W118 1414624-1•BVwG W118 1414624-1
W118 1414624-1Federal Administrative CourtApr 30, 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, subsidiärer Schutz
W118 1414624-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. 10 02.137-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.04.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 08.03.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen, habe dort aber keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Deshalb sei er öfters von der Polizei angehalten worden und habe Strafe bezahlen müssen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Stiefvater gehabt und sich aus diesem Grund entschlossen, nach Europa zu kommen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.03.2010 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinem Fluchtweg und zu seiner Person und brachte insbesondere vor, dass er sich in Laufe seines Lebens nur für sieben Monate in Afghanistan aufgehalten habe. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es von seiner Volljährigkeit ausgehe und eine Altersfeststellung durchgeführt werde.
Nach Durchführung von körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 24.03.2010 bzw. 26.03.2010 wurde in dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung vom 02.04.2010 unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 08.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer das forensische Gutachten zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Befragt nach den Angehörigen, die seinen Angaben zufolge im Jahr 2006 oder 2007 mit ihm aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich dabei um seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester gehandelt, wobei zwei der genannten Geschwister lediglich Halbgeschwister seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei später in Afghanistan verstorben. Seine Familie lebe nun mit dem Stiefvater in XXXX, die Grundstücke der Familie würden sich aber in der Provinz XXXX befinden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, der Stiefvater sei der Bruder seines Vaters und schon im Iran sehr böse zu ihnen ("uns") gewesen. Er habe sie unterdrückt, wo er nur gekonnt habe. Im Iran sei es noch auszuhalten gewesen, nach der Rückkehr nach Afghanistan habe er aber auch die Grundstücke haben wollen, die ihnen vom Vater vererbt worden seien. Auch mit dem Großonkel hätten sie wegen der Grundstücke Probleme gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem daher die Ausreise aus Afghanistan empfohlen. Sie habe befürchtet, dass der Stiefvater ihnen ("uns") wegen der Grundstücke etwas antun könnte. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers seien mit falschen Dokumenten zum Militär gegangen bzw. "irgendwohin verschwunden".
Im Falle einer Rückkehr nach XXXX drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung durch seinen Onkel. Er habe seinem Onkel gesagt, dieser könne die Grundstücke für sich haben, damit Ruhe wäre, aber der Großonkel habe sogar den Sohn seiner Schwester wegen eines Grundstückstreits umgebracht. Auch bei einem Verzicht des Beschwerdeführers auf sein Erbrecht würde man sagen, dass "er" die Grundstücke mit Gewalt an sich gebracht habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Begründung stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und wertete dessen Angaben im Übrigen als "schlüssig und somit glaubhaft". Die vorgebrachten "Differenzen" mit dem Stiefvater würden aber keine Verfolgungshandlung darstellen und seien somit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass solche Übergriffe seitens des Staates geduldet würden oder dass er, hätte er sich an diese gewandt, keinen Schutz erhalten hätte. Darüber hinaus erreiche das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die für Asylgewährung erforderliche Intensität.
Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 8 AsylG 2005 sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde festgestellt worden, daher habe subsidiärer Schutz nicht gewährt werden können, zumal auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage nicht vorliegen würden und aus der sonstigen allgemeinen Lage bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden könne.
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Die beschwerdeführende Partei wies insbesondere darauf hin, dass aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten eindeutig hervorgehe, dass es in Afghanistan zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und einer Ausweitung des bewaffneten Konflikts gekommen sei. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, würden auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer stoßen, die in ihren Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren würden, da ihnen das notwendige familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden.
Mit Schreiben vom 03.08.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Ergänzung der Beschwerde", in der er festhielt, dass das Bundesasylamt ihm geglaubt habe, dass sein Stiefvater ihm etwas antun könnte. Dies würde im Falle einer Rückkehr sicher passieren. Der Beschwerdeführer habe in XXXX niemanden, bei dem er Unterschlupf finden könnte, wäre daher ganz auf sich alleine gestellt und sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm die Sicherheitskräfte ausreichenden Schutz vor seinem Stiefvater bieten könnten.
Mittels Schreiben vom 14.02.2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen psychischen Zustand um baldige Erledigung der Rechtssache.
Mit einem mit 05.08.2011 datierten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere "Ergänzung der Beschwerde", in der er insbesondere Fotos vorlegte, die seinen Bruder in Militäruniform zeigen würden. Dieser sei aufgrund der Probleme mit dem Stiefvater in die Armee eingetreten.
In der von rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme vom 07.11.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 08.11.2011, zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten.
Die beschwerdeführende Partei verwies in dem Schreiben auf aktuelle Länderberichte und die sich daraus ergebende schlechte Sicherheits- und prekäre Versorgungslage in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 08.03.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen und hat sich in seinem gesamten Leben nur für wenige Monate in Afghanistan aufgehalten. Er hat den Iran aufgrund von Problemen im Zuge seines dortigen unrechtmäßigen Aufenthaltes verlassen und ist nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er bei seinem Stiefvater in XXXX gelebt hat. Von dort ist er aufgrund einer Bedrohung durch seinen Stiefvater - unter anderem im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend familiären Grundbesitz in der Provinz XXXX - wieder zurück in den Iran und in der Folge nach Österreich gereist.
Der leibliche Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Neben den bei seinem Stiefvater lebenden Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird unter Heranziehung der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte Folgendes festgestellt:
Als vordringliche Probleme, mit denen sich Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Oktober 2009)
Die Rückkehr an Orte, die weder den Herkunfts- noch einen ehemaligen Wohnort darstellen, kann afghanische Staatsangehörige unüberwindbaren Schwierigkeiten aussetzen, nicht nur in Bezug auf den Erhalt oder den Wiederaufbau der Existenzgrundlage, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Juli 2009)
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnte im Lichte des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 02.04.2010 mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der oben angeführten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 04.06.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat (vgl. beispielsweise die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Bericht vom 04.06.2013 zur Situation von Rückkehrern: "Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.").
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua; vgl. auch VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088).
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Der Beschwerdeführer hat nahezu sein gesamtes Leben außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht und verfügt außer den bei seinem Stiefvater lebenden Verwandten über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Zu diesen Verwandten kann er allerdings nicht zurückkehren, zumal er bei seinem Stiefvater - wie vom Bundesasylamt mit der Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Ergebnis festgestellt wurde - eine drohende Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte.
Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sohin, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist (vgl. VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in XXXX schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in XXXX aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in XXXX ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in XXXX allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12).").
Auf die weitere Rechtsprechung des VfGH aus der jüngeren Vergangenheit ist zu verweisen (vgl. etwa VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 13.9.2012, U 370/2012; VfGH 13.9.2012, U 1513/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012; VfGH 6.6.2013, U 2666/2012).
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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