BVwG W156 2004953-1

W156 2004953-1Federal Administrative CourtApr 29, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W156 2004953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2004953.1.00

Spruch

W209 2004953-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX,XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der NÖGKK vom 07.06.2013, Zl.: XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, im Folgenden als Beschwerdegegnerin bezeichnet, hat mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl.:

XXXX, dem Beschwerdeführer sowie Frau XXXX, XXXX, XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.800 € vorgeschrieben.

Der Bescheid wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Vorbringen begründet, dass im Rahmen der am 07.06.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln/Team Finanzpolizei in XXXX, XXXX, festgestellt worden sei, dass für XXXX, und XXXX, die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt, zumindest am 07.06.2013, erstattet worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07.10.2013 durch den Beschwerdeführer fristgerecht am 10.10.2013 Einspruch erhoben und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass der Beschwerdeführer nicht Dienstgeber nach dem ASVG gewesen sei, sondern als Privatperson Firmen und Gewerbetreibende beauftragt habe, ihm ein Haus zu bauen.

XXXX sei von ihm beauftragt worden, die Baustelle von Schutt zu reinigen, um das Verletzungsrisiko zu minimieren, da der Beschwerdeführer aufgrund von Zeitmangel dazu nicht in der Lage gewesen sei.

XXXX habe ihm gegenüber ausgesagt, dass er auch viele andere Auftraggeber habe. Er habe auch nicht seine - des Beschwerdeführers - Sachen bzw. Arbeitsmaterialien verwendet und habe XXXX seine Arbeitszeit selbständig eingeteilt. XXXXhabe sein Gewerbe legal angemeldet und der Beschwerdeführer habe die Tatsache, dass dieser ein selbständiger, dazu berechtigter Gewerbetreibender sei, nie in Frage gestellt.

XXXX sei von ihm beauftragt worden, das Haus (Rohbau) zu bauen. Bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei, sei er davon ausgegangen, dass XXXX über das Gewerbe der Zimmerei verfüge und das Haus bauen dürfe. Die Frage, ob er berechtigt sei, das Haus zu bauen, habe dieser bereits vor Auftragsunterzeichnung positiv bestätigt.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Nach Zitierung des Einspruchs wird im Wesentlichen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend einfache manuelle Tätigkeiten eingegangen, weiter auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen und Beweise eingegangen und diese gewürdigt sowie die rechtliche Beurteilung vorgebracht.

Zusammenfassend liege aus Sicht der belangten Behörde eindeutig ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor. Da bis dato keine Anmeldung erfolgt sei, seien keine unbedeutenden Folgen gegeben, wodurch die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung legte mit Schreiben vom 02.01.2014 den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der Stellungnahme vom 11.04.2014 gab die Beschwerdegegnerin an, dass bezüglich der Pflichtversicherungen kein eigenes Verfahren durchgeführt wurde, sondern die Frage der Pflichtversicherungen als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bejaht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

In seinem Erkenntnis vom 14.02.2013, GZ 2010/08/0010, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

Eine gesonderte Entscheidung bezüglich der Versicherungspflicht des XXXX und des XXXX wurde nicht getroffen. Sohin ist im Sinne der angeführten Judikatur über deren Versicherungspflicht als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren abzusprechen.

Im angefochtenen Bescheid findet sich dazu folgende "Begründung":

"Im Rahmen der am 07.06.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln/Team Finanzpolizei in XXXX, XXXX, wurde festgestellt, dass den/die nachstehend angeführte/n Versicherte/n die Anmeldung/en nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden ist/sind:

Name VSNR versichert seit (am)/vom-bis/fallweise im

XXXX XXXX zumindest am 07.06.2013

XXXX XXXX zumindest am 07.06.2013"

Im bezughabenden Akt der Beschwerdeführerin finden sich die von der Finanzpolizei Team 25 für das Finanzamt Waldviertel übermittelten Unterlagen, bestehend aus den Pausgefüllten Personenblättern, der Anzeige an die Beschwerdegegnerin vom 12.07.2013, sowie der Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12.07.2013, die dem Bescheid offenbar zugrunde gelegt wurden. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Ermittlungsverfahren - wie zum Beispiel die Einvernahme der XXXX und XXXX - durchgeführt hat, finden sich nicht.

Dem angefochtenen Bescheid ist hinsichtlich der zu beurteilenden Vorfrage der Versicherungspflicht insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchem Sachverhalt die bejahte Versicherungspflicht gründet und wie die Beschwerdegegnerin zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist, insbesondere da dem Akt kein Nachweis über eine Befragung des XXXX und des XXXX durch die Finanzpolizei erliegt.

In seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, GZ 2011/04/0168, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Gegenschrift nicht zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides dient.

Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich aber erst in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, die jedoch nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Auf Grund des auch für das Verfahren der Beschwerdegegnerin anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheids betreffend Beitragszuschlagsvorschreibung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 16.05.2013, GZ 2012/06/0079, aus, dass gemäß § 60 AVG in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen.

Die Behörde hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, und E vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296) (vgl. VwGH vom 19.12.2013, GZ 2011/03/0160).

Insbesondere wird im Rahmen der Ermittlung zu erheben und im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen sein, wie sich die Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und den XXXX und XXXX inhaltlich gestaltet haben, von wem die Geschäftsanbahnung erfolgte und wie die Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt wurden.

Zudem werden die Ergebnisse dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen sein.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, GZ 2013/08/0113, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200).

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Aufgrund Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr abzusprechen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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