L501 2003225-1•BVwG L501 2003225-1
L501 2003225-1Federal Administrative CourtMay 5, 2014
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Gutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.05.2013, BP XXXX, betreffend Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) vierzig (40) von Hundert (vH) beträgt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) hat aufgrund der im Behindertenpass der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz bP) enthaltenen Befristung mit Ende Juni 2013 ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht.
Ambulanzbericht XXXX vom 06.06.2012
Arztbrief XXXX vom 02.07.2012
Ambulanzblatt XXXX vom 02.01.2013
MR Befund XXXX vom 11.01.2013
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Frau XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.03.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Kniegelenksbeschwerden beidseits
Aufgrund der Beschwerden und Funktionsein-schränkungen mit Schwellneigung und Verkürzung der Gehstrecke an beiden Kniegelenken bei jedoch beidseits guter Beweglichkeit 418 30 vH
02 Wirbelsäulenbeschwerden
unterer Rahmensatz und keine Steigerung, da wiederkehrende Beschwerden ohne Dauerbelastung 190 20 vH
03 Bluthochdruck
Aufgrund der immer wieder erhöhten Werte bei einfacher medikamentöser Behandlung
unterer Rahmensatz und keine Steigerung, da eine intensivere Behandlung und Gewichtsreduktion wahrscheinlich zu den gewünschten Zielwerten führen würde 323 20 vH
04 Schlafapnoesyndrom
Die Beatmung wird gut toleriert, seither deutliche Besserung der Beschwerden mit guter Tagesbelastbarkeit gz.289 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 22.04.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die bP hat ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht.
aufliegende Befunde wurden nicht berücksichtigt
rechtes Kniegelenk: Bereits seit der Verletzung im Jahr 2010 wurde die Minderung der Gebrauchsfähigkeit mit 20% eingestuft, die Gebrauchsfähigkeit hat sich nach dem Unfall vom Dezember 2012 deutlich verschlechtert. Die Instabilität und die Schmerzen sind nicht nur auf die letzte (Folge)verletzung aus 12/2012 zurückzuführen, sondern in den Verletzungsfolgen des Unfalles vom Jahr 2010 mitbegründet. Die Schmerzen im Kniegelenk sind de facto dauernd vorhanden, insbesondere im li. inneren Bereich.
linkes Kniegelenk: Seit dem Erstunfall 1994 hat es sich puncto Schmerzen und Beweglichkeit verschlechtert. Bis Dezember 2012 konnte das Bein vermehrt geschont werden, seit dem Unfall wird das linke Bein aufgrund der Instabilität des rechten Kniegelenkes und der Schmerzen des rechten Kniegelenkes deutlich mehr belastet.
Wirbelsäule: es handelt sich hier zwar nicht um einen Dauerschmerz, dies jedoch nur, weil ich nicht auf einem Schreibtischsessel, sondern auf einem Ball sitze und immer -wenn möglich - Gesundheitsschuhe trage. Nach längeren Autofahrten und wenn ich die Schuhe nicht tragen kann sowie bei Wetterwechsel schmerzt die Lendenwirbelsäule teils stark und permanent.
Bluthochdruck, Adipositas: Dieser ist bei gleicher Medikation stets unterschiedlich hoch, weshalb ärztlicherseits bislang von einer Medikationsumstellung abgesehen wurde. Ungünstig wirken sich Wetterwechsel aus. Das jetzige Gewicht kann ich nur durch Nahrungskarenz halten, da mir Ausdauersport mittlerweile unmöglich ist.
Schlafapnoe: Aufgrund mehrerer Verkühlungen konnte die Anwendung den Winter über nicht erfolgen, was sofort zu einem Wiederkehren der Tagesmüdigkeit führte. Zudem bestehen Phasen, in denen der Anwendung nachts beendet werden muss, da das Gerät nach Atemaussetzern dermaßen laut wird, dass dadurch an ein Weiterschlafen mit der Maske nicht mehr zu denken ist.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von dreißig (30) objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
Linkes Kniegelenk: Die Beeinträchtigung wurde bereits im Jahr 2005 von der BVA bescheidmäßig mit 20 v.H. festgesetzt, seitens des BSA 2011 mit 30 v.H. Aufgrund der Verletzungen des rechten Kniegelenks haben sich die Beschwerden nicht verbessert, sondern verschlechtert, da aufgrund der Verletzungen des rechten Kniegelenkes, das linke Knie nun mehr belastet wird.
Rechtes Kniegelenk: Der Erstunfall fand im Dezember 2010 statt, im Dezember 2012 erfolgte eine neuerlicher Unfall. Das rechte Knie wurde in mehreren Situationen dermaßen verdreht, dass jedes Mal starke Schmerzen in Verbindung mit sofortigem Auslassen sowie teils massiven Schwellungen und über das übliche Maß hinaus Bewegungseinschränkungen die Folge waren. Ich habe nahezu ständig Schmerzen, insbesondere im Innenbereich und unter der Kniescheibe. Subjektiv gesehen überwiegt die Beeinträchtigung des rechten Kniegelenks jene des linken deutlich. 2011 - bereits nach dem ersten Unfall - wurde die Beeinträchtigung des rechten Kniegelenkes seitens des BSA mit 30 % eingestuft, aufgrund des neuerlichen Unfalls mit weiteren Verletzungen hat sich die Beeinträchtigung nicht minimiert, sondern im Gegenteil erhöht.
Wirbelsäulenbeschwerden: 20 v.H - keine Steigerung. Die aus Deckenplatteneinbrüchen resultierenden Schmerzen treten vermehrt bei Wetteränderungen sowie nach langem Sitzen oder Autofahren auf. Die Schmerzen verschlechtern sich bei langem Stehen.
Bluthochdruck: 20 v.H. - keine Steigerung. Der Blutdruck ist teils stark schwankend, insbesondere im Vorfeld und bei Wetteränderungen. Eine Gewichtsreduktion käme auch meinen Vorstellungen sehr entgegen. Zur Zeit esse ich nur jeden zweiten Tag und halte dazwischen Nahrungskarenz ein, weil ich ja aufgrund meiner Kniebeschwerden keinen Ausdauersport mehr ausüben kann. Das Halten eines angemessenen Gewichts ist mir immer nur durch regelmäßigen Ausdauersport gelungen.
Schlafapnoesyndrom: Die Maske kann bei Verkühlungen, Schnupfen oder dergleichen nicht verwendet werden, was bereits nach ca. zwei Tagen wieder Tagesmüdigkeit und Abgeschlagenheit nach sich zieht.
Zusammenfassend wird angegeben, dass die Beschwerden wie Schmerz, Verdrehen bzw. Herausspringen des rechten Kniegelenks und dadurch bedingte Bewegungseinschränkung mit jedem Unfallereignis deutlich zugenommen haben, weshalb es unverständlich ist, dass der Grad der Beeinträchtigung abgenommen haben soll. Die Wirbelsäule verursacht Schmerzen, insbesondere bei langem Sitzen, Gehen und Stehen. Laut behandelndem Arzt ist die Medikation meinen Blutdruck betreffend optimal und lassen sich die Schwankungen nur mit situationsspezifischer Medikation regulieren, nicht mit anderer Dauermedikation.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
MR Befund / XXXX vom 7.6.2013
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten erforderlich.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Lungenfacharzt, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Nächtliche Beatmungstherapie, sehr gute Einstellung ist dokumentiert
oberer Rahmensatz, da Notwendigkeit einer Beatmungstherapie (zumutbare Therapie mit Pausen bei Atemwegsinfekten). g.Z.-289 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach innerem Seitenbandriss, Meniskus- und Knorpelschädigung rechtes Kniegelenk - mäßige Bewegungseinschränkung
mittlerer unterer Rahmensatz, da: es besteht nach traumatischer Verletzung anhaltender Belastungsschmerz und Schwellungsneigung, die Beweglichkeit ist mäßig eingeschränkt 418 30 vH
02 Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskus-teilresektion links - geringe Bewegungseinschränkung
oberer Rahmensatz, da die Beweglichkeit nur gering eingeschränkt, der Untersuchungsbefund in Ruhe bis auf einen federnden Anschlag des vorderen Kreuzbandes weitgehend unauffällig ist 122 20 vH
03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorwölbung Th8/Th9, Th10/Th11, L3/L4, L4/L5 - Zustand nach Impressionsbruch XII. Brustwirbelkörper
unterer Rahmensatz, da bei bekannter radiologischer Pathologie klinisch eine rezidivierende chronische Lumbalgie ohne radikuläres Geschehen vorliegt, die funktionelle Einschränkung nur gering ist 190 20 vH
04 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom - sinngemäß
oberer Rahmensatz, da erfolgreiche nächtliche Beatmungstherapie und sehr gute Einstellung 289 20 vH
05 Bluthochdruck
unter Rahmensatz, da eine labile arterielle Hypertonie mit 1-fach Medikation besteht, eine cardiale Schädigung nicht bekannt ist, ebensowenig eine Hypertrophie, die Medikation erweiterbar ist 323 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Ergibt sich aus der rechtsseitigen Kniegelenkspathologie als führende Position in Zusammenwirken mit den Kniegelenksbeschwerden links und der chronischen Lumbalgie. Die funktionelle Einschränkung des linken Kniegelenkes sowie jene der Wirbelsäule erscheint zwar zum Untersuchungszeitpunkt eher gering, jedoch müssen die vom Berufungswerber geschilderten Beschwerden mit Verstärkung vor allem bei Belastung unter Anbetracht der Vorgeschichte als durchaus glaubhaft gelten. Aus der belastungsbedingten erforderlichen Schonung des rechten Kniegelenkes resultiert eine mit Schmerzen verbundene erhöhte Belastung des linken Kniegelenkes und der Wirbelsäule, so dass daraus eine Erhöhung durch beide Positionen gemeinsam um eine Stufe resultiert.
Die erfolgreiche nächtliche Beatmungstherapie und sehr gute Einstellung rechtfertigt keine weitere Erhöhung, ebensowenig wie die labile arterielle Hypertonie, bei einerseits erweiterbarer bzw. änderbarer Medikation, sowie andererseits nicht gegebenen Sekundärschäden, keiner cardialen Symptomatik und insgesamt nicht übermäßig häufigen Entgleisungen.
Keinen Grad der Behinderung erreichen folgende Gesundheitsschädigungen:
nach möglich gewesener Tendopathia calcarea des linken Schultergelenkes 2005 liegt eine völlig freie Beweglichkeit vor
Mikrohämaturie bei laut Angabe unauffälliger Urethrocystoskopie
Cholesterinerhöhung - Statinmedikation - bei nicht bekannten Sekundärschäden
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Gegensatz zum angefochtenen Gutachten erscheint die Kniegelenksbeweglichkeit zum derzeitigen Untersuchungszeitpunkt nicht frei, der Untersuchungsbefund ist nicht bland, die Kraft des Beines ist sekundär gemindert. Die Beweglichkeit ist auch gegenüber dem Vergleichsgutachten etwas eingeschränkter, anzumerken ist, dass eine vordere Kreuzbandruptur unter den unfallchirurgischen Diagnosen angeführt ist, klinisch auch ein etwas federnder Anschlag besteht, magnetresonanztomographisch aber nie ein Riss nachzuweisen war. Eine Einschätzung nach Position 124 wie im Vergleichsgutachten erscheint deshalb nicht mehr entsprechend, da aber auch nicht nur eine isolierte Seitenbandläsion vorliegt auch nicht die nach Position
123. Heranzuziehen ist wie im angefochtenen Gutachten die Position 418, allerdings nicht der Grad der Behinderung von 30 % für beide Kniegelenke, sondern aus oben angeführten Gründen alleine für das rechte Kniegelenk, bei eigener Einschätzung des linken Kniegelenkes unter gesonderter Position.
Seitens des linken Kniegelenkes liegt keine rezente MR Untersuchung vor, der Letztbefund wurde vor der ASK mit Gelenksspülung und Meniskusresektion erhoben. 1/04 wurde die Kreuzbandplastik als intakt und 11/06 als ausgedünnt im Sinne einer Teilruptur beschrieben. Die Beweglichkeit ist nur gering eingeschränkt, auch ein Auslassen des Beines wird seitens des Patienten nicht beschrieben. Eine Einschätzung bei zumindest muskulär gut kompensiertem vorderen Kreuzband nach Position 124 mit 30 % wie im Vergleichsgutachten ist nicht mehr gerechtfertigt, aber bei glaubhaften Belastungsbeschwerden im Gegensatz zum angefochtenen Gutachten eine solche nach eigener Position 122 mit GdB von 20 %.
Seitens der Wirbelsäule waren nach der Impressionsfraktur radiologisch nur eine geringe Kompression-/Impression der Deckplatte des XII Brustwirbelkörpers nachgewiesen, bei zusätzlicher degenerativer Discopathie mit Discusbulging in vier Segmenten. Da aber kein radikuläres Geschehen vorliegt, die funktionelle Einschränkung nur gering ist und der Fingerkuppen- Bodenabstand mit 12 cm gegenüber 20 cm im Vergleichsgutachten geringer ist, ist die Einschätzung des angefochtenen Gutachtens beizubehalten.
Die Einschätzung der Hypertonie des angefochtenen Gutachtens ist beizubehalten.
Aufgrund der meines Erachtens höher zu bewertenden Pathologie des rechten Kniegelenkes in Zusammenwirken mit der linken Kniegelenkssymptomatik, sowie der Lumbalgie resultiert ein mit 40 % höherer GdB als im angefochtenen Gutachten, aber niedriger als im Vergleichsgutachten.
5. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Die bP hat keine Einwendungen vorgebracht.
6. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, der Sachverhalt geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.03.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auch wurde dessen Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird in den eingeholten Sachverständigengutachten stets darauf Bezug genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.