich um Verletzungen handle, noch, woher diese stammen würden. Die Gründe für seine solche Verletzung können mannigfaltig sein und müssten nicht zwingend aus den von der BF genannten Vorfällen stammen.
Im Lichte der Tatsache, dass die Angaben der BF aus den erwähnten Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren seien, könne auch nicht davonausgegangen werden, dass die Verletzungen der Tochter von asylrechtlich relevanten Tatsachen herrühren würden. Schon die Angaben der BF hinsichtlich des Datums der betreffenden Demonstration würden divergieren und wurde seitens des BAA darüber hinaus angemerkt, dass die BF angegeben habe, die rechte Gesichtshälfte der Tochter sei aufgrund der geschilderten Vorkommnisse stark verletzt gewesen, jedoch sei aufgrund der vorgelegten Fotos ersichtlich, dass sich die Verfärbung im Gesicht der Tochter nicht auf der rechten Gesichtshälfte, sondern auf der linken Gesichtshälfte befänden, weshalb sich das Vorbringen der BF auch in diesem Punkt als unschlüssig und nicht stimmig erweise.
Aus den genannten Gründen seien die Ausführungen der BF zu ihren Ausreisegründen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Rechtlich wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass aufgrund der unglaubwürdigen Angaben der BF nicht von der Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgegangen werden könne, sondern sei eine solche von vornherein auszuschließen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 31.03.2011, beim BAA eingelangt am 06.04.2011, vollumfängliche Beschwerde.
Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
10. Am 11.06.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief des KH der XXXX vom 11.05.2012 ein, demzufolge die BF an einer Sehnerventzündung und einer depressiven Anpassungsstörung leidet.
11. Am 20.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Visitenkarte der Psychotherapeutin, und die Mitteilung der BF ein, wonach sie bei dieser seit einem halben Jahr in Behandlung sei sowie eine Teilnahmebestätigung der BF an einem Deutschkurs ein.
Am 26.02.2013 legte die BF drei Bestätigungen über diverse Behandlungen in der neurologischen Ambulanz des KH der XXXX vor.
12. Am 04.03.2013 langte in der zuständigen Gerichtsabteilung eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur Verfahrensdauer ein.
13. Am 04.09.2013 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Vertreters der BF hg. ein.
14. Am 10.10.2013 richtete die zuständige Gerichtsabteilung eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA hinsichtlich der Behandelbarkeit der Erkrankung der BF im Iran und langte am 14.10.2013 eine solche Anfragebeantwortung ein.
Gegenständliche Beantwortung wurden zusammen mit allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der BF im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweiwöchiger Frist eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.
Am 25.10.2013 langte hg. eine Stellungnahme inklusive diverser Arztbriefe und integrationserheblicher Unterlagen die BF und ihre Tochter betreffend, ein.
Erstmals im Asylverfahren wurde in dieser Stellungnahme der Nachfluchtgrund der Konversion der BF zum Christentum behauptet.
15. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde der Gerichtsabteilung L506 zugeteilt.
16. Am 24.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde der BF einerseits Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisegründe darzulegen, die BF wurde umfassend zu Inhalten des Glaubens und der Lehre der Siebenten-Tags-Adventisten befragt und wurde die aktuelle Lageentwicklung im Iran anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
17. Am 07.04.2014 langte hg. eine schriftliche Stellungnahme der BF ein.
18. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt und den Verwaltungsakt der Tochter der BF unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.04.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA, nunmehr Bundesamt für Fremdenwelsen und Asyl am 12.04.2011 beim Asylgerichtshof, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich derenZuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person der BF wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin heißt XXXX, ist iranische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist geschieden.
Die BF ist die Mutter der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und ist mit dieser gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Ladung und der vorgelegte Anhang zur Grundeigentumsurkunde, welche das ausreisekausale Vorbringen der Beschwerdeführerin belegen sollen, sind Fälschungen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin hat sich ihren Angaben zufolge in Österreich der Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten zugewandt. Eine tatsächliche Konversion liegt jedoch nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.
Die Beschwerdeführerin leidet unter der Krankheit Multiple Sklerose, welche im Iran behandelt werden kann. Die notwendigen Medikamente sind der Beschwerdeführerin zugänglich und für diese auch leistbar.
In Österreich lebt eine Schwester der Beschwerdeführerin, welche österreichische Staatsbürgerin ist und mit der die Beschwerdeführerin in engem Kontakt steht. Aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin besteht eine besonders enge Bindung zu dieser Schwester.
Im Iran leben die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin und besteht zu diesen Angehörigen telefonischer Kontakt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Republik Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.
2.1. Zur Lage im Herkunftsstaat Iran wird festgestellt:
Politische Lage
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).
Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.
Quellen:
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013
Opposition
Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.
Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234; Zugriff 27.6.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).
Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).
Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).
Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).
Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).
Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).
Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 1.7.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 1.7.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 1.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 3.7.2013
Minderheit Christen
Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).
Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.
Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.
Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).
Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).
Quellen
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 3.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 3.7.2013
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ Zugriff 3.7.2013)
IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):
The Cost of Faith,
http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf; Zugriff 4.7.2013
Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.
Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).
Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).
Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).
Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).
Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).
2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).
Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem
12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).
Quellen
Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf; Zugriff 2.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 2.7.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 2.7.2013
TfI - Transparency for Iran (13.6.2013): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,
http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl; Zugriff 3.7.2013
Iran Human Rights (31.1.2011): One man was executed in Iran for apostasy, http://iranhr.net/spip.php?article1975; Zugriff 3.7.2013
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.
Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Multiple Sklerose (MS) kann im Iran behandelt werden und ist das Medikament Avonex im Iran erhältlich. Im Iran gibt es viele Fälle von MS, die in ambulanten Kliniken von Neurologen behandelt werden.
Avonex kostet etwa IRR 200.000 (EUR 1,- = 33.728,53 IRR); zusätzlich produzierten iranische Wissenschaftler lokal hergestellte Medikamente für MS. Patienten, die an MS leiden, haben die Unterstützung der Regierung. Es gibt staatliche Krankenhäuser, an die sich der Patient wenden kann. Wenn der Patient keine Versicherung hat, wird ihn die NGO der Versicherungsfirma vorstellen und um Deckung durch den Erhalt eines speziellen Booklets für die Behandlung zu erhalten; der Patient wird 10% der Behandlungskosten bezahlen. Auch gibt es eine Institution zur Unterstützung von MS Patienten in Versal Ave, Teheran (Tel. 9821 66951187-8). Es gibt in Teheran drei Universitäts-Krankenhäuser, welche im Fall der BF die beste Behandlung und Betreuung der BF bieten (Emam Khameini, Shariati Emam Hossein und Taleghani und Shahid Lavassani General Hospitals)
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 11.10.2013 unter Verweis auf MedCOI Bericht vom 07.01.2013
Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen der BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation der Beschwerdeführerin gebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand der BF resultieren aus den von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (Geburtsurkunde, Personalausweis) und der vorgelegten Scheidungsurkunde, welche seitens des BAA nicht beanstandet wurden und besteht aus hg. Sicht kein Grund, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln.
Das festgestellte Verwandtschaftsverhältnis zur Tochter der BF ergibt sich aus deren vorgelegten Personalausweis, dessen Echtheit und Richtigkeit seitens des BAA nicht bezweifelt wurde.
3.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und auf ihren Angaben in den hg. mündlichen Verhandlung.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF hat zu den Gründen für ihre Ausreise im wesentlichen Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates aufgrund ihrer politischen Aktivitäten sowie subjektive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben (konkret zur Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten) ins Treffen geführt. Sämtliche Ausreisegründe der BF wurden seitens des Bundesasylamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes im wesentlichen. Auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wird in der hg. weiteren nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen werden.
3.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK bzw. keine Furcht vor einer solchen hinsichtlich ihrer Person glaubhaft gemacht hat.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.5. Zu den seitens der BF geltendgemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (S 4 ff) des BAA ist grundsätzlich schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA im wesentlichen an.
Insbesonders folgende gravierende Punkte, welche nach hg. Ansicht die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF untermauern, seien hervorgehoben:
In erster Linie sei hinsichtlich der Beweiswürdigung durch das BAA, der sich die erkennende Richterin im Rahmen der in das hg. Erkenntnis übernommenen Argumente (S 4ff) grundsätzlich anschließt, nochmals auf das do. Hauptargument für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF verwiesen, wonach es sich bei den seitens der BF vorgelegten Dokumenten, die mit ihrem ausreisekausalen Vorbringen in untrennbarem Zusammenhang stehen, lt. Auskunft der ÖB XXXX und des beigezogenen do. Vertrauensanwaltes eindeutig um Fälschungen handelt, wofür mehrere, voneinander unabhängige Merkmale sprechen.
Nach hg. Ansicht ist schon dieses Ermittlungsergebnis, welchem die BF weder im behördlichen Verfahren noch in der hg. Verhandlung keine substantiierten Gegenargumente, außer dass es sich dabei um echte Dokumente handle, entgegenzusetzen vermochte, für sich allein geeignet, um dem Vorbringen, wonach die staatlichen Behörden Interesse an der Person der BF haben, das eben durch genau diese Dokumente untermauert werden sollte, die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu entziehen, stehen diese Dokumente doch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF.
So sollen die vorgelegte Ladung und der Grundbuchsauszug das Interesse der iranischen Behörden an der BF und die Kautionshinterlegung für das Freikommen der BF aus der Haft bescheinigen, doch erwiesen sich beide Dokumente nach Überprüfung des Vertrauensanwaltes der ÖB XXXX zweifelsfrei und eindeutig als Fälschungen.
Dem diesbezüglichen Ermittlungsergebnis im behördlichen Verfahre kommt aus nachfolgenden Gründen auch erhöhte Beweiskraft zu.
Dem Rechercheergebnis der Botschaft kommt im gegebenen Fall aufgrund der zur Objektivität verpflichteten dortigen Beamten mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, welche auch in anderen Teilen des Vorbringens nicht plausibel sind.
Hiezu ist desweiteren anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Vertrauensanwaltes - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.
Die erkennende Richterin schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes in Zusammenhang mit der Vorlage der Ladung und der Grundeigentumsurkunde, welche sich beide zweifelsfrei als Fälschungen erwiesen, vollinhaltlich an und verweist im Zusammenhang mit der Vorlage gefälschter Urkunden auf das einschlägige Erkenntnis des VwGH, wonach die aus der Vorlage gefälschter Urkunden abgeleitete Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben nicht als unschlüssig zu erkennen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561).
Der Sachverhalt ist diesbezüglich als geklärt anzusehen und der Antrag in der Beschwerde auf erneute Überprüfung der Grundeigentumsurkunde und der Gerichtsladung durch eine unabhängige, objektive Einrichtung war daher abzuweisen.
Was die Ausnahme von der Akteneinsicht gem. § 17 Abs 3 AVG hinsichtlich der Anfragebeantwortung der ÖB XXXX durch das BAA im gegebenen Fall betrifft, so erfolgte diese nach hg. Ansicht zurecht mit dem Argument der Gefährdung der Aufgaben der Behörde, beinhaltet die Anfragebeantwortung doch umfangreiche Ausführungen zu den Formalerfordernissen einer iranischen Ladung und eines Grundbuchsauszuges. Da derartige Dokumente auch in anderen Asylverfahren oftmals in Vorlage gebracht werden, ist es von erheblicher Bedeutung, konkrete Informationen über Fälschungsmerkmale nicht zugänglich zu machen, um eine diesbezügliche Adaptierung gefälschter Argumente zu vermeiden. Der diesbezüglichen Akteneinsicht stehen somit legitime Interessen des BAA an der Echtheitsprüfung von vorgelegten Dokumenten in künftigen Verfahren entgegen und wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass den in § 17 Abs. 3 AVG genannten öffentlichen Interessen jedenfalls Vorrang zukommt (Thienel/Schulev-Steindl 5 129; Walter/Mayer 8 Rz 179; vgl. auch Art 20 Abs 3 B-VG).
Die Ausnahme von der Akteneinsicht erfolgte seitens des BAA daher zurecht und wurde im angefochtenen Bescheid auch ausreichend begründet (auf die diesbezüglichen Ausführungen, welche in das hg. Erkenntnis aufgenommen wurden, wird verwiesen), sodass darin kein Verfahrensmangel zu erblicken ist. Der diesbezüglichen Kritik in der Beschwerde, wonach ihre Parteienrechte durch die Ausnahme von der Akteneinsicht beschnitten seien, kann somit nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der von der BF vorgelegten Ladung fällt auch eine weitere Ungereimtheit im Vorbringen der BF auf. Während diese nämlich im behördlichen Verfahren behauptete, sie selbst habe diese übernommen und sei damit zum Vater gegangen (EV vom 25.08.2010, AS 99 "Als ich die Ladung bekommen habe, war ich aufgeregt und bin zu meinem Vater gelaufen. Die Ladung hat ein Beamter zu mir nach Hause gebracht...Es war in meiner Wohnung, in der ich mit meinem Mann und meiner Tochter gewohnt habe....er hat mir die Ladung persönlich gegeben."), erklärte die BF in der hg. Verhandlung, vorerst, die Ladung sei von ihrem Vater übernommen und an sie weitergeleitet worden, während sie etwas später in einem anderen Zusammenhang erwähnte, die Ladung in der Wohnung ihrer Eltern erhalten zu haben.
In der Beschwerde ist auch erstmals davon die Rede, dass die BF zwei Ladungen erhalten habe, was ihrem mündlichen Vorbringen jedoch widerspricht, war darin doch immer die Rede von einer Ladung, welche die BF erhalten haben will (z.B. AS 45, AS 91).
Ferner erklärte die BF im behördlichen Verfahren, ihr Vater, der sie aus der Haft geholt habe, habe gewusst, wo sie drei Monate lang inhaftiert gewesen sei (AS 45).
In der hg. Verhandlung gefragt, ob sie nunmehr auch wisse, wo sie über drei Monate lang angehalten worden sei, verneinte dies die BF und erklärte, sie sei daran nicht interessiert gewesen und wisse sie es nicht.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem dreimonatigen Freiheitsentzug um ein einschneidendes, gravierendes Ereignis handelt, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin naturgemäß davon auszugehen, dass im Familienverband darüber gesprochen wird und die BF auch Interesse daran hat, wo sie über diesen nicht unerheblichen Zeitraum lang in Haft war und dies bei ihrem Vater, welcher über das diesbezügliche Wissen verfügte, erfragt.
Die Angabe der BF, wonach sie kein Interesse daran gehabt habe, ist sohin nicht plausibel und das diesbezügliche Vorbringen einmal mehr als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Über Befragen, von welchem Zeitraum hinsichtlich der Haft nun auszugehen sei (im behördlichen Verfahren hat die BF dreieinhalb Monate angegeben und sprach in der hg. Verhandlung von drei Monaten) erwiderte die BF lediglich, sie wolle nicht darüber sprechen.
Auch was die Trennung bzw. Scheidung von ihrem Mann anlangt, traf die BF in der hg. Verhandlung trotz Nachfragen keine konkreten Angaben. Über Vorhalt der Angabe vor dem BAA, wonach sie bis zum Schluss versucht habe, dass ihr Mann mit ihr ausreise (AS 95), entgegnete die BF, dies noch nie gesagt zu haben.
Insoweit in der Beschwerde die Beweiswürdigung des BAA als verfehlt und in sich widersprüchlich bezeichnet wurde, ist festzuhalten, dass die Behauptung, wonach die nunmehr erstmals in der Beschwerde behaupteten Missverständnisse mit dem beigezogenen Dolmetscher zu Widersprüchen geführt hätten, kein Argument für die angegebene behauptete mangelhafte Beweiswürdigung des BAA darzustellen vermag.
Die betreffende Niederschrift vor dem BAA wurde - wie alle anderen do. Niederschriften auch - der BF vom Dolmetscher rückübersetzt und bestätigte die BF ohne Beanstandungen ihre Angaben durch ihre Unterschrift, sodass das nunmehrige Bestreiten der do. Angaben der BF ins Leere geht.
Die erkennende Richterin lässt zwar nicht unberücksichtigt, dass im Zuge von Einvernahmen in denen ein Dolmetscher zwischengeschaltet ist, grundsätzlich Missverständnisse und Fehler nicht auszuschließen sind, doch kann im gegebenen Fall nicht von einer fehlerhaften Übersetzung bzw. Protokollierung ausgegangen werden, da die BF am Ende der jeweiligen Einvernahme selbst angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Unterschrift bestätigte (AS 29, AS 49, AS 103, AS 317).
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den von der Beschwerdeführerin dargelegten Argumenten gelingt es ihr mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften, welche allesamt von der BF mit ihrer Unterschrift bestätigt wurden und war durch diese Einwände daher auch nicht zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet.
Überdies kommt diesen beweiswürdigenden Ausführungen des BAA im Lichte der Tatsache, dass die seitens der BF vorgelegten Dokumente eindeutig als Fälschungen zu qualifizieren waren, untergeordnete Bedeutung zu, ist doch schon aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses dem BAA nicht entgegenzutreten, wenn es von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF ausging.
Zu den widersprüchlichen Datumsangaben sei der Vollständigkeit halber daher noch festgehalten, dass diese nicht das Hauptargument für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF darstellen und ist der BF zuzugestehen, dass die Daten, welche sich auf die ausreisekausalen Ereignisse beziehen, an welchen die BF jedoch bereits im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, offensichtlich tatsächlich auf einem Missverständnis beruhen müssen und folgt die erkennende Richterin hinsichtlich der Divergenzen betreffend die Datumsangaben ausdrücklich nicht der Argumentation des BAA.
Im Lichte der weiteren bereits genannten Argumente für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF (welche sich auch in der hg. Verhandlung ergaben), wobei nach hg. Ansicht das Hauptargument das Faktum darstellt, dass sich die vorgelegten Beweismittel für den Ausreisegrund zweifellos als Fälschungen darstellten und dass die BF sämtliche niederschriftliche Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigte, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde die Ergebnisse der Beweiswürdigung des BAA und auch des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erschüttern.
Wenn die BF in der Beschwerde weiter bemängelt, die von ihr vorgelegten Dokumente würden seitens des BAA einerseits für echt befunden, jedoch dann als Fälschungen qualifiziert werden, ist anzumerken, dass durch das BAA ausdrücklich die Dokumente der BF, welche hinsichtlich ihrer Identität vorgelegt wurden, für echt befunden wurden und damit nicht die vorgelegte Ladung und der Grundbuchsauszug gemeint waren, welcher einer eigenen Beweiswürdigung unterzogen wurden.
Was die in der Beschwerde kritisierte Ausnahme von der Akteneinsicht und die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes betrifft, so wird auf die diesbezüglichen hg. Ausführungen verwiesen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen waren daher aufgrund der obigen Erörterungen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
3.4. Zum geltend gemachten Nachfluchtgrund der Konversion:
Als Nachfluchtgrund machte die BF in ihrer letzten Stellungnahme vom 23.10.2013 die Hinwendung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft geltend.
Die BF wurde in der hg. Verhandlung zu den Inhalten des Glaubens, von dem sie behauptete, sich diesem zugewandt zu haben, konkret des Glaubens der Siebenten - Tags -Adventisten, befragt.
Die BF war aber nur in äußerst eingeschränktem Maße in der Lage, die betreffenden Fragen zu beantworten.
Dazu ist vorerst zu bemerken, dass die BF erstmals in ihrem Schriftsatz vom 23.10.2013 angegeben hat, sich dem Christentum zugewandt zu haben, also zu einem Zeitpunkt, in dem ihr bereits bekannt war, dass im behördlichen Verfahren von der Unglaubwürdigkeit der von ihr geltend gemachten Ausreisegründe ausgegangen worden war und nachdem ihr seitens des Asylgerichtshofes das Ergebnis der hg. Beweisaufnahme zur Behandelbarkeit ihrer Erkrankung im Iran und aktuelle Länderfeststellungen zugesandt worden waren.
Die BF behauptete ihre Konversion zum christlichen Glauben sohin zu einem Zeitpunkt, als ihr nicht nur die Ansicht des BAA hinsichtlich ihres Vorbringens bekannt war, sondern auch, nachdem sie das Ergebnis der hg. schriftlichen Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und Stellungnahme erhalten hatte und daher davon ausgehen konnte - zumindest dem Vertreter der BF, welcher als solcher auch in zahlreichen anderen Asylverfahren fungiert, der BF ist das hg. Prozedere bekannt -, dass eine mündliche Verhandlung in ihrem Fall seitens des Asylgerichtshofes nicht beabsichtigt war.
Diese Vorgangsweise lässt schon per se erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Konversion entstehen und wurden diese Zweifel durch die Durchführung der hg. mündlichen Verhandlung bestärkt bzw. konnte die erkennende Richterin zweifelsfrei von der Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der BF ausgehen.
Die BF erklärte in der hg. Verhandlung, der erste Kontakt zur Glaubensgemeinschaft sei im September 2013 erfolgt, jedoch schon zuvor Interesse an der Kirche gehabt und Kerzen angezündet zu haben.
Über Vorhalt, dass die BF vor dem BAA angegeben habe, Muslimin und Schiitin zu sein (AS 13) und im behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an einem anderen Glauben erwähnt zu haben, entgegnete die BF, man gehe bei einer Iranerin davon aus, dass diese Muslimin sei und könne sie sich nicht daran erinnern, danach gefragt worden zu sein; auch habe sie wahrscheinlich vergessen, ihr Interesse an einem anderen Glauben zu erwähnen und wisse sie es nicht.
Aus diesen Angaben ist jedoch nicht nachvollziehbar abzuleiten, dass die BF schon länger Interesse am christlichen Glauben hat, sondern ist diese Angabe als Versuch zu qualifizieren, die Richterin von einem schon länger währenden Interesse am Christentum zu überzeugen, was der BF jedoch mit ihren Ausführungen nicht gelungen ist.
Auch, dass bereits zwei Wochen nach dem Erstkontakt mit dieser Religion die BF bereits damit begann, an einem Glaubenskurs teilzunehmen, vermag schon aufgrund dieser äußerst kurzen Zeitspanne nicht von einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen.
Nach hg. Ansicht geht eine ernsthafte Auseinandersetzung mit einem anderen, neuen Glauben naturgemäß mit einer längeren Zeitspanne einher und ist eine tatsächliche Hinwendung zu diesem Glauben erst der darauffolgende Schritt. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass schon zwei Wochen nach dem Erstkontakt mit einer neuen Glaubensrichtung der Entschluss zum Besuch eines Glaubenskurses mit einer ernsthaften Überzeugung von eben diesem neuen Glauben behaftet ist.
Die BF wurde in der hg. Verhandlung gefragt, was sie über die neue Religion wisse und gab die BF dazu wörtlich an, "Jesus wollte, dass alle in Frieden miteinander leben. Man lässt das Vergangene hinter sich und wird neu geboren."
Die BF wurde auch aufgefordert, anzugeben, was sie einer Person, die sie von ihrem neuen Glauben überzeugen wolle, erzählen würde, und gab an: "Ich kann sie nicht mit Gewalt zwingen, sie müssen von Herzen selber daran glauben. Ich kann über meine Gefühle sprechen."
Über Befragen, was die Besonderheiten der Überzeugung der Siebenten-Tags-Adventisten seien und was diese Glaubensrichtung von anderen christlichen Glaubensrichtungen unterscheide, gab die BF an, sie habe diese Religion ausgewählt, weil sie als einzige an Jesus Christus glauben und würden durch die Taufe alle Sünden verziehen werden.
Über Vorhalt, dass dies bei allen christlichen Religionen so sei und nochmals gefragt, was das Besondere an den Adventisten sei und diese von anderen Glaubensrichtungen unterscheide, entgegnete die BF, es gäbe viele Punkte und sei sie nun ein bisschen nervös. Im weiteren schwieg die BF.
Die BF war auch nicht in der Lage, die größte Autorität bei den Adventisten zu benennen.
Die BF vermochte ferner nicht, konkret anzugeben, worum es im Alten Testament geht, sondern erklärte über Aufforderung, ihre Angabe, wonach es im Alten Testament um diejenigen gehe, die die Geburt Jesu Christi voraussagen, zu konkretisieren, das Alte Testament sei der Weg zum Neuen Testament.
Über Befragen, wie man die Personen, die Christus ankündigen, nennt, erklärte die BF: "Jahja. Johannes", anstatt die Propheten zu nennen.
Gefragt, ob sie noch etwas über Johannes erzählen könne, gab die BF an, dieser habe gesagt, er taufe mit Wasser, der Heilige Geist komme mit Blut. Die BF erwähnte in diesem Zusammenhang auch, sie sei nun etwas durcheinander und dachte nach.
Die BF konnte auch nichts Genaues über das christliche Fest "Pfingsten" sagen, außer, dass es 49 Tage nach der Kreuzigung gefeiert wird und die Menschen über diese Religion in verschiedenen Sprachen hörten.
Gefragt, ob die BF von den Paulusbriefen gehört habe, stellte diese die Gegenfrage, ob ihr die Richterin mehr darüber erklären könne. Nach Besonderheiten zu Paulus gefragt, fragte die BF, ob Paulus in der deutschen Sprache Petrus heiße.
Zum letzten Abendmahl gefragt, erklärte die BF, Jesus sei mit den 12 Schülern beisammen gewesen; diese hätten ihn dann verraten. Daraufhin gab die BF an, sie habe es vergessen und sei wegen der Schilderung ihrer Situation im Iran durcheinander.
Die BF gab an, zweimal wöchentlich den Glaubenskurs und einmal den Gottesdienst zu besuchen.
Die in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson, welche der Glaubensgemeinschaft, der sich die BF lt. ihren Angaben zugewandt hat, angehört, erklärte nach einem Tauftermin gefragt, es gäbe für die BF noch keinen solchen und dauere es ein dreiviertel Jahr bis ein Jahr, bis es zur Taufe komme. Dieser Zeitraum sei sowohl für den Täufling alsauch für die Kirche wichtig, welche sich von der Ernsthaftigkeit der Taufabsicht überzeugen müsse.
Ferner wurde von der BF nicht vorgebracht, dass sie - abgesehen vom Besuch des Bibelkurses und des Gottesdienstbesuches - irgendwelche anderen religiösen Aktivitäten, wie etwa die Teilnahme an anderen christlichen Veranstaltungen, das Engagement in einer christlichen Gemeinde oder Missionierungsversuche unternimmt.
Die erkennende Richterin konnte sich vom Wissensstand der BF hinsichtlich der Glaubensinhalte der Siebenten-Tags-Adventisten und von dieser selbst in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und kam klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion nicht ausreichend ist; auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Ausführungen der BF sei verwiesen, welche den niedrigen Wissensstand der BF zum christlichen respektive zum Glauben der Siebenten-Tags-Adventisten deutlich dokumentieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.
Dass die vorgebliche Konversion der Beschwerdeführerin in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden ist, hat diese nicht behauptet.
Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Beschwerdeführerin derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass sie unter Beobachtung steht und ihre Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um sie - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen.
Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch folgende Entscheidung des Asylgerichtshofes, wonach im Fall, dass im Herkunftsstaat die missionarische Tätigkeit unter Strafe gestellt wird, nur dann eine asylrelevante Verfolgung vorliegen kann, wenn der durch Taufe zum Christentum Konvertierte auch über entsprechende Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt (AGH 10.12.2010, E1 410.317-2/2010, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH 29.06.2011, U 160/11-7).
Die wenigen Angaben, welche die BF zu ihrem neuen Glauben treffen vermochte, sind im Lichte der soeben zitierten Angaben der BF nicht dazu geeignet, die erkennende Richterin von einer ernsthaften Konversion zum christlichen Glauben im Sinne einer tiefgreifenden, ernsthaften und nachhaltigen werteändernden Anschauung, einer Veränderung der bisherigen Lebensweise und einer geistigen Neuorientierung zu überzeugen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zum wiederholten male, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht.
Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.
Eine derartige Prägung ist aufgrund eines fehlenden Grundwissens der BF zu Glaubensinhalten und eines nicht existenten eigeninitiativ nach außen Tragens ihrer neuen Überzeugung entschieden zu verneinen. Gerade einer Person, welche von einem Glauben so überzeug ist, dass sich zu diesem konvertiert ist jedoch zu erwarten, dass diese von sich aus darüber spricht und es ihr geradezu ein Anliegen ist, diesbezügliche Ausführungen zu machen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Daran vermag auch die nach der hg. Verhandlung seitens der BF in der der Verhandlung folgenden vorgelegten Bestätigung der Siebenten-Tags-Adventisten in XXXX vom 31.03.2014, wonach die BF seit 15.09.2013 einmal wöchentlich Bibelunterricht erhält und seit 20.07.2013 die Gottesdienste besucht und am 07.06.2014 getauft wird, nichts zu ändern, kann aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung der BF aussagen, doch keine Konversion der BF mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden.
Ferner kann eine solche Bestätigung nur äußere Umstände (hier: Besuch des Bibelkurses und der Gottesdienste, Tauftermin), naturgemäß jedoch nicht die tatsächliche innere Haltung der BF wiedergeben, weshalb daraus in casu nichts gewonnen ist. Auf die nachfolgend zitierte deutsche und schweizerische Judikatur wird in diesem Zusammenhang explizit verwiesen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion der BF zum Christentum nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken, nachdem das ursprüngliche, ausreisekausale Vorbringen der BF im behördlichen Verfahren für unglaubwürdig befunden worden war.
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).
Aufgrund der mehrfach vorliegenden Faktoren, welche bei Gesamtschau gegen eine Konversion der BF sprechen (kaum vorhandenes religiöses Grundwissen zu zentralen Glaubensinhalten, keine Taufe, Bekanntgabe eines Tauftermins erst nach der hg. Verhandlung, obwohl der Kirchenvertreter angegeben hatte, ein solcher werde erst nach einem dreiviertel bzw. einem Jahr vergeben, Hinwendung zum neuen Glauben erst seit rd. einem halben Jahr, Behauptung der Konversion erst, nachdem der BF die schriftliche Beweisaufnahme zur Stellungnahme zugesandt worden war, abgesehen von Gottesdienstbesuch und Bibelkurs keine weiteren Aktivitäten in der christlichen Gemeinde) entspricht die hg. Ansicht auch der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Hervorzuheben ist auch die jüngste Judikatur des VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Asylgerichtshof aufgrund des mangelnden Wissens des BF zu Glaubensinhalten im Falle einer behaupteten Konversion die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abwies (AGH, 09.08.2011, E3 216.274) und der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2011, U 1978/11-5 ablehnte.
In diesem Konnex ist ferner die einschlägige deutsche und schweizerische Judikatur, welche in Anbetracht der Vergemeinschaftung des Asylwesens auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt, zu zitieren.
Hingewiesen sei vorerst auf ein jüngst die Beschwerde abweisende Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2013, D4981/2013, im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Konversion zum Christentum behauptete, jedoch unter anderem nicht in der Lage war, etwas zum Alten und Neuen Testament zu sagen, nicht wusste, was Ostern bedeutet, kaum etwas zum Unterschied Christentum - Islam sagen konnte und auch nicht vermochte, die Bedeutung der Taufe zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich, unter Verweis auf die Judikatur des österreichischen Asylgerichtshofes: "Es ist festzuhalten, dass die Konversion als die Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft."
In der zitierten Entscheidung wird ferner festgehalten, dass selbst das Bestätigungsschreiben eines Pastors zur Konversion des Beschwerdeführers nichts an der Ansicht des Gerichts zu ändern vermöge, handle es sich doch bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das wahrgenommene und bestätigte Interesse des Beschwerdeführers auch ohne weiteres vorgespielt sein könne, weshalb auch eine Zeugenbefragung des Pastors nicht zielführend sei.
Da nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei, habe er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der Konversion keine Verfolgung zu befürchten.
Auch die deutsche Judikaturlinie führt zur Argumentation im Falle des Vorliegens von Scheinkonversion ähnliche Urteilsbegründungen ins Treffen:
"Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylwerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylwerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung." (Dt. Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12)
Das Dt. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 10 C 21.12 vom 20.02.2013 weiter:
"Der Senat hat hiezu in seinem Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C
23. 12 weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Dort droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinierfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahr verzichtet."
(Urteil des BerwG vom 20.02.2013 aaO Rn 28ff). Schon das Verbot der Religionsausübung in der Öffentlichkeit kann eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, was auch der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69) entspricht.
Dem zitierten Urteil des EuGH und dem darin festgehalten anzulegenden Maßstab zufolge, muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
Bezugnehmend auf dieses Urteil des EuGH hält das Deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12 (unter Verweis auf das Urteil BVerwG 10 C 23.12. vom 20.02.2013) fest, dass der vom EuGH entwickelte Maßstab nach dem Verständnis des entscheidenden Senates nicht voraussetzt, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylwerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Jedenfalls muss er gewichtige Gründe dafür haben, warum er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer von ihm als unverzichtbar empfundenen Weise ausübt. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dabei muss der Asylwerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Nach dem Maßstab des EuGH muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat (hier: Pakistan) gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
VG Magdeburg (U v.19.12.2011-5A 12/10 MD 5380985):
Flüchtlingsschutz wegen Konversion (hier: vom Islam zum Christentum) setzt grundsätzlich die verlässliche Feststellung einer glaubhaften Zuwendung zum neuen Glauben voraus.
Das bedeutet eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung. Dass ein Glaubenswechsel auf einer solchen Überzeugung beruht, muss der Ausländer belegen.
Hierzu sind die Motive darzustellen, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben lebensgeschichtlich nachvollziehbar zu erklären geeignet sind. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft von Erklärungen dazu erfolgen, etwa zur Entwicklung des Kontakts zum neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte. Bei einem Glaubenswechsel aus "bloßen Opportunitätsgründen" lässt sich nicht davon ausgehen, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland jemanden "grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann.
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Ohne grundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob bei einer Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Einschätzung eines - den Konvertiten mehrere Jahre begleitenden - Geistlichen unberücksichtigt bleiten darf, ohne dass dieser zur Sache befragt wird. Denn die Frage lässt sich ohne weiteres bejahen. Dass ein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist ein höchstpersönlicher Umstand. Dies kann und muss daher allein vom Asylwerber selbst glaubhaft beantwortet werden.
Ist es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum neuen Glauben zu überzeugen, kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines Geistlichen kompensiert werden.
Denn auch ein nahestehender Geistlicher kann über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Ausländers naturgemäß keine Auskunft geben.
Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylwerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt zudem, jedenfalls im Regelfall kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden (VG Magdeburg, U.v. 19.12.2011 - 5A 12/10MD 5380985, ebenso OVG NW B.v. 30.01.2012 - 13 A 589/11.A 5360825)".
Art. 10 Abs. 1, lit. b der Richtlinie 2004/83/EG erweitert den Schutzbereich des Flüchtlingsrechts um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung dar. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es einem Glaubenswechsler aber nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft wie Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist auch verfolgt, wenn er aus Furcht vor staatlicher Repression zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A)
"Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht.
Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten." (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9)
Die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Der Gesetzesentwurf zur Verhängung der Todesstrafe bei Apostasie ändert daran nichts, zumal er bisher nicht umgesetzt wurde. Eine Konversion zum christlichen Glauben wird bei Rückkehr nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 (VG Darmstadt, U.v. 29.10.2012 - 5 K 603/11.DA.A 5416432).
Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Konversion zum Christentum lassen sich grundsätzlich nicht dadurch entkräften, dass jemand in der mündlichen Verhandlung auf Befragen in der Lage war, wesentliche Fragen zum Christentum im allgemeinen weitgehend zutreffend zu beantworten und christliche Gebete zu sprechen.
Es handelt sich um Wissen, das bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbar ist, ohne dass es hierfür eines Glaubensübertritts aus innerer Überzeugung bedarf. "Letzteres hat ebenso auch dem Kläger (kirchlicherseits) bescheinigte Teilnahme am Gemeindeleben sowie die von ihm selbst noch geschilderten kirchlich-gemeindlichen Aktivitäten zu gelten, zu denen sich der einzelne, namentlich ein sich in einem für ihn fremden Land ohne dauernden Kontakt oder Umgang mit Verwandten und Freunden aufhaltender Asylwerber, ohne weiteres allein auch deshalb veranlasst sehen kann, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann" (VG Oldenburg, U.v.26.6.2013 - 3 A 2822/12 5523746)
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrliche, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich in Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Für muslimische Konvertiten einer solchen Gruppierung ist eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich.
Dem gefährdeten Kreis zuzurechnen ist allerdings nur, wer sich ernsthaft dem neuen Glauben zugewandt hat, sich bei einer erzwungenen Rückkehr zu seinem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer evangelikalen oder freikirchlichen Gemeinde aufzunehmen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof B.v.11.02.2013 - 6A 2279/12.Z.A. 5416432; st. Rspr.,vgl. VGH Hessen, U.v.18.11.2009 - 6 A 2105/08.A 5267255).
Bei Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin und der hier dargelegten Beweiswürdigung, welche in Einklang mit der zitierten aktuellen Judikatur steht, war daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF sowohl zu ihren Ausreisegründen alsauch zu den von ihr geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen (Konversion) auszugehen.
3.5. Zur Erkrankung der BF und deren Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren:
Zur Erkrankung der BF an Multipler Sklerose und der in diesem Zusammenhang seitens der BF ins Treffen geführten Vergesslichkeit, mit der sie ihr Unvermögen, die ihr in der hg. Verhandlung gestellten Fragen zu beantworten, erklärte, ist folgendes festzuhalten:
Die BF erschien im Beisein ihres gewillkürten Vertreters zur hg. Verhandlung und wohnte dieser der Verhandlung zur Gänze bei.
Eingangs der Verhandlung wurde die BF gefragt, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, an derselben teilzunehmen, dieser zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten, was seitens der BF unter Hinweis darauf, dass sie unter Stress stehe, bejaht wurde.
In weiterer Folge wurde die BF nach ihrem körperlichen Zustand und danach, wie sich ihre MS-Erkrankung im Alltag auswirke, gefragt.
Die BF antwortete, öfter starke Kopfschmerzen aufgrund ihrer Erkrankung und der Medikation zu haben; auch habe sie auf das ihr ursprünglich verschriebene Medikament allergische Reaktionen gezeigt, weshalb es zu einem Medikamentenwechsel gekommen sei. Das neue Medikament verursache öfter Kopfschmerzen und Fieber.
Daraufhin wurde die BF durch die erkennende Richterin gefragt, ob es weitere Beeinträchtigungen gäbe, welche diese Erkrankung verursache und gab die BF an, es sei einige Male vorgekommen, dass ihr schwindelig geworden und sie umgefallen sei. Im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen bekomme sie teilweise Herzrasen.
Weitere Beeinträchtigungen wurden von der BF nicht genannt und bejahte die BF die ihr gestellte Frage, ob sie in der Lage sei, sich selbst um ihre Tochter zu kümmern, ohne diesbezüglich weitere krankheitsbedingte Einschränkungen zu nennen.
Auch der gewillkürte Vertreter traf dazu keine weiteren Ausführungen.
Die BF wurde schließlich zu Beginn der Befragung im Rahmen der Eröffnung des Beweisverfahrens nochmals gefragt, ob sie in ärztlicher Behandlung sei und wie es ihr gesundheitlich gehe und verwies die BF auf ihre bisherigen Angaben sowie auf die vorgelegten ärztlichen Befunde.
Die erkennende Richterin konnte sohin sehr wohl von der Verhandlungsfähigkeit der BF und ihrem Vermögen ausgehen, sich auf die ihr gestellten Fragen zu konzentrieren und diese zu beantworten.
Auch der gewillkürte Vertreter der BF traf eingangs der Verhandlung keine gegenteiligen Angaben.
Im Zuge der hg. Verhandlung wurden der BF Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen vor dem BAA vorgehalten und gab die BF mehrfach an, sich nicht erinnern zu können.
Schließlich erklärte die BF, es gäbe einiges, was sie vergessen habe und sei sie aufgrund ihrer Krankheit sehr vergesslich.
Im Lichte dessen, dass die BF jedoch auf sämtliche Fragen in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung und den damit zusammenhängenden Auswirkungen mit keinem Wort erwähnte, dass sie auch vergesslich oder konzentrationsunfähig geworden sei und auch der Vertreter der BF keine diesbezügliche Angabe traf, sondern die BF erst über Vorhalt von Divergenzen eine solche in Treffen führte, muss der Schluss gezogen werden, dass es sich hiebei um eine Schutzbehauptung und um einen Versuch, handelt nicht auf gestellte Fragen antworten zu müssen.
Die BF erklärte am Ende der Verhandlung auch, eine Bestätigung einer Psychologin hinsichtlich ihrer Vergesslichkeit vorzulegen.
Am 07.04.2014 langte hg. eine ergänzende Stellungnahme der BF ein, in welcher diese ausführte, es sei nicht nur aus den Protokollen der Einvernahmen vor dem BAA, sondern insbesondere auch aus der Niederschrift der hg. mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass die BF auffallende Konzentrationsschwierigkeiten hatte.
Die BF leide an Multipler Sklerose in der Sonderform schubförmig remittierender MS.
Es sei medizinisch erwiesen, dass bereits beginnend mit der Anfangsphase der Erkrankung starke neurologische und kognitive Einschränkungen auftreten. Diese bestünden im wesentlichen aus außergewöhnlich rascher Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisproblemen.
Entgegen ihrer Ankündigung enthielt jedoch die Stellungnahme der BF keine Bestätigung ihrer Psychologin hinsichtlich ihrer Vergesslichkeit, sondern war im Statusbericht der Psychologin vom 27.03.2014 lediglich davon die Rede, dass die BF aufgrund ihrer traumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung sei und diese aufgrund ihrer politischen Verfolgung und ihrer Erkrankung schwer belastet sei.
In einem wurde auf verschiedene allgemeine Internetquellen zur Symptomatik von Multipler Sklerose hingewiesen, woraus sich einhellig ergebe, dass Konzentrationsprobleme und rasche Ermüdbarkeit im Zuge der Krankheit oder bereits in der Anfangsphase auftreten können; lt. einer der zitierten Quellen können solche Symptome bei rd. zwei Dritteln der MS-Betroffenen vorliegen.
Diese Quellen lassen jedoch nicht zwingend den Schluss zu, dass dies bei der Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens der Fall war.
Dazu sei vorerst nochmals zu den Angaben der BF zu ihrer Einvernahmefähigkeit bzw. zu ihrem Gesundheitszustand folgendes angemerkt:
Die BF gab anlässlich der Erstbefragung vor dem BAA an, sie habe keine Krankheiten und könne dieser Befragung ohne Probleme folgen (AS21), was sie auch mit ihrer Unterschrift bestätigte.
In der ersten Einvernahme vor dem BAA erklärte die BF ebenfalls, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen (AS33), und bestätigte dies erneut mit ihrer Unterschrift.
In einer weiteren Einvernahme vor dem BAA gab die BF wiederholt an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.
Zu etwaigen Krankheiten befragt, gab die BF dezidiert an, es gehe ihr gut und befinde sie sich in keiner ärztlichen Behandlung oder Therapie (AS 88)
In einer folgenden niederschriftlichen Einvernahme bejahte die BF erneut die eingangs gestellte Frage, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben in ihrem Asylverfahren zu machen und erklärte zu ihrem Gesundheitszustand ausdrücklich, es gehe ihr sehr gut (AS 316).
Aus der protokollierten Art und dem Inhalt der Antworten der BF kann auch nicht auf das Unvermögen der BF geschlossen werden, dass diese nicht in der Lage war, sich auf die ihr gestellten Fragen zu konzentrieren.
In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurden allfällige Divergenzen im Vorbringen mit Missverständnissen bzw. Verständnisproblemen mit dem Dolmetscher erklärt; auch hier wurden mit keinem Wort allfällige Konzentrationsprobleme oder Erschöpfungszustände der BF erwähnt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass solche während der behördlichen Einvernahmen vorlagen.
Erstmals wurde mit Befund des XXXX vom 11.05.2012 bei der BF eine Entzündung des Sehnervs sowie eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert.
Im Juni 2012 wurde bei der BF lt. Bericht des AKH XXXX vom 11.10.2012 Multiple Sklerose diagnostiziert.
Lt. Akupunkturambulanz von 20.06.2012 hat sich das Sehen der BF wieder normalisiert und teilte die Schwester der BF in der MS-Ambulanz vom 28.08.2012 mit, dass die BF Konzentrationsschwierigkeiten habe. Im Arztbrief der MS-Ambulanz vom 14.11.2012 wird nochmals festgehalten, dass unter der Prophylaxetherapie immer wieder Konzentrationsstörungen auftreten würden.
In weiterer Folge wurde seitens der BF jedoch keine bestehenden Konzentrationsprobleme behauptet und solche auch nicht in weiteren Arztbriefen dokumentiert.
Die BF hat in der Zeit von 05.02.2013 bis 28.03.2013 einen Deutschkurs besucht.
Insoweit sich die Stellungnahme der BF vom 25.10.2013 und vom 04.04.2014 auf starke seitens der BF behauptete Konzentrationsschwierigkeiten bezieht und dazu einen Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 29.01.2013 zitiert, ist festzuhalten, dass im zitierten Arztbrief nicht von einer aktuellen Konzentrationsschwäche der BF die Rede ist, sondern darin lediglich die Ambulanzberichte der BF seit 12.06.2012 zusammengefasst sind, und sich darin auch der Ambulanzbericht vom 28.08.2012 befindet, in dem die BF Konzentrationsstörungen behauptete, wobei es im Zuge der vorgelegten Arztbriefe und Bestätigungen das einzige mal ist, dass die BF (bzw. deren Schwester für die BF) solche Schwierigkeiten angab.
Sämtliche Einvernahmen vor dem BAA fanden jedoch im Jahr 2010 statt und erfolgte die hg. mündliche Verhandlung am 24.03.2014, sodass kein zeitlicher Zusammenhang zu den behaupteten Konzentrationsschwierigkeiten in der MS-Ambulanz im August 2012 besteht.
In Anbetracht der soeben zitierten Angaben der BF vor dem BAA hinsichtlich ihrer Einvernahmefähigkeit und der hg. Angaben in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich allfälliger Beeinträchtigungen durch ihre Erkrankung ist nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem mündlichen Vorbringen durch ihre Erkrankung beeinträchtigt war, ist doch davon auszugehen, dass sie andernfalls die ihr mehrfach eingeräumte Gelegenheit genutzt hätte, um allfällige krankheitsbedingte Einschränkungen ihrer Einvernahme- bzw. Verhandlungsfähigkeit kundzutun.
Ihre diesbezüglichen Angaben, die sie im Zuge ihres Asylverfahrens jeweils vor der mündlichen Darlegung ihrer Asylgründe zu ihrer Einvernahme- bzw. Verhandlungsfähigkeit machte, sind daher als den Umständen entsprechend zu qualifizieren, handelt es sich bei der Erkrankung Multiple Sklerose doch nicht um eine psychische Krankheit, die die Verwertbarkeit dieser Angaben der BF in Frage stellen würde.
Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im jeweiligen Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 14.12.2012, 2011/02/0053; Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984).
Betreffend die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit verweist § 9 AVG auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 865 ABGB sind natürliche Personen, die vorübergehend oder dauerhaft den Gebrauch der Vernunft nicht haben, geschäftsunfähig. Für die Prozessfähigkeit ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984; VwGH 19.09.2000, Zl. 2000/05/0012). Dabei ist zu beachten, dass auch die Unfähigkeit, die Tragweite einer bestimmten Handlung einzusehen (sog. Partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB und damit die Prozessunfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren bzw. Verfahrenshandlung zu begründen.
Aus obigen Erwägungen ist von einer Prozessunfähigkeit der BF hinsichtlich ihrer mündlichen Angaben im bisherigen Asylverfahren Verfahren nicht auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat auch in der hg. Verhandlung angegeben, seit Herbst 2013 einen Glaubenskurs zu besuchen und auch in diesem Zusammenhang nicht angegeben, diesem krankheitsbedingt oder aus Mangel an Konzentrationsfähigkeit nicht folgen zu können.
Aus den soeben dargelegten Gründen war der in der nunmehrigen Stellungnahme vom 04.04.2014 Anregung auf Beiziehung eines neurologischen Gutachters nicht nachzukommen.
3.6. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seiner dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert entgegenzutreten.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. vormals: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an des Asylgerichtshof - nunmehr Bundesverwaltungsgericht - in Verbindung mit der Erkrankung der BF wird festgehalten:
Der aktuellen und speziell auf den gegenständlichen Fall bezogenen Auskunft der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA vom 22.10.2013, welche sich auf eine Antwort der MedCOI (ein durch den ERF finanziertes Projekt, in dessen Rahmen einerseits eine Homepage mit Informationen zur medizinischen Versorgung in Herkunftsländern zur Verfügung steht und andererseits medizinische Anfragen gestellt werden können) stützt, bezüglich der Erkrankungen der BF im Iran ist jedoch zu entnehmen, dass diese sowohl stationär als auch ambulant behandelbar ist. Auch die der BF in Österreich derzeit verabreichten Medikamente stehen zur Verfügung und sind die Behandlungsmöglichkeiten auch bei mangelndem Versicherungsschutz für die BF zugänglich und bezahlbar. Insoweit kann daher den allgemeinen gehaltenen Berichten in der Stellungnahme vom 04.04.2014 nicht gefolgt werden und sieht die erkennende Richterin keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Ergebnisses des Erhebungsersuchens zu zweifeln. Obgleich dem gegenständlichen Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen, zumal es gemäß § 5 Abs 2 BFA-G eben der Zweck der beim BAA bzw. BFA eingerichteten Staatendokumentation ist, verfügbare Informationen zu sammeln und vorhandene Informationen zu einer bestimmten Frage nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Generell kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Mitarbeitern der Staatendokumentation um Personen mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln erfordert, und diese Personen die Fähigkeit besitzen, verschiedene auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Würde die Staatendokumentation zum Schluss kommen, die Auskunft einer Quelle sei zweifelhaft, so wäre davon auszugehen, dass derartiges in der Anfragebeantwortung mitgeteilt worden wäre, was in der Vergangenheit auch schon geschah. Wenn daher keine solche Mitteilung erfolgte, wird offensichtlich von der Unbedenklichkeit der Quelle(n) ausgegangen. Der Staatdokumentation des BAA kann auch kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer, unterstellt werden. Gegenteiliges kann bezüglich Asylwerber aber nicht völlig ausgeschlossen werden, zumal diese in der Regel sehr wohl ein Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation führten in der Vergangenheit zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Schließlich ist der erkennenden Richterin kein Fall bekannt, in dem sich eine hg. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen wird das Rechercheergebnis der Staatendokumentation daher seitens der erkennenden Richterin nicht angezweifelt.
Die BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch in der hg. Verhandlung, in der der BF aktuelle Feststellungen zur Situation im Iran und speziell zur individuellen Situation der BF zur Kenntnis gebracht wurden, substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage und zur speziellen Situation der BF im Lichte ihrer Erkrankung im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle der Beschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen deutschen und schweizerischen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
4.1.3. Letztlich ist noch auszuführen, dass selbst dann, wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Konversion entgegen der hg. Ansicht als glaubwürdig qualifizieren würde, der Beschwerdeführerin dennoch im Lichte des § 3 Abs 2 AsylG nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Die Beschwerdeführerin hat angegeben, in Österreich im Jahr 2013 in Kontakt zum christlichen Glauben getreten zu sein. Aus ihrem Vorbringen geht jedoch nicht hervor, dass es sich hiebei um eine bereits im Herkunftsstaat bestehende Überzeugung handelt, welche in Österreich Ausdruck und Fortsetzung findet.
Zu erwähnen ist hier auch, dass die BF zu Beginn ihres Asylverfahrens sich in mehreren Einvernahmen als muslimisch bezeichnete.
Ginge man entgegen der hg. Ansicht davon aus, dass die BF tatsächlich an Demonstrationen im Iran teilgenommen hat ist auf folgende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:
Auch die Beschränkung des Versammlungsrechtes, des Rechtes auf Abhaltung von Demonstrationen wie auch überhaupt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung können nicht als individuelle Verfolgung eines Asylwerbers gewertet werden. Ebensowenig sind aber auch behördliche Nachforschungen nach dem Asylwerber wegen seiner den Behörden bekannt gewordenen Teilnahme an Demonstrationen für sich allein geeignet, Verfolgung bzw begründete Furcht vor einer solchen darzutun (VwGH 19.06.1997, 95/20/0774 mit Hinweis E 1.7.1992, 92/01/0459).
4.1.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in ihre Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
4.2.3. Weder unter Berücksichtigung der Ergebnisse des asylbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.2.4. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Insofern in der aktuellen Stellungnahme der BF vom 04.04.2014 ausgeführt wird, aus den hg. Feststellungen ergebe sich eine Rückkehrgefährdung der BF, so wird diesbezüglich außer acht gelassen, dass die BF in Österreich aber auch in Iran in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen ist und mangels Exponiertheit der BF auch nicht davon auszugehen ist, dass diese seitens der iranischen Behörden in Österreich überwacht wird, wovon in den hg. Länderfeststellungen jedoch die Rede ist.
Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Iran nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.
Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - zwar illegal den Herkunftsstaat verlassen hat, sie jedoch zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Sofern in der aktuellen Stellungnahme der BF vom 04.04.2014 behauptet wird, aus den hg. Länderfeststellungen ergebe sich, dass die BF als alleinstehende Mutter, welche allein den Lebensunterhalt für ihre Familie verdienen müsse, zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft gehöre, ist dem zu entgegnen, dass die BF im Rückkehrfall nicht alleinstehend ist, befinden sich doch deren Eltern, welche sie schon bei der Ausreise finanziell unterstützt haben und ihre Schwester sowie mehrere Tanten und ein Onkel im Iran.
4.2.5. Die Beschwerdeführerin ist an Multipler Sklerose erkrankt und erfolgte im Jahr 2012 die entsprechende Diagnose. Die Erkrankung wird mit dem Medikament Avonex behandelt.
Auf die entsprechende individuelle Feststellung im hg. Erkenntnis sei hiezu verwiesen, woraus sich zusammengefasst ergibt, dass die Erkrankung der BF in mehreren Krankenhäusern in XXXX behandelt werden kann und das von der BF benötigte und in Österreich verwendete Medikament auch erhältlich und der BF auch im Falle von mangelndem Versicherungsschutz zugänglich und für diese auch leistbar ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt auch über ihre Eltern und eine Schwester, sechs Tanten und einen Onkel im Iran und hat auch von Österreich aus Kontakt zu den Angehörigen ihrer Kernfamilie. Die Angehörigen haben den Angaben der BF zufolge diese auch bei ihrer Ausreise unterstützt - so hat der Vater der BF einen Teil der Schlepperkosten in der Höhe von 40 Mio. Tuman bezahlt - und ist nicht ersichtlich, warum ihr diese im Rückkehrfall nicht hinsichtlich ihrer Erkrankung die notwendige Unterstützung zukommen lassen sollten.
Auch ist eine finanzielle Unterstützung oder eine Unterstützung durch Warensendungen durch die in Österreich lebende Schwester der BF denkbar.
Die BF hat in der hg. Verhandlung zu Einschränkungen hinsichtlich ihrer Erkrankung angegeben, manchmal Kopfschmerzen und Fieber aufgrund der Medikation zu bekommen, sie sei jedoch in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern. Weitere krankheitsbedingte Einschränkungen hat die BF nicht angegeben, sodass nicht ersichtlich ist, warum die BF im Rückkehrfall nicht einer Arbeit nachgehen kann. Dier erkennende Richterin konnte sich einen persönlichen Eindruck von der BF in der hg. Verhandlung verschaffen und auch keine sichtbaren krankheitsbedingte Einschränkungen der BF feststellen. Es ist allgemein bekannt, dass die Erkrankung Multiple Sklerose nicht zwangsläufig zu Arbeitsunfähigkeit führt und kann daher im gegebenen Fall im Lichte der Angaben der BF nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Rückkehrfall keiner Arbeit nachgehen kann. Auch in der Stellungnahme der BF vom 25.10.2013 ist davon die Rede, dass die Gefahr bestehe, dass die BF bei Nichtbehandlung ihrer Krankheit in die Arbeitsunfähigkeit verfalle, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass die BF selbst von ihrer Arbeitsfähigkeit ausgeht.
Die BF hat auch vor dem BAA angegeben, vor Ihrer Ausreise im Iran 5-6 Jahre als Zahnarztgehilfin und danach als selbständige Friseurin tätig gewesen zu sein.
Die Erkrankung der BF ist nach aktueller Auskunft der Staatendokumentation des BAA vom 11.10.2013 im Iran in der Heimatstadt der BF, XXXX, von Neurologen behandelbar und stehen die erforderlichen Medikamente zur Verfügung. Patienten, die an MS leiden, haben die Unterstützung der Regierung. Es gibt staatliche Krankenhäuser, an die sich der Patient wenden kann. Wenn der Patient keine Versicherung hat, wird eine NGO für den Erhalt eines speziellen Booklets für die Behandlung sorgen; der Selbstbehalt beträgt 10% der Behandlungskosten. Insoweit kann den Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2013, wonach nicht festgestellt sei, dass die BF Versicherungsschutz im Rückkehrfall erhalte und ob eine Behandlungsfortsetzung de facto für sie möglich sei, nicht gefolgt werden.
Es kann sohin der Ausführung in der Stellungnahme, wonach nicht festgestellt sei, ob die BF nach ihrer Rückkehr Zugang zur Krankenversicherung habe und ob eine Fortsetzung der Behandlung der Krankheit gewährleistet sei, nicht gefolgt werden. Auch sind die Medikamente- und Behandlungskosten den Ausführungen der Staatendokumentation bzw. von MedCOI niedrig - auf die entsprechenden Feststellungen im Erkenntnis zur Thematik Multiple Sklerose wird verwiesen - und sohin auch für die BF leistbar.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass es im Iran soziale Absicherungsmechanismen gibt, und wird die Hilfe an Bedürftige sowohl staatlich alsauch durch die Moscheen, Stiftungen und privat organisiert.
In weiterer Folge geht auch das Argument in der Stellungnahme ins Leere, wonach die BF bei Behandlungsausfall ihrer Erkrankung nicht in der Lage sein werde, sich um ihre Tochter zu kümmern, da der aktuellen obzitierten Anfragebeantwortung die Behandlung der Erkrankung der BF sogar mit dem aktuell verwendeten und von der BF gut verträglichem Medikament gewährleistet ist.
Festgehalten wird ferner, dass eine unzumutbare Notlage der achtjährigen Tochter der BF aus den hier ausgeführten Erwägungen (tatsächliche Behandelbarkeit der Krankheit, Bezugspersonen in Form der Kernfamilie der BF in XXXX) ausgeschlossen werden kann.
Insofern in der Stellungnahme behauptet wird, iranische Sicherheitsbehörden würden über ein engmaschiges Spitzelwesen im Ausland verfügen, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die die Sicherheitsbehörden im Iran in Kenntnis über die in Österreich erfolgten Konversionen sei und der BF im Rückkehrfall Verfolgung wegen Apostasie drohe, ist festzuhalten, dass sich die BF in keinerlei exponierter Stellung befindet und weder vor noch nach ihrer Ausreise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese in Österreich unter Beobachtung steht.
Zu erwähnen ist letztlich, dass auch der Exmann der BF und Vater der gemeinsamen Tochter im Iran lebt und dort über ein Einkommen als Immobilienmakler verfügt. Ferner ist der Scheidungsurkunde zu entnehmen (AS 177), dass der BF Forderungen aus der Ehescheidung zustehen und sie diese durch Ratenzahlung (woraus gefolgt werden kann, dass es sich nicht um einen unerheblichen Betrag handelt) per Banküberweisung erhält.
Wie sich auch aus den weiteren aktuellen Länderberichten zum Iran ergibt, ist dort die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und können dort auch psychische Erkrankungen behandelt werden bzw. ist es auch möglich, im Iran eine Psychotherapie zu machen, was im Fall der BF, welche aktuell eine Psychotherapie besucht, zum Tragen kommt. Die Kosten für eine Psychotherapie im Iran sind nicht hoch und auch entsprechende Medikamente leicht zugänglich.
Dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art. 3 EMRK relevant sein. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand bedeutsam.
Die Beschwerdeführerin leidet zum hg. Entscheidungszeitpunkt sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von
Artikel 3 EMRK darstellen würde.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme der BF und ihrer Tochter bei den Eltern der BF ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmatern.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Hierzu ist nochmals klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des Erstbeschwerdeführers im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor.
Durch eine Abschiebung der BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens der BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen sowie den Ergebnissen des ergänzenden Erhebungsersuchens nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Iran hat.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Der Beschwerdeführerin ist es somit auch hinsichtlich ihrer Erkrankung zuzumuten, mit ihrer Tochter in den Iran zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde.
Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Sie spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Persisch und gehört keiner Minderheit an. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise im Iran als Arztgehilfin und Friseurin tätig und ist aus der Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage ist, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu organisieren.
Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung im Iran nicht zumutbar sein sollte.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat der BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
4.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. bestätigt.
4.3.3. Nach hg. Ansicht decken sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des vor 01.01.2014 geltenden § 10 Abs. 2 AsylG 2005.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stützt sich alleine auf die Bestimmungen des AsylG, wonach der BF für die Dauer ihres Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam. Ein aus anderen Bundesgesetzen resultierendes Aufenthaltsrecht kommt der BF nicht zu.
4.3.4. In weiterer Folge ist nun zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
4.3.5. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR zusammengefasst anhand folgender Kriterien beurteilt (EGMR 12.01.2010, 47.486/06, Khan gg das Vereinigte Königsreich):
Zusammenleben der betroffenen Personen
und / oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit
Die Beziehung zwischen Kind und Elternteil wird auch davon nicht berührt, dass die Eltern womöglich nicht mehr zusammenleben oder ihre Beziehung zerbrochen ist. Mit der Scheidung mag das Familienleben der Eltern untereinander enden, jenes zum Kind besteht aber fort (EGMR 26.05.1994, 16/1993/411/490, Keegan gg Irland, ÖJZ 1995, 70) und kann sich auch auf die lediglich potenzielle Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und dem unehelichen Kind erstrecken. Das Familienleben ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise als beendet zu betrachten. So stellt etwa auch ein nur unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Familienleben beendet (EGMR 11.07.2000, 29192/95, Ciliz gg Niederlande).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 MRK fällt, werden von Geburt an ipso iure Teil der Familie. Die bloß biologische Vaterschaft ohne rechtliche Anerkennung der Vaterschaft sei ohne sonstige faktische Indizien für eine persönliche Beziehung begründet allerdings noch kein Familienleben iSd Art 8 MRK (EGMR 01.09.2004, 45582/99, Lebbink gg Niederlande). In der zuvor genannten Entscheidung des EGMR reichte, obwohl der Kindesvater nie mit seinem Kind zusammenlebte, für die Annahme eines Familienlebens jedoch aus, dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligte (Babysitting, regelmäßige Besuche, Sorge um die Gesundheit des Kindes etc).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn -anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte -diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung -ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
4.3.6. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter seit Juli 2010, sohin seit knapp vier Jahren in Österreich; die BF ist unbescholten.
Im Mai 2012 wurde bei der BF die Erkrankung Multiple Sklerose diagnostiziert. Trotz anfänglich krankheitsbedingter Einschränkungen (Sehstörungen, Kopfschmerzen, Depressionen, anfängliche Medikamentenunverträglichkeit, welche jedoch durch einen Medikationswechsel beseitigt werden konnte) hat die Beschwerdeführerin Integrationsschritte gesetzt, welche ihr im Lichte ihrer exzeptionellen Situation als chronisch erkrankte alleinerziehende Mutter, welche zu Krankheitsbeginn auch verschiedenen Beeinträchtigungen ausgesetzt war, besonders anzurechnen sind. Die BF hat im Jahr 2013 einen Deutschkurs (Stufe A1) besucht und sich eigeninitiativ durch das Lesen deutscher Literatur ihre Sprachkenntnisse verbessert und sich weitergebildet, wozu die BF in der hg. Verhandlung Ausweiskarten der XXXX Stadtbibliothek vorlegte.
Den genannten Integrationsbemühungen ist im Lichte der festgestellten Erkrankung der Beschwerdeführerin ein anderes Gewicht beizumessen als im Falle des Nichtvorliegens einer solchen Erkrankung.
Die Schwester der Beschwerdeführerin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, lebt in Österreich nicht weit von der BF entfernt und unterstützt diese mental und faktisch, indem sie die BF zu Untersuchungen begleitet, bei Arztbesuchen dolmetscht und sich bislang um die minderjährige Tochter kümmerte, wenn die BF dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage war. Die Schwester der BF begleitete diese auch zur hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung und beaufsichtigte die Tochter der BF.
Aus diesen Umständen ist nach hg. Ansicht ein über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehendes durch die Krankheit der BF, welche auch depressive Phasen mit sich brachte, bedingtes psychisches Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer Schwester abzuleiten, was die BF auch in der hg. Verhandlung bestätigte.
Positiv für die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus das Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung zu bewerten. Sie ist unbescholten und es wurde seit ihrem Aufenthalt in Österreich weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Rückkehrverbot gegen sie verhängt. Die Beschwerdeführerin hat sich auch dem Verfahren nicht entzogen.
Auch wenn seitens der Beschwerdeführerin noch Bindungen zum behaupteten Herkunftsstaat ersichtlich sind, da noch nahe Verwandte von ihr in ihrer Heimat leben und telefonischer Kontakt besteht, so erscheinen insbesondere angesichts der vorliegenden exzeptionellen Umstände ein intensives Familienleben der BF und Integrationsbemühungen der BF in Österreich gegeben zu sein.
Wenngleich die erkennende Richterin den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung der exzeptionellen Situation der BF von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter der BF liegt ein Familienverfahren iSd AsylG vor.
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gem. § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
Aus dem Institut des Familienverfahrens ist für die Beschwerdeführerin bezüglich des Verfahrens ihrer minderjährigen Tochter jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten nichts zu gewinnen, da der Antrag ihrer minderjährigen Tochter auf internationalen Schutz hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" "Glaubhaftmachung" und "Konversion" und "Rückkehrgefährdung" auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und zu ihrer behaupteten Konversion ist überdies festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solche rechtlicher Natur.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch im vorliegenden Fall nicht von der in der rechtlichen Würdigung zitierten einheitlichen Judikatur zum durch Art 8 EMRK gewährten Schutz des Privat- und Familienlebens ab.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.