BVwG W193 1436578-1

W193 1436578-1Federal Administrative CourtApr 30, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W193 1436578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.1436578.1.00

Spruch

W193 1436578-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.06.2013, Zl. 12 11.626-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.08.2012 fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Zl. E1/28945/2012-Spa, statt, bei dem sich der Beschwerdeführer nicht verständlich machen konnte, weil er den Dialekt Multani (der Sprache Punjabi) sprach, für den kein Dolmetscher beigestellt werden konnte. Deshalb wurde die Aussage seiner Mutter ins Protokoll aufgenommen, die angab, aus XXXX zu stammen und vor ca. einer Woche Afghanistan mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Die Flucht sei von ihrem Mann organisiert und bezahlt worden. Sie sei von XXXX mit dem Auto nach XXXX gefahren und habe dann ein Flugzeug der Fluglinie XXXX bestiegen, das sie in ein unbekanntes Land gebracht habe. Danach seien sie mit verschiedenen Fahrzeugen und zwei Zugsfahrten durch ihr unbekannte Länder mit unterschiedlichen Übernachtungsmöglichkeiten am Ziel angelangt. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ein Talib ihre Tochter zur Ehe zwingen gewollt habe, was von ihrem Mann und ihr jedoch nicht gewollt worden sei. Ihr Sohn sei zuvor entführt worden und hätten sie ihn nur nach Bezahlung eines Geldbetrages freibekommen. Aus Angst um das Leben der Tochter und auch des Sohnes habe sie fliehen müssen.

Am 09.04.2013 fand eine Einvernahme im Asylverfahren im Bundesasylamt Graz statt, bei der der Beschwerdeführer angab, dass er vor acht Jahren von Moslems entführt und sehr stark geschlagen worden sei und nach einer Gefangenschaft von vier Tagen und der Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von USD 5.000,00 freigekommen sei. Bei der Entführung sei er bewusstlos geschlagen worden und sei, umringt von fünf oder sechs bewaffneten Leuten, erwacht. In Gefangenschaft seien auch weitere Kinder gewesen, die gezwungen gewesen seien, Kugeln der Waffen mit Schießpulver zu füllen. Er habe andauernd Angst gehabt. Diese Leute hätten auch seine Schwester bedroht. Seine Schwester sei verlobt mit einem jungen Mann aus der Verwandtschaft, dessen Verwandtschaft in XXXX lebe. Er habe bei der Flucht mitkommen wollen, sei aber auf den Weg verschwunden. Im Falle der Rückkehr fürchte er sich vor einer neuerlichen Entführung und Misshandlung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.06.2013, Zl. 12 11.626-BAG, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt III. die Ausreise ausgesprochen. Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin nachweislich am 04.07.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2013, welcher am 12.07.2013, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiezu unter Verweis auf relevante Auszüge der Länderberichte zur Situation der Sikhs in Afghanistan im Wesentlichen vor, dass er auf Grund der drohenden Zwangsverheiratung seiner Schwester samt Zwangskonvertierung zum Islam und auf Grund des Verfolgung wegen seiner Angehörigeneigenschaft zur ethnischen Minderheit der Sikhs und seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei und geflohen sei. Um sich der Verfolgung durch die Taliban zu entziehen, sei er in die Nähe des Gebetsortes der Sikhs gezogen, um durch die Anwesenheit anderer Hindus und Sikhs Schutz erlangen zu können. Um sich vor den Nachstellungen durch einen Talib zu schützen, habe sein Vater seine Schwester verlobt; trotzdem sei sie nicht in Ruhe gelassen worden. Sie sei sogar einmal für die Dauer von zwei Tagen entführt worden, was sie aus Angst vor Ehrverletzung ihrem Vater und ihrem Bruder nicht mitgeteilt habe. Die Flucht habe der Beschwerdeführer und seine Familie gemeinsam mit dem Verlobten der Tochter nach XXXX geführt, um von dort ins Ausland zu flüchten, was dem Verlobten wegen seines auffälligen Sikh-Aussehen jedoch nicht gelungen sei. Widersprüche hinsichtlich des Verbleibes ihrer Tochter würden dahingehend richtig gestellt, dass die Schwester sich für drei Monate vor der Ausreise bei ihren Eltern befunden habe und zwei bis drei Monate vor diesem Zeitraum bei ihrem Onkel mütterlicherseits in Helmand gewesen sei. Die Angehörigen der ethnischen Gruppe der Sikhs seien in der afghanischen Gesellschaft besonderer Verfolgung ausgesetzt. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz werde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auf Grund der unbeständigen politischen Situation und der Korruption im ganzen Land weiterhin problematisch und instabil sei. Dies spiegele sich auch in der Weigerung der afghanischen Botschaft, Heimreisezertifikate ohne Zustimmung der Betroffenen auszustellen, da nicht garantiert werden könne, dass die afghanischen Behörden und Sicherheitskräfte ausreichend Schutz für ihre Bürger bieten könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hinreichend substantiiert und in sich schlüssig, woraus sich die Wohlbegründetheit seiner Furcht ergebe. Es würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Telefax vom 23.07.2013 wurden ein Psychiatrischer Befund des Dr. Gerald Ressi, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 17.07.2013 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung leide, sowie eine Kopie einer Kursbesuchsbestätigung der ISOP GmbH, 8020 Graz, über den Besuch eines Kurses "Alphabetisierung Fortgeschritten" vom 27.06.2013 übermittelt.

Am 24.04.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer im traditionellen Sikh-Turban (Pagri) erschienen war. Er wirkte verängstigt und betroffen und gab an, selbst im Alter von 12 Jahren von den Taliban entführt worden zu sein, wobei er erst nach vier Tagen und der Zahlung von USD 5.000,00 durch seinen Vater auf Vermittlung eines Geistlichen freigekommen sei. Während der Entführung sei er mit Ketten gefesselt gewesen, sei geschlagen worden und sei mit weiteren Kindern eingesperrt gewesen. Er sei bedroht worden, zum Islam zu konvertieren und es sei im angekündigt worden, er müsse danach für die Entführer arbeiten. Nach der Entführung seiner Schwester hätte die muslimische Familie aus XXXX, die es auf seine Schwester abgesehen hätte, und dessen eines Familienmitglied Offizier gewesen sei, das Haus der Familie überfallen. Aus großer Angst vor einer weiteren Entführung und vor Übergriffen habe er das Haus nur selten verlassen; sei er dennoch hinaus gegangen, sei er beschimpft worden und mit Steinen, Eiern und Tomaten beworfen worden.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 28.04.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1. 1 Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2014 konnte der Beschwerdeführer seine XXXX XXXX vorlegen, aus der sich seine Identität, mithin sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit ergibt, welche somit festgestellt wird.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 28.04.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf, weshalb die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt wird.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2014 eingehend befragt, gab der Beschwerdeführer, welcher im Sikh-Turban erschienen war, nachvollziehbar und zweifelsfrei an, dass er wegen seines Religionsbekenntnisses Sikh, welches dem Hinduismus zugerechnet werden könne, nicht habe in Sicherheit leben können. Er führte aus, dass er selbst im Alter von 12 Jahren von den Taliban entführt worden sei, wobei er erst nach vier Tagen und der Zahlung von USD 5.000,00 durch seinen Vater auf Vermittlung eines Geistlichen freigekommen sei. Während der Entführung sei er mit Ketten gefesselt gewesen, sei geschlagen worden und sei mit weiteren Kindern eingesperrt gewesen. Er sei bedroht worden, zum Islam zu konvertieren und es sei im angekündigt worden, er müsse danach für die Entführer arbeiten. Nach der Entführung seiner Schwester hätte die muslimische Familie, die es auf seine Schwester abgesehen hätte, das Haus der Familie überfallen. Aus großer Angst vor einer weiteren Entführung und vor Übergriffen habe er das Haus nur selten verlassen; sei er dennoch hinaus gegangen, sei er beschimpft worden und mit Steinen, Eiern und Tomaten beworfen worden.

Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Konfession der Sikhs angehört, was ihn dem Risiko aussetzt, gesellschaftlicher Feindseligkeit und systematischen Belästigungen und Körperverletzungen im Ausmaß einer Verfolgung von privater Seite anheim zu fallen.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Verfolgung weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

1. 2 In Bezug auf die Situation der Angehörigen der Glaubensrichtung der Sikh in Afghanistan wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:

Nach Informationen des "Dachverbandes der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschalnd e.V.", die vom AIHRC-Büro inXXXXbestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkher aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher. Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Jänner 2012, Seite 17).

Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals gehänselt. Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand März 2013, Seite 10).

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstückes für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt (vgl. US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.05.2013, in:

Republik Österreich, Asylgerichtshof, Zur allgemeinen Lage in Afghanistan, Seite 15).

Gesellschaftliche Feindseligkeit und Belästigungen sind vorhanden. Hindus leiden weniger als Sikh, da sie weniger sichtbar sind. Nichtsdestotrotz werden Sikh im Allgemeinen "toleriert", wobei die meisten von ihnen erfolgreiche Geschäftsführer sind. Belästigungen, von Nachbarn zum Beispiel, sind nicht systematische, jedoch ist es schwierig für die Regierung, etwas dagegen zu unternehmen (UNHCR 17.12.2010, in: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Seite 62).

2. Rechtliche Beurteilung:

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer sich als Staatenloser außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 bezieht, enthält die folgenden fünf ("Einschluss"-)Elemente:

wohlbegründete Furcht

Verfolgung

Vorliegen eines oder mehrerer Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung)

Aufenthalt außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte

Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 50 und RZ 76).

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle (vgl. VwGH 28.05.2009, Zl. 2008/10/1031).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

2. 3 Die Genfer Füchtlingskonvention unterscheidet zwischen Konventionsgrund und Verfolgungshandlung. Die Konventionsgründe sind nur dann beachtlich, wenn eine Verfolgungshandlung vorliegt oder zu befürchten ist; mit anderen Worten: sowohl Verfolgungshandlung als auch Konventionsgrund müssen vorliegen, um eine Asylgewährung in Betracht ziehen zu können. Dem Begriff Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent. Der Gemeinsame Standpunkt spricht von "hinreichend gravierend": die geschehenen oder befürchteten Ereignisse stellen eine gravierende Verletzung der Menschenrechte, z. B. (...) des Rechts auf körperliche Unversehrtheit dar, oder sie erlauben es bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Person eindeutig nicht, weiterhin in ihrem Herkunftsland zu leben (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage 2012, § 3, K 53).

Zu prüfen ist nunmehr, ob die Übergriffe auf den Beschwerdeführer den Grad einer Verfolgung erreicht haben, mithin "hinreichend gravierend" erscheinen.

Stellt das Ausmaß der Folgen des Beworfenwerdens mit Tomaten und Eiern wohl noch eine bloße Belästigung dar, so birgt das Werfen von Steinen gegen eine Person demgegenüber das Risiko einer verschiedengradigen Körperverletzung in sich und übersteigt somit das Maß einer bloßen Belästigung oder Schikane deutlich. Er liegt innerhalb der normalen Lebenserfahrung, das durch das Auftreffen eines Steines auf die menschliche Körperoberfläche die körperliche Unversehrtheit verletzt wird.

In Zusammenschau mit der bereits einmal erfolgten, wenn auch in der Vergangenheit liegenden, Entführung und dem Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers durch eine den Taliban nahestehende muslimische Familie, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei das Bild eine andauernden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers.

Wie gezeigt, konnte der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Falle unzweifelhaft darlegen, dass ihm im Herkunftsland eine Verfolgung droht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2. 5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob das Bewerfenwerden mit Steinen, wenn das eigene Haus verlassen wird, eine asylrelevante Verfolgung darstellt.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur sowie Literatur (vgl. u.a. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, mwH, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage 2012,) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.