W106 2002627-1•BVwG W106 2002627-1
W106 2002627-1Federal Administrative CourtApr 30, 2014
Gleichbehandlung, Wehrpflicht
W106 2002627-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 13.01.2014, Grundbuchnummer: N/87/20/03/51, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(30.04.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Einberufungsbefehl vom 13.01.2014, hinterlegt am 18.01.2014, wurde der Beschwerdeführer (BF) mit Wirkung vom 03.03.2014 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von 5 Monaten einberufen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung im verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung.
Begründend führte er hiezu aus, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bestimmung des § 10 WehrG eine unsachliche Differenzierung nach dem Geschlecht vornehme. Eine Berufung auf Art. 9a Abs. 3 B-VG sei deswegen nicht zulässig, da es sich dabei um ein einfaches Verfassungsgesetz handle und der Gleichheitsgrundsatz zu den Grundprinzipien der Verfassung gehöre. Außerdem verstoße der Bescheid gegen Art. 14 EMRK, da § 10 WehrG in unsachlicher Weise eine Ausnahme des Art. 4 EMRK, Art. 4 EMRK Abs. 3 lit. b nur auf männliche Staatsbürger anwendet.
Art. 9a Abs. 3 B-VG gestatte weiblichen Staatsbürgern das verfassungsmäßige Recht auf Dienst im Bundesheer diesen auch zu beenden, während dieselbe Bestimmung die gleiche Leistung von männlichen Staatsbürgern als Pflicht vorsehe. Dies deute darauf hin, dass der Gesetzgeber keinerlei biologische Gründe habe, welche gegen den Dienst weiblicher Staatsbürger im Bundesheer spreche (Hinweis auf Berka, Verfassungsrecht, 4. Auflage).
Es gebe keine biologischen Gründe, welche gegen den Dienst von Frauen im Bundesheer sprechen und es gebe keine sachliche, gesetzliche noch rational begründbare Erklärung, warum eine generelle Wehrpflicht auf männliche Staatsbürger beschränkt sei. Somit stelle § 10 WehrG und der auf Grund dieser Bestimmung beanstandete Bescheid einen dermaßen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des BF dar, sodass sie den Grundprinzipien sowie der EMRK widersprechen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben und dem BF die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen.
Den Antrag auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienst vom 27.02.2014 hat der BF am 03.03.2014 wieder zurückgezogen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Der BF hat den Grundwehrdienst am 03.03.2014 ordnungsgemäß angetreten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung :
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in dem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz beschwert, weil die Bestimmung des § 10 WehrG 2001 eine unsachliche Differenzierung nach dem Geschlecht vornimmt, in dem sie die Wehrpflicht nur für männliche Staatsbürger normiert.
Gemäß § 10 WehrG 2001 sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig.
Artikel 9a Abs. 3 B-VG lautet:
"Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht diesen Dienst zu beenden."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Fall einer weiblichen Staatsbürgerin, welche die Feststellung begehrte, dass auch österreichische Staatsbürger weiblichen Geschlechts in das Bundesheer einberufen werden dürfen, in seinem Erkenntnis vom 02.10.1991, B 365/89 zur damals gleichlautenden Bestimmung des § 15 Abs. 1 WehrG 1978 wie folgt ausgeführt:
"Aus dieser - vor dem Hintergrund des Art. 9a Abs 3 B-VG zu verstehenden - Anordnung folgt ausschließlich eine Verpflichtung österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechts zur Wehrdienstleistung, der eine korrespondierende Berechtigung der Normadressaten nicht gegenübersteht. Für die Annahme derartiger Berechtigungen bietet nämlich weder der Gesetzeswortlaut noch der Zweck der Regelung irgendeinen Anhaltspunkt. Das gleiche gilt für die Stellungspflicht, die nach § 17 Abs 1 von der Wehrpflicht umfasst wird. Beschränkt sich § 15 (und die parallelgehende Regelung über die Stellungspflicht) jedoch darauf, Verpflichtungen festzulegen, so ist die darin enthaltene Einschränkung auf österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts durch den schon erwähnten, die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger festlegenden Art. 9a Abs 3 B-VG ("Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig ...") verfassungsrechtlich im vollen Umfang gedeckt; Art. 9a B-VG geht nämlich (im hier gegebenen Zusammenhang) als die speziellere Vorschrift anderen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere dem Gleichheitsgebot, vor.
Aus diesen Erwägungen folgt zunächst, dass der angefochtene Bescheid im materiell-rechtlichen Bereich auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetzesvorschrift beruht sowie dass insoweit eine aus der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesvorschrift abzuleitende Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht stattgefunden hat."
In Anbetracht dieser Rechtsprechung hegt auch das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WehrG 2001. Mit der Normierung der Wehrpflicht nur für männliche Staatsbürger hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit gehandelt und diese verfassungsrechtlich durch die Bestimmung des Art. 9a Abs. 3 B-VG abgesichert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, mit einem Antrag nach Art. 89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung des § 10 Abs. 1 WehrG 2001 heranzutreten.
Der angefochtene Bescheid stützt sich daher ua. auch auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 WehrG 2001. Der BF ist durch den angefochtenen Bescheid somit nicht infolge Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift in seinen Rechten verletzt worden. Anhaltspunkte für eine sonstige Rechtswidrigkeit sind weder hervorgekommen noch wurde eine solche vom BF dargetan.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der BF erachtet sich ausschließlich infolge Anwendung einer von ihm behaupteten verfassungswidrigen Norm in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Da aufgrund der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 1 WehrG 2001 die vom BF aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden, eine andere Rechtsverletzung vom BF nicht behauptet wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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