BVwG W212 2006304-1

W212 2006304-1Federal Administrative CourtApr 29, 2014

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, real risk

Full text

BVwG W212 2006304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2006304.1.00

Spruch

W212 2006304-1/3E

W212 2006305-1/3E

W212 2006306-1/3E

W212 2006303-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerden

der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl. 831708603,

des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl. 831708309,

des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl. 831708810,

der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl. 831708701,

alle StA. von Bosnien und Herzegowina, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und Eltern des mj. Drittbeschwerdeführers und der mj. Viertbeschwerdeführerin. Unter Umgehung der Grenzkontrolle gelangten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet. Am 20.11.2013 stellten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer für sich bzw. die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit der Schweiz vom 19.08.2011.

I.1.1. Anlässlich der Erstbefragung vom 20.11.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Heimat gemeinsam mit ihrer Familie am 19.11.2013 verlassen zu haben und über Kroatien und Slowenien nach Österreich gefahren zu sein. Dort seien sie von der Tante ihres Ehegatten erwartet worden. Über Nachfrage, ob die Beschwerdeführer bereits in einem anderen Land angehalten worden seien, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies in der Schweiz der Fall gewesen sei. Sie hätten sich dort vom 17.08.2011 bis zum 05.09.2013 aufgehalten. Am 28.08.2013 hätten sie einen Bescheid erhalten, wonach sie die Schweiz hätten verlassen müssen. Sie hätten noch auf die Unterlagen gewartet und seien dann schließlich am 05.09.2013 aus der Schweiz ausgereist und über Österreich, Slowenien und Kroatien bis nach Bosnien gefahren. Über die Schweiz könne die Erstbeschwerdeführerin nichts Negatives berichten. Sie habe dort eine gute medizinische Versorgung erhalten; ihre Kinder hätten zur Schule gehen können und wären überall unterstützt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Schweiz würde sie aber wahrscheinlich nach Bosnien zurückgeschickt werden.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, in der Heimat vergewaltigt worden zu sein. Zudem seien ihre Kinder dort geschlagen worden und habe die Polizei trotz der Meldung dieses Vorfalles nichts unternommen. Zudem habe sie bei der Rückkehr aus der Schweiz in die Heimat Probleme gehabt, ihre Kinder in der Schule einschreiben lassen zu können. Man habe ihnen den zweijährigen Schulbesuch in der Schweiz nicht anrechnen wollen.

Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Erstbeschwerdeführerin an, unter Depressionen, Bluthochdruck und Herzproblemen zu leiden. Aus diesem Grund nehme sie auch (Schlaf)Tabletten. Da die medizinische Versorgung in Bosnien nicht so gut sei, wäre ihre Gesundheit dort gefährdet.

Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters explizit an, dass für ihre Kinder dieselben Fluchtgründe gelten würden.

I.1.2. Am 20.11.2013 wurde auch der Zweitbeschwerdeführer erstbefragt und gab hierbei an, am 19.11.2013 mit seiner Familie von seinem Heimatort über Kroatien und Slowenien nach Österreich gefahren zu sein. Seine Tante lebe in XXXX und habe die Familie von dort abgeholt. Die Beschwerdeführer hätten bereits vor ca. zwei Jahren erfolglos in der Schweiz um Asyl angesucht. Danach seien sie freiwillig nach Bosnien zurückgekehrt. Über die Schweiz könne er nichts Schlechtes angeben. Seine Frau habe dort eine Herzoperation gehabt und sei dort auch psychisch behandelt worden. Die Behandlung hätte noch einige Zeit gedauert, jedoch hätten die Beschwerdeführer davor die Schweiz verlassen müssen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer Probleme zwischen den Serben und Bosniern an.

Der Zweitbeschwerdeführer gab weiters an, im Jahr 2010 ein slowenisches Arbeitsvisum erhalten zu haben (gültig vom XXXX bis zum XXXX).

Er sei gesund und habe - abgesehen von seiner Tante in XXXX - einen Bruder in Belgien, zu dem er jedoch fast keinen Kontakt habe.

I.1.3. Am 20.11.2013 wurde zudem der mj. Drittbeschwerdeführer erstbefragt und gab im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, an.

I.1.4. Die im Rahmen der Erstbefragung vorgelegten Reisepässe wurde auf ihre Echtheit hin überprüft und konnten diesbezüglich keine Hinweise auf Verfälschungen oder auf eine missbräuchliche Verwendung festgestellt werden. Im Reisepass der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter sind Eintragungen vom XXXX zum Grenzübergang XXXX sowie vom XXXX zum Grenzübergang XXXX vorhanden. Im Reisepass des Sohnes findet sich ein Eintrag vom XXXX zum Grenzübergang XXXX. Im Reisepass des Zweitbeschwerdeführers finden sich ebenfalls die Eintragung vom XXXX zum Grenzübergang XXXX und ein weiterer (unleserlicher) Eintrag vom XXXX sowie frühere Einträge aus dem Jahr 2010.

I.1.5. Das Bundesasylamt richtete am 22.11.2013 ein auf Art. 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an die Schweiz; dies unter Hinweise auf die behauptete Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat. Mit Schreiben vom 25.11.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 26.11.2013, erteilte die Schweiz ihre Zustimmung zur Übernahme der vier Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO.

Das Informationsersuchen an Slowenien (das aufgrund des vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachten slowenischen Arbeitsvisums gestellt wurde) ergab, dass der Zweitbeschwerdeführer niemals in Slowenien registriert worden sei.

I.1.6. Mit Schreiben vom 02.12.2013 wurden den Beschwerdeführern die aktuellen Länderfeststellungen zur Schweiz ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen festgesetzter Frist hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

I.1.7. Am 12.12.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Gegenwart einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nur das Beste über die Schweiz berichten könne. Ihnen sei dort sehr geholfen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei dort operiert worden; ihre Kinder hätten in die Schule gehen können. Ihre negative Entscheidung in der Schweiz habe sie damals akzeptieren müssen. Da es der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut gegangen und für sie ein Flug in die Heimat ausgeschlossen gewesen sei, hätte sie damals mit ihrer Familie darauf warten müssen, bis sie ein Verwandter ihres Ehegatten privat nach Bosnien gefahren habe. Dazu befragt, ob die Erstbeschwerdeführerin Beweise für ihre behauptete Rückkehr in die Heimat habe, gab diese an, dass ihre Mutter am XXXX verstorben sei und sie möglicherweise Fotos vom Begräbnis vorlegen könne. Zudem stellte die Erstbeschwerdeführerin die Vorlage der Sterbeurkunde ihrer Mutter, auf welcher alle unterschreiben hätten müssen, in Aussicht. Sie und ihr Ehemann seien am Begräbnis anwesend gewesen; ihre Kinder jedoch nicht.

Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich in Österreich eine verheiratete Tante ihres Ehegatten aufhalten würde. Diese hätte ihnen geholfen nach Österreich zu kommen. Abgesehen von Besuchen bestünde aber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Zudem sei eine andere verheiratete Tante ihres Ehegatten in der Schweiz aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin habe wiederum einen Onkel in Deutschland, zu dem jedoch kaum Kontakt bestünde.

Was den gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin anbelangt, führte diese aus, im November 2012 eine Herzoperation in der Schweiz gehabt zu haben. Gegen ihren Bluthochdruck nehme sie verschiedene Tabletten. Aufgrund ihrer Herzkrankheit müsse sie zum Kardiologen. Zudem müssten sie und ihr Sohn zum Psychologen gehen. Die Erstbeschwerdeführerin glaube an ihre Genesung in Österreich und fühle sich hier sicher. In Bosnien müsste sie trotz ihrer Krankheitsversicherung alles selbst bezahlen.

Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin mehrere ärztliche Schreiben aus der Schweiz vor, aus welchen sich unter anderem folgende Diagnosen ergeben: Hyperventilationssyndrom, Verdacht auf Reentry-Tachykardie, Verdacht auf Refluxösophagitis DD:

Mallory-Weiss-Syndrom, generalisierte Angststörung, Panikstörung, gemischt dissoziative Störung. Zudem geht aus einem Schreiben eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12.08.2013 hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Schweiz in regelmäßiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe. Sie habe unter wiederholten Angstzuständen, störungsbedingter Vermeidungshaltung, Alpträumen mit intermittierenden Schlafstörungen sowie Stimmungseinbrüchen gelitten. Suizidhandlungen seien bei einer Ausweisung aus der Schweiz nicht auszuschließen (Aktenseite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).

Zudem wurden Schulzeugnisse aus der Schweiz die Kinder betreffend (AS 69 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des mj. Drittbeschwerdeführers; AS 67 bis 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der mj. Viertbeschwerdeführerin) sowie die negative Entscheidung vom 07.08.2013 aus der Schweiz in Vorlage gebracht. Demnach hat das Bundesamt für Migration in der Schweiz das Asylgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (AS 91).

I.1.8. Am 12.12.2013 wurde der Zweitbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und legte hierbei einen Militärausweis sowie einen Arbeitsausweis vor (AS 97 bis 125 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers). Nachdem er über die Absicht, von Österreich in die Schweiz überstellt zu werden, in Kenntnis gesetzt wurde, gab er an, dass seine Familie dort eine negative Entscheidung erhalten hätte und die Beschwerdeführer - trotz des damaligen schlechten Gesundheitszustandes seiner Frau - die Schweiz hätten verlassen müssen. In Österreich lebe die Tante des Zweitbeschwerdeführers mit deren Mann und Sohn. Die Tante unterstütze den Zweitbeschwerdeführer und seine Familie gelegentlich finanziell.

I.1.9. Auch der mj. Drittbeschwerdeführer wurde am 12.12.2013 nochmals einvernommen und sprach hierbei positiv über seinen Aufenthalt in der Schweiz. Am 04. oder 05.09.2013 sei seine Familie jedoch wieder in die Heimat zurückgekehrt, da das Asylverfahren in der Schweiz negativ abgeschlossen worden sei. In Österreich würden die Tante seines Vaters und deren Mann leben - die zwei hätten sich jedoch scheiden lassen. Sie hätten den Beschwerdeführern geholfen nach Österreich zu kommen.

I.1.10. Am 13.12.2013 wurden zwei in bosnischer Sprache verfasste Schriftstücke an das Bundesasylamt übermittelt. Die amtliche Übersetzung ergab, dass es sich um einen Auszug aus dem Totenbuch (in welchem der Tod der XXXX, der Mutter der Erstbeschwerdeführerin, vom XXXX vermerkt wurde) sowie einen Partezettel handelt (AS 135 bis 137, 127 bis 131). Zudem liegen Fotos vom Begräbnis im Akt auf (AS 139 bis 141).

I.1.11. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 09.01.2014 ergab hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin einen Verdacht auf Panikstörung mit Hyperventilation, F 41.0, Anpassungsstörung, F 43.21. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Im Übrigen wurden folgende therapeutische und medizinische Maßnahmen angeraten: "Amlodin bis auf Weiteres (Befund des Internisten), angstlösendes Antidepressivum empfohlen, Schlafmittel wegen Suchtpotential langsam ausschleichen und dann ex". Eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes sei bei einer Überstellung nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. Eine Aussage über die Rhythmusstörung könne erst nach Untersuchung beim Internisten erfolgen. Unter der Rubrik "sonstige Bemerkungen/Explorierung von physischen Krankheitssymptomen" wurde ferner festgehalten: "Die AW litt an einer Rhythmusstörung im Rahmen einer AV-Reentry-Tachykardie (zu rascher Herzschlag bei Störung der Reizleitung im Herzen), Ablation, also Zerstörung des Areals, welches für die zu rasche Herzschlagfolge verantwortlich war am 8.11.2012. Seither laut AW keine Tachykardien mehr. Es empfiehlt sich dennoch eine Kontrolle beim FA f. Innere Medizin, ein Termin sei laut AW bereits

ausgemacht. ... Erst danach könne eine Aussage über die eventuell

geplante Reisefähigkeit bzw. die Art der Reise (Land- oder Luftweg) getroffen werden (AS 159 bis 167).

I.1.12. Am 24.01.2014 wurde der Erstbeschwerdeführerin die gutachterliche Stellungnahme vom 09.01.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Daraufhin übermittelte die Erstbeschwerdeführerin ein ärztliches Schreiben vom 14.01.2014, wonach eine Hypertonie diagnostiziert sowie ein Medikament verschrieben wurde (Rezept auf AS 187). Zudem wurde die Erstbeschwerdeführerin an einen Facharzt für Interne Medizin überwiesen (Überweisungsschreiben auf AS 191).

I.1.13. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Facharzt für Interne Medizin zur Konsultation herangezogen und sich über die Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin informiert. Aus dem Untersuchungsprotokoll des zu Rate gezogenen Facharztes ergibt sich, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine diastolisch hypertensive Reaktion, jedoch sonst eine unauffällige Ergometrie vorliege. Unter ärztlichen Gesichtspunkten und unter Zugrundelegung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin sei ihre Verbringung in die Schweiz sowohl am Luftweg als auch am Landweg möglich, wobei keine begleitenden Maßnahmen im Falle der Überstellung erforderlich seien. Einen Heilung ihrer Krankheitszustände sei möglich, dies vor allem auch in der Schweiz (AS 225 bis 227, 231).

I.2. Mit Bescheiden vom 17.03.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO die Schweiz zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig.

Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genüge.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die behauptete Rückkehr von der Schweiz in die Heimat sei nicht glaubhaft.

Durch die Ausweisung der gesamten Familie aus Österreich in die Schweiz bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Die Ausweisung greife somit nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Es bestünde keine Abhängigkeit zur in Österreich lebenden Tante (und deren Mann sowie Sohn) des Zweitbeschwerdeführers.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sie - trotz ihrer Herzbeschwerden, des hohen Blutdruckes und ihres psychischen Zustandes - unter Berücksichtigung der ärztlichen Untersuchung am 11.03.2014 überstellungsfähig sei. Bei Bedarf seien Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet.

I.3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht und im Wesentlichen die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gerügt. So habe die belangte Behörde zu Unrecht die Ausreise der Beschwerdeführer von der Schweiz in die Heimat als unglaubwürdig gewertet. Durch eine entsprechende Nachfrage bei der zuständigen Moschee bzw. beim Imam wäre es für die Erstbehörde leicht gewesen sich davon zu überzeugen, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich am Begräbnis ihrer Mutter in der Heimat anwesend gewesen sei. Zudem wurde der schlechte Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin thematisiert und hiezu ein medizinisch-psychiatrischer und fachpsychotherapeutischer Befundbericht vom 24.03.2014 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen, psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt sei und hochdosierter antidepressiver, neuroleptischer und tranquilisierender medikamentös-psychiatrischer Behandlung bedürfe; sowie bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es eine Abschiebung aus Österreich darstelle, die gravierende Gefahr des Ausbruchs in eine floride Psychose (inkl. akuter Selbstmordgefahr) drohe. Zudem wurden folgende Diagnosen gestellt: Posttraumatische Belastungsstörung, Endomorphe Depression, Borderlinepersönlichkeitsstörung, Artielle Hypertonie/Linksherz Hypertrophie/Septobasale Hypertrophie, Reentry Tachykardie, Mallory Weiss Syndrom.

In der Beschwerde ist zudem die Rede von einer Abhängigkeit zur in Österreich lebenden Tante sowie von der guten Integration der Kinder, des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin, in der Schweiz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie reisten gemeinsam von der Heimat letztlich über die Schweiz illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In der Schweiz stellten sie im August 2011 Anträge auf internationalen Schutz und begaben sich im November 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet. Hier brachten die Beschwerdeführer am 20.11.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Am 22.11.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführer an die Schweiz und stimmte die Schweiz mit dem am 26.11.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Trotz jener bei der Erstbeschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden, leidet diese an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten und ist überstellungsfähig. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund.

In Österreich lebt die Tante des Zweitbeschwerdeführers, zu welcher jedoch keine besondere Abhängigkeit besteht. Es bestehen keine anderweitigen besonderen privaten Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihrer Asylantragstellung in der Schweiz sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in der Schweiz ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Schweiz. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt haben sowie nachweislich vor diesem Datum ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung.

Die - uneingeschränkte - Anwendbarkeit der VO 343/2003 für die Schweiz als Nichtmitglied der EU seit 12.12.2008 folgt aus den Beschlüssen des Rates vom 28.01.2008, 2008/147/EG und vom 27.11.2008, 2008/903/EG.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, sich nach ihrer Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt in der Schweiz für über drei Monate lang wieder außerhalb der Europäischen Union (konkret in ihrer Heimat) befunden zu haben.

Im vorliegenden Fall ist den Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Beschwerdeführer ihre Rückreise weder glaubhaft, noch nachvollziehbar schildern konnten, zu folgen. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar eine Sterbeurkunde sowie einen Partezettel der Mutter und auch Fotos von einem Begräbnis zum Beweis ihrer Anwesenheit im Heimatstaat vorgelegt, nichtsdestotrotz befindet sich - entgegen ihren anderslautenden Behauptungen - nicht ihre eigenhändige Unterschrift auf einem der vorgelegten Dokumente. Im Übrigen ist auf den ohne Datum versehenen Fotos (!) keiner der Beschwerdeführer erkennbar. Selbst bei Richtigkeit und Echtheit der erwähnten Dokumente könnten diese lediglich einen Beweis für den Aufenthalt im Heimatland für die Dauer des Begräbnisses, jedoch keinen hinreichenden Beweis für einen mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, darstellen.

Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin angegeben, die Schweiz am 05.09.2013 verlassen zu haben (der Zweitbeschwerdeführer hat wiederum vom 28.08.2013 gesprochen), in die Heimat zurückgekehrt zu sein und von dort aus am 19.11.2013 erneut ausgereist zu sein und sich nach Österreich begeben zu haben. Schon aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer geht hervor, dass sich diese jedenfalls nicht über drei Monate lang in der Heimat aufgehalten haben können.

Nichtsdestotrotz wurde das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer behaupteten Rückkehr nach Bosnien seitens des Bundesasylamtes berücksichtigt, und der Schweiz im Wiederaufnahmeersuchen alle entscheidungswesentlichen Umstände umfassend mitgeteilt, wie sich aus folgenden Ausführungen sehen lässt:

" ... Am 05.09.2013 habe sie (gemeint ist hier die

Erstbeschwerdeführerin) die Schweiz, gemeinsam mit ihrer Familie,

freiwillig verlassen und ist nach Bosnien zurückgekehrt. Leider kann

die Antragstellerin ihre Angaben nicht beweisen ... (AS 31 des

erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin)."

Es ist somit offensichtlich, dass der Schweiz der von den Beschwerdeführern behauptete Aufenthalt in der Heimat mitgeteilt wurde. Nichtsdestotrotz hat die Schweiz ausdrücklich - mangels Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO akzeptiert, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der in Österreich aufhältigen Tante (und deren Familie) des Zweitbeschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht nicht festgestellt. Sofern von gelegentlichen Besuchen und finanziellen Zuwendungen die Rede ist, so sind diese als unter Verwandten üblich anzusehen. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass die erwähnte Tante den Beschwerdeführern ihre finanzielle Unterstützung auch in der Schweiz zukommen lässt.

Zu jenem in Deutschland aufhältigen Onkel der Erstbeschwerdeführerin, der in der Schweiz befindlichen Tante sowie des in Belgien wohnhaften Bruders des Zweitbeschwerdeführers wurde keinerlei spezielles Verhältnis angegeben noch ergibt sich ein solche aus dem Akt.

Im vorliegenden Fall sind keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) hervorgekommen.

Folglich sind die Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Überstellung in die Schweiz nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Kritik am Asylwesen/der Situation in der Schweiz:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in der Schweiz eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Schweiz in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Bosnien und Herzegowina unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der Asylbehörde in der Schweiz zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer haben - abgesehen von dem Erhalt einer negativen Entscheidung - nichts Negatives über ihren Aufenthalt in der Schweiz vorgebracht. Im Gegenteil, wurde die gute medizinische Versorgung für die Erstbeschwerdeführerin sowie die Möglichkeit für die Kinder (den mj. Drittbeschwerdeführer und die mj. Viertbeschwerdeführerin), die Schule in der Schweiz zu besuchen, angesprochen. Eine negative Entscheidung über einen Asylantrag stellt für sich alleine noch keinen Grund dar, unter Berufung darauf, in einem weiteren Land um Asyl anzusuchen. Die Dublin-II-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern.

An dieser Stelle wird auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zufolge die Schweiz in der Praxis Schutz gegen Abschiebungen oder einer Rückkehr von Flüchtlingen in Länder bietet, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Schweiz sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Schweiz

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Befunden ergibt sich, dass diese (abgesehen von jenen in der Schweiz gestellten Diagnosen) unter anderem an folgenden gesundheitlichen Beschwerden leidet: Verdacht auf Panikstörung mit Hyperventilation, F 41.0, Anpassungsstörung, Hypertonie, diastolisch hypertensive Reaktion, Posttraumatische Belastungsstörung, Endomorphe Depression, Borderlinepersönlichkeitsstörung, Artielle Hypertonie/Linksherz Hypertrophie/Septobasale Hypertrophie, Reentry Tachykardie, Mallory Weiss Syndrom.

Ohne die gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin zu verharmlosen, ist jedoch festzuhalten, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Schweiz als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere auch das vorgelegte ärztliche Schreiben in der Beschwerde berücksichtigt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Erstbeschwerdeführerin keine derartige psychische Erkrankung aufweist, die jene Gravität erreichen würde, dass sie eine Unzulässigkeit der Überstellung in die Schweiz nach sich ziehen würde. So wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom 09.01.2014 eine akute Suizidalität verneint. Im Übrigen ist auf die obige Rechtsprechung des EGMR zu schweren Krankheiten/Selbstmordgefahr zu verweisen.

Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Dauer nicht reisefähig wäre. So ist auf die ärztliche Untersuchung vom 11.03.2014 hinzuweisen, in welcher der behandelnde Arzt unter anderem die Überstellungsfähigkeit der Genannten bejahte.

Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides sind alle Asylwerber bzw. Ausreisepflichtige in der Schweiz bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert und haben daher Anspruch auf Leistungen gemäß dem Krankenversicherungsgesetz. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden; die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation; den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung und die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln. Somit ist ersichtlich, dass Asylwerbern in der Schweiz die notwendige medizinische Versorgung gewährt wird und sie erforderliche Therapien und Behandlungen erhalten können. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben, mit der ärztlichen Behandlung in der Schweiz zufrieden gewesen zu sein.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Aus der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die übrigen Beschwerdeführer an irgendwelchen akut existenzbedrohenden Krankheiten leiden würden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in der Schweiz - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.

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