BVwG I403 2005997-1

I403 2005997-1Federal Administrative CourtMay 5, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Privatleben

Full text

BVwG I403 2005997-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2005997.1.00

Spruch

I403 2005997-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014, Zl. 624984901/1628083 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste ohne gültiges Reisedokument sowie ohne gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.03.2013 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes aus: Er komme aus XXXX, Marokko und sei bereits 2001 mit dem Boot von Tanger, Marokko, nach Spanien ausgereist. Nach etwa 20 Tagen sei er weiter nach Italien gefahren, wo er - obwohl er mehrmals aufgegriffen worden sei - niemals einen Asylantrag gestellt hatte. Von 2001 bis 2003 hätte er einen "Permesso", einen italienischen Aufenthaltstitel, gehabt. Er arbeitete zeitweise als Hilfsarbeiter. Etwa 20 Tage zuvor habe er Italien verlassen, weil er weder Unterkunft noch Verpflegung hatte. Mit einem Zug fuhr der Beschwerdeführer bis zum Brenner, von wo aus er mit einem PKW illegal die Grenze überquerte. Ein Zug brachte ihn nach Innsbruck. Nach drei Tagen in Innsbruck reiste er mit dem Zug weiter nach Wien und dann Traiskirchen, um einen Asylantrag zu stellen. Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Politische und religiöse Probleme hätte er in seinem Herkunftsstaat nicht gehabt.

2. Am 20.03.2013 wurde das Asylverfahren zugelassen und fand unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und er habe diesen nichts hinzuzufügen. Er sei am XXXX geboren; von 1979 bis 1989 sei er zur Grundschule gegangen. Dann habe er als Landwirt auf der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und im Elternhaus gelebt. Vor drei Jahren hätte er den letzten Kontakt zu seiner Familie in Marokko gehabt. Die Landwirtschaft hätte seine Mutter inzwischen verkauft. Er habe rein aus wirtschaftlichen Gründen Marokko verlassen, er könne dort wirtschaftlich nicht überleben.

3. Mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab und verhängte die Ausweisung nach Marokko (Spruchpunkt III). Dieser Entscheidung legte das Bundesasylamt folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer habe Marokko ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Aus seinem Vorbringen im Verfahren sowie den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zu Marokko ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Er sei gesund und verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Österreich.

4. Am 22.03.2013 wurde in offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer an, dass der Grund für seine Flucht nach Europa die Armut gewesen sei. Italien habe er verlassen, weil die italienischen Behörden ihm seine Rechte vorenthalten hätten.

5. Der erstinstanzliche Akt sowie die Beschwerde wurden am 27.03.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Erkenntnis vom 30.01.2014 den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunkt II (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Konvention darstelle. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.

7. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Durchführung einer Einvernahme, den angefochtenen Bescheid. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

8. Im angefochtenen Bescheid werden allgemeine Länderfeststellungen zur Situation in Marokko wiedergegeben; zum konkreten Sachverhalt wird angeführt: "Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage, in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des BVwG als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Ihnen zu erörtern (vg. VwGH 23.01.2004, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), zumal Sie nach Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz durch das BVwg - trotz Kenntnis Ihres laufenden Verfahrens - kein neues, vom durch das BVwg beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten."

9. Der angefochtene Bescheid wurde am 03.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen wurde am 13.03.2014 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Insbesondere wurde bemängelt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Die angefochtene Entscheidung beziehe sich aber nicht primär auf das asylrechtliche Verfahren, sondern auf eine fremdenpolizeiliche Entscheidung. Es wäre daher jedenfalls Parteiengehör zu gewähren gewesen, dies in Einklang mit der Grundrechtecharta, insbesondre Art 47 Abs. 2. Der Behörde sei auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen, da sie weder auf die im letzten Jahr erfolgten Integrationsschritte noch auf die lange Abwesenheit des Beschwerdeführers von Marokko eingegangen sei. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, so wäre er in der Lage gewesen, seine Integration im Bundesgebiet darzulegen. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.

10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Bescheid sowie die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.3.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat.

Im angefochtenen Bescheid des BFA werden Feststellungen auf Basis der Einvernahme im Asylverfahren, die am 20.03.2013 stattfand, getroffen. Gerade in der Frage des Schutzes des Privat- und Familienlebens kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Die Aussage der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass es keinen Hinweis auf die Notwendigkeit gegeben hätte, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert hat, auch ein entsprechender Nachweis wurde beigebracht. Dies findet keinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Auch die lange Abwesenheit des Beschwerdeführers von Marokko und der abgebrochene Kontakt zu seiner Familie wurden im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend gewürdigt.

Von diesen neu entstandenen Sachverhaltselementen war das BFA, durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme, nicht in Kenntnis und basiert daher der angefochtene Bescheid auf falschen Grundlagen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre er in der Lage gewesen, seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet darzulegen.

Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.

Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, wobei zumindest der aktive Versuch unternommen werden muss, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.

Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.