BVwG L517 2001163-1

L517 2001163-1Federal Administrative CourtApr 30, 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG L517 2001163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2001163.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX vom 03.07.2013, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 12, und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) stellte erstmals am 25.09.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX vom 10.03.2009 wurde ihr Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF abgewiesen, da die bP mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllte.

Am 24.01.2013 stellte die bP den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Am 30.04.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 30.04.2013).

Am 27.05.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde - bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit 03.07.2013 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 vH betrage.

Am 22.07.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB bei der Berufungskommission ein.

Am 11.09.2013 wurde eine weitere fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 11.09.2013).

Mit Schreiben vom 15.11.2013 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr Parteiengehör eingeräumt.

Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurde der bB das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Am 24.01.2014 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diesem nachfolgend angeführte medizinische Unterlagen bzw. Befunde zu ihrer Person bei:

Ärztlicher Bericht des XXXX vom 29.06.2012

Endgültiger XXXX vom 03.12.2012

Am 30.04.2013 erfolgte im Auftrag der bB eine fachärztliche Begutachtung der bP durch den ärztlichen Sachverständigen XXXX. Das diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten - datiert mit 30.04.2013 - wurde nach der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1965) erstellt und weist (bei grundsätzlicher Feststellung von GdB 70 %) nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung (BGBl. 150/1965):

Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Seit Letztbegutachtung am 08.06.2011 aktenmäßige Einschätzung durch das Bundessozialamt durchgeführt. Seit Letztuntersuchung/-begutachtung erfolgte die Implantation einer Totalendoprothese rechts bei posttraumatischer Gonarthrose am 18.06.2012. Die Operation war soweit komplikationslos. Am 30.11.2012 erfolgte die Implantation eines Generators zur Rückenmarkstimulation bei chronisch therapieresistentem Schmerzsyndrom nach 2xigen LWS-Operationen mit Discusextraktion und Stabilisierung L4/L5. Seitens des rechten Kniegelenks besteht bei Zustand nach Knietotalendroprothese ein soweit stabiler Prothesenzustand, Beschwerden würden seitens einer Interferenzschraube bestehen, welche nach wie vor im Schienbeinkopf liege und hier ein Termin zur Schraubenentfernung am 22.05.2013 vorgesehen ist.

Eine Asthma-Anamnese ist gegeben, sodass er ein Dosieraerosol verwenden müsse.

Derzeitige Beschwerden: Seitens des rechten Knies würden soweit stabile Verhältnisse bestehen, es wäre besser wie es früher war, Schmerzen habe er im Falle einer Schmerzausstrahlung seitens der Lendenwirbelsäule, nicht direkt kniegelenksbezogen. Seites des rechten Kniegelenks werden wechselnde Beschwerden subjektiv berichtet, wobei anhaltenden Knieschwellungen bestünden. Des Weiteren wird über eine Indikationsstellung eines Prothesenwechsels durch das Krankenhaus XXXX berichtet.

Es liegt ein Szintigraphie-Befund des XXXX vom 22.05.2011 vor, welchem gemäß sich kein Hinweis auf Lockerung oder Infekt am linken Kniegelenk/Totalendoprothese bietet. Es bestehen Hinweise auf eine Gonarthrose mit synovialem Reizzustand und sonst unauffälligem Befund. Das linke Kniegelenk wurde laut Versichertem im Jahr 2012 im Rahmen der knietotalendoprothetischen Versorgung rechts durchuntersucht, seither erfolgten keine weiteren diesbezüglichen Kontrollen oder Therapievorschläge. Eine etwaige Prothesenwechsel-Operation ist demnach auch in keiner Form terminisiert. Am linken Knie habe er Belastungsschmerzen, darüber hinaus würden Schwellneigungen beobachtet, die Bewegung wäre nicht schlecht, aber schmerzhaft. Seitens der Wirbelsäule sei eine Besserung unmittelbar nach der Implantation des Stimulators eingetreten, diese Besserung sei wieder rückläufig gewesen. Im Frühjahr dieses Jahres sei auch eine Schwellneigung gluteal links beobachtet worden, welche wieder in Besserung sei. Es bestünden Schmerzen seitens des Kreuzes mit Ausstrahlung in beide Beine. Lähmungen als solche habe er nicht. Die Sensibilität als solche sei an den unteren Extremitäten in der Peripherie ungestört, an den Oberschenkeln außenseitig sei das Hautempfinden etwas reduziert. Beschwerden bestünden auch seitens des Schultergürtels mit Verspannungsbeschwerden, die Beweglichkeit der Schultern sei nicht eingeschränkt.

Seit November 2012 bestünde eine begrenzte Inkontinenz, welche medikamentös eingestellt sei, damit seine eine gewisse Besserung erzielbar. Eine gewisse Obstipationsneigung wird berichtet, Laxantien werden verwendet. Seitens des linken Ellbogens würde es ihm ganz gut gehen, er habe hier manchmal gewisse Beschwerden.

Hilfsbefunde: siehe Aktenunterlagen

Gesamtmobilität - Gangbild:

Der Versicherte kommt mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, das Gangbild auf ebenem Boden dysharmonisch mit seitengleicher Schrittverkürzung und betontem Rechtshinken, das Auskleiden erfolgt vornehmlich in sitzender Position. Geht voll belastend ohne Hilfsmittel, die Schriftabfolge dysharmonisch, es besteht ein rechtsbetontes Hinken mit beidseitiger Schrittverkürzung. Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: 100 - 400 m, wobei ein Stützstock verwendet wird und bisweilen auch eine Pause eingelegt werden muss. Der Zehenballenstand und der Fersenstand ist grundsätzlich ausführbar, der Einbeinstand kurzfristig möglich. Auf die Überprüfung der tiefen Hocke wird verzichtet.

Knie rechts: Orthograde Stellung, schlanke Konfiguration, längsgestellte, reizlose Operationsmarke von 18 cm präpatellar, keine Überwärmung, keine Rötung. Bei Passiver Prüfung vordere, begrenzte Instabilität mit ventraler Schublade, die Kollateralbänder sind stabil. Die Beugung bei freier Streckung endlagig eingeschränkt. Infrapatellar medial alte Operationsmarke nach Kreuzbandplastik mit schmerzhaftem Palpationsbefund bei anamnetischem, störenden Schraubenimplantat.

Knie links: Leichte Valgusstellung, schlanke Konfiguration, zum Untersuchungszeitpunkt klinisch kein Erguss, jedoch suprapatellarer Druckschmerz und Patellaanpressschmerz, der Zohlen-Test ist positiv. Keine sagittale Auslenkbarkeit, die Kollateralbänder stabil, beim passiv Durchbewegen Beugungslimit bei 110°, ebenso aktiv, die Streckung uneingeschränkt. Medialer und lateraler berichteter Belastungsschmerz.

Die Unterschenkel soweit durchschnittlich konfiguriert, prätibial fleckige umschriebene Hyperpigmentierung, beidseits Besenreiservarikositas cutan, die Sprunggelenke soweit schlank konfiguriert, die Vorfüße geringfügig distal verbreitet, die Fußsohlenbeschwielung mittelstark, die Akren ungestört kapillarisiert, Motorik frei, Sensibilität ungestört.

Wirbelsäule:

HWS: Die Dornfortsatzlinie orthograd, die Nackenmuskulatur weich palpabel, kein Druckschmerz, keien Myogelose, auch der Schultergürtel zum Untersuchungszeitpunkt nur mäßig verspannt. Endlagig eingeschränktes Bewegungsmuster mit Rotation R 60/0/50, Felsion /Deflexion 4 cm / 16 cm. Keine senso-motorischen Defizite an den oberen Extremitäten (Hypästhesie an den Fingern).

BWS/LWS: Die Dornfortsatzlinie ist thorakolumbal leich deviiert, wobei die thorakale Wirbelsäule rechtsbetont etwas aus dem Lot steht, dementsprechend auch der Schultergürtel etwas rechtsversetzt imponierend. Schonhaltung der thorakolumbalen Wirbelsäule, Schmerzen beim Lagewechsel mit entsprechender Schonhaltung, Achsenstellung ist annähernd orthograd, die physiologischen Krümungen sind völlig aufgehoben, wobei an der oberen LWS eine relativ frischere Operationsnarbe im Vergleich zu einer caudal hiervon gelegenen vorliegt, welche zwar stabile Narbenumgebungsverhältnisse aufweist, jedoch eine ganz flache Prominenz bietet und damit keinerlei Lordosierung, die skelettär auch reduziert ist. Erkennen lässt. An der mittleren/unteren LWS längsgestellte, stabile, reizlose Operationsmarke von insgesamt 15 cm. Die untere BWS sowie die gesamte LWS lokal druckschmerzhaft, die linke oberste Glutealregion ist im Vergleich zu rechts diskret geschwollen, keine Fluktuation, keine Überwärmung, keine Rötung, keine besondere Druckdolenz, in Höhe der oberen Glutealregion links außenseitig schräg gestellte Inzision als Narbe. Thorakoumbal eingeschränktes Bewegungsmuster mit reduzierter Flexion und Fingerkuppen-Boden-Abstand von 30 cm, Retroflexion bis 10°, die Rotation rechtsbetont reduziert mit R 20/0/30, Seitenneigung seitengleich 20°. An den unteren Extremitäten keine senso-motorisch manifesten Defizite, berichtetes geringes Hypoband an den Oberschenkeln außenseitig, der Lasegue ist beidseits negativ - Pseudolasegue links bei 45°, rechts ei 60°, PSR, ASR seitengleich fehlend.

Thorax, Abdomen: Soweit unauffällig, Abdomen über Thoraxniveau, am linken Mittelbauch seitlich horizontal gestellte, 10 cm messende, stabile, reizlose Operationsnarbe mit leicht Prominenz und quadratischer subutaner Resistenz bei eingebrachte Stimulette-Gerät.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 30.04.2013

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:

1 Schwerer Verschleiß der Brust-/Lendenwirbelsäule mit Fehlstellung, Achsenabweichung und Aufhebung der physiologischen Krümmungen. Verschleiß der Halswirbelsäule. Einschränkung des Bewegungsumfanges in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten, nachvollziehbare, regelmäßige Spontan- und Belastungsschmerzhaftigkeit ohne Lähmungen. Zustand nach Implantation einer Nerven-/Wirbelsäulen-Stimulette. Berichtete partielle Harninkontinenz mit erforderlicher Dauermedikation.

Pos. Nr. I/f/191 GdB 60 %

2 Zustand nach Kniegelenksverschleiß und prothetischem Gelenksersatz links mit geringer Achsenfehlstellung, stabilem Kapselbandapparat, günstigem Bewegungsumfang, aber regelmäßigen Bewegungs- und Belastungsschmerz und berichteter Schwellneigung.

Pos. Nr. g.Z. I/d/121 GdB 30 %

3 Totalendoprothetischer Gelenksersatz am rechtem Kniegelenk mit günstiger Funktion, annähernd freiem Bewegungsumfang, reizlosem Gelenkszustand und stabiler Seitenbandführung mit nur geringen Beschwerden.

Pos. Nr. I/d/122 GdB 20 %

4 Alter Speichenköpfchenbruch links und alte Abscherung am speichenseitigen Oberarmknorren, annähernd freie Beweglichkeit, begrenzte Belastungsschmerzen

Pos. Nr. I/c/45 GdB 20 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Die Position 191 entspricht unter Anwendung eines unteren/mittleren Rahmensatzes einem schweren Verschleiß der Brust-/Lendenwirbelsäule und Verschleißbeschwerden der Halswirbelsäule, vergleichbar zum Vorgutachten, wobei zusätzlich eine urologische Problematik mit teilweiser Harninkontinenz hinzukommt. Die Auswahl des Rahmensatzes entspricht einem beträchtlichen Schmerzmittelbedarf mit Morphinanaloga, neben dem Umstand der urologischen Problematik.

Die Position 121 ist al gleich zusetzender Zustand mit fixem Richtsatz für das linke Kniegelenk bei im Wesentlichen unveränderten Gelenksstatus zum Vorgutachten geboten.

Die Position 122 entspricht einem relativ frischen Zustand nach Totalendoprothesengelenksersatz mit komplikationslosem Verlauf, gutem Bewegungs- und Beugeeinschränkung und regelmäßigen Belastungsbeschwerden auf niedrigerem Niveau begründet.

Die Position 45 entspricht einer begrenzten Funktionsstörung am linken Ellbogengelenk mit freiem Bewegungsumgang mit regelmäßig schmerzhafter Beweglichkeit und damit verminderter Belastbarkeit unverändert zu Vorgutachten, weswegen auch der obere Rahmensatz angewendet wird.

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe(n)

Begründung: Keine Stufenerhöhung durch die Positionen laufender Nr. 3 + 4 wegen relativer Geringfügigkeit.

Das Gutachten wurde der bP am 27.05.2013 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht. Am 03.07.2013 erging der Bescheid der bB in dem der bP mitgeteilt wurde, dass ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wird und der Grad der Behinderung weiterhin 70 vH beträgt.

Am 22.07.2013 ging die Berufung der bP fristgerecht bei der Bundesberufungskommission ein, in welcher sie ausführte, dass ein begründeter Anlass zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung gegeben sei, da es zwischenzeitig zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies begründete die bP damit, dass folgende neue Umstände hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt worden seien:

"neu eingebaute Knieprothese rechts"

im Zuge einer Erkrankung vom 18.04.2013 "implantiertes Rückenmarkstimulationssystem links"

Die bP legte ihrer Berufung nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde zu ihrer Person bei:

Einen bereits im Zuge der Antragstellung vom 24.01.2013 beigebrachten ärztlichen Bericht des XXXX zur Person der bP vom 29.06.2012

Den bereits im Zuge der Antragstellung vom 24.01.2013 beigebrachten "endgültigen Arztbrief" des XXXX zur Person der bP vom 03.12.2012

Zwei weitere ärztliche Berichte des XXXX zur Person der bP vom 23.05.2013 und vom 22.04.2013

Die bP wurde am 11.09.2013 im Auftrag der Bundesberufungskommission zur ärztlichen Untersuchung beiXXXX XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 11.09.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1965) erstellt:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordung (BGBl. II Nr. 150/1965):

Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Siehe mehrere Vorgutachten, zustand nach Bandscheibenoperation und Versteifung lumbal, Implantation einer Knietotalendoprothese beidseits (links 2005 und 2006, rechts 2012), Implantation eines Generators zur Rückenmarksstimulation (2012), Hypertonie,

5/2013: Entfernung einer Interferenzschraube vom rechten Unterschenkel.

Hilfsbefunde:

Röntgenbefund der Brust-/Lendenwirbelsäule vom 07.03.2013 (in Kopie beiliegend)

Derzeitige Behandlungen/ Medikamente:

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Status - Fachstatus:

Brust- und Lendenwirbelsäule:

Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule, geringe Rechtsdeviation im unterem Thorakalbereich, blande Operationsnarbe median über L2 - S1, sowie links parallel dazu kurzstreckig über L2 - L3. Mäßiger Druckschmerz über der Narbe und über der verhärteten paraverterbralen Muskulatur beidseits im gesamten Lumbalbereich.

Finger-Boden-Abstand: 30 cm

Schober-Zeichen: 10/12

Seitenneigen des Rumpfes bei fixiertem Becken: die am Oberschenkel angelegte Hand kommt rechts bis 15 cm, links bis 25 cm oberhalb des Kniegelenks. Rotation bei fixiertem Becken: 10° beidseits

Kreuzdarmbeingelenke: beidseits leicht druckdolent

Der Brustkorb klinisch unauffällig, über beide Lungen Vesiculäratmen, Herzaktion rein und rhythmisch. Der Bauch weich, quer verlaufen, ca. 10 cm lange Operationsnarbe im linken Mittelbauch mit tastbarem, subcutan gelegenem Elektrostimulator.

Rechtes Kniegelenk: keine Schwellung oder Erguss, blande, 15 cm lange Operationsnarbe streckseitig, sowie schrägverlaufend ca. 3 cm lang streckseitig am proximalem Tibiakondyl medial, orthograde Beinachse, stabile Seitenbänder, fraglich + positiv im Lachmanntest mit gutem vorderen Anschlag, geringfügiger Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt.

Linkes Kniegelenk: Keine Schwellung oder Erguss, blande 19 cm lange Operationsnarbe streckseitig, angedeutete Valgusstellung, stabiler Kapselbandapparat, mäßiger Druckschmerz medial und lateral am Gelenksspalt, leichtre Patellaverschiebungsschmerz. Beweglichkeit S rechts: 0/0/120, links: 0/0/110

Beide Sprunggelenke ohne Schwellung oder Druckschmerzpunkte, keine Instabilität. Beweglichkeit in S beidseits: 10/0/30.

Fußpulse über der A. tib. Post. Beidseits tastbar, über der A. dors. ped. Beidseits nicht tastbar.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 11.09.2013

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

1. Chronische Schmerzhaftigkeit an der gesamten Wirbelsäule mit höhergradigen Funktionseinschränkungen

Pos. Nr. I/f/1919 GdB 60 %

2 Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links mit Belastungsschmerzen und geringen Bewegungseinschränkungen

Pos. Nr. g.z. l/d/121 GdB 30 %

3 Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts mit Belastungsschmerzen und geringen Bewegungseinschränkungen

Pos. Nr. l/d/ 122 GdB 20 %

4 Zustand nach operiertem und geheiltem Speichenköpfchenbruch links mit geringen Funktionseinschränkungen

Pos. Nr. l/c/45 GdB 20 %

5 Bluthochdruck

Pos. Nr. III/c/323 GdB 20 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Für die Position 191 war ein mittlerer Rahmensatz zu wählen, weil nach einer Bandscheibenoperation und Versteifungsoperation an der Lendenwirbelsäule und bei radiologisch bekannten Abnutzungserscheinungen und Achsfehlstellung an der gesamten Wirbelsäule weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom an der gesamten Wirbelsäule besteht allerdings ohne peripher neurologische Ausfälle und mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule. Aufgrund der chronischen Schmerzhaftigkeit wurde die subjektiv erfolglose Implantation eines Elektrostimulators für die Wirbelsäule durchgeführt., es ist die ständige Einnahme von sogenannten starken Schmerzmitteln (Morphinanaloga) erforderlich, außerdem besteht eine leichte berichtete Harninkontinenz, die eventuell mit dem Stimulatorimplantation im Zusammenhang zu sehen sein kann, sodass insgesamt höhergradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die dem gewählten Rahmensatz entsprechen.

Für die Vergleichsposition 121 war der Richtsatz vorgegeben und in dieser Höhe gerechtfertigt, weil nach zweimaliger Implantation einer Knietotalendoprothese (zuletzt ca. vor 7 Jahren) links weiterhin Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk bestehen mit lediglich geringgradigen Funktionseinschränkung.

Für die Position 122 war der obere Rahmensatz zu wählen, weil ein Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese am rechten Kniegelenk vor ca. 15 Monaten sowie nach Entfernung einer früheren, im Rahmen einer Kreuzbandersatzoperation implantierten Schrauben vor wenigen Monaten vom rechten Schienbeinkopf vorliegt ohne wesentliche Beschwerden mit nur geringfügigen Funktionseinschränkungen.

Für die Position 45 war der obere Rahmensatz zu wählen, weil nach einem operierten Speichenköpfchenbruch links kaum Beschwerden und nur geringfügige Bewegungseinschränkungen bestehen.

Für die Position 323 war der untere Rahmensatz zu wählen, weil ein Bluthochdruck mit leichter Regulationsstörung vorliegt, der medikamentös gut behandelbar ist.

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe(n).

Begründung:

Weil infolge der Gesamtheit und Schwere des Leidens eine Steigerung des Grades der Behinderung um 1 Stufe gerechtfertigt ist.

Für die Nummern 3 bis 5 ist wegen der Geringfügigkeit der jeweiligen Leiden eien weitere Stufenleistung nicht zu rechtfertigen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten von XXXX vom 30.04.2013 ist es in der Zwischenzeit zu keiner Änderung im Gesamtbehinderungsgrad gekommen. Das führende Leiden aus dem Vorgutachten war in der Höhe des gewählten Rahmensatzes bei annähernd gleich lautenden Beschwerden und Untersuchungsbefund unverändert zu übernehmen. (Begründung siehe oben) Gleiches gilt für die weiteren bisher bekannten Positionen - siehe oben. Der Vollständigkeit halber war ein medikamentös behandelter Bluthochdruck anzuführen.

Abl. 145/2-3 beinhaltet das Einspruchsschreiben von XXXX. Dass es "inzwischen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen" sei, mag subjektiv zutreffend erscheinen, da nach dem Letztgutachten (30.04.2013) wenige Wochen später eine operative Schraubenentfernung am rechten Unterschenken (Abl. 145/7-8) durchgeführt wurde, die subjektiv keine Besserung brachte. Aus dieser subjektiv fehlenden Verbesserung eine Verschlechterung abzuleiten, ist aus gutachterlicher Sicht nicht begründbar. Die Behauptung (Abl. 145/3) "nicht berücksichtigt" wurden "neu eingebaute Knieprothese rechts" stimmt nachweislich nicht, sowohl im Vorgutachten als im jetzigen Gutachten ist diese Tatsache unter der lfd. Nr. 3 ausgewiesen. Gleiches gilt für die Aussage "meine Erkrankung vom 18.04.2013 als ein Rückenmarksstimulatorsystem links implantiert wurde", diese wurde bereits nachweislich 2012 implantiert. Im April 2013 (Abl. 145/9-10) erfolgte eine Neueinstellung und Optimierung, die offensichtlich nicht sonderlich erfolgreich waren. Dieser Zustand wurde im letzten Gutachten wie auch im jetzigen ausreichend gewürdigt. Es ist richtig, dass "dieselbe Operation" am rechten Knie vorgenommen wurde" (Abl. 145/2) wie links. Die Bewertung des Zustandes hängt nicht von der Tatsache einer erfolgten Prothesenimplantation ab, sondern von den jeweils vorliegenden Funktionseinschränkungen und diese wurden entsprechend nunmehr wie auch zuletzt festgehalten und gewürdigt. Die Tatsache, dass "wegen persistierender und rezidivierender Schmerzen Morphin" eingenommen werden muss, wurde ebenfalls zuletzt und diesmal in der Gesamtbeurteilung ausreichend mitberücksichtigt. Die Abl. 128 - 130 sowie 145/4-6 beziehen sich identisch auf Entlassungsbriefe vom XXXX aus 2012 nach Implantation einer Knieporthese rechts sowie nach Generatorimplantation für das Rückenmark, beidseits bereits vormals wie jetzt berücksichtigt. Die Abl. 120/25-33 beinhalten das Vorvorgutachten aus 01/2012. Damals ergab sich der Gesamtbehinderungsgrad unter anderem durch die Belastungs- und Instabilitätsschmerzen am rechten Kniegelenk, die durch die zwischenzeitlich 06/2012 erfolgte Implantation einer Knietotalendoprthese rechts deutlich gemindert werden konnten, sowohl subjektiv als auch objektiv. Somit war eine entsprechende Rahmensatzreduktion im Letztgutachten sowie diesmal vorzunehmen. Gleichzeitig erfolgte im Letztgutachten (Abl. 134-141) den Tatsachen entsprechend eine Erhöhung des Rahmensatzes für das bekannte Wirbelsäulenleiden (Begründung siehe oben), sodass insgesamt der Gesamtbehinderungsgrad von 70 % adäquat und gerichtfertigt ist. Die weiteren bisher bekannten Beschwerdebilder waren bei annähernden gleich lautenden Untersuchungsergebnissen unverändert.

Des Weiteren langte am 15.11.2013 ein Kurzbefund vom 08.03.2013 des XXXX zur Person der bP ein, welcher im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 11.09.2013 Berücksichtigung fand.

Mit Schreiben der bB vom 15.11.2013 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Grad der Behinderung 70 vH) verständigt und ihr Parteiengehör eingeräumt.

Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurde der bB das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.

Am 05.03.2014 langte ein weiterer ärztlicher Bericht des XXXXvom 17.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus welchem hervorgeht, dass sich die bP am 06.02.2014 einer Knie-Operation unterzog, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationsfrei gestaltete. Weiters wird darin ausgeführt, dass am 12.02.2014 Infiltrationen durchgeführt wurden, welche eine deutliche Besserung nach sich zogen. Darüber hinaus wird darin angemerkt, dass eine Vollbelastung (bis 6 Wochen postoperativ mit 2 UA-Stützkrücken im Vierpunktgang) erlaubt sei.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Im gegebenen Fall liegen zwei ärztliche Sachverständigengutachten vor. Es sind dies einmal das erste Gutachten vom 30.04.2013 des XXXX (mit dem Ergebnis Gesamtgrad der Behinderung 70 %) - dieses Gutachten legte das Bundessozialamt seiner Entscheidung zugrunde und wies den Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab (der Grad der Behinderung betrage weiterhin 70 v.H.). Das zweite Gutachten vom 11.09.2013 des XXXX (beauftragt von der Bundesberufungskommission) kam ebenfalls zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Im letztgenannten Gutachten findet sich insgesamt eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den von der bP vorgelegten Befunden, wie eine detailliertere Erhebung der derzeitigen Beschwerden der bP. Zudem wurde -bereits in dem von der bB eingeholten Gutachten - die von der bP im Rahmen ihrer Berufung vorgebrachte und mit fachärztlichem Befund belegte eingebaute Knieprothese rechts sowie das im Zuge einer Erkrankung vom 18.04.2013 implantierte Rückenmarkstimulationssystem links berücksichtigt ( Lfd. Nr 1 und 3), wobei hinsichtlich des totalendoprothetischen Gelenkersatzes angeführt wurde, dass ein "annähernd freier Bewegungsumfang" sowie ein "reizloser Gelenkszustand und stabile Seitenbandführung mit nur geringen Beschwerden" bestünde. Des Weiteren führte der Sachverständige in seiner "Stellungnahme zu Vorgutachten" aus, dass durch die Implantation einer Totalendoprothese rechts mit guter Funktion und reizlosem Zustand eine messbare Funktionsverbesserung eingetreten sei. Ebenso wurden diese Positionen im zweiten Gutachten erwähnt und bei der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt, welches hinsichtlich der Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung zum gleichen Ergebnis wie das von der bB eingeholte Sachverständigengutachten gelangte. Im gegenständlichen Gutachten führte der Sachverständige, XXXX hinsichtlich des Berufungsvorbringens der bP detailliert aus, dass eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP zutreffend sein möge, da nach dem Letztgutachten vom 30.04.2013 eine operative Schraubenentfernung am rechten Unterschenkel durchgeführt wurde, welche subjektiv keine Besserung brachte. Diesbezüglich merkte der Sachverständige an, dass die Ableitung einer Verschlechterung aus einer subjektiv fehlenden Verbesserung aus gutachterlicher Sich nicht begründbar erscheine. Weiters führte er aus, dass die Behauptung der bP "nicht berücksichtigt" wurden "neu eingebaute Knieprothese rechts" nachweislich nicht stimme, da diese sowohl im Vorgutachten, als auch im gegenständlichen Gutachten unter der lfd. Nr. 3 ausgewiesen sei. Diesbezüglich brachte auch der ärztliche Bericht des XXXX, welcher am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, keine Änderung der Sachlage, beziehungsweise enthielt dieser kein wie immer geartetes hinsichtlich des Berufungsvorbringens wesentliches Substrat , welches eine solche nach sich ziehen würde. Im Gegenteil wird darin sogar von einer deutlichen Besserung nach den am 12.02.2014 erfolgten Infiltrationen am linken Knie im Zuge einer neuerlichen OP vom 06.02.2014 gesprochen und wird in Bezug auf die Knieprothese rechts angemerkt, dass die bP mit dieser "absolut zufrieden" sei.

Hinsichtlich der Behauptung des nicht berücksichtigten Rückenmarkstimulationssystems, welches laut Berufungsvorbringen der bP im Zuge einer Erkrankung vom 18.04.2013 links implantiert wurde, bemerkte der Sachverständige, dass dieses bereits nachweislich im Jahr 2012 implantiert wurde. Diesbezüglich gab er an, dass im April 2013 eine Neueinstellung und Optimierung erfolgten, "welche offensichtlich nicht sonderlich erfolgreich waren". Laut Ausführung des Gutachters wurde auch dieser Zustand im Vorgutachten sowie im gegenständlichen Gutachten ausreichend gewürdigt.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen beide Gutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. In den angeführten Gutachten wurde vom jeweiligen Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie alle vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet die übereinstimmende gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliegt, zu entkräften. Neue substanzielle fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die von der bB sowie durch die Berufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Aufgrund der umfangreichen Stellungnahme zu den Vorbringen der bP im Rahmen der Berufung sowie der Einbeziehung der relevanten vorliegenden ärztlichen Befunde im Rahmen der erfolgten Begutachtungen und mangels weiterer substanzieller Vorbringen durch die bP, welche eine Änderung der Sachlage mit sich bringen würden, war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß dem Gutachten vom 11.09.2013 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.0. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und unter die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.3. Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gem. § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gem. § 42. Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gem. § 43. Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gem. § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gem. § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 7 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

Gemäß § 9 Abs 1 leg cit wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.

Gemäß § 1 Abs 1 Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Richtsatzverordnung anzuwenden ist.

Gemäß Abs 2 leg cit ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit dürfen bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß Abs 2 leg cit kann sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß § 3 leg cit ist, treffen mehrere Leiden zusammen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (U.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)

Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entsprechen der Richtsatzverordnung (gemäß § 55 Abs. 4 BBG war diese und nicht die Einschätzungsverordnung anzuwenden) sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden jeweils schlüssig begründet.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Mangels eines Antrages war über die Vornahme von Zusatzeintragungen nicht gesondert abzusprechen. Ein solcher wäre aber der Sachlage nach ohnehin abzuweisen gewesen.

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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