BVwG W107 1426819-1

W107 1426819-1Federal Administrative CourtApr 30, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W107 1426819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W107.1426819.1.00

Spruch

W107 1426819-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zahl: 11 13.606-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) wurde im Zug (ICE 22) am 10.11.2011 in Passau/Deutschland nach der Einreise aus Österreich aufgegriffen und nach Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion München/Freyung vom selben Tag am 11.11.2011 nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schärding am 11.11.2011, gab der BF an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX in XXXX/Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er brachte vor, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Er sei ledig und seine Muttersprache sei Dari/Farsi. Der BF habe seit seiner Kindheit im Iran gelebt. Auch seine Mutter sowie seine drei Halbgeschwister würden im Iran leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er im Iran nicht die Schule besuchen oder arbeiten gehen habe können. Er habe sich dort illegal aufgehalten, besitze keinerlei Dokumente und habe deswegen Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Nach Afghanistan könne er wegen des Krieges und der unsicheren Lage nicht zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr dorthin müsse er um sein Leben fürchten.

3. Im Rahmen niederschriftlicher Einvernahmen des Bundesasylamtes vom 16.11.2011 und 22.03.2012 korrigierte der BF das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum und gab an, erinnerungsgemäß nach afghanischem Kalender am XXXX (entspricht dem XXXX) geboren worden zu sein. Afghanistan habe er bereits im Alter von 2 oder 3 Jahren in Richtung Iran verlassen. Sein Vater habe zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gelebt. Bis zu seiner Flucht habe er im Iran gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Großmutter gelebt. Zunächst hätten sie in einem Vorort von XXXX, anschließend, nach neuerlicher Heirat seiner Mutter, in XXXX gewohnt. Sein Stiefvater sei auch bereits verstorben. Im Iran habe er als Tischler, Landwirt, Verkäufer und Bauarbeiter gearbeitet. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes habe er im Iran jedoch Probleme bekommen und flüchten müssen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich gewesen, da er dort keine Verwandten mehr habe. Da es in Afghanistan regelmäßig Angriffe der Taliban gebe, sei im Falle einer Rückkehr sein Leben in Gefahr. In Österreich wolle er eine schulische Ausbildung absolvieren und besuche er bereits einen Sprachkurs.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zahl: 11 13.606-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan, stellte die Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara fest, nicht jedoch seine Identität. Die vorgebrachten Fluchtgründe wertete das Bundesasylamt als unplausibel und unglaubwürdig und traf die Feststellung, dass ein Fluchtgrund betreffend Afghanistan nicht geltend gemacht worden sei, vielmehr habe der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen und in der Hoffnung nach besseren Ausbildungsmöglichkeiten verlassen. Da der BF auch im Falle einer Rückkehr keiner besonderen Bedrohung ausgesetzt sei, sei eine Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan zulässig.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan begründete das Bundesasylamt damit, dass keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliege und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da sich im gegenständlichen Fall weder aus den Länderfeststellungen noch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen, eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten ließe und während des ganzen Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die im Falle einer Rückkehr auf eine ausweglose und existenzbedrohende Lage hinweisen würden, würden damit objektiv gesehen die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Das Bundesasylamt hat somit den Antrag auf subsidiären Schutz abgewiesen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.04.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten wurde.

7. Der BF legte im Laufe des Verfahrens Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vom 10.08.2012, 19.02.2013, 06.03.2013, 14.05.2013 und vom 18.12.2013, eine Anmeldebestätigung der Wiener Volkshochschulen vom 21.02.2014, einen klinisch-psychologischen Befund vom 05.11.2012, einen Kurzbefund des Wilhelminenspitals vom 14.08.2012, Arztbestätigungen vom 27.09.2013 und 07.10.2013, eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 07.11.2013 sowie Arbeitsbestätigungen der Caritas, die sich auf Zeiträume in den Monaten November 2012 sowie April, Juli und Oktober 2013 beziehen, vor.

Weiter legte der BF ein Taufzeugnis vom 29.10.2013 als Beweis dafür, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei und Fotos dieser Taufe vor.

8. Am 30.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, an welcher der BF als Partei und XXXX als Zeuge teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 28.03.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen vor dem Bundesasylamt und brachte ergänzend vor, dem christlichen Glauben beigetreten und am 29.10.2013 in Wien getauft worden zu sein. Er habe bereits im Oktober 2012 begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Seine Probleme und Schwierigkeiten hätten ihn zum Christentum gebracht. Er sei jeden Tag bei der U-Bahnstation am Stephansplatz gesessen und habe Alkohol getrunken, als er eines Tages in den Stephansdom gegangen sei und dort Ruhe und Wärme und die Freude der Christen gespürt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er erkannt, dass dies der richtige Weg für ihn sei. Im März 2013 habe er XXXX kennengelernt und habe begonnen, seinen Glauben zu vertiefen. Dann habe er sich aus innerer Überzeugung taufen lassen. Andere Afghanen wüssten von der Konvertierung. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsse er mit dem Tode rechnen. Er besuche auch weiterhin Veranstaltungen der XXXX-christlichen Gemeinschaft und lese die Bibel. Der Zeuge XXXX bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers, seine Taufe sei am 29.10.2013 in der XXXX-christlichen Gemeinde in Wien durchgeführt worden, nachdem der BF einen mehrmonatigen Vorbereitungskurs besucht habe. Darüber hinaus helfe der BF in der Pfarrgemeinde mit, nehme nun oft an christlichen Gesprächskreisen teil, sei ein treues Mitglied der Pfarrgemeinde und besuche auch regelmäßig den Gottesdienst. Der BF sei nun viel ruhiger als früher und sei nun gut in die Glaubensgruppe integriert. Auch sein Kindheitstrauma könne er mit dem Glauben besser verarbeiten. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt, jedoch österreichische Freunde namens XXXX und XXXX, die ihm helfen und mit ihm Deutsch lernen würden.

Aktuell hat der BF den Fortgeschrittenenkurs für Deutsch positiv abgeschlossen, besucht ab September 2014 den Basisbildungskurs an der VHS XXXX, um sich auf den Hauptschulabschluss vorzubereiten. Sein Berufsziel ist Lehrer.

Unterlagen und Feststellungen zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, insbesondere auch in Hinblick auf Konvertiten, wurden dem BF in der mündlichen Verhandlung zu Kenntnis gebracht und in diese Verhandlung eingeführt. Der BF und die RV verzichteten auf eine Stellungnahme.

9. Der BF brachte seine Taufbestätigung vom 29.10.2013 als entscheidungswesentlichstes Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein.

10. Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und einer Rechtsmittelbelehrung mit Schluss der mündlichen Verhandlung von der zuständigen Einzelrichterin verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Das Vorbringen des BF zu seiner Person und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seiner Konversion vom Islam zum Christentum (s. oben Pkt. I. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im

Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und dem BF zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Beurteilungen als relevant zu werten:

Sicherheitslage allgemein

Neue Zahlen getöteter oder verletzter Zivilisten unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan kurz vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind im ersten Halbjahr 2013 um 23 Prozent mehr zivile Opfer zu beklagen, als im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Bereits eineinhalb Jahre vor Abzug der internationalen Truppen haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Mit dieser Übertragung der Sicherheitsverantwortung haben vor allem regierungsfeindliche Bewegungen mit zunehmenden Angriffen auf die einheimischen Sicherheitskräfte reagiert und wurden laut Berichten im zweiten Quartal 2013 mehr als 3500 Angehörige afghanischer Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Die Sicherheitslage für Zivilisten gestaltet sich prekär und sind auch Provinzen, die seither als stabil angesehen wurden, durch den Afghanistan-Konflikt beeinflusst worden. Die Gewalt ist nicht nur auf Kabul und städtische Zentren beschränkt, sondern wird seitens der Aufständischen auch in ländlichen Gebieten extrem gewalttätig vorgegangen. Auch wirken sich lokale Milizen und bewaffnete Truppen sowohl von pro- als auch von anti-Regierungsbewegungen negativ auf die allgemeine Sicherheitslage von Zivilisten aus.

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opferzahlen waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013; TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, S. 14, vom August 2013; UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1-2; UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security, vom 06.09.2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation im Land hat sich im Vergleich zu den letzten Jahren nicht wesentlich zum Positiven verändert. Dies liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Auch spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltenden Gesetze zum Schutz der Menschenrechte umzusetzen, eine große Rolle. Nach Bekanntwerden von Berichten über afghanische Haftanstalten, in denen Sicherheitskräften Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen werden, forderten EU und VN die afghanische Regierung nachdrücklich auf, die Einhaltung der Menschenrecht, sowie die Haftbedingungen zu verbessern.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 4, vom 04.06.2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, S. 17-19, vom Juni 2013)

Religionsfreiheit

Zwar ist die Religionsfreiheit ist in der Verfassung Afghanistans verankert, gilt dies ausdrücklich jedoch nur für Anhänger anderer Religionen. Der Islam ist laut Verfassung als Staatsreligion anzusehen. So sind die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die Religionsfreiheit beinhaltet, gilt in Afghanistan für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere vertretene Glaubensgemeinschaften wie

z. B: Sikhs, Hindus oder Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

Situation der Christen und Konvertiten in Afghanistan

Die christliche Gemeinschaft wird auf 500 bis 8000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - werden seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern benutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrages begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 10, vom 04.06.2013; United States Department of State, "International Religious Freedom Report for 2012: Afghanistan", vom 22.05.2013; U.S. Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30.04.2013)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aktuell aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeit.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage , S. 28, vom 10.01.2012)

Interne Fluchtalternative

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen, wie z.B. die Taliban, über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von solchen Gruppierungen bedrohten Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten die effektive Kontrolle verloren und ist nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, S. 72 - 78, vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des BF samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Ebenso verhält es sich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf.

Die Feststellungen hinsichtlich der Konversion zum Christentum stützen sich auf sein diesbezügliches Vorbringen, auf das von ihm als Bescheinigungsmittel vorgelegte Taufzeugnis sowie auf die glaubwürdigen Angaben des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen.

Der BF konnte glaubwürdig darlegen, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam zum Christentum konvertiert ist. Die Angaben des in der Verhandlung vernommenen Zeugen, der sehr authentisch wirkte, unterstützte diese Einschätzung. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF überzeugend anführen können, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubwürdigen Angaben des BF kann davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des BF zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus, auch nach außen hin bekannt geworden ist (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).

Der BF legte darüberhinaus im Verfahren Bescheinigungsmittel zum Nachweis dieser Angaben vor, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel aufkamen.

In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan, war das Vorbringen insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

2.2. Der hier festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des BF bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf die stellvertretend für andere Informationsunterlagen eingeführten und erörterten Berichte von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht entgegengetreten wurde und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, kein Grund an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

2. Den o.a. Feststellungen zugrunde legend, kann davon ausgegangen werden, dass die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist und dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des BF, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem BF vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können auch neue - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002; 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).

Darüber hinaus kommt es, wie der VwGH im Falle eines Staatsangehörigen des Irans ausgeführt hat, auf die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsland mit dem neuen Glauben in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (VwGH 17.09.2008, 200/23/0675).

Auch wenn in der gegenständlichen Sache die Konversion des BF als erwiesen betrachtet wird, ist generell noch anzumerken, dass es nicht nur darauf ankommt, ob ein tatsächlicher Übertritt zum Christentum erfolgt ist, sondern auch darauf, ob der BF der Konversion verdächtigt und daher verfolgt wird (AsylGH 20.02.2009, C5 253.728-0/2008 unter Hinweis auf VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; Art. 10 Abs. 2 StatusRL).

Weiters verlangt der VwGH zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversation sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).

Hinsichtlich des BF, dessen Konversion zum christlichen Glauben als erwiesen betrachtet werden kann, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass eine Konversion als ein Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen wird, das mit dem Tode bestraft werden kann, sollte die Konversion nicht widerrufen werden. Im Fall des BF liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko somit in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse und des festgestellten Sachverhalts sowie den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des BF zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenem fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).

Angesichts dieser Umstände war auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

3.2. Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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