W211 2000685-1•BVwG W211 2000685-1
W211 2000685-1Federal Administrative CourtMay 2, 2014
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation
W211 2000685-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, staatenlos, vertreten durch Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXX,XXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und,
der bekämpfte Bescheid wird behoben.
2 B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatenloser, stellte am 18.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gab an aus Syrien zu sein und keine Papiere zu haben. Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ.
2. Bei ihrer Ersteinvernahme am 19.09.2013 führte die beschwerdeführende Partei ergänzend aus verheiratet zu sein. Sie habe als selbständiger Zahnarzt bis April 2012 in XXX und XXX und von April 2012 bis Februar 2013 im Flüchtlingslager XXX in XXX gearbeitet.
Ihre Frau sei mit den gemeinsamen Kindern vor ca. drei Monaten mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien ausgereist. Sie habe mit dem Schlepper vereinbart, dass ihre Frau und Kinder entweder nach Österreich oder nach Deutschland gebracht werden sollten. Sie wisse nicht, wo sich ihre Frau und Kinder im Moment aufhielten. Seit ihrer Ausreise habe sie nichts mehr von ihnen gehört.
Sie habe im April 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst und Syrien Ende August 2013 ohne Hilfe eines Schleppers zu Fuß über die Grenze in die Türkei verlassen. Von Istanbul aus sei sie auf der Ladefläche eines LKW versteckt über unbekannte Länder nach Wien gebracht worden.
Syrien habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil dort Krieg herrsche. Ihre Ordination sei vor ca. zwei Monaten in die Luft gesprengt worden. Sie habe davor alle Personen behandelt, ohne zu wissen, welchem Lager sie angehörten. Sie habe an keinen Demonstrationen teilgenommen und interessiere sich nicht sehr für Politik. Ihre Kinder aber haben seit Beginn des Krieges die Schule nicht mehr besuchen können und seien traumatisiert. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr im Krieg ums Leben zu kommen. In Syrien herrsche Chaos und Krieg.
3. Bei einer weiteren Einvernahme am 25.09.2013 wurden alternative Schreibweisen der Namen der Ehefrau und Kinder der beschwerdeführenden Partei angeführt. Sie gab weiter an, dass es nur eine Vermutung sei, dass diese in Deutschland seien.
4. Am 26.09.2013 stellte das Bundesasylamt in Hinblick auf die Ehefrau und Kinder der beschwerdeführenden Partei ein auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Informationsersuchen an Deutschland. Mit einem Schreiben einlangend am 27.09.2013 teilten die deutschen Behörden mit, dass sie keine Informationen über die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei hätten.
5. Bei der Einvernahme am 13.11.2013 verwies die beschwerdeführende Partei erneut auf den Krieg in Syrien und die schwierigen Lebensumstände dort aufgrund des Embargos. Es fehle in Syrien an allem. Außerdem sei sie als Arzt bei der Rettung tätig gewesen und werde deshalb von allen Seiten gesucht. Bei einer Rückkehr drohe ihr der Tod.
Sie habe über ihre Familie nichts Neues in Erfahrung bringen können, obwohl sie bei Neuankömmlingen Erkundigungen angestellt habe.
Vor der Revolution habe sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Nach der Revolution habe sich die Stimmung Palästinensern gegenüber geändert. Die Situation werde diesbezüglich immer schlimmer. Sie sei in Syrien nicht politisch aktiv oder in Haft gewesen. Sie werde auch nicht wegen ihrer Religion verfolgt. Es gebe zwar keine schriftlichen Beweise, sie wisse aber von Freunden aus dem Innenministerium, dass von dieser Seite nach ihr gesucht werde.
Das Verfahren betreffend die beschwerdeführende Partei wurde daraufhin zugelassen.
6. Am 14.12.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe eines Vertreters ein, mit welcher dieser auch darauf hinwies, dass sich die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei in Y.Y. aufhielten und beantragt werde, ein Familienverfahren zu führen.
7. Am 02.01.2014 langte ein Schreiben der italienischen Behörden ein, mit welchem diese der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmten.
8. Bei der Einvernahme am 07.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, nicht nach Italien zu wollen; sie und ihre Familie hoffen, in Österreich bleiben zu können.
9. Eine schriftliche Stellungnahme vom 13.01.2014 führte aus, dass eine Zuständigkeit Italiens angezweifelt werde. Außerdem befände sich die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in psychiatrischer Behandlung, weshalb aus humanitären Gründen das Verfahren in Österreich geführt werden solle. Hervorzuheben sei die vulnerable Situation der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei und die Traumatisierung der Kinder.
In einer handschriftlichen Eingabe gab die beschwerdeführende Partei außerdem an, dass ihre Frau und die Kinder in Italien grob und schlecht behandelt worden, und ihrer Frau die Fingerabdrücke unter Androhung von Gewalt abgenommen worden seien. Ihre Frau befände sich außerdem in einer instabilen psychischen Lage; sie habe sogar einen Suizidversuch unternommen. Die beschwerdeführende Partei habe im Internet recherchiert und Freunde befragt und herausgefunden, dass es Flüchtlingen in Italien sehr schlecht ginge. Sie selbst habe ihre Fingerabdrücke erst in Österreich abgegeben. Ihre Kinder gingen hier in die Schule, und die beschwerdeführende Partei bitte darum, dass sie und ihre Familie in Österreich bleiben können.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und erklärt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien zulässig ist.
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges sowie der Einvernahmen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Der Dublin-Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, und die Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat basierten auf ausreichend aktuellen Quellen. Die beschwerdeführende Partei habe nur vage Angaben zur Situation von Flüchtlingen in Italien erstattet, sodass sich daraus keine Hinweise auf eine drohende Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ergeben können. Und schließlich sei die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb dadurch hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei von keinem Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens ausgegangen werden könne.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass eine Zuständigkeit Italiens nicht vorliege. Die beschwerdeführende Partei habe den Namen und die Geburtsdaten ihrer Familienmitglieder von Anfang an bekannt gegeben. Trotzdem sei ihr auch von den österreichischen Behörden mitgeteilt worden, dass ihre Familie nicht in Österreich aufhältig sei. Ihre Angaben seien jedoch immer korrekt und richtig gewesen. Es wäre sachgerecht gewesen, die Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei und ihrer Ehefrau und Kinder in Österreich durchzuführen, insbesondere in Hinblick auf die schlechte Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien und auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand ihrer Frau.
Verfahrensstand betreffend die Ehefrau und der Kinder der beschwerdeführenden Partei:
12. Die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei stellten am 19.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer bezüglich der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in Italien (IT2...). Am 14.11.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Ehefrau und die Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei brachten rechtzeitig Beschwerden gegen diese Bescheide ein. Am 09.12.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Am 14.12.2013 stellten die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei mit Verweis auf die neu hervorgekommene Information über die Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei in Österreich Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren.
Mit Beschlüssen vom 02.05.2014 wurde den Anträgen stattgegeben, die Verfahren zu S6 439.036-1/2013/5E, S6 439.037-1/2013/5E und S6 439.038-1/2013/5E wiederaufgenommen und die Bescheide vom 14.11.2013 zu Zl XXX gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.
13. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei war vom 09.09. - 11.09.2013, vom 16.12.2013 - 07.01.2014 und vom 24.01. - 18.02.2014 in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufgenommen. Sie unternahm zumindest zwei Selbstmordversuche und befindet sich in regelmäßiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren wurde am 13.11.2013 zugelassen.
Am 14.12.2013 gab der Vertreter der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde bekannt, dass die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei in Österreich aufhältig seien. Daraufhin wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien initiiert, und Italien stimmte der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei am 02.01.2014 gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Italien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und erklärt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist.
1.2. Die Anträge auf internationalen Schutz der Ehefrau und der Kinder der beschwerdeführenden Partei wurden mit Bescheiden vom 14.11.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Außerdem wurden diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Die diesbezüglichen Beschwerden wurden am 09.12.2013 vom Asylgerichtshof gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Beschluss vom 02.05.2014 wurde den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren stattgegeben und die Bescheide vom 14.11.2013 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.
Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei befand sich dreimal in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, und zwar vom 09.09. - 11.09.2013, vom 16.12.2013 - 07.01.2014 und vom 24.01.2014 - 18.02.2014. Sie befindet sich außerdem in regelmäßiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Sie scheint zumindest zwei Suizidversuche unternommen zu haben.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
3.1.1. § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
3.1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
3.2.1. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis von insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahren ergangen. Außerdem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft geblieben, weshalb mit einer Behebung des Bescheids zur Führung eines Familienverfahrens und entsprechend zur Führung weiterer Ermittlungen vorgegangen werden muss.
3.2.2. In Hinblick auf die Anwesenheit der Ehefrau und der Kinder der beschwerdeführenden Partei in Österreich, deren Bescheide unter den GZ: XXX mit heutigem Datum vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls behoben wurden, ist mit diesen und der beschwerdeführenden Partei ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu führen.
3.2.3. In Hinblick auf den instabilen psychischen Status der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren aktuelle und fundierte medizinische Befunde zum psychischen Status der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei einzuholen haben.
Diese erscheinen insbesondere in Hinblick auf die aktuelle Berichtslage zu Italien wesentlich, da eine erhöhte Vulnerabilität der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in eventuelle Erwägungen bezüglich einer Zuständigkeit Italiens und einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei (und ihrer Familie) nach Italien miteinzubeziehen sein werden.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren gegen die Schweiz, Tarakhel/Switzerland, Nr. 29217/12, zu verweisen, in welchem im Februar 2014 eine Verhandlung vor der Großen Kammer stattgefunden hat, und in dessen Rahmen Aussagen zu Mängeln im italienischen Asyl- und Aufnahmewesen, sowie vermutlich auch zum Umgang mit vulnerablen Asylwerbern und Asylwerberinnen, zu erwarten sind. Es kann sich unter Umständen als sinnvoll herausstellen, auf das entsprechende Urteil des EGMR zu warten.
3.2.4. Schließlich wird das Wohl der Kinder der beschwerdeführenden Partei in die Erwägungen der Zuständigkeitsprüfung Einzug halten müssen.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht verweist abschließend auf die Empfehlung des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 20.12.2013 ("Syrian refugees: a neglected human rights crisis in Europe", Human Rights Comments - http://humanrightscomment.org), der dazu aufruft, von einer Überstellung unter der Dublin-Verordnung von syrischen Asylsuchenden in solche Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme bereits über die Maßen gefordert sind, abzusehen. Als solche Mitgliedstaaten werden Bulgarien, Griechenland, Italien und Malta angeführt. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im zweiten Verfahrensgang von einer Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrags ausgehen, so wird es diese Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, im Lichte dieser Empfehlung qualifiziert zu begründen haben.
3.2.6. Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren ein Familienverfahren zu führen und wurde außerdem der für die Art. 3 EMRK Prüfung entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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