W157 1424459-1•BVwG W157 1424459-1
W157 1424459-1Federal Administrative CourtApr 30, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit
W157 1424459-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2012, AZ 11 07.592-BAG, nach mündlicher Verhandlung am 16.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005.
Am 21.07.2011 fand vor einem Organ der Bundespolizei, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören, Moslem/Sunnit zu sein sowie verheiratet zu sein. Er habe seine Heimat ungefähr vor eineinhalb Jahren mit einem PKW ohne Reisepass illegal verlassen. Seine Reise nach Österreich habe von Jänner 2010 bis zum 19.07.2011 gedauert. Er sei teilweise schlepperunterstützt, teilweise selbständig über Pakistan, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich gelangt. Die Reise habe ungefähr 6000 US-Dollar gekostet. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er eine Koranschule besucht habe und im Jahr 2008 von seinem Lehrer zu den Taliban gebracht worden sei. Danach habe er eineinhalb Jahre bei den Taliban bleiben müssen. Er habe in dieser Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und sein Vater habe nicht gewusst wo er aufhältig gewesen sei. Die Taliban hätten ihn mit ihren Aussagen und Handlungen stark beeinflusst. Als er dann in sein Dorf zurückgekommen sei habe ihn sein Vater durch seine Brüder fesseln lassen. Sein Vater sei mit seinem Weggehen von den Taliban nicht einverstanden gewesen. Da der BF nicht mehr dem Willen seines Vaters entsprochen habe, habe dieser gemeint, dass der BF das Land verlassen solle und habe ihm seine Reise organisiert. Auf die Frage, was der BF bei seiner Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab er an, dass er befürchtete wieder zu den Taliban zurück zu müssen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA), Außenstelle St. Georgen im Attergau, am 25.07.2011 gab der BF an, dass seine Aussagen im Rahmen der Erstbefragung korrekt seien. Er sei verheiratet und habe eine Tochter, seine Familie lebe in Afghanistan. Er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule besucht und weitere fünf Jahre eine Koranschule. Diese habe bis zum Winter 2008 gedauert. Zwischen dem Winter 2008 und seiner Ausreise aus Afghanistan habe er mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Vater habe ihn versorgt, seine Gattin lebe nun bei seinen Eltern in Afghanistan und würde dort versorgt. Neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Lehrer ihn überredet habe die Koranschule zu besuchen um sich von ihm belehren zu lassen. Nach einigen Jahren, als er psychisch so weit gewesen sei dass er nicht mehr leben habe wollen, habe sein Lehrer ihn für drei Monate in die Provinz Khost geschickt, dort erhielt er ein Training. Nach drei Monaten Training habe er in der Ortschaft XXXX in der Provinz Nangarhar eine Militärausbildung erhalten. Nach weiteren Ausbildungen habe er an der Front kämpfen müssen. Die ganze Zeit über sei sein Vater auf der Suche nach ihm gewesen, bis er ihn schließlich gefunden und ihm gesagt habe, dass er ihn sofort enterben würde, wenn sich der BF einer Gruppierung der Taliban anschließe. Daraufhin hätten sein Vater und sein Bruder ihn einen Monat zu Hause versteckt und ihm nicht erlaubt das Haus zu verlassen. Es seien dann einige Zeit später Mudschaheddin zu seinem Vater gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe Angst um das Leben des BF gehabt. Deshalb habe er einen Schlepper organisiert, der den BF aus Afghanistan weggebracht habe. Zu den Zeiträumen befragt gab der BF an, er sei von 1995 weg dreizehn Jahre in der Koranschule gewesen, danach drei Monate bei einem Training in Khost. Auf die konkrete Frage, welche Zeit er im Trainingslager in Khost und in anderen Trainingslagern verbracht habe, gab der BF an, er habe insgesamt acht Monate in Trainingslagern verbracht, insgesamt habe die Ausbildung zwölf Monate gedauert. Im März 2008 sei er dann nach Hause zurückgekehrt, nachdem er gebeten habe, seinen Vater sehen zu dürfen. Sein Vater habe ihm nämlich eine Nachricht geschickt, dass er ihn enterben wolle. Er sei dann einen Monat von seinem Vater versteckt worden und dann über einen Schlepper ausgereist. Auf die Frage, ob der BF bedroht worden sei gab er an, er sei nie bedroht worden aber ihr Führer hätte Anweisungen gegeben, Leute von der Regierung zu entführen. Sollten sie diesen Anordnungen wiedersprechen, würden sie als Ungläubige sterben und niemand würde sich um ihre Leichen kümmern. Auf den Vorhalt, dass sein Vorbringen sich nicht mit den Ausführungen in der Erstbefragung decke, gab der BF an, das wisse er, ihm sei gesagt worden er könne diese Angaben nun in der Einvernahme richtigstellen. Auf die Frage, warum sein Vater die Entwicklung nicht unterbunden hätte, gab der BF an, sein Vater habe das nicht vorhersehen können. Er habe die ersten 10 Jahre in der Koranschule einen guten Lehrer gehabt und nicht die Mudschaheddin, die versucht hätten, ihnen ihre Botschaften in versteckter Form einzutrichtern. Der BF bot an, eine Tazkira aus Afghanistan schicken zu lassen. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab der BF an, dass diese Leute ihn umbringen oder ihn zwingen würden, ein Selbstmordattentat auszuüben. Er habe während seiner Zeit in der Ausbildung einen Schwur ablegen müssen, dass er niemals seine Heimat verlassen und für seine Heimat sterben würde. Näher zu seinem Vorbringen befragt gab der BF an, dass er nach Hause zurückkehren habe dürfen, nachdem sein Vater ihm einen Brief geschrieben habe, in dem er ihm die Enterbung angekündigt habe. Sein Vater habe Bekannte und Freunde, die ihn unterstützen würden. Diese hätten seinem Vater geholfen ihn zu finden und hätten bei den Mudschaheddin erreicht, dass er nach Hause entlassen wurde. Konkret handle es sich bei diesen Freunden um zwei normale Menschen, die auch mit den Taliban zusammen arbeiten würden. Ohne die Hilfe dieser Bekannten hätte sein Vater nie erreicht dass er, der BF, nach Hause zurückkehren hätte können. Auf die Frage wie alt seine Tochter sei, gab der BF an, sie sei im Juli 2010 geboren. Er habe die Geburt seiner Tochter nicht miterlebt, da er bereits in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass der BF angegeben hätte, im April 2008 aus Afghanistan ausgereist zu sein, nun aber angebe, dass er eine einjährige Tochter habe, die daher im November 2009 gezeugt werden habe müssen, er also im November 2009 noch zu Hause gewesen sein müsste, gab der BF an, er sei im November oder Dezember 2009 von der Front nach Hause zurückgekehrt, dann noch einen Monat zu Hause gewesen und schließlich ausgereist.
Bei einer neuerlichen Befragung durch das BFA in Graz am 11.01.2012 gab der BF zuerst an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte. Er legte als Beweismittel eine Tazkira vor. Auf die Frage wann er seine Heimatadresse verlassen habe, gab der BF an, dass sei im Jänner 2010 gewesen. Seine Tochter sei im neunten Monat 2010 auf die Welt gekommen. Er habe im März 2006 geheiratet danach habe er weiterhin die Koranschule besucht. Vor seiner Ausreise habe er nicht mehr studiert, er habe ca. eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise mit den Taliban zusammen gearbeitet. Auf den Vorhalt, dass er im Juli 2011 vor der Behörde angegeben habe, eine insgesamt zwölfmonatige Militärausbildung gemacht zu haben, gab der BF an, er habe drei Monate lang ein Waffentraining mit den Taliban gehabt. Diese Ausbildung habe in Khost stattgefunden, nach diesen drei Monaten habe er sich die Tazkira besorgt und die Taliban hätten ihn nach XXXX geschickt. Dort sowie im Ort XXXX sei er im Einsatz gewesen, insgesamt sei er eineinhalb Jahre lang in den Provinzen Khost und Nangarhar im Einsatz gewesen. Seine Aufgabe sei gewesen, Drohbriefe an bestimmte Personen zu übergeben und Informationsblätter der Taliban zu verteilen. Er habe auch als Erntehelfer gearbeitet. Einmal habe er an einer bewaffneten Auseinandersetzung der Taliban in einem großen Garten in XXXX im August oder September 2008 teilgenommen, bei der sechs Taliban getötet worden seien, aus Notwehr hätten sie geschossen. Er habe bei dieser Schießerei zwei Leute getroffen, wobei eine Person verletzt und die andere getötet worden sei. Die Gegner seien Leute gewesen, die mit den ausländischen Truppen zusammengearbeitet hätten. Befragt zu seinem Grund für das Verlassen der Taliban im Jänner 2010 gab der BF an, sein Vater habe sein weiteres Tätigwerden für die Taliban abgelehnt. Die Verwandten des von ihm im Zuge der Schießerei Getöteten hätten ihn verfolgt. Auf die Frage, wie lange Zeit er nach dem Schusswechsel noch in Afghanistan aufhältig gewesen sei, gab der BF an, dass er ca. noch ein Jahr in Afghanistan bei den Taliban gewesen sei. Auf die Frage, was er konkret bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der BF an, er habe Angst, dass die Taliban oder die Verwandten des von ihm Getöteten ihn töten würden. Solange er bei den Taliban gewesen sei, hätten diese ihn geschützt. Auf die Frage, ob er mit seiner Familie nicht in Kabul leben könne gab der BF an, die Taliban würden ihn auch in Kabul finden. Auf den Vorhalt, dass sein Vater ihn zuerst unter Druck gesetzt habe die Koranschule zu besuchen, ihn dann allerdings gezwungen haben soll, die Taliban zu verlassen, gab der BF an, dass sein Vater nicht gewusst habe, dass die Taliban so schlimm sind. Sein Vater habe gedacht, das sei eine normale Schule.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 24.01.2012, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Er habe den Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Vor allem bei den Zeitangaben über seine Ausbildung sowie seinen Einsatz bei den Taliban seien in den Einvernahmen Widersprüche aufgetreten. Auch habe er seine Aussage im Zuge der Einvernahmen dahingehend gesteigert, dass er erst im Jänner 2012 angegeben habe, einen Menschen getötet zu haben und daher möglicherweise von den Angehörigen dieses Getöteten verfolgt zu werden. Auch bei der Schilderung des angeblichen Vorfalles mit Todesfolge, der Schießerei im Garten, habe der BF sich in Widersprüche verstrickt.
3. Mit dem am 08.02.2012 beim BFA eingebrachten und mit 03.02.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde Ermittlungsschritte unterlassen habe, die die Richtigkeit des Vorbringens des BF bestätigt hätten. Die belangte Behörde habe ihre Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend begründet. Auch die Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul würden völlig übergehen, dass der BF in Kabul keinen sozialen Anknüpfungspunkt und verwandtschaftliche Unterstützungsstrukturen vorfinden würde. Eine Beschwerdeergänzung wurde angekündigt, ist im Akt jedoch nicht vorhanden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 13.02.2012 beim Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) eingetroffen.
4. Das BVwG führte am 16.04.2014 unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des BF sowie seine Lebensumstände in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert.
5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, u.a. beinhaltend die behördlichen Niederschriften sowie die dem BFA vorgelegten Beweismittel,
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.04.2014,
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation von September 2013 und vom 28.01.2014, Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013, Richtlinien des UNHCR, UNAMA-Midyear Report von Juli 2013, ANSO Quarterly Report vom Juni 2012 und von April 2013, Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, seine Familie lebt in Afghanistan in der Provinz Nangarhar. Er hat alle fünf bis sechs Monate via Internet Kontakt zu seinem Bruder.
Der BF lebt derzeit in Kärnten und spricht schon etwas Deutsch. Er möchte den Führerschein machen und Elektriker werden.
Der BF wurde von seinem Lehrer in der Koranschule zu den Taliban gebracht. Er wurde bei den Taliban insgesamt eineinhalb bis zwei Jahre, u.a. für Selbstmordattentate, ausgebildet und hat als Erntehelfer gearbeitet sowie Almosen gesammelt. Im Zuge einer bewaffneten Auseinandersetzung im Distrikt XXXX wurden Personen getötet und der BF in Folge als Täter beschuldigt. Er blieb nach dem Vorfall noch bei den Taliban, die ihn vor der Rache der Verwandten des Getöteten beschützten. Auf Veranlassung des Vaters des BF hat der BF schließlich die Taliban verlassen und wollte danach aus Eigenem nicht mehr zu den Taliban zurück. Aus Angst, von den Taliban aus Rache, dass er nicht mehr bei ihnen mitarbeitet, getötet zu werden, sowie aus Angst vor den Verwandten der getöteten Person, hat der BF Afghanistan im Dezember 2009 verlassen.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die
Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und
Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013).
Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013).
Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013).
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der
bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen glaubhaften Angaben des BF, den vorgelegten Dokumenten und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Was die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
Das Vorbringen des BF ist in den behördlichen Einvernahmen sowie in den vor dem BVwG gemachten Aussagen im Wesentlichen gleichlautend. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Er versuchte während der Befragung durch aktive Teilnahme eventuelle Missverständnisse von sich aus aufzuklären und konnte auf jede Frage so detailreich und rasch antworten, dass sich als Gesamteindruck ergeben hat, dass der BF das von ihm Erzählte auch tatsächlich selbst erlebt hat. Der Beweiswürdigung des BFA betreffend die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF aufgrund der "vagen Schilderung des Sachverhalts" (vgl. AS 186) kann daher nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der BF auch in der Beschwerdeverhandlung gewisse Schwierigkeiten hatte, sich an die genauen zeitlichen Abläufe seiner fluchtauslösenden Erlebnisse in Afghanistan zu erinnern, ändert - entgegen der Auffassung des BFA - an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben nichts, sondern liegt der Grund dafür offensichtlich in der persönlich und/oder kulturell bedingten unpräzisen zeitlichen Wahrnehmung des BF sowie darin, dass er zwischen afghanischer und europäischer (christlicher) Zeitrechnung abzugleichen versucht.
Ungenaue Angaben bzw. Widersprüche in den im Verwaltungsakt ersichtlichen Einvernahmeprotokollen, auf die das BFA sich in seiner Bescheidbegründung gestützt hat, konnten vertiefend erläutert bzw. geklärt werden. ZB. wurde in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Vater des BF zwar mit dessen Besuch der Koranschule einverstanden gewesen war, jedoch nicht damit, dass der BF bei den Taliban ausgebildet wurde (vgl. S. 3f der Verhandlungsniederschrift):
VR: Wie lange waren Sie in der Koranschule, wann haben Sie begonnen und wann haben Sie da aufgehört?
BF: Ich war ca. 6 oder 7 Jahre alt, als mein Vater mich in die Koranschule geschickt hat. Ich habe diese Schule ca. 12-13 Jahre lang besucht.
(...)
VR: Im Akt habe ich gelesen, dass Ihr Lehrer dann wollte, dass Sie für die Taliban arbeiten. Wie genau ist dieser Übergang von der Schule zu den Taliban passiert?
BF: Ich hatte in dieser Koranschule einen Lehrer namens XXXX. Ich war 10 Jahre lang sein Schüler. Nach seinem Tod kam ein neuer Lehrer, sein Name war XXXX. Das war zum Zeitpunkt der Mujaheddin. Er hat uns 3 Jahre lang unterrichtet. Er hat sehr viel über Jihad gesprochen (...)
(...)
VR: Hat Ihr Vater gewusst, dass dieser neue Lehrer in der Koranschule talibanfreundlich war?
BF: Nein, mein Vater wusste das nicht.
VR: Wäre Ihr Vater einverstanden gewesen, dass Sie von den Taliban ausgebildet werden, wenn er das gewusst hätte?
BF: Niemals, welcher Vater möchte schon, dass sein junger Sohn die Familie zurücklässt und in den Tod zieht.
Ebenso wurde geklärt, warum der BF nach dem Vorfall in XXXX, bei der eine Person getötet und er als derjenige, der den tödlichen Schuss abgegeben hatte, beschuldigt wurde, noch mehrere Monate in Afghanistan verbracht hat. Dies war ihm möglich, da er zuerst noch von den Taliban geschützt wurde und danach im Hause seines Vaters versteckt war (vgl. AS 63 und S. 5 der Verhandlungsniederschrift):
VR: Wie lange haben Sie insgesamt incl. der dreimonatigen Ausbildung zusammen mit den Taliban verbracht?
BF: Ich glaube dass das ganze insgesamt ca. 1 1/2 - 2 Jahre gedauert hat.
VR: Wie lange sind Sie danach noch in Afghanistan geblieben?
BF: Die 2 Freunde von meinem Vater haben irgendwo bei den Taliban meinen Namen erwähnt, sie haben gesagt, dass mein Vater mich nur einmal sehen wollte und dass mein Vater den Wunsch hätte, dass ich nur einmal nach Hause gehe. Zu Hause hat mich mein Vater mit Ketten gefesselt. Ich bin ca. 1 Monat lang zu Hause gewesen. Das war eine sehr schwierige Zeit für mich, ich musste wieder in die Normalität zurückkehren. Auf meinen Nerven lastete großer Druck. Es hat gedauert bis ich mich beruhigt hatte und wieder klar denken konnte
(...)
VR: Haben die Taliban Sie in der Zeit gesucht, als Sie zu Hause bei Ihrem Vater waren?
BF: Ganz bestimmt. Die Taliban hatten sehr viel Macht. Sie wären sehr wohl in der Lage mich auch mit Zwang wieder mitzunehmen und für weitere Kämpfe einzusetzen.
Der vom BFA (wohl irrtümlich) in der Beweiswürdigung (statt der rechtlichen Beurteilung) getätigten Schlussfolgerung, dass die aktive Zugehörigkeit des BF zu den Taliban und seine Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung einen Asylausschlussgrund darstelle, ist schon deswegen nicht zu folgen, weil der BF mehrmals glaubhaft dargestellt hat, dass er bei den Taliban keine Führungs- oder Entscheidungsfunktion ausgeübt habe, sondern seine Tätigkeit auf niedrige Arbeiten wie die Hilfe bei der Ernte oder das Sammeln von Almosen beschränkt war sowie dass er sich den Taliban nicht freiwillig angeschlossen hat, sondern er auf Veranlassung seines Lehrers in ein Taliban-Trainingscamp an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden war (vgl. AS 33 und S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "...Dann band er unsere Augen zu und brachte uns an einen anderen Ort, das war ein Ort, an dem Kämpfer vorbereitet wurden. Wir haben dort eine 3-monatige Ausbildung erhalten...")
Insgesamt wurde vom BF glaubhaft vermittelt, dass er über einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren bei den Taliban für niedrige Tätigkeiten gearbeitet hat und schließlich zuerst auf Wunsch seines Vaters, dann aber auch auf eigenen Wunsch davon abgelassen hat. Dass die Taliban jene Personen, die sich ihnen widersetzen - was der BF bereits durch die Rückkehr zu seinem Vater im Jahr 2009 ohne anschließende neuerliche Rückkehr und
Mitarbeit bei den Taliban getan hat - verfolgen, ist amtsbekannt und wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "...Die Taliban führen eine Namensliste, dass sind die Namen jener Person, die sich in irgendeiner Form den Taliban widersetzt haben. Die Taliban verfolgen diese Personen, bis sie diese finden und für ihre Tat bestrafen...").
2.3. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Zu A) Asylgewährung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.2. Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass dem BF in seinem Herkunftsland Verfolgung durch die Taliban droht, da er sich ihnen - aus Sicht der Taliban - widersetzt hat.
Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Taliban ihren Einfluss in der Provinz Nangarhar in den letzten Monaten verstärken konnten und dort die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet wurden (vgl. oben S. 8 sowie im Detail den ANSO Quarterly Report, April 2013). Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der besonders instabilen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar eher theoretischer Natur. Aus dem Umstand, dass die Familie des BF nach wie vor in seiner Heimatprovinz Nangarhar lebt, lässt sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der BF bei einer Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, als nicht auszuschließen ist, dass dessen Anwesenheit neuerlich durch Informanten der Taliban an diese herangetragen würde. Es ergeben sich daher gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban. Darauf, dass es dem BF selbst gegenüber bisher zu keiner direkten Bedrohung durch die Taliban gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. VwGH 28.03.1996, ZI. 95/20/0027; 12.09.1996, ZI. 95/20/0274; 11.11.1998, ZI. 98/01/0274). Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben:
Da der BF seine Mitarbeit bei den Taliban, die er überdies nicht freiwillig begonnen hatte, abgebrochen hat, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass der BF kein Sympathisant der Taliban (mehr) ist. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des BF in der dem BF zugeschriebenen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region zu entziehen, besteht für den BF nicht. Er hat sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise aus Afghanistan (abgesehen von seiner Zeit der Tätigkeit für die Taliban) in der Provinz Nangarhar verbracht und dort bei seinem Vater gelebt ohne selbst Geld zu verdienen. Insofern ist dem BF eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich ohne familiäres Netz ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen verschaffen könnte.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Aussage zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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