BVwG G306 2005831-1

G306 2005831-1Federal Administrative CourtMay 2, 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Kassation, Parteiengehör, Zuständigkeit

Full text

BVwG G306 2005831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2005831.1.00

Spruch

G306 2005831-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Deutschland, rechtlich vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2014, Zl. 654927507-14101931, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.06.2013 vom Landeskriminalamt XXXX aufgrund Verdachtes des Verbrechens nach dem Suchmittelgesetz niederschriftlich einvernommen. Am 19.06.2013 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt und dieser in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der BF am XXXX, Zl.: XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, sowie Abs. 4 Ziffer 3 SMG und weiterer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13.11.2013 wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.02.2014 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen, sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich sozial nicht integriert. Der BF sei seit 09.02.2012 in Österreich polizeilich gemeldet. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt habe das Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigt. Das Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF könne man davon ausgehen, dass dieser sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen werde. Es müsse daher von einer gegenwärtigen aktuellen Gefahr ausgegangen werden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führt im Wesentlichen an, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum einen, aber auch zur Prognoseentscheidung im Hinblick auf die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes zum anderen vermissen lassen würde. Des Weiteren wäre wesentliche Umstände unrichtig festgestellt worden und sei die Entscheidungsgrundlage der belangten Behörde in wesentlichen Punkten unrichtig. Der BF würde seit einigen Jahren ununterbrochen in Österreich leben. Seine Lebensgefährtin sowie seine Familie würden in Österreich leben. Die belangte Behörde habe diese Umstände viel zu wenig berücksichtigt. Der BF sei bislang völlig unbescholten gewesen und wäre es völlig fraglich warum eigentlich ein Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre.

Der BF stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassungen eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes deutlich, jedenfalls auf maximal 5 Jahre herabzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Bescheid zu beheben war.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28 Abs. 3 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit Art 8 EMRK auseinandergesetzt hat. Der BF lebt seit dem Jahr 2011 in Österreich und ist seit 12.02.2012 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet. Laut Angaben des BF lebt auch die gesamte Familie sowie die Lebensgefährtin in Österreich und hat der BF im Heimatland keine lebenden Angehörigen. Zu Recht führt der BF in seiner Beschwerde auch an, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtig und aktenwidrig seien, diese führt an, dass der BF im Bundesgebiet keine Familie bzw. Bezugspersonen habe.

Das Vorverfahren zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX geführt. Diese hat den BF mit Schreiben vom 13.11.2013 zwar die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, der BF hat jedoch davon keinen Gebrauch gemacht. Der BF wurde zeitnahe von der JA XXXX zur JA XXXX verlegt. Die Zuständigkeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes ging mit 01.01.2014 von der Bezirkshauptmannschaft an das BFA über. Das BFA hätte neuerlich, vor Erlassung ihres Bescheides, dem BF ein Parteiengehör zur Beweisaufnahme einräumen müssen.

Da jedoch im gegenständlichen Verfahren insbesondere zu prüfenden Gesichtspunkte, zu denen in der Beschwerde auch die mangelnde Sachverhaltsfeststellung gerügt wurde, nicht vorgenommen wurde (seine Gefährlichkeit und die Intensität seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich), wird dies im fortgesetzten Verfahren notwendig sein und kann sich die belangte Behörde nicht auf die Beurteilung bloßer Rechtsfragen reduzieren.

Das bekämpfte Aufenthaltsverbot wurde auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegründet. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von höchstens zehn Jahren (u.a.) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid, sich nicht nur auf das Anführen der strafrechtlichen Verurteilung bzw. den dortigen Ausführen beschränken können, sondern wird darüber hinaus begründen müssen, vor allem was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, wie sie zur Prognoseentscheidung gelangte.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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