BVwG W113 1411779-1

W113 1411779-1Federal Administrative CourtApr 30, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W113 1411779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1411779.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.2.2010, Zl. 09 15.576-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 15.12.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer sei Usbeke und Sunnit und habe den Beruf des Schneiders in seinem Heimatland ausgeübt.

Als Fluchtgrund gab er an, er sei in seiner Provinz XXXX als Wahlhelfer beim Wahlkomitee tätig gewesen. Er habe dort für das Recht der Menschen gekämpft, weil die meisten dort Analphabeten wären. Daraufhin sei er verfolgt worden und hätte er fliehen müssen. Seine Frau und seine beiden Kinder habe er zurücklassen müssen, er wisse nicht, wo sich diese jetzt aufhalten würden.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe keine Schule besuchen können, aber privat ein wenig lesen und schreiben gelernt. Mit etwa zehn Jahren habe er die Schneiderlehre begonnen und danach selbstständig als Schneider gearbeitet. Die Wahlen, bei denen er geholfen habe, während manipuliert worden. Es wären Leute bei der Wahlurne gestanden und hätten die Wähler beeinflusst. Er habe diese Leute dann aus dem Wahllokal geworfen. In den Tagen darauf seien diese Leute hinter ihm her gewesen und hätten ihn umbringen wollen.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Es hätten sich insbesondere in Bezug auf die Datumsangaben erhebliche Widersprüche im Vorbringen ergeben. Dem Beschwerdeführer sei aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da wahrscheinlich sei, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Dies aufgrund der Tatsache, dass er Usbeke sei sowie aus politischen Gründen verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen stets die Wahrheit gesagt, man könne ihm nicht vorwerfen, dass er keine exakten Datumsangaben gemacht habe. Aufgrund der Unterschiede zwischen der afghanischen und der gregorianischen Zeitrechnung wäre es besonders schwierig exakte Angaben zu machen.

4. Mit Schreiben vom 10.12.2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters beim (damaligen) Asylgerichtshof. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Am 2.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Befragungen wurden insbesondere die Fluchtgründe sowie die Lebensumstände der Ehefrau des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu XXXX, deren Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsland.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144).

Zu A.)

Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese ist auch nicht uneinheitlich.

Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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